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Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für Juli 2015 Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K und damit auf den rechnerisch unstreitigen Differenzbetrag von 65,00 Euro brutto. Ob der Klägerin zudem ein Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zusteht, kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden. |
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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2016 – 6 AZR 629/14 – Rn. 21). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Klageantrag zu 2. auf die Gewährung eines „Sonderurlaubs“ gerichtet ist. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ist damit nicht der Sonderurlaub nach § 28 TVöD-K, sondern der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K gemeint. Dies steht zwischen den Parteien außer Frage. |
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II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet. |
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1. Die Klägerin hat für den Monat Juli 2015 Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD-K. |
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a) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, haben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K Anspruch auf eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro brutto monatlich. Es handelt sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil, der dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren soll, dass die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (vgl. BAG 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 30 ff.; 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 – Rn. 32, BAGE 134, 34; 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 – Rn. 19, BAGE 128, 21; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 5). Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Unterbrechungen in den in § 21 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K genannten Fällen sind unschädlich (vgl. BAG 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 – Rn. 18 ff., aaO; BecKOK TVöD/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVöD-BT-K § 48 Rn. 10). |
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b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (BAG 23. November 2017 – 6 AZR 43/16 – Rn. 31). Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K muss nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (vgl. BAG 13. Juni 2012 – 10 AZR 351/11 – Rn. 14 mwN, BAGE 142, 55; 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 – Rn. 16, BAGE 134, 34; 24. September 2008 – 10 AZR 140/08 – Rn. 13 ff.). |
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c) Darüber hinaus fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT, der nur eine erneute Nachtschicht fordert und eine Durchschnittsberechnung zulässt, erhöht (vgl. BAG 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 – Rn. 17, BAGE 134, 34; Burger in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 14). |
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d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts beginnt der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K maßgebliche Monatszeitraum nicht mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats, sondern mit jedem Ende einer Nachtschicht. Im Anwendungsbereich des TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD-K vor, wenn der Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (vgl. hierzu BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 19). |
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aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K weist keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Längstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2007 Teil II/3.1 BT-K § 48 Rn. 4; Martens in Sponer/Steinherr TVöD Stand November 2009 § 7 TVöD-K Rn. 4). |
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bb) Die Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht (aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 8: Beginn der letzten Nachtschicht). Dies folgt ebenfalls aus dem Tarifwortlaut. Von einer „erneuten“ Heranziehung zur Nachtschicht spricht man dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht, die Heranziehung zu dieser, bereits beendet ist. Der Arbeitnehmer hat Nachtschicht geleistet und wird nunmehr wieder, „erneut“, zur Nachtschicht herangezogen (so zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT BAG 5. Juni 1996 – 10 AZR 610/95 – zu III 1 b der Gründe). Eine Anknüpfung des Fristbeginns an die letzte im Vormonat geleistete Nachtschicht entbehrt einer Grundlage im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K. |
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cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts (ebenso Geißler öAT 2017, 124) ist durch das Erfordernis einer Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten nicht ausgeschlossen, dass jede Nachtschicht einen neuen Monatszeitraum auslösen kann. Durch die Voraussetzung der Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten wird lediglich das Ausmaß der Belastung festgelegt, das die tarifliche Einordnung als Wechselschichtarbeit und den daraus folgenden Ausgleichsanspruch in Form der Wechselschichtzulage rechtfertigen soll. Hierzu steht ein erneuter Fristbeginn mit jedem Nachtschichtende nicht in Widerspruch. Er entspricht vielmehr dem dargestellten Zweck der Wechselschichtzulage. |
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dd) Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Belastungsausgleich durch die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K in Form einer auf den Kalendermonat bezogenen finanziellen Leistung erfolgt. |
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(1) Hieraus ergibt sich kein systematischer Widerspruch zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K. Dieser definiert die Wechselschichtarbeit für den TVöD-K und ist insoweit maßgeblicher Bestandteil des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K muss im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K in diesem Monat Wechselschichtarbeit geleistet worden sein. Nach der Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ist der Anspruch auf die Wechselschichtzulage allerdings auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. |
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(2) Für die auf den Kalendermonat bezogene Sichtweise des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K ist ohne Belang, ob in diesem Kalendermonat über das für § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ausreichende Maß hinaus Nachtschichten geleistet wurden. Selbst wenn Beschäftigte im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit in diesem Monat mehr als zwei Nachtschichten geleistet haben, erhalten sie nur einmal eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro brutto. Hierauf ist der Belastungsausgleich beschränkt. |
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(3) Die Beschränkung des Belastungsausgleichs führt auch dazu, dass einzelne Nachtschichten nicht mehrfach Ansprüche auf Wechselschichtzulage in verschiedenen Kalendermonaten nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K begründen können. Jede Nachtschicht wird nur einmal berücksichtigt. Wurde eine Nachtschicht bezogen auf den Vormonat für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage bereits angerechnet, ist diese Nachtschicht für den Folgemonat hinsichtlich der Wechselschichtzulage gleichsam „verbraucht“. Dessen ungeachtet löst auch das Ende dieser Nachtschicht den Lauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K zukunftsbezogen aus. |
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e) Die Klägerin konnte für den Monat Juli 2015 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD-K eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto beanspruchen. Da sie als Schichtzulage bereits 40,00 Euro brutto erhalten hat, verbleibt ein zu verzinsender Differenzanspruch von 65,00 Euro brutto. |
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aa) Die Klägerin leistete im Juli 2015 ständig Wechselschichtarbeit. Auf ihrer Station wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen 24 Stunden im Wechselschichtdienst gearbeitet. Die Klägerin wird vertragsgemäß dauerhaft in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie leistete am 2. Juli 2015 eine Nachtschicht. Mit dem Ende dieser Nachtschicht begann der Lauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K nach § 187 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, ob die Nachtschicht am 3. Juli 2015 oder noch am 2. Juli 2015 endete (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 iVm. Abs. 5 TVöD-K), wurde die Klägerin innerhalb der Monatsfrist erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen, nämlich am 23. und 24. Juli 2015. |
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bb) Die sich daraus ergebende Forderung auf eine Wechselschichtzulage ist nicht verfallen. Die Klägerin hat ihren Anspruch nach dessen Fälligkeit innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K geltend gemacht. Der Anspruch war nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-K am 31. Juli 2015 zur Zahlung fällig, da es sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil handelt (BAG 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 – Rn. 28, BAGE 134, 34). Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin erfolgte die Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 und damit fristgerecht. |
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cc) Ausgehend von der Fälligkeit des streitgegenständlichen Differenzentgeltanspruchs zum 31. Juli 2015 kann die Klägerin dessen Verzinsung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 1. August 2015 verlangen. |
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2. Ob die Klägerin daneben noch Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub iSv. § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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a) Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K zusteht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K sind – wie dargelegt – für Juli 2015 erfüllt. Da der Klägerin in allen übrigen Monaten des Jahres eine Wechselschichtzulage bezahlt wurde, erscheint es naheliegend, dass die Klägerin während des gesamten Jahres 2015 Wechselschichtarbeit geleistet hat und daher die nach § 27 Abs. 4 TVöD-K höchstmögliche Zahl von Zusatzurlaubstagen beanspruchen konnte. |
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b) Dies unterstellt, kann der Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dennoch nicht stattgegeben werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welcher Zusatzurlaub ihr bezogen auf welche zusammenhängenden Monate bereits gewährt wurde (vgl. Nr. 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD-K) und warum ein noch nicht erfüllter Zusatzurlaubsanspruch bestehen soll. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob Übertragungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD-K vorlagen und Ersatzzusatzurlaubsansprüche entstanden sind (vgl. hierzu BAG 23. November 2017 – 6 AZR 43/16 – Rn. 39 ff.). Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien diesbezüglich Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen (vgl. BAG 23. November 2017 – 6 AZR 43/16 – Rn. 34). |
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