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Die Revision ist begründet. Für eine Anwendung des KAT auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 1. Januar 2015 hinaus gibt es seit dem Beitritt der Beklagten zum VKDA und dem Inkrafttreten des EinführungsTV KTD am 1. Januar 2015 keine Rechtsgrundlage mehr. Vielmehr gilt seitdem einzelvertraglich der KTD. Das folgt aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT. Die zulässige Feststellungsklage ist deshalb unbegründet. |
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I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist zwar ausschließlich gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Klägerin die weitere Anwendung des KAT bereits seit dem 1. Januar 2015 festgestellt wissen will. Sie hat sich in der Klageschrift auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2014 bezogen, mit dem ihr diese mitgeteilt hatte, das Arbeitsverhältnis richte sich seit dem 1. Januar 2015 nach dem KTD. Sie hat deutlich gemacht, dass es ihr Klageziel ist, feststellen zu lassen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. |
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II. In dieser Auslegung ist die Klage als Elementenfeststellungsklage zulässig. Zwar wird durch diese in der vorliegenden Konstellation gerade nicht geklärt, ob der KAT oder der KTD günstiger ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Sie kann erst beantwortet werden, wenn die Klägerin konkrete Ansprüche aus dem KAT geltend macht und der dafür erforderliche Sachgruppenvergleich erfolgt ist (vgl. BAG 26. August 2015 – 4 AZR 719/13 – Rn. 24). Die Klage dient jedoch dem Ziel, rechtskräftig zu klären, ob die Regelungen des KAT aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags als Grundlage für den angestrebten Günstigkeitsvergleich seit dem 1. Januar 2015 überhaupt noch heranzuziehen sind und dieser Vergleich damit noch erfolgen kann. Daraus folgt das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 13, 15 f., BAGE 151, 221). |
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III. Die Klage ist unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis findet seit dem 1. Januar 2015 aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. November 2002 vereinbarten Bezugnahme der KTD Anwendung. Das gilt unabhängig davon, ob wegen der Mitgliedschaft der Klägerin bei einer der vertragsschließenden Gewerkschaften des KTD auch dessen normative Geltung in Betracht kommt. |
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1. Der KTD ist unabhängig davon, dass er als Flächentarifvertrag bereits im Jahr 2002 abgeschlossen worden ist, seit seiner Einführung in der Einrichtung der Beklagten durch den EinführungsTV KTD mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ein an den KAT „anschließender“ Tarifvertrag im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Bezugnahmeklausel. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT. |
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a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Abschluss des EinführungsTV KTD allein keine Auswirkungen auf den Inhalt der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hatte. Der Gestaltungswille der Tarifvertragsparteien hat für die Auslegung und den Inhalt einer solchen Klausel keine Bedeutung, weil sie am Arbeitsvertrag nicht beteiligt sind (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 43, BAGE 138, 269). Das übersieht die Revision. |
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b) Auch trifft der Hinweis der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu, dass die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags den tariflich normierten Geltungsbereich nicht uneingeschränkt erfasst. Anderenfalls ginge eine Verweisung in Fällen, in denen der Arbeitnehmer und/oder sein Arbeitgeber von Beginn an nicht vom persönlichen oder sachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich erfasst werden, ins Leere. Auch lässt sich der Inbezugnahme eines Tarifvertrags in einem wie hier nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag keine auflösende Bedingung entnehmen, wonach der Tarifvertrag nur so lange dynamisch in Bezug genommen ist, wie der Arbeitgeber selbst von dem in diesem Tarifvertrag festgelegten Geltungsbereich erfasst und damit an den Tarifvertrag gebunden ist. Vielmehr führt eine dynamische Bezugnahme in diesen Fällen grundsätzlich dazu, dass das in Bezug genommene Tarifwerk unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst (noch) vom personellen oder sachlichen Geltungsbereich erfasst ist, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (vgl. BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 290/10 – Rn. 25). Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber seine Tarifgebundenheit in einer dem Arbeitnehmer hinreichend erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Bezugnahme gemacht hat (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 32, 40, BAGE 122, 74). Diese Grundsätze finden auch bei der Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen Anwendung (vgl. BAG 23. November 2017 – 6 AZR 739/15 – Rn. 29). |
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c) Um solche Fallgestaltungen geht es jedoch vorliegend nicht. Die Geltung des KTD folgt allein aus der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Bezugnahme auf den KAT-NEK und die sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge. Bei seiner Annahme, der KTD sei kein „anschließender“ Tarifvertrag im Sinne der Bezugnahmeklausel, weil er vor dem KAT abgeschlossen worden sei, hat das Landesarbeitsgericht die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT nicht berücksichtigt. |
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aa) Tarifverträge schließen aneinander an, wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen (vgl. zum Stichwort „anschließen“: Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.), also der ältere durch den neueren Tarifvertrag ersetzt wird. |
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bb) Der KAT ist ein „anschließender“ Tarifvertrag im Sinne der Bezugnahmeklausel. Der KAT-NEK ist mit Wirkung zum 1. April 2007 durch den KAT ersetzt worden. Das stellt § 8 Abs. 2 TVÜ-KAT klar. Darum waren für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. April 2007 die Bestimmungen des KAT maßgeblich. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ebenso besteht Einigkeit, dass die Bezugnahme dynamisch zu verstehen ist. |
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cc) § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT ordnet an, dass der KTD den KAT ersetzt, soweit von den Tarifvertragsparteien für eine Einrichtung die Geltung des KTD vereinbart wird. Diese Anordnung ist von der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des KAT erfasst. Sie hat zur Folge, dass mit Inkrafttreten des EinführungsTV KTD in der Einrichtung der Beklagten am 1. Januar 2015 der KAT mit Wirkung für das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den KTD ersetzt worden ist. Darum ist auch der KTD ein an den KAT „anschließender“ Tarifvertrag im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Seit dem 1. Januar 2015 findet vertraglich deshalb nur noch dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. |
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2. Unabhängig davon folgt aus § 1 Abs. 3 KAT, dass sich der arbeitsvertraglich in Bezug genommene KAT selbst für das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit dem 1. Januar 2015 keine Bedeutung mehr beimisst. Aufgrund dieser tariflich normierten Tarifwechselklausel ist seitdem Bezugnahmeobjekt auf der individualvertraglichen Ebene allein der KTD. Diese Regelungstechnik begegnet keinen rechtlichen Bedenken. |
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a) KAT und KTD sind beide auf Arbeitnehmerseite ua. von ver.di und auf Arbeitgeberseite jeweils vom VKDA geschlossen worden. Zur Vermeidung von Überschneidungen im Anwendungsbereich dieser Tarifverträge legt § 1 Abs. 1 KAT fest, dass dieser Tarifvertrag nicht für die Arbeitnehmer gilt, für die der KTD eingreift. Umgekehrt ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD angeordnet, dass dieser Tarifvertrag nur die Arbeitnehmerinnen diakonischer Einrichtungen bzw. diakonischer Anstellungsträger erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des VKDA stehen und für die die Geltung des KTD tarifvertraglich vereinbart wurde. |
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b) Mit der unbedingten zeitdynamischen Verweisung auf den KAT-NEK und die sich an diesen anschließenden Tarifverträge im Arbeitsvertrag vom 22. November 2002 (vgl. zu dieser rechtlichen Einordnung BAG 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 18, BAGE 130, 286) hat sich die Klägerin der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut und sich ihr für die Zukunft unterworfen (vgl. BAG 18. Mai 2011 – 5 AZR 213/09 – Rn. 20). Die arbeitsvertragliche Bezugnahme hätte darum zweifelsfrei sämtliche Änderungen erfasst, die die Tarifvertragsparteien im KAT als an den KAT-NEK „anschließenden“ Tarifvertrag für die bei diakonischen Anstellungsträgern Beschäftigten vereinbart hätten. Sie hätten diese Bedingungen für die Sparte Diakonie zB in einem „Besonderen Teil“ des KAT regeln können, wie es etwa im öffentlichen Dienst für Betreuungseinrichtungen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen – (BT-B) – vom 1. August 2006 geschehen ist. Genauso gut hätten sie die Abweichungen für die Diakonie in einem „Teil II“ des KAT festlegen können. Stattdessen haben sie sich dafür entschieden, die Arbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer der Mitglieder des VKDA gelten, in zwei getrennten, selbständigen Tarifverträgen zu regeln. Die mit dieser Regelungstechnik einhergehende Änderung der in der Diakonie geltenden Tarifnormen wirkt inhaltlich nicht anders oder gravierender auf die individualvertragliche Ebene des Arbeitsvertrags ein als eine von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien zweifelsfrei erfasste Änderung des KAT für diesen Beschäftigungsbereich. Die Tarifvertragsparteien haben es mit den Regelungen in § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT und § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD lediglich ermöglicht, dass ihre Entscheidung, für den Bereich der Diakonie einen eigenständigen Tarifvertrag zu schließen, auch auf der arbeitsvertraglichen Ebene nachvollzogen wird. Die von den Tarifvertragsparteien genutzte Gestaltungsmöglichkeit einer tariflich normierten Tarifwechselklausel ist von dem durch die dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfassten KAT ausdrücklich gedeckt. Auch sie hat zur Folge, dass im Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 2015 individualvertraglich nur noch der KTD gilt. |
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c) Die zur Geltung des KTD erforderliche tarifvertragliche Vereinbarung wurde durch den EinführungsTV KTD mit Wirkung zum 1. Januar 2015 getroffen. |
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d) Die Aufnahme der von § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT erfassten Einrichtungen in die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KAT von den Tarifvertragsparteien zu führende Liste der Einrichtungen, für die der KTD vereinbart ist, hat keine konstitutive Bedeutung für die Ersetzung des KAT. Das folgt aus der Tarifgeschichte und einer Gesamtschau mit § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD. Es kommt darum für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, dass die Beklagte in dieser Liste aufgeführt ist. |
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aa) In § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD war ursprünglich vorgesehen, dass alle Einrichtungen, für die der KAT durch den KTD ersetzt werden sollte, namentlich aufgeführt werden sollten. Die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum KTD vom 12. August 2004, der am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist, zur Vereinfachung für eine abstrakte Regelung des Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD entschieden. |
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bb) Bei Einführung des KAT zum 1. April 2007 haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 3 Satz 2 KAT von einer namentlichen Nennung der Einrichtungen, für die der KAT durch den KTD ersetzt worden ist, ebenfalls abgesehen. Die Einführung des KTD hängt nach dieser tariflichen Ausgestaltung allein davon ab, dass der dafür erforderliche Tarifvertrag geschlossen wird, nicht aber davon, dass die Einrichtung auch in der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KAT zu führenden Liste aufgeführt ist. Diese Liste dient offenkundig nur der wechselseitigen Überprüfung der Tarifvertragsparteien und schützt etwaige Betriebserwerber. |
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3. Entgegen der Annahme der Klägerin findet der KAT auch nicht aufgrund der Regelung in § 5 EinführungsTV KTD weiter Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. |
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a) Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie im Dezember 2014 jedenfalls dem Grunde nach weiterhin Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 3 TVÜ-KAT hatte. Die von ihr mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 vorgelegte „Umstellungsmitteilung“ vom 20. April 2007, aus der sich eine Besitzstandszulage von 101,11 Euro ergibt, genügt dafür nicht. Die Besitzstandszulage wird nicht statisch gewährt, sondern wird gemäß Buchst. a bzw. Buchst. c der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1 TVÜ-KAT bei Entgeltstufensteigerungen bzw. Tariferhöhungen abgeschmolzen. |
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b) Selbst wenn die Klägerin im Dezember 2014 noch Anspruch auf eine Besitzstandszulage gehabt hätte, hätte dies entgegen der von ihr im Schriftsatz vom 15. Januar 2018 vertretenen Ansicht nicht zur Folge, dass sie von einem erneuten Tarifwechsel ausgenommen war, „weil sie bereits einen Tarifwechsel zu bewältigen hatte“. Ein solches Verständnis lässt sich § 5 EinführungsTV KTD nicht entnehmen. Griffe diese Bestimmung zugunsten der Klägerin ein, führte dies lediglich dazu, dass der EinführungsTV KTD und insbesondere seine in § 3 geregelten Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die Klägerin fänden. Ein individueller Ausschluss der Klägerin aus der Anwendung des EinführungsTV KTD änderte aber nichts daran, dass dieser Tarifvertrag wirksam geschlossen ist und darum gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT für die Einrichtung der Beklagten die Ersetzung des KAT durch den KTD zur Folge hatte. Diese Ersetzung wirkt aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des KAT auch auf der individualvertraglichen Ebene. |
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |
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