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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der – auch gegenüber der Beklagten als einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zulässigen (st. Rspr., siehe nur BAG 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 10 mwN) – Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Kläger hatte in der Zeit vom 1. März 2011 bis zum 30. Juni 2015 Anspruch auf eine Entlohnung nach der VergGr. 08 TV-EG. |
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I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (vgl. Ziff. 4 des Änderungsvertrags vom 8. August 2000) die Bestimmungen des TV-SE und des TV-EG Anwendung. |
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II. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers im BKW W im streitgegenständlichen Zeitraum als „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ nach der VergGr. 08 TV-EG zu vergüten war. |
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1. Da der Kläger seine Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker im BKW W bereits vor dem Inkrafttreten des TV-EG am 1. März 2011 aufgenommen hatte, sind die Überführungsregelungen des § 3 TV-EG und das Überleitungsraster der Anlage 3 zum TV-EG anzuwenden. Unter der neuen Tätigkeitsbezeichnung „Energieanlagenelektroniker hochwertig Tagebau / Dampftechnik“, die nach der Anlage 2 der VergGr. 08 zuzuordnen ist, sind der „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Tagebau/Außenanlagen“ und der „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ iSd. TV-SE zusammengefasst. |
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2. Der Kläger war nach dem TV-SE als „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ nach der TG 08 zu vergüten, da ihm im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten weiterhin maßgebend Tätigkeiten übertragen worden sind, die die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der Funktionsbeschreibung iSd. § 2 Ziff. 4 TV-SE erfüllten. |
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a) Nach § 2 Ziff. 4 TV-SE enthalten die Funktionsbeschreibungen der Anlage 2 die für die Bewertung maßgebenden Tätigkeiten. Sie stellen aber keine umfassende und abschließende Aufgabenbeschreibung dar. Nach § 2 Ziff. 4 Satz 3 TV-SE müssen vielmehr „die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden, um den Rechtsanspruch auf Eingruppierung nach einer bestimmten Tariffunktion zu begründen“. |
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b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die in der Funktionsbeschreibung der Funktionsbezeichnung „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen – Tarifgr./Ordnungsnr. 08/006“ aufgeführten Arbeiten aufgrund seiner beruflichen Qualifikation erbracht hat. |
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c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger diese Arbeiten auch überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von in Betrieb befindlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern (dampftechnischen Anlagen) ausgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat diese tarifliche Anforderung zutreffend erfasst und insbesondere – für den Senat nach § 559 ZPO bindend – festgestellt, dass der Kläger seine Arbeiten auch in einem unmittelbaren Einflussbereich dieser Anlagen ausgeführt hat. |
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aa) Ausgehend vom Wortlaut der Funktionsbeschreibung ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass nicht jede Tätigkeit an jedem Ort eines Kraftwerks die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass die in der Funktionsbeschreibung genannten Arbeiten – zumindest auch – im unmittelbaren Einflussbereich von in Betrieb befindlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern ausgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht nur dann der Fall, wenn der Energieanlagenelektroniker bei seiner Arbeit einer Unfallgefahr und konkreten Arbeitserschwernissen ausgesetzt ist, die zu einer Punktzahl von 5,8 im Rahmen einer analytischen Bewertung iSd. § 3 TV-SE führen würde. |
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(1) Die Ansicht der Beklagten findet im Wortlaut der Tarifnorm des TV-SE keine Stütze. Nach § 2 Ziff. 4 Satz 3 TV-SE kommt es für die Eingruppierung auf die Erfüllung der in den Funktionsbeschreibungen genannten wesentlichen Merkmale an. Die Bestandteile der ermittelten Punktzahl, mit der die Tariffunktion „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ durch die Tarifvertragsparteien bewertet wurde, sind kein integraler Teil der tariflichen Funktionsbezeichnung oder -beschreibung in Anlage 2 zum TV-SE. Zwar ist die Gesamtpunktzahl im Einklang mit § 2 Ziff. 2 TV-SE auch in der Anlage 2 erwähnt, wie sie jedoch ermittelt wurde, insbesondere welche Unfallgefahren und Arbeitserschwernisse eingeflossen sind, erschließt sich daraus gerade nicht. |
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(2) Gegen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob der Energieanlagenelektroniker derart im unmittelbaren Einflussbereich von dampftechnischen Anlagen tätig ist, dass er solchen gegenüber der Tätigkeit in Braunkohle-Veredlungsanlagen erhöhten Arbeitserschwernissen und Unfallgefahren konkret ausgesetzt ist, was im Rahmen der analytischen Bewertung zu einer um 3,6 Punkte höheren Punktzahl von 5,8 geführt hätte, spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien haben auf der Basis einer analytischen Arbeitsbewertung nach Ermittlung von Punktewerten bestimmte Tariffunktionen bestimmten Tarifgruppen typisierend zugeordnet (siehe § 3 TV-SE). Nach § 3 Ziff. 1 TV-SE wird die Punktzahl für die in der Stelleneinteilung enthaltenen Tariffunktionen, auf denen die Arbeitnehmer entsprechend den dazugehörenden Funktionsbeschreibungen eingesetzt sind, durch Bewertung ermittelt und sodann von den Tarifvertragsparteien vereinbart. Damit sollte erkennbar ein praktisch handhabbares, allgemeines Eingruppierungssystem geschaffen werden. Dies verdeutlicht auch die Tarifregelung des § 4 Ziff. 1 TV-SE, nach der eine Veränderung der Bewertung von Tariffunktionen nur durch die Tarifvertragsparteien erfolgen kann, wenn sich die Anforderungen an die von dieser Funktion erfassten Arbeitsplätze wesentlich verändert haben. Dementsprechend ist es gerade nicht die Aufgabe der Arbeitsvertragsparteien, die Arbeit eines Beschäftigten punktemäßig konkret zu bewerten. |
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(3) Hiergegen spricht auch nicht der Gesichtspunkt der mangelnden Praktikabilität. Zwar ist im Zweifel eine Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – Rn. 30 mwN, BAGE 124, 110). Eine konkrete Bewertung und „Bepunktung“ der jeweiligen Tätigkeit im Einzelfall wäre jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden und dazu angetan, neue Konflikte sowohl über das Ergebnis der Einzelfallbewertung als auch zwischen unterschiedlich bewerteten Arbeitnehmern in gleicher Tariffunktion zu entfachen. |
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(4) Der Haupteinwand der Revision, die Arbeiten eines Energieanlagenelektronikers mit hochwertigen Arbeiten in dampftechnischen Anlagen sei heute aufgrund der Entwicklung der Technik in modernen Kraftwerken nicht mehr mit den von den Tarifvertragsparteien ermittelten erhöhten Arbeitserschwernissen und höheren Unfallgefahren verbunden, weshalb nur noch eine Eingruppierung in die TG/VergGr. 07 in Betracht komme, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Dies folgt bereits aus der Systematik des TV-SE und insbesondere seines § 4, nach dessen Ziff. 1 Satz 2 die Veränderung der Bewertung einer in diesem Tarifvertrag enthaltenen Tariffunktion allein den Tarifvertragsparteien obliegt. Danach erfolgt eine Umbewertung durch eine von den Tarifvertragsparteien zu benennende, paritätische Kommission auf der Grundlage von Anträgen einer Tarifvertragspartei, eines Unternehmens, eines Betriebs bzw. eines Betriebsrats. Dass die Beklagte einen entsprechenden Antrag auf Umbewertung gestellt hat, ist weder festgestellt noch von ihr vorgetragen worden. Das in § 4 TV-SE vorgesehene Verfahren zur Umbewertung von Tariffunktionen hindert aber die Gerichte für Arbeitssachen daran, auch bei einer – technisch indizierten – Veränderung der Umgebungseinflüsse während der zu leistenden Arbeiten zu einer geringeren Eingruppierung des Klägers zu gelangen, obwohl er die Merkmale der Funktionsbeschreibung erfüllt. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht allein wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 29; 6. Dezember 2006 – 4 AZR 659/05 – Rn. 25, BAGE 120, 269). |
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Gegen eine Umbewertung der Tätigkeit spricht weiter, dass die Tarifvertragsparteien des TV-EG im Jahre 2010 die Eingruppierung des Energieanlagenelektronikers mit hochwertigen Arbeiten in dampftechnischen Anlagen in die TG 08 unverändert übernommen haben. Dabei ist davon auszugehen, dass ihnen die technischen Veränderungen in modernen Braunkohle-Kraftwerken zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt waren. |
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bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von im Betrieb befindlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern tätig. Die Beklagte hat gegen diese Feststellung keine revisionsrechtlich relevanten Rügen erhoben. |
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Der Hinweis der Revision, der Kläger trage selbst vor, ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestehe aus Kontrollgängen, ist nicht geeignet, die Tatsachenfeststellung und Bewertung des Landesarbeitsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Durchführung von Inspektionen ist neben den Instandhaltungsarbeiten ausdrücklich Bestandteil der Funktionsbeschreibung des „Energieanlagenelektronikers hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ nach dem TV-SE. So benennt die Funktionsbeschreibung die Durchführung von Kontrollen an Steuer-, Mess-, Schutz-, Regel- und Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Stromkreisen von Haupt- und Zentralschaltungen als Beispiel für die Tätigkeit des Energieanlagenelektronikers. Außerdem werden „Fehlersuche, Mess- und Prüfvorgänge“ genannt. Da nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass die vom Kläger kontrollierten Einrichtungen sich im unmittelbaren Einflussbereich der dampftechnischen Anlagenteile befinden, bestätigt dessen Vortrag zu seinen Kontrollgängen nur, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von Kesseln, Turbinen und Trocknern im Tarifsinne gearbeitet hat. |
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen die vertraglichen Vereinbarungen einem Vergütungsanspruch des Klägers nach der TG/VergGr. 08 TV-SE bzw. TV-EG nicht entgegen. Die Parteien haben das Entgelt im Änderungsvertrag vom 8. August 2000 nicht, wie die Beklagte meint, in Ziff. 3 konstitutiv und abschließend geregelt. |
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a) Bei dem Änderungsvertrag vom 8. August 2000 handelt es sich erkennbar um einen von der Beklagten vorformulierten Formulararbeitsvertrag. Diesen hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht dahingehend ausgelegt, dass er mit der in Ziff. 3 verwandten Formulierung keine die in Ziff. 4 formulierte allgemeine Bezugnahme auf die Tarifverträge einschränkende konstitutive Vergütungsabrede enthält. |
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Bei der Regelung in Ziff. 3 des Änderungsvertrags handelt es sich um eine Wissenserklärung iSd. Rechtsprechung (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29). Die Regelung knüpft an die Vereinbarung zur Änderung der Arbeitsaufgabe in Ziff. 1 an. Es sollte erkennbar keine selbständige, abschließende Vergütungsvereinbarung getroffen, sondern nur wiedergeben werden, was dem Kläger aufgrund seiner – im Vertrag irrtümlich falsch bezeichneten – Tätigkeit nach Meinung der Arbeitsvertragsparteien tariflich zugestanden hätte. Wäre der Kläger tatsächlich als „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Veredlungsanlagen“ tätig gewesen, wäre eine Vergütung nach TG 07 zutreffend gewesen. Insofern fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifautomatik nicht zur Anwendung kommen sollte. Der Kläger durfte und musste Ziff. 3 des Änderungsvertrags so verstehen, dass sich seine Vergütung nach seiner Tätigkeit richtete. |
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b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, bei der in Ziff. 1 des Änderungsvertrags benannten Funktionsbezeichnung handele es sich lediglich um eine von beiden Parteien verwendete, unabsichtliche Falschbezeichnung für die auszuübende Tätigkeit mit der Folge des Vorrangs des übereinstimmend Gewollten (falsa demonstratio non nocet; vgl. BAG 26. März 2009 – 2 AZR 633/07 – Rn. 30 mwN, BAGE 130, 166; BGH 29. Januar 2015 – IX ZR 279/13 – Rn. 21, BGHZ 204, 83), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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aa) Beide Parteien gehen davon aus, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im BKW W (vgl. Ziff. 2 des Änderungsvertrags) die vertraglich vereinbarte war. Die Parteien streiten allein darüber, ob diese Tätigkeit – so die Beklagte – die tarifvertragliche Funktionsbezeichnung „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Veredlungsanlagen (07/038)“ trägt oder – so der Kläger – „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen (08/006)“ tragen müsste und damit nach der TG 07 oder 08 TV-SE zu vergüten ist. Dafür, dass der Kläger andere als die ihm von der Beklagten – auch nach ihrem Verständnis – auf der Grundlage des Änderungsvertrags zugewiesenen Tätigkeiten verrichtete, ist nichts ersichtlich. |
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bb) Die Beklagte zeigt insoweit keinen revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler des Berufungsgerichts auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht rügt und mit dieser Verfahrensrüge neuen Sachvortrag in das Verfahren einführt (S. 4 ff. der Revisionsbegründung), ist diese Verfahrensrüge unzulässig. Sie ist schon nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden. |
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(1) Wird eine Verfahrensrüge erhoben, muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Dazu gehört nicht nur, dass die Revision den unterlassenen Hinweis bezeichnen und angeben muss, wie darauf reagiert worden wäre (vgl. BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 980/13 – Rn. 25). Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört bei der Rüge eines unterlassenen Hinweises auch der substantiierte Vortrag, dass der Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO geboten war, und darüber hinaus die Darlegung, dass mit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Denn nicht jeder einfach-rechtliche Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar (BAG 9. September 2010 – 4 AZN 354/10 – Rn. 7 mwN auch zur Rspr. des BVerfG; vgl. auch ErfK/Koch 17. Aufl. § 72a ArbGG Rn. 5). |
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(2) Vorliegend fehlt es sowohl an der substantiierten Darlegung des Bestehens einer Hinweispflicht als auch an dem Vortrag, weshalb ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Lage der Beklagten nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht damit zu rechnen brauchte, das Landesarbeitsgericht werde die in den Änderungsvertrag aufgenommene Funktionsbezeichnung angesichts der og. Umstände als unbeachtliche Falschbezeichnung werten. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 6. November 2014 gerade hierauf berufen hatte. |
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(3) Im Übrigen steht auch der von der Beklagten mit der Revision neu in das Verfahren eingeführte Tatsachenvortrag (S. 4 ff. der Revisionsbegründung) zur Vertragshistorie der Parteien der Annahme einer unbewussten Falschbezeichnung nicht entgegen. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Parteien bewusst eine von der zutreffenden Funktionsbezeichnung für die auszuübende Tätigkeit abweichende Bezeichnung gewählt haben und eine bestimmte Tarifgruppe konstitutiv vereinbaren wollten. |
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III. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vergütungsanspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum nicht verwirkt (§ 242 BGB). Der Kläger konnte noch mit seiner der Beklagten am 24. April 2012 zugestellten Klage Ansprüche auf ein Entgelt nach der TG/VergGr. 08 TV-SE bzw. TV-EG geltend machen, obwohl er die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers mit hochwertigen Arbeiten in einer dampftechnischen Anlage bereits seit mindestens Oktober 2000 bei einer Bezahlung nach der TG/VergGr. 07 ausgeübt hat. |
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1. Mit der sog. Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die beim Verpflichteten den Eindruck erweckt haben, der Berechtigte wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, und der Verpflichtete sich deshalb darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Weiterhin muss das Vertrauen des Verpflichteten, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen, das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment; vgl. zu den Voraussetzungen ua. BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 327/11 – Rn. 27; 22. Februar 2012 – 4 AZR 3/10 – Rn. 26, jeweils mwN). |
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2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 22; 12. Dezember 2006 – 9 AZR 747/06 – Rn. 19; BGH 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03 – Rn. 23). Diese Bewertung durch das Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt. Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind, ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil insoweit in sich widerspruchsfrei ist (zB BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 22; 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 18 mwN). |
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3. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe nach den oben aufgeführten Grundsätzen, von denen auch das Landesarbeitsgericht im Übrigen zutreffend ausgegangen ist, nicht dargetan, dass ihr Vertrauen darauf, der Kläger werde sein Recht nicht mehr geltend machen, schutzwürdig ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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a) Dabei kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf eine auf der Grundlage eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags unzutreffende Eingruppierung berufen zu können, überhaupt der Verwirkung unterliegt (für Rückgruppierung durch den Arbeitgeber bejahend BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 20 ff.). |
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b) Die Beklagte hat aber schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger unter Umständen untätig geblieben ist, die bei ihr den Eindruck erwecken mussten, er wolle sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen, und sie sich deshalb darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). |
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Erst recht fehlt es an einem Vortrag, weshalb ihr Vertrauen darauf, der Kläger werde sich nicht mehr auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung berufen und höhere Vergütungsansprüche geltend machen, dessen Interesse an einer vertragsgemäßen Vergütung jedenfalls ab der Überführung in das neue Vergütungssystem des TV-EG derart überwiegt, dass ihr die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment; vgl. dazu BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 579/10 – Rn. 51 f.). |
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c) Soweit die Beklagte die Verwirkung im Kern darauf stützt, der Kläger habe seine fehlerhafte Eingruppierung bis April 2011 nicht geltend gemacht, obwohl er seit Oktober 2000 die Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker im BKW W mit einer Vergütung nach der TG 07 erbracht hat, ist dieser Einwand unbehelflich. |
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aa) Allein eine widerspruchslose Durchführung des Arbeitsverhältnisses enthält – unabhängig von der seit der Änderung der Arbeitsbedingungen im August 2000 verstrichenen Zeit – keine besondere vertrauensbegründende Verhaltensweise des Klägers (vgl. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 23, BAGE 151, 221; 22. Februar 2012 – 4 AZR 579/10 – Rn. 44 ff.). Zwar besteht zwischen den ein Vertrauen begründenden Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung. So sind an die Umstände des Einzelfalls geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 24 mwN). Aber auch eine lange Zeitdauer hilft nicht darüber hinweg, dass es an einem „aktiven Verhalten“ des Klägers und damit an Anhaltspunkten fehlt, dass die Beklagte als Schuldnerin der Vergütung davon ausgehen konnte, er kenne als Gläubiger seine Rechte und mache sie gleichwohl bewusst nicht mehr geltend (vgl. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 – aaO; 22. Februar 2012 – 4 AZR 579/10 – Rn. 47). |
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bb) Den Kläger traf auch keine Obliegenheit, die Beklagte auf eine fehlerhafte Einreihung in das tarifliche Vergütungsschema hinzuweisen. Eine solche Obliegenheit folgte im Streitfall auch nicht aus § 5 TV-SE, wonach jeder Arbeitnehmer das Recht hat, binnen einer Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Mitteilung der für ihn zutreffenden Tariffunktion und Tarifgruppe gegen die Anwendung einer Tariffunktion auf seinen Arbeitsplatz bzw. gegen die Funktionsbeschreibung und deren Bewertung bei einer im Unternehmen zu bestimmenden Stelle Einspruch einzulegen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die nach der Tarifnorm vorgesehene, für die Entgegennahme von Einsprüchen zuständige Stelle bestimmt habe und hat sich im Übrigen auch nicht auf eine etwaig aus § 5 Ziff. 2 TV-SE folgende Obliegenheit berufen. Daher kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung bereits um eine Ausschlussfristenregelung handelt oder ob sie allenfalls bei der Frage der Verwirkung nach § 242 BGB zu berücksichtigen ist. |
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cc) Darauf, dass die Beklagte keinen Vortrag zum Zumutbarkeitsmoment gehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. |
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IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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