|
|
|
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. |
|
|
I. Der Leistungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist auf Zahlung einer tariflichen Auslösung für insgesamt 89 Tage in den Monaten Januar bis Juli 2016 gerichtet und insoweit als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 19. März 2014 – 7 AZR 480/12 – Rn. 11 f.). Der Kläger hat den jeweiligen Monaten des Streitzeitraums eine konkrete Anzahl an Tagen zugeordnet, auf die er seine Ansprüche bezieht. Aus seinem Vorbringen wird deutlich, dass er mit der Klage die Auslösung abschließend für den Streitzeitraum begehrt und es sich nicht um eine Teilbetragsklage handelt, hinsichtlich derer die Angabe konkreter Daten erforderlich wäre (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 18, BAGE 149, 169). |
|
|
II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV einen Anspruch auf Zahlung einer Auslösung iHv. 788,40 Euro brutto für 73 Arbeitstage in den Monaten März bis Juli 2016 nebst den tenorierten Zinsen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. |
|
|
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der LTV Anwendung. |
|
|
2. Nach § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach der dort angegebenen Entfernungsstaffel gezahlt, wenn die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als sieben Kilometer in der Luftlinie beträgt und eine Dienstreise vorliegt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt ferner die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus (§ 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 LTV). Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bei der E in M erfüllt diese Voraussetzungen. |
|
|
a) Das Gelände der E in M stellt eine „Außenarbeitsstelle“ iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV dar. Eine Außenarbeitsstelle ist jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes. Einem Anspruch auf Auslösung steht nicht entgegen, dass der außerhalb des Betriebssitzes gelegene Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 EStG zu qualifizieren ist, weil der Arbeitnehmer ihm dauerhaft zugeordnet worden ist. Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. September 2017 – 6 AZR 143/16 – Rn. 33, BAGE 160, 192). |
|
|
aa) Der LTV enthält zwar keine eigenständige Definition des Begriffs „Außenarbeitsstelle“. Jedoch zwingt bereits der Tarifwortlaut zu dem Verständnis, dass mit einer Außenarbeitsstelle jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes gemeint ist. Die Bestimmung des § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV stellt für den Anspruch auf die Auslösung auf „die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle“ ab und bringt damit zum Ausdruck, dass Werkstatt und Außenarbeitsstelle nicht ortsidentisch sein können. Den Begriff „Werkstatt“ definiert § 6 Ziff. 1 Abs. 1 LTV als Betriebssitz. Damit folgt bereits unmittelbar aus dem tariflichen Wortlaut, dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers selbst befindet, auf einer Außenarbeitsstelle im tariflichen Sinne verrichtet werden. Auch wenn dem in der Überschrift des § 6 LTV und als Leistungsbezeichnung benutzten Begriff „Auslösung“ im Allgemeinen auch eine steuerrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BAG 29. September 2004 – 10 AZR 89/04 – zu II 2 c aa der Gründe mwN), lässt sich dem Tarifwortlaut nicht entnehmen, dass der Begriff „Außenarbeitsstelle“ nicht nur den Ort der Arbeitsleistung beschreibt, sondern auch eine ihn in zeitlicher Hinsicht einschränkende Komponente enthält. |
|
|
bb) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Ziff. 1 und 2 des § 6 LTV bilden eine Regelungseinheit. § 6 Ziff. 1 LTV begründet einen Anspruch auf Erstattung des tatsächlich aufgewendeten Fahrgelds für „alle“ Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung zwischen dem Betriebssitz und dem Ort der Arbeitsleistung von bis zu sieben Kilometern in der Luftlinie. An diese Entfernungsangabe knüpft § 6 Ziff. 2 LTV an, indem er eine Tagesauslösung für Arbeiten außerhalb der Werkstatt mit einer Entfernung von dieser von mehr als sieben Kilometern in der Luftlinie regelt. Der durch die übergreifende Entfernungsstaffel vermittelte innere Zusammenhang der Einzelregelungen legt nahe, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Außenarbeitsstelle iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV dieselbe inhaltliche Bedeutung beimessen wollten wie der in § 6 Ziff. 1 Abs. 1 LTV verwendeten Bezeichnung „alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt“. Das Wort „alle“ verdeutlicht, dass auch eine nicht nur vorübergehende Außentätigkeit erfasst sein soll. |
|
|
cc) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Auslösung. |
|
|
(1) Ausgehend vom tariflichen Wortlaut und dem hierdurch vermittelten Sinn bezweckt die Auslösung den pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen der Baustelle außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss. Bezugspunkt ist der zeitliche Aufwand des Arbeitnehmers, um zum Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu gelangen. Die Regelung betrifft die von jeder Arbeitsleistung unabhängige Reisezeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit aufgewendet hat (vgl. zu § 5 ERA BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 226/16 – Rn. 27 f.). Dies zeigt die nach Entfernungen gestaffelte Auslösung sowie die in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 LTV geregelte Anspruchsvoraussetzung der Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Die Tarifvertragsparteien definieren den tariflichen Begriff „Auslösung“ in der Überschrift des § 6 LTV als „Reise- und Aufwandsentschädigungen“. Voraussetzung für den Anspruch auf die Auslösung ist die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Wird die Anreise zur Außenarbeitsstelle von der Betriebsstätte nach bzw. mit Beginn der Arbeitszeit angetreten, liegt die Reisezeit innerhalb der „vollen“ Arbeitszeit und begründet keinen Anspruch auf die Auslösung. Damit stimmt auch überein, dass der Anspruch auf Auslösung entfällt, wenn beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen und damit als Arbeitszeit zu vergüten sind (§ 6 Ziff. 2 Abs. 5 LTV). Der Zweck, einen pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit zum Erreichen der Baustelle außerhalb des Betriebssitzes zu gewähren, wird nicht nur bei vorübergehenden auswärtigen Tätigkeiten erreicht, sondern auch bei einem Einsatz auf einer Außenarbeitsstelle von unbestimmter Dauer. |
|
|
(2) Mit der Anknüpfung des Auslösungsanspruchs an eine Staffelung nach der Entfernung zwischen Betriebssitz und Außenarbeitsstelle haben sich die Tarifvertragsparteien entschieden, nicht auf das konkrete Vorliegen von tatsächlich aufgewendeter Reisezeit und tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwendungen abzustellen, sondern das Entstehen und die Höhe der Auslösung an die Entfernungskilometer zwischen Betriebssitz und dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu binden. Sie haben damit eine Pauschalleistung vorgesehen, die losgelöst von steuerrechtlichen Pauschalbeträgen ist. Die Tarifvertragsparteien stellen mit dem Begriff „Reise- und Aufwandsentschädigungen“ im Kontext mit den Regelungen des § 6 LTV auf Aufwendungen ab, die zwar grundsätzlich entstehen können, aber nicht tatsächlich entstehen müssen (vgl. zu § 7 BMTV BAG 10. Februar 1988 – 7 AZR 36/87 – zu III der Gründe, BAGE 58, 1). Der tariflichen Auslösungsregelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich im Regelfall die Reisezeit mit zunehmender Entfernung erhöht, sodass der Auslösung bei täglicher Heimfahrt zumindest auch Entgeltcharakter zukommt (vgl. zu VII des LTV Metall NRW BAG 12. Dezember 2012 – 5 AZR 355/12 – Rn. 20). |
|
|
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten soll durch die Auslösung kein Verpflegungsmehraufwand ausgeglichen werden, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 EStG aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Für ein solches Verständnis bietet § 6 LTV keine Anhaltspunkte. Ein Verpflegungsmehraufwand ist unabhängig von der Entfernung zwischen Betriebssitz und Außenarbeitsstelle. Er fällt immer und in etwa gleicher Höhe an, wenn der Arbeitnehmer auswärts, dh. mehrere Kilometer vom Betriebssitz oder der Wohnung entfernt, arbeiten muss. Die Staffelung nach der Entfernung der Außenarbeitsstelle vom Betriebssitz verdeutlicht den Zweck der tariflichen Auslösung als Entschädigung für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit. Sollte durch sie ein Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden, hätte es nahe gelegen, dass die Tarifvertragsparteien auf die zeitliche Dauer des Außeneinsatzes abgestellt hätten (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Die Entfernungsstaffelung lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass in der Auslösung ein bestimmter Grundbetrag für alle Zonen als Verpflegungsmehraufwand enthalten ist. Dem steht entgegen, dass bei einer Entfernung der Außenarbeitsstelle vom Betriebssitz bis zu sieben Kilometern in der Luftlinie, was in der Regel einer wesentlich größeren tatsächlichen Wegstrecke entspricht, überhaupt keine Auslösung zu zahlen ist (§ 6 Ziff. 1 LTV). |
|
|
dd) Auch die Anmerkung des Verbands zu § 6 LTV erlaubt keine Auslegung, der zufolge steuerrechtliche Kriterien maßgeblich sein sollen. Ungeachtet ihrer Rechtsqualität lässt sich der Anmerkung lediglich entnehmen, dass die Versteuerung der Auslösung mit dem Steuerberater abzuklären sei. Dies spricht dafür, dass die Besteuerung der tariflichen Auslösung im Einzelfall zu prüfen ist und die Auslösung deshalb gerade nicht als stets steuerfreie Einnahme iSv. § 3 Nr. 16 EStG aufgefasst werden soll. |
|
|
ee) Daran gemessen stellt der Arbeitsplatz des Klägers bei der E eine Außenarbeitsstelle dar. Die Beklagte unterhält dort keinen eigenen Betrieb(ssitz). Nach der allgemein üblichen Definition ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (BAG 2. März 2017 – 2 AZR 427/16 – Rn. 15; 17. Januar 2008 – 2 AZR 902/06 – zu B II 1 a der Gründe, BAGE 125, 274). Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG 2. März 2017 – 2 AZR 427/16 – Rn. 15; 7. Juli 2011 – 2 AZR 476/10 – Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt die Außenarbeitsstelle bei der E nicht. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass dort wesentliche Entscheidungen in personellen oder sozialen Angelegenheiten von einer institutionalisierten Leitung getroffen würden. Das bloße Aufstellen eines Bürocontainers mit einem Arbeitsraum für den Meister sowie einer Aufenthaltsmöglichkeit und einer Toilette wird den obigen Anforderungen nicht gerecht. |
|
|
b) Bei den Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des ihm durch die Beklagte zugewiesenen Einsatzes auf dem Gelände der E handelte es sich auch um „Dienstreisen“ iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist im Rahmen der Auslegung dieses tariflichen Begriffs nicht auf das steuerrechtliche Begriffsverständnis der früheren Lohnsteuerrichtlinien abzustellen (vgl. BAG 20. März 1985 – 4 AZR 287/83 -). |
|
|
aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Dienstreise eine Reise in einer dienstlichen Angelegenheit bzw. in dienstlichem Auftrag (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Dienstreise“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Dienstreise“). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird unter einer Dienstreise gemeinhin die Fahrt an einen Ort verstanden, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – zu B II 2 b aa der Gründe; vgl. zu § 17 Abs. 2 BAT: BAG 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – Rn. 13, BAGE 119, 41; 31. Mai 1994 – 3 AZR 694/93 – zu 3 der Gründe; vgl. zu § 5 Nr. 1 MTV Stahl BAG 20. Juni 1995 – 3 AZR 842/94 – zu 1 b aa der Gründe). Hierfür ist unerheblich, ob die Dienstreise von der Wohnung oder vom Betriebssitz aus angetreten wird (vgl. BAG 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – aaO). Demgegenüber zieht eine Reise ausschließlich in privaten Angelegenheiten keine Auslösung nach sich (BAG 20. März 1985 – 4 AZR 287/83 -). |
|
|
bb) Die Systematik des § 6 Ziff. 2 LTV zeigt, dass ein Anspruch auf Auslösung nicht einen nur vorübergehenden Einsatz erfordert. Die Tarifvertragsparteien knüpfen den Anspruch nicht an eine bestimmte Höchstdauer des Einsatzes an demselben Ort. Vielmehr zeigen die tariflichen Regelungen, dass sich die Tarifvertragsparteien des Umstands bewusst waren, dass die Arbeitsleistung auch über einen längeren Zeitraum an einem Einsatzort erfolgen kann. So wird in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 LTV eine ausdrückliche Regelung für Monatsfahrkarten bei länger dauernden Arbeiten getroffen. |
|
|
cc) Die arbeitstäglichen Reisen, um seine Arbeitsstelle auf dem Gelände der E in M zu erreichen, hat der Kläger im dienstlichen Interesse unternommen. Anstatt seine Arbeitsleistung am Betriebssitz der Beklagten und damit am vertraglichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses zu verrichten, hat der Kläger zur Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten aus deren Vertragsbeziehungen zur E und damit im arbeitgebereigenen Interesse auf einer Außenarbeitsstelle gearbeitet. Da der Kläger nicht als sog. Ortskraft ausschließlich für eine Tätigkeit bei der E in M eingestellt worden ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob in diesen Fällen der tägliche Weg zu und von der Außenarbeitsstelle keine Dienstreise darstellt (vgl. dazu BAG 20. März 1985 – 4 AZR 287/83 -). |
|
|
c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Einsatz des Klägers bei der E in M der Entfernungszone 2 iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV zuzuordnen ist und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die volle Arbeitszeit an diesem Einsatzort geleistet hat. |
|
|
3. Der Auslösungsanspruch ist für insgesamt 89 Tage in den Monaten Januar bis Juli 2016 iHv. 961,20 Euro brutto (89 Tage x 10,80 Euro brutto) entstanden. Soweit der eine Gesamtsumme von 970,20 Euro brutto umfassende Klageantrag diesen Betrag übersteigt, ist die Klage unschlüssig. |
|
|
4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Auslösung für die Monate Januar und Februar 2016 ist gemäß § 13 Ziff. 1 des kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren MTV verfallen. Für die Ansprüche aus den Monaten März bis Juli 2016 (73 Tage x 10,80 Euro brutto = 788,40 Euro brutto) hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist des § 13 Ziff. 1 MTV gewahrt. |
|
|
a) Eine anzuwendende oder geltende tarifliche Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st. Rspr., zB BAG 16. März 2016 – 4 AZR 421/15 – Rn. 14 mwN, BAGE 154, 252). |
|
|
b) Nach § 13 Ziff. 1 MTV verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mangels anderweitiger Regelung sind Auslösungsansprüche gemäß § 614 Satz 2 BGB nach dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig. |
|
|
c) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210). |
|
|
d) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Ansprüche auf Auslösung erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 2016 schriftlich geltend gemacht und damit die tarifliche Ausschlussfrist lediglich für die Ansprüche ab einschließlich März 2016 gewahrt. |
|
|
aa) Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von Auslösung rückwirkend ab Februar 2016 für seinen Einsatz auf dem Gelände der E in M begehrt. Der Kläger hat den Tagesbetrag (wenn auch überhöht) angegeben. Da der Beklagten seine Einsatztage bekannt waren, war sie ohne Weiteres in der Lage, die Höhe der Forderung zu berechnen. |
|
|
bb) Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 hat der Kläger auch hinsichtlich der Ansprüche für den nachfolgenden Zeitraum vom 3. Juni bis zum 31. Juli 2016 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt weder entstanden noch fällig waren. |
|
|
(1) Eine Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von „Ansprüchen“ verlangt, setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Ausschlussfristen unterliegen jedoch einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt (BAG 24. August 2016 – 5 AZR 853/15 – Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 29 ff., BAGE 144, 210; 3. Juli 2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44 f.). |
|
|
(2) Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 war die Beklagte ausreichend darüber informiert, dass der Kläger die Zahlung tariflicher Auslösung für den Einsatz bei der E in M verlangt. Die Parteien streiten allein darum, ob dieser arbeitstäglich wiederkehrende Einsatz die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Weder die Anzahl der Arbeitstage noch die tarifliche Berechnungsweise stehen im Streit. Eine weitere Geltendmachung war nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfrist nicht erforderlich. |
|
|
cc) Die Ansprüche für die Monate Januar und Februar 2016 sind demgegenüber verfallen. Bei Zugang des Schreibens vom 2. Juni 2016 war die dreimonatige Ausschlussfrist bereits verstrichen. Die E-Mail des Klägers vom 16. März 2016 stellt keine ausreichende schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist dar. Der Kläger bringt darin nicht zum Ausdruck, dass er sich für den Inhaber eines Anspruchs auf Auslösung hält und auf dessen Erfüllung besteht. Er verlangt darin lediglich Auskunft von der Beklagten, aus welchen Gründen er keine Auslösung erhalte. |
|
|
5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. |
|
|
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. |
|