Bundesgerichtshof Urt. v. 09.10.1985, Az.: IVa ZR 1/84 Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Mai 28, 2018

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1985, Az.: IVa ZR 1/84

Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Schenkung an einen Erben; Beginn der Verjährung mit dem Erbfall ohne Rücksicht auf eine Kenntnis des Berechtigten

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB unterliegt auch dann der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-) Erbe ist.

 

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 1983 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

 

Der Nachlaß des am 25. Februar 1966 verstorbenen Vaters der Klägerin (Erblasser) war wertlos. Der Erblasser hatte sein gesamtes Vermögen bereits auf Grund Vertrages vom 31. Oktober 1961 auf seine Tochter Anna, die Mutter des Beklagten, übertragen. Diese übertrug ihr gesamtes Vermögen im Jahre 1972 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten.

 

Die Klägerin behauptet, von dem Übertragungsvertrag von 1961 erstmals im Jahre 1981 Kenntnis erlangt zu haben. Auf Grund der Übernahme des Vermögens seiner Mutter durch den Beklagten (§ 419 BGB) verlangt die Klägerin mit der im Jahre 1982 erhobenen Klage von diesem ihren Pflichtteil – einschließlich Pflichtteilsergänzung – nach dem Erblasser. Der Beklagte beruft sich u.a. auf Verjährung.

 

Landgericht und Oberlandesgericht halten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2303, 2325 BGB für unbegründet und den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2329 BGB gemäß § 2332 Abs. 2 BGB für verjährt; auf die Kenntnis der Klägerin von der Vermögensübertragung komme es dabei nicht an. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

 

Die Revision hat keinen Erfolg.

 

1.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin schon deshalb keinen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB hat, weil sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern – ebenso wie übrigens auch die Mutter des Beklagten – Miterbin nach ihrem Vater geworden ist. Daß der Nachlaß des Vaters wertlos war, ändert daran nichts.

 

Anders als bei dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB steht die Rechtsstellung der Klägerin als Miterbin dagegen den Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß §§ 2325, 2329 BGB nicht entgegen (BGH, Urt. v. 8.2.1961 – V ZR 137/59 = LM BGB § 2325 Nr. 2 und ständig). Der primäre Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gemäß § 2325 BGB scheitert hier aber daran, daß der Nachlaß wertlos war und daß die Mutter des Beklagten und dementsprechend auch dieser selbst sich mit Erfolg auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 1990 BGB berufen konnten (BGHZ 80, 205, 209).

 

Unter diesen Umständen kam für die Klägerin von vornherein nur der subsidiäre Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB in Betracht. Das alles hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern.

 

2.

Der Erfolg der Revision hängt demnach davon ab, ob das Berufungsgericht hier mit Recht die Verjährungsvorschrift des § 2332 Abs. 2 BGB angewendet hat, oder ob – wie die Revision meint – statt dessen § 2332 Abs. 1 BGB anzuwenden gewesen wäre.

 

Diese Streitfrage geht zurück auf ein Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. November 1963 (V ZR 191/62 = LM BGB § 2332 Nr. 3 = NJW 1964, 297); dort hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht ohne eigene Stellungnahme aufgetragen zu prüfen, ob die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB nach § 2332 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu beurteilen ist, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-)Erbe ist. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Frage im Jahre 1976 aufgegriffen und hat die Auffassung vertreten, in den Fällen der genannten Art sei § 2332 Abs. 1 BGB anzuwenden (NJW 1977, 1825 [OLG Zweibrücken 25.06.1976 – 1 U 146/75]). Dieser Auffassung haben sich Staudinger/Ferid/Cieslar (BGB, 12. Aufl., § 2329 Rdn. 37) und mit Einschränkungen Soergel/Dieckmann (BGB, 11. Aufl., § 2332 Rdn. 12) angeschlossen. Dagegen hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (z.B. MK-Frank, BGB § 2332 Rdn. 13) die gegenteilige Ansicht für zutreffend. Dem schließt sich der erkennende Senat an (insoweit in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, Urt. v. 16.11.1967 – III ZR 82/67 = LM BGB § 2325 Nr. 6 = FamRZ 1968, 150).

Sowohl die Pflichtteils- als auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen gemäß § 2332 Abs. 1, 2 BGB (im Grundsatz) einer dreijährigen Verjährung. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen liegt darin, daß die Verjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB zugleich mit dem Erbfall ohne Rücksicht auf eine Kenntnis des Berechtigten zu laufen beginnt (BGH LM BGB § 2332 Nr. 3 und ständig; a.M. LM BGB § 2325 Nr. 6 – nicht tragend), während der Lauf der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB demgegenüber erschwert ist und zusätzlich voraussetzt, daß der Berechtigte vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Die „erleichterte“ Verjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB kommt nach allgemeiner Meinung jedenfalls allen „aussenstehenden“ Beschenkten zugute, während die „erschwerte“ Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB sowohl die Pflichtteilsansprüche als auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB stärkt (BGH LM BGB § 2332 Nr. 3).

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Fall, daß der Erblasser nicht einen aussenstehenden Dritten, sondern seinen – späteren – Erben beschenkt, verjährungsrechtlich zutreffend in § 2332 Abs. 2 BGB eingeordnet. Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Vorschrift unterschiedslos auf alle Fälle eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2329 BGB. Mit der Einführung der Regelung des § 2332 Abs. 2 BGB war, wie den Protokollen zu entnehmen ist (V 594), beabsichtigt, den Anspruch aus § 2329 BGB in Bezug auf die Verjährung von dem Pflichtteilsanspruch gegen den Erben abzulösen und „dem Interesse des Beschenkten“ mit Hilfe einer vom Erbfall an laufenden kurzen Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. In der Tat muß der vom Erblasser Beschenkte ein berechtigtes Interesse daran haben, daß er ohne Rücksicht auf den Kenntnisstand der Pflichtteilsberechtigten nach kurzer Frist sicher sein kann, das Geschenk nicht wieder herausgeben zu müssen. Dieses Interesse des Beschenkten gestattet aber keine Differenzierung danach, ob es sich bei ihm um einen (Mit-)Erben oder um einen aussenstehenden Dritten handelt. Auch wenn der Beschenkte zugleich Erbe ist, verliert sein Interesse, das Geschenk behalten zu können, dadurch nicht an Gewicht, sondern ist in gleicher Weise schutzbedürftig und schutzwürdig wie bei einem beschenkten Dritten. Das liegt auf der Hand, wenn es sich – wie hier – um einen wertlosen Nachlaß handelt. Aber auch bei einem positiven Brutto-Nachlaß ist es nicht anders. Reicht dieser zur Befriedigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2325 BGB aus, oder hat der Erbe den Anspruch insoweit aus seinem Privatvermögen zu erfüllen, dann kann ohnehin ein Anspruch aus § 2329 BGB nicht in Betracht kommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 2329 BGB vor und muß der Erbe deshalb den Zugriff auf sein Geschenk dulden, dann kann sein Einfluß auf die Nachlaßabwicklung eine Erschwerung der Verjährung dieses Anspruchs nicht rechtfertigen. Die Nachlaßabwicklung einerseits und die Haftung des Geschenks für die Pflichtteilsergänzung andererseits haben entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (aaO) wenig oder nichts miteinander zu tun; vielmehr muß der Erbe das Geschenk, wenn er es herauszugeben hat, gerade nicht „im Zuge der Nachlaßabwicklung“, nämlich nicht aus dem Nachlaß, sondern daneben, und zwar zusätzlich aus seinem Privatvermögen, zur Verfügung stellen. Überdies wäre es wenig einleuchtend, wenn der beschenkte Erbe es in der Hand hätte, seine verjährungsrechtliche Stellung in Bezug auf den Anspruch aus § 2329 BGB dadurch zu verbessern, daß er die (wertlose) Erbschaft ausschlägt.

Die Befürchtung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, der Erbe könne die Abwicklung des Nachlasses bis nach Ablauf der Frist des § 2332 Abs. 2 BGB hinauszögern und dadurch sein Geschenk dem Zugriff des Pflichtteilsberechtigten entziehen, ist in dieser Form nicht gerechtfertigt; denn der Berechtigte kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er sich um Aufklärung bemüht, für Unterbrechung der Verjährung sorgt und gegebenenfalls rechtzeitig Stufenklage erhebt. Daß eine auf § 2325 BGB gestützte Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Erben auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (BGH, Urt. v. 29.5.1974 – IV ZR 163/72 – LM BGB § 2329 Nr. 10 = NJW 1974, 1327).

 

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