Bundesgerichtshof Urt. v. 14.05.1986, Az.: IVa ZR 155/84 er im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlaß

Januar 30, 2018

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1986, Az.: IVa ZR 155/84

  1. Der im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlaß (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
  2. Zur Stellung des Testamentsvollstreckers in bezug auf einen vererbten Gesellschaftsanteil bei Vor- und Nacherbschaft.

Tatbestand:

 

Die am 12. Juli 1976 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund ihres eigenhändigen Testaments vom 3. Juni 1974 von ihrem Ehemann, dem Beklagten, als ihrem alleinigen, nichtbefreiten Vorerben beerbt; zu ihren Nacherben setzte sie bestimmte in Polen wohnhafte Verwandte ein. Außerdem setzte die Erblasserin zahlreiche Vermächtnisse aus, und zwar auch fortlaufende Zahlungen an ihre Verwandten in Polen, und ordnete ferner Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstreckerin ist seit dem 30. April 1980 die Klägerin; der frühere Testamentsvollstrecker ist dem Beklagten als Streithelfer beigetreten.

 

Die Erblasserin und der Beklagte betrieben in A. ein Sportwaffengeschäft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft. Seit dem Tode der Erblasserin führt der Beklagte das Geschäft allein fort; er ist inzwischen als Einzelhandelskaufmann im Handelsregister eingetragen.

 

Die Klägerin hat in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin Stufenklage erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zu bestimmten Auskünften und Zahlungen verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin u. a. die Vorlage der Schlußbilanz zum Todestag verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen der Schlußbilanz zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin Vorlage der Schlußbilanz.

 

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

 

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

 

II.

In dem Testament vom 3. Juni 1974 heißt es:

 

»Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat sodann das vorhandene Vermögen nach bestmöglichen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erhalten, zu verwalten und zu vermehren, und er hat den erwirtschafteten Überschuß gemäß den Erbanteilen an die Berechtigten dahin auszuzahlen, wohin diese es wünschen.«

 

Diese Bestimmung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß die Testamentsvollstreckung (umfassend) sowohl für den Vorerben (Verwaltungsvollstreckung) als auch für die Nacherben angeordnet ist, für die Nacherben allerdings nicht schon jetzt (§ 2222 BGB), sondern erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge.

 

Dem Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang kein Rechtsfehler unterlaufen; die von ihm gefundene Auslegung ist jedenfalls möglich. Demnach ist davon auszugehen, daß Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) auch für die Vorerbschaft besteht und daß der Beklagte in seiner Rechtsstellung als Vorerbe demgemäß durch die Testamentsvollstreckung dauernd beschränkt ist.

 

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

 

IV.

  1. Das Berufungsgericht hat der Klage wegen der Schlußbilanz zum Todestag zu Unrecht nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Bilanz zu diesem Stichtag, die die Klägerin erhalten hat, keine Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt war.

 

  1. Demnach kommt es darauf an, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine Bilanz zum Todestag der Erblasserin zusteht. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen. Die Gesellschaft ist – jedenfalls für das hier zu entscheidende Rechtsverhältnis – als nicht erloschen anzusehen. Vielmehr hat die Klägerin als Testamentsvollstreckerin darauf zu achten, daß der Beklagte die Grenze der ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft auch als Gesellschafter-Erbe nicht überschreitet. Dieser Aufgabe kann die Klägerin ohne umfassenden Einblick in das Unternehmen nicht genügen.

 

Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als der Inbegriff seiner Rechtsbeziehungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Vermögen und zu den übrigen Gesellschaftern (BGHZ 65, 79, 82) [BGH 10.07.1975 – II ZR 154/72], kurz seine »Mitgliedschaft« (BGHZ 81, 82, 84; Flume, Die Personengesellschaft S. 125 ff.), gehört selbstverständlich zu seinem Vermögen. Er kann Gegenstand einer Verfügung unter Lebenden sein (RG DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130; BGHZ 81, 82, 84 und ständig). Sein Verbleib beim Tode eines Gesellschafters richtet sich, wenn darüber nicht schon durch den Gesellschaftsvertrag oder sonst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bestimmt ist, nach Erbrecht (Senat, Urteil vom 4. Mai 1983 – IVa ZR 229/81 – NJW 1983, 2376 = MDR 1983, 1003 = JR 1983, 502 m. Anm. von Schneider = BB 1983, 2138 = Betrieb 1983, 1700 = WM 1983, 672 = FamRZ 1983, 899). Indessen kann das Erbrecht die Rechte des Erblassers nur so auf dessen Rechtsnachfolger weiterleiten, wie es sie beim Erbfall vorfindet. Das hat der Senat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich betont. Demgemäß muß es das Erbrecht ohne weiteres hinnehmen, wenn ein Recht oder eine Rechtsstellung des Erblassers nicht oder nur beschränkt vererblich ist. Das ist bei einem Gesellschaftsanteil (BGHZ 22, 186, 191;  68, 225, 237) nicht anders als bei anderen Rechten, deren Vererblichkeit eingeschränkt ist. An derartigen Besonderheiten darf aber die erbrechtliche Weiterleitung nur beschränkt vererblicher Rechte und Rechtsgüter nicht scheitern. Aus diesem Grunde hat der Senat aaO anerkannt, daß die vererblich gestellte Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft beim Tode ihres Inhabers nicht »als ganzes«, sondern im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) unmittelbar und geteilt ohne weiteres Dazutun an die mehreren Nachfolger-Erben gelangt (ebenso BFH 137, 500). Dabei hat der Senat unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe und in einem Leitsatz aber gleichzeitig betont, daß die (geteilten) Gesellschaftsanteile der mehreren Nachfolger-Erben trotz der Sondererbfolge zum Nachlaß (zur Erbschaft) gehören. Das gilt erst recht, wenn der verstorbene Gesellschafter nur einen (Vor-)Erben hat und es deshalb keiner Abweichung von der in § 1922 Abs. 1 BGB (»als ganzes«) zwingend vorgeschriebenen Universalsukzession bedarf.

 

Mit seiner Auffassung, daß ein durch Erbfolge an einen Erben des verstorbenen Gesellschafters gelangter Gesellschaftsanteil zum Nachlaß gehört, sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz überwiegenden Meinung des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums (vgl. z.B. BGHZ 24, 106, 112 »Nachlaß des Erblassers«; 50, 316, 318 »übriger Nachlaß«; 68, 2225, 238, 240 »Gesamtnachlaß«, »aus dem Nachlaß«; 69, 47, 50 f. »Nachlaßvermögen«; 78, 177, 182, 184 »Bestandteil des Nachlasses«; Urteil vom 24. November 1980 – II ZR 194/79 – LM Nr. 8 zu § 730 BGB unter 4 a der Entscheidungsgründe »Nachlaßgegenstände«, »übriger Nachlaß«; Urteil vom 9. März 1981 – II ZR 173/80 – LM Nr. 19 zu § 2113 BGB Bl. 3 R »Nachlaß«; Urteil vom 26. Oktober 1983 – II ZR 44/83 – LM Nr. 82 zu § 161 HGB Bl. 2 R »Erbschaftsgegenstand«, Bl. 4 »Nachlaß«, Bl. 4 R »Nachlaßverwaltung«, z.B. Fischer in Großkomm, z. HGB 3. Aufl. § 105 Rdn. 28 c; Flume Betrieb 1983, 2272; Marotzke AcP 184 (1984), 541, 553; Esch NJW 1984, 339). Auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung vom 30. April 1984 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 1983 ausdrücklich und trotz Betonung seiner Trennung von dem erbrechtlich (gesamthänderisch) gebundenen übrigen Nachlaßvermögen zum Nachlaß gerechnet (BGHZ 91, 132, 135, 138).

 

Entgegen verbreiteter Meinung hat auch das Reichsgericht in seinen Urteilen RGZ 170, 392 und 172, 199 sich nicht eindeutig dafür ausgesprochen, dem Gesellschaftsanteil seine Qualität als (den Nachlaßgläubigern unmittelbar und vorrangig haftender) Nachlaßgegenstand abzuerkennen. Diese Entscheidungen betonen vielmehr, daß der Machtbereich des Testamentsvollstreckers grundsätzlich auf den Nachlaß beschränkt sei. Daraus leiten sie ab, daß dem Testamentsvollstrecker jede Einwirkung auf die Rechtsbeziehungen, die der Gesellschafter-Erbe mit dem Eintritt in die Gesellschaft aufgrund Erbfolge erlange, versagt sei. Diese Einschränkung des Machtbereichs des Testamentsvollstreckers begründen sie aber nicht damit, der vererbte Gesellschaftsanteil sei nicht Teil des Nachlasses, sondern damit, die Rechte und Pflichten, die dem Gesellschafter-Erben aus der Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers erwachsen, fielen nicht ausschließlich in den Bereich des Nachlasses. Dabei hat das Reichsgericht vornehmlich die persönliche Haftung des Gesellschafter-Erben und seine persönlichen (gesellschaftsrechtlichen) Bindungen vor Augen, die sich keineswegs nur auf seine Erbenstellung oder sein Verhältnis zum Nachlaß auswirkten (RGZ 170, 392, 394; 172, 199, 202 ff.).

 

Wohl findet sich in dem DR 1943, 1228 ff, abgedruckten Beschluß des Reichsgerichts vom 9. September 1943 der Satz, »die Teilhaberschaft als solche« gehöre »nicht zum Nachlaß«. Derselbe Senat des Reichsgerichts hat indessen in seinem nur eine Woche später erlassenen Urteil RGZ 171, 358 den Gesellschaftsanteil eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters ohne Erörterung der angeführten Rechtsprechung ausdrücklich als einen (einzelnen) Nachlaßgegenstand bezeichnet und behandelt.

 

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der frühere IV. Zivilsenat lediglich in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 8. Oktober 1953 (IV ZR 248/52 = LM Nr. 6 zu § 105 HGB) ausgesprochen, die Teilhaberrechte an einer Personenhandelsgesellschaft fielen bei der Vererbung nicht in den Nachlaß. Diese Auffassung ist spätestens seit der oben angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 25. Mai 1977 (BGHZ 69, 47, 50 f.) überholt, in der das Gegenteil gesagt ist.

 

  1. Obwohl der erkennende Senat bei der Betonung der Nachlaßqualität eines vom gesamthänderisch gebundenen Nachlaß getrennt und im Wege der Sondererbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteils somit an sich keine neue Erkenntnis ausgesprochen hat, ist diese Auffassung auf Widerspruch von Ulmer (NJW 1984, 1496) gestoßen (insoweit jedoch zustimmend: z.B. Schneider JR 1983, 502; Esch NJW 1984, 339; Marotzke aaO; Brox, Anmerkung JZ 1984, 892). Der erkennende Senat hat seine Auffassung deshalb einer erneuten Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß an ihr festgehalten werden muß.

 

  1. a) Die von Ulmer befürwortete automatische Zuordnung des vererbten Gesellschaftsanteils zum »Privatvermögen« des Gesellschafter-Erben ist zutreffend; sie ist die Kehrseite der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge. Jedoch folgt daraus noch nicht die völlige Abtrennung vom Nachlaß.

 

  1. aa) Ulmer erkennt an, daß der Gesellschaftsanteil zwar zur Erbschaft im Sinne von 1922 Abs. 1 BGB gehört, rechnet ihn aber gleichwohl nicht zum Nachlaß (Ulmer, Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht, Festschrift für Wolfgang Schilling, 1973, 79, 85; NJW 1984, 1496, 1498; MünchKomm 2. Aufl. § 727 Rdn. 27). Indessen ist der Gebrauch der Wörter »Erbschaft« und »Nachlaß« im Gesetz anerkanntermaßen so wenig aussagekräftig, daß sich hieraus kein tragfähiges Argument für diese Auffassung gewinnen läßt.

 

  1. bb) Auch aus der vom Bundesgerichtshof anerkannten Sondererbfolge (Singularsukzession) bei der erbrechtlichen Weiterleitung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft an mehrere Gesellschafter-Erben kann nichts dafür hergeleitet werden, daß der vom gesamthänderisch gebundenen Nachlaß getrennte Gesellschaftsanteil nicht die Qualität eines Nachlaßgegenstandes habe. Die Gegenmeinung läßt außer Betracht, daß die Nachlaßgegenstände nach der Gesetzeslage auch nach der Auseinandersetzung in der Hand der einzelnen Miterben weiterhin »Nachlaß« bleiben. Demgemäß bleibt die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ( 780 Abs. 1 ZPO) für jeden Miterben auch nach der Teilung sinnvoll (§§ 1990 ff. BGB); auch nach der Teilung des Nachlasses kann es dementsprechend zum Nachlaßkonkurs kommen (§ 216 Abs. 2 KO). Überdies ist das Vermögen des Erblassers selbstverständlich auch in der Hand eines Alleinerben »Nachlaß«. Hinzu kommt, daß in den bundesrechtlich geregelten Fällen der Sondererbfolge im Höferecht und im Reichsheimstättenrecht der Hof und die Heimstätte ebenfalls Nachlaßbestandteile sind (§ 4 HöfeO; § 31 AVO zum Reichsheimstättengesetz). Selbst nach der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen von mehreren Miterben (§ 13 GrdstVG) bleibt der Betrieb grundsätzlich Nachlaßbestandteil; lediglich die Haftung ist gemäß § 16 Abs. 2 GrdstVG modifiziert.

 

  1. cc) Die Frage, welche Gegenstände zum »Nachlaß« gehören, kann nicht nach den Bedürfnissen entschieden werden, die in diesem oder jenem Bereich eine Einschränkung oder Ausweitung des Machtbereichs des Testamentsvollstreckers, des Nachlaßverwalters oder des Nachlaßkonkursverwalters geraten erscheinen lassen (so aber anscheinend Ulmer NJW 1984, 1496, 1498). Von zentraler Bedeutung und insoweit maßgebend ist vielmehr die Funktion, die dem Nachlaß als Haftungsobjekt für die Nachlaßverbindlichkeiten zukommt. Die eher formale Zuordnung des Nachlasses zu dem Eigenvermögen des (Allein-)Erben gemäß 1922 BGB oder der einzelnen Miterben nach der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) wird nämlich materiell überlagert durch die Ordnung des Haftungszugriffs einerseits durch die Eigengläubiger des Erben und durch die Nachlaßgläubiger andererseits. Dieser Ordnung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Erbe (und seine Eigengläubiger) in Bezug auf den Haftungszugriff der Gläubiger des Erblassers auf dessen Vermögen nach dem Erbfall grundsätzlich nicht besser stehen darf, als vorher der Erblasser (BGHZ 68, 225, 239, 240). Dementsprechend können die Nachlaßgläubiger in das Erblasservermögen nach dessen Übergang auf den Erben weiterhin Zugriff nehmen; dabei haben sie sogar, wie bei der Nachlaßverwaltung und beim Nachlaßkonkurs und noch häufiger in den Fällen der §§ 780 Abs. 1 ZPO, 1990 ff. BGB deutlich wird, den Vorrang vor den Eigengläubigern des Erben. Diese – in gewissem Umfang vorrangige – Haftung des Erblasservermögens für die Nachlaßverbindlichkeiten sichert das Gesetz mit Hilfe der Qualifizierung dieses von dem oder den Erben ererbten Vermögens und der durch dingliche Surrogation (§§ 2019, 2041, 2111 BGB) an seine Stelle getretenen Vermögensstücke als »Nachlaß«. In diese – in den Einzelheiten ohnehin diffizile – Ordnung des Haftungszugriffs der verschiedenen Gläubigergruppen überhaupt einzugreifen, ist nicht geraten. Dies gerade im Bereich der erbrechtlichen Gesellschafternachfolge zu tun, müßte die zahlreichen ungelösten Folgeprobleme der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu entwickelten Sondererbfolge weiter vermehren und sogar in andere Gebiete hineintragen.

 

  1. b) Auch die beteiligten Interessen der Gesellschafter einer Personengesellschaft und dieser Gesellschaft selbst erfordern den von Ulmer befürworteten Eingriff in die Ordnung des »Nachlasses« und insbesondere in die Ordnung des Haftungszugriffs der Nachlaßgläubiger auf das Nachlaßvermögen nicht.

 

Soweit es um das im Vordergrund stehende Bedürfnis geht, die Gesellschaft und die Mitgesellschafter vor Einwirkungen fremder Personen auf die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zu bewahren, um die Abwehr gesellschaftsfremder Personen also, bedarf es eines Eingriffs in die erbrechtliche Haftungsordnung schon deshalb nicht, weil sich ein Mitgesellschafter im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses innerhalb dieser Gemeinschaft im allgemeinen niemanden aufdrängen lassen muß, mit dem er sich nicht auf die Gesellschaft eingelassen hat (vgl. z.B. BGHZ 65, 79, 84 [BGH 10.07.1975 – II ZR 154/72];  13, 179, 184;  24, 106, 114;  Ausnahme: BGHZ 44, 98, 100) [BGH 21.06.1965 – II ZR 68/63]. Deshalb bedarf die rechtsgeschäftliche Verfügung über den Gesellschaftsanteil der Zustimmung aller Gesellschafter (z.B. BGHZ 44, 229, 231). Dementsprechend stehen zwingende gesellschaftsrechtliche Gründe im allgemeinen auch dann entgegen, wenn der Nachlaßverwalter oder der Nachlaßkonkursverwalter die ererbten Mitgliedsrechte des Gesellschafter-Erben geltend machen wollten (BGHZ 91, 132, 136 unter Berufung auf BGHZ 47, 293). Für den Testamentsvollstrecker gilt in Bezug auf die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des Nachfolger-Erben als eines persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft (BGHZ 68, 225, 239) oder als eines mitgeschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH Urteil vom 24. November 1980, LM Nr. 8 zu § 730 BGB; zur Testamentsvollstreckung bei einem vererbten Kommanditanteil an einer fortgesetzten Kommanditgesellschaft: BGH Urteil vom 25. Februar 1985 – II ZR 130/84 – NJW 1985, 1953) nichts anderes.

 

c) Der künftige Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (BGH Urteil vom 24. November 1980 aaO), der »anstelle« des vererbten Gesellschaftsanteils »in den Nachlaß« fallen soll (bei mehreren Erben trotz Sondererbfolge in den gesamthänderisch gebundenen Nachlaß), wäre überdies kein Äquivalent. Das folgt schon daraus, daß das Auseinandersetzungsguthaben in Gestalt einer sogenannten Buchwertabfindung in der Praxis »im Kapitalerhaltungsinteresse« vielfach vertraglich auf einen niedrigeren Betrag als den vollen Wert des vererbten Anteils an der werbenden Gesellschaft festgesetzt wird und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch festgesetzt werden kann (vgl.B. Urteil vom 24. September 1984 – II ZR 256/83 – NJW 1985, 192). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll ein Auseinandersetzungsguthaben sogar ganz ausgeschlossen werden können (vgl. BGHZ 22, 186, 194 f.).

 

Zu dem Erblasservermögen, auf das die Nachlaßgläubiger (mit Vorrang vor den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben) Zugriff nehmen können, gehört vielmehr noch weiteres als nur das Auseinandersetzungsguthaben. Es ist daher sicherlich gerechtfertigt, daß der II. Zivilsenat – über Ulmer hinausgehend – anerkannt hat, daß auch nach dem Erbfall entstehende Gewinnansprüche des Gesellschafter-Erben in den Nachlaß fallen (BGHZ 47, 293, 296; BGHZ 91, 132, 136, 137). Damit wird den Nachlaßgläubigern die Möglichkeit bewahrt, sich statt eines sofortigen Zugriffs auf das möglicherweise unzureichende Abfindungsguthaben gemäß oder entsprechend § 135 HGB zunächst an die laufenden Gewinnansprüche zu halten. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß es sich bei einer Personenhandelsgesellschaft um ein lebendes Unternehmen handelt, dessen Gewinne und dessen Wert im Laufe der Zeit zum Teil auch auf der verantwortlichen Mitwirkung des Gesellschafter-Erben beruhen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Februar 1984 – IVa ZR 188/82 – LM Nr. 7 zu § 280 BGB = NJW 1984, 2570, 2573). Deshalb erscheint es naheliegend, die laufenden Gewinne und jedenfalls nach längerer Zeit erfolgreichen Einsatzes für das Unternehmen auch den Wert nicht völlig dem Nachlaß, sondern zu einem angemessenen Anteil ausschließlich dem Gesellschafter-Erben zuzuordnen (ähnlich BGHZ 91, 132, 137; ferner Urteil vom 24. November 1980, LM Nr. 8 zu § 730 BGB).

 

  1. Die grundsätzliche Zuordnung des ererbten Gesellschafteranteils des Gesellschafter-Erben zum Nachlaß hat nicht zur Folge (vgl. oben 3 b), daß der Testamentsvollstrecker in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen dürfte oder könnte. Sie verhindert aber, daß der Gesellschafter-Erbe in Fällen der gedachten Art über den ererbten Gesellschaftsanteil verfügen kann und daß seine Eigengläubiger in den Anteil und die daraus erwachsenden Vermögensrechte vollstrecken können (§ 2214 BGB). Insofern unterliegt der Gesellschaftsanteil »als ganzes«, gewissermaßen mit seiner »Außenseite« nach wie vor der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Das ist sachgerecht. Schützenswerte Interessen des Gesellschafter-Erben, seiner Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, die auch einen derartigen »Minimalschutz« der dem Testamentsvollstrecker anvertrauten Interessen der übrigen Nachlaßbeteiligten verböten, sind nicht ersichtlich. Ein mögliches Interesse des Gesellschafter-Erben, den Gesellschaftsanteil als Kreditgrundlage zu verwerten, muß hinter die Interessen der sonstigen Nachlaßbeteiligten zurücktreten.

 

  1. Diese Rechtslage hat zur Folge, daß die Gesellschaft hier trotz Vereinigung aller Geschäftsanteile in der Hand des Beklagten (z.B. BGHZ 71, 296, 303 [BGH 10.05.1978 – VIII ZR 32/77];  65, 79, 82)  [BGH 10.07.1975 – II ZR 154/72]- jedenfalls für das hier zu entscheidende Rechtsverhältnis – als nicht erloschen anzusehen ist (vgl. BGHZ 48, 214, 219; BGH Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247, 2249 = LM Nr. 26 zu § 195 BGB; aber auch Baur/Grunsky ZHR 133, 209). Einer »Wiederherstellung« der Gesellschaft gemäß oder entsprechend § 2143 BGB bedarf es daher nicht (vgl. dazu Flume, Personengesellschaft S. 99 ff.). Das wäre nur anders, wenn die Klägerin oder ihr Rechtsvorgänger im Amt den Gesellschaftsanteil der Erblasserin im Sinne von § 2217 Abs. 1 BGB freigegeben hätte. Eine derartige Freigabe nimmt der Beklagte für sich jedoch nicht in Anspruch, ist dem Parteivorbringen auch sonst nicht zu entnehmen und ist auch nicht anzunehmen. Allerdings fühlt der Beklagte sich anscheinend aufgrund seiner Stellung als Vorerbe als alleiniger Herr des ererbten Gesellschaftsanteils und führt das Unternehmen deshalb wie ein Alleininhaber fort, und zwar ohne daß die Klägerin oder ihr Rechtsvorgänger im Amt auch nur den Versuch unternommen hätten, ihn daran zu hindern. Möglicherweise hat der frühere Testamentsvollstrecker, der zugleich der langjährige Steuerberater des Beklagten ist, der alleinigen Fortführung des Unternehmens durch den Beklagten sogar zugestimmt; er war dazu aufgrund des Testaments der Erblasserin gehalten (siehe dazu unten). Indessen läge auch in einer derartigen Zustimmung noch keine Freigabe, nämlich keine Überlassung des Gesellschaftsanteil »zur freien Verfügung« über diesen.

 

Die besonderen Umstände des Falles führen allerdings zu einer weiteren Frage:

 

Sollte die Gesellschaft mit dem Tode der Erblasserin gemäß § 131 Nr. 4 HGB in das Abwicklungsstadium getreten sein, dann fiele damit der Anteil der Erblasserin an der Abwicklungsgesellschaft in deren Nachlaß (MünchKomm/Ulmer aaO § 727 Rdn. 10 m. Nachw.), und zwar derart, daß er, auch was die inneren Angelegenheiten der Abwicklungsgesellschaft angeht, erbrechtlich unter die Verwaltung des Testamentsvollstreckers gestellt werden konnte (Ulmer aaO § 727 Rdn. 19). Das letztere ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wollte die Erblasserin die inneren Angelegenheiten des Unternehmens und die Art und Weise seiner Fortführung für die Dauer der Vorerbschaft ersichtlich ihrem Ehemann allein überlassen. Der von der Erblasserin im Interesse ihrer Verwandten angeordneten Verwaltungsvollstreckung kommt daher für die Zeit der Vorerbschaft in Bezug auf das Unternehmen nur eine beaufsichtigende Funktion zu. Insoweit hat die Klägerin – das ist auch die Auffassung der Revision des Beklagten – darauf zu achten, daß der Beklagte die Grenzen der von ihm geschuldeten ordnungsmäßigen Verwaltung der Vorerbschaft (§ 2130 Abs. 1 BGB) nicht überschreitet. Jedenfalls können auch diese Gesichtspunkte trotz der alleinigen Fortführung des Unternehmens durch den Beklagten nicht dahin führen, daß der Gesellschaftsanteil der Erblasserin aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin völlig ausgenommen wäre (vgl. aber MünchKomm/Ulmer aaO § 727 Rdn. 10).

 

Die Klägerin hat die ihr zugewiesene Aufgabe ihrerseits sorgfältig wahrzunehmen (§ 2216 BGB); anderenfalls kann sie gemäß § 2219 Abs. 1 BGB selbst schadensersatzpflichtig werden. Dieser Aufgabe kann sie aber ohne umfassenden Einblick in das Unternehmen seit dem Tode der Erblasserin nicht in der gebotenen Weise genügen. Der Beklagte wird ihr diesen Einblick daher in vollem Umfang gewähren müssen. Dazu gehört auch die Vorlage einer ordentlichen Handelsbilanz zum Todestag der Erblasserin.

 

 

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