Beschluss vom 26. Juni 2018
1 BvR 733/18
Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit der heute veröffentlichten Entscheidung erneut klargestellt und eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Entscheidung des Landessozialgerichts, in der dem Beschwerdeführer die Versorgung mit Medizinalcannabis untersagt wurde, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs von Cluster-Kopfschmerzen durch die Versorgung von Cannabis besteht und dabei ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde gelegt. Das Gutachten wiederum stützt sich auf drei Veröffentlichungen, die unter anderem zu dem Ergebnis kommen, dass Cannabis diesen Patienten nur empfohlen werden kann, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte. Diese Erwägungen und Feststellungen lassen eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V erkennen und erfüllen damit die Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
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