Bundesverwaltungsgericht 3 C 27/12 Rückforderung von Lastenausgleich; Ausgleich von Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen; Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung; Verjährungseinrede

Januar 22, 2018

 

Bundesverwaltungsgericht 3 C 27/12

Rückforderung von Lastenausgleich; Ausgleich von Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen; Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung; Verjährungseinrede

  1. Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen, die durch die Enteignung des Nachlasses eingetreten waren, werden nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG bereits durch die Wiedererlangung der Möglichkeit ausgeglichen, die Ansprüche dem Erben gegenüber geltend zu machen; auf die Anspruchsrealisierung kommt es nicht an.
  2. Eine hinreichende Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung entsteht gemäß § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben. Sind die Pflichtteilsansprüche zu dieser Zeit verjährt, ist ihre Werthaltigkeit lastenausgleichsrechtlich erst dann zu verneinen, wenn der Erbe die Einrede der Verjährung erhebt.

 

Verfahrensgang

vorgehend VG Trier, 28. März 2012, Az: 5 K 915/11.TR, Urteil

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihr und ihrer Mutter mit Blick auf die Schädigung von Pflichtteilsansprüchen gewährt worden war.

 

Die Mutter der Klägerin war die Ehefrau des am 29. Mai 1940 verstorbenen Dr. W. Graf von W. (im Folgenden: Erblasser), die Klägerin ist deren gemeinsame Tochter. Die Familie von W. besaß unter anderem in Thüringen umfangreiches Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grund- und Betriebsvermögen), das im Jahr 1946 im Zuge der sog. Demokratischen Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde. Dafür erhielt ein unmittelbar geschädigter Vorerbe des Erblassers Lastenausgleich nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Die Klägerin und ihre Mutter waren durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Deshalb wurden zu ihren Gunsten mit einheitlichen Bescheiden vom 5. Mai 1972 (Teilbescheid) und 15. Oktober 1986 Schäden an ihren Pflichtteilsansprüchen festgestellt und entsprechende Hauptentschädigung gewährt. Ein nach der Wiedervereinigung gestellter Antrag des Nacherben W. von W., ihm das Erbe auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurückzuübertragen, wurde vom zuständigen Thüringer Vermögensamt abgelehnt, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt war. Anstelle der Rückgabe wurde ihm aber mit Bescheid zur Verrechnung vom 10. März 2004 – nach Abzug des zurückgeforderten Lastenausgleichs – eine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz in Höhe von knapp 233 000 € gewährt.

 

Ab 2007 ermittelte das Ausgleichsamt der Beklagten, ob die Pflichtteilsansprüche erfüllt worden waren. Die Klägerin erklärte, dass sie vom Erben zwar Geld erhalten, dieses aber zurückgezahlt habe, weil die zugrunde liegenden Vereinbarungen wegen Irrtums aufgehoben worden seien. Über die Höhe der Zahlungen wurden keine Angaben gemacht.

 

Daraufhin forderte das Ausgleichsamt der Beklagten mit zwei Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 9. Dezember 2010 von der Klägerin als der unmittelbar Geschädigten und als Alleinerbin ihrer 2009 verstorbenen Mutter Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 116 318,90 € (87 239,17 € und 29 079,73 €) zurück. Die festgestellten Schäden an den Pflichtteilsansprüchen seien vollständig ausgeglichen, weil der Erbe die volle Ausgleichsleistung erhalten habe. Ein Schadensausgleich trete ein, wenn der Erbe auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche Leistungen gewähre. Das sei nach den Angaben der Klägerin der Fall gewesen, auf die Rückzahlung komme es nicht an.

 

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide wies die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz durch Beschlüsse vom 8. Juni 2011 unter teilweiser Änderung der Bescheide zurück. Die Verfügbarkeit der Ausgleichsleistung bei dem Erben bewirke einen Schadensausgleich. Die Pflichtteilsansprüche seien mit der Gewährung der Ausgleichsleistung an den Erben aufgelebt und könnten wieder geltend gemacht werden, auf die tatsächliche Realisierung komme es nicht an. Im Übrigen seien aber auch Leistungen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche erbracht worden. Ein Irrtum bei der Abwicklung sei unerheblich, ebenso eine etwaige Rückabwicklung. Die Höhe der Rückforderung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar seien die rechnerischen Rückforderungsbeträge in Nr. 6 der Bescheide zu hoch angesetzt worden, weshalb die Bescheide in dieser Hinsicht geändert würden; dies wirke sich auf den Rückforderungsbetrag wegen der gesetzlichen Kappungsgrenze jedoch nicht aus.

 

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Rückforderungs- und Leistungsbescheide stattgegeben. Ein Schadensausgleich sei nicht erfolgt. Die hierfür erforderliche Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte erlange der Pflichtteilsberechtigte nicht schon mit der bloßen Einräumung einer als Surrogat gewährten Geldforderung an den Erben, denn die bloße Möglichkeit der Durchsetzung einer Forderung genüge für den Schadensausgleich nicht. Pflichtteilsansprüche würden, obwohl Geldforderungen, lastenausgleichsrechtlich wie Sachwerte behandelt. Ein Schadensausgleich trete daher nur ein, wenn dem Pflichtteilsberechtigten Leistungen tatsächlich zuflössen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil diese zurückgezahlt worden seien. Deshalb sei auch ohne Bedeutung, dass durch die Zahlung von Ausgleichsleistungen der Schaden des Erben ausgeglichen worden sei. Unerheblich sei ferner, ob die Klägerin hinreichend versucht habe, ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Pflicht zur Schadensminderung gebe es gemäß § 349 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) i.V.m. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes (FG) bei der Rückforderung zu viel gewährter Ausgleichsleistungen nicht.

 

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansicht weiter, dass in Fällen, in denen die Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten als anteiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Schadensausgleich im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes bereits mit der Gewährung einer Entschädigungsleistung an Erben erlangten und nicht erst mit der tatsächlichen Realisierung ihres Anspruchs. Das Verwaltungsgericht missverstehe die von ihm herangezogene Regelung in § 21a FG und meine zu Unrecht, dass es auf den Schaden am Erbe ankomme, für dessen Verlust Geld als Surrogat nicht ausreiche.

 

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bei ihr sei kein Schadensausgleich eingetreten. Sie habe weder ihren Pflichtteil noch etwas aus der Erbschaft erhalten noch sei ihr eine Ausgleichsleistung zugesprochen worden. Die Pflichtteilsansprüche seien auch nach der Gewährung der Ausgleichsleistung an den Erben nicht durchsetzbar, selbst wenn sie wieder aufgelebt sein sollten. Jedenfalls sei der Erbe nicht in der Lage, sie zu erfüllen. Da die Pflichtteilsansprüche nach dem Wert der Erbschaft und nicht nach dem Wert der Ausgleichsleistung zu bemessen seien, müssten dazu erhebliche Beträge aufgebracht werden. Überdies seien die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt. Schließlich seien die gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung geltenden Fristen verstrichen. Für den Fristbeginn sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgleichsleistungsgesetzes im Jahre 1994 abzustellen

Entscheidungsgründe

 

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der Schaden an den Pflichtteilsansprüchen der Klägerin sei durch Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben nicht ausgeglichen, steht dies mit § 349 Abs. 3 LAG nicht in Einklang.

 

Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Erben, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.

 

Die Klägerin ist danach hinsichtlich beider Bescheide richtige Adressatin der Rückforderung. Sie hat – ebenso wie ihre Mutter, die sie im Zeitpunkt der Rückforderung allein beerbt hatte – mit Blick auf ihre Pflichtteilsansprüche Hauptentschädigung erhalten.

 

Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 3 C 3.09 – LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prüfung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich festgestellt worden ist. Dies ist durch Auslegung des im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Bescheides zu ermitteln (vgl. Urteil vom 26. August 2010 – BVerwG 3 C 38.09 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 26 = ZOV 2010, 319).

 

a) Die Auslegung der zugunsten der Klägerin und ihrer Mutter ergangenen (einheitlichen) Feststellungsbescheide vom 5. Mai 1972 und 15. Oktober 1986 ergibt, dass Wegnahmeschäden an ihren Ansprüchen auf den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers festgestellt wurden. Als geschädigtes Wirtschaftsgut sind privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zugrunde gelegt worden, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG Gegenstand einer Schadensfeststellung sein konnten (Urteil vom 29. Oktober 1970 – BVerwG 3 C 155.68 – BVerwGE 36, 230 <235 f.>, auch zum Unterschied gegenüber einem Vermächtnis, das nicht feststellungsfähig war). Pflichtteilsberechtigte sind übergangene gesetzliche Erben, denen mit dem Erbfall kraft Gesetzes ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zuwächst (vgl. § 1967 Abs. 2, § 2303 Abs. 1, §§ 2311, 2317 Abs. 1 BGB). Die Schadensfeststellung an diesem schuldrechtlichen Anspruch war – anders als etwa bei nicht dinglich gesicherten Wohnrechten – nicht durch § 13 BFG ausgeschlossen (vgl. auch Urteil vom 7. Dezember 1972 – BVerwG 3 C 87.71 – BVerwGE 41, 250 <253>).

 

b) Die zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter selbst sind hingegen nicht Feststellungsgegenstand. Dass die Bescheide auf Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grund- und Betriebsvermögen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG) abstellen, beruht auf der nach § 16 Abs. 1 BFG entsprechend anwendbaren Regelung in § 17 Abs. 5 FG. Sie stellt klar, dass und wie ein Pflichtteilsanspruch bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist. Danach werden Wegnahmeschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil wie Wegnahmeschäden an den zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dem Pflichtteilsberechtigten wird die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Wegnahmeschaden des Erben vermindert sich entsprechend, weshalb folgerichtig Verbindlichkeiten des Erben aus dem Pflichtteilsanspruch – anders als etwa dinglich gesicherte Verbindlichkeiten nach § 12 Abs. 3 FG (i.V.m. § 15 Abs. 1 BFG) – nicht gesondert festzustellen waren. Regelungszweck des § 17 Abs. 5 FG war es, eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu vermeiden. Dazu wurden Pflichtteilsansprüche wie die „zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter“ behandelt mit der Folge, dass bei Vertreibungs- oder Wegnahmeschäden an zum Nachlass gehörenden land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen in jedem Fall der zuletzt festgestellte Einheitswert anzusetzen war (vgl. § 12 Abs. 1 FG, hier i.V.m. § 15 Abs. 1 BFG). Ohne diese Vorschrift wäre gemäß § 17 Abs. 1 FG der Vermögensverlust eines Pflichtteilanspruchs mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung zu bemessen gewesen (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, Kommentar zum LAG und zu Nebengesetzen, Stand September 1975, § 17 FG Anm. 10; Knappe, ZLA 1967, 180). Für Zwecke der Schadensberechnung wurden Pflichtteilsberechtigte damit fiktiv als Miterben behandelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich lastenausgleichsrechtlich nach wie vor um einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung handelt.

 

Die festgestellten Wegnahmeschäden an den Pflichtteilsansprüchen sind infolge der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz an den Nacherben im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden.

 

a) Diese Folge ist hier nicht nach Satz 4 dieser Vorschrift eingetreten. Sie fingiert einen vollen Schadensausgleich, wenn Schadensausgleichsleistungen nach innerdeutschen Rechtsvorschriften wie dem Ausgleichsleistungsgesetz gezahlt werden. Die Fiktion tritt jedoch nur bei demjenigen ein, der die Leistung erhalten hat, hier also bei dem Erben.

 

b) Maßgeblich ist aber § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG. Danach gilt der festgestellte Schaden unter anderem bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen.

 

Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (vgl. Urteile vom 27. April 2006 – BVerwG 3 C 28.05 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 11 Rn. 22 = ZOV 2006, 289 = DVBl 2006, 1457 und vom 10. Juli 2008 – BVerwG 3 C 40.07 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16 = ZOV 2008, 219). Was dazu im Einzelnen nötig ist, bestimmt sich nach der Art des geschädigten Vermögenswertes – hier eines Pflichtteilsanspruchs – und der Art seiner Schädigung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 – BVerwG 3 C 24.08 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 21 Rn. 10 = ZOV 2009, 258).

 

c) Mit den Anforderungen an einen Schadensausgleich bei Forderungen hat sich der Senat wiederholt befasst (vgl. Urteile vom 27. April 2006 a.a.O. und vom 26. August 2010 a.a.O.). Keine dieser Entscheidungen ist hier einschlägig. Auch dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 10. Juli 2008 (a.a.O.) liegt eine andere Konstellation zugrunde, und zwar die Frage, ob der Schaden an einem weggenommenen Grundstück durch die Einräumung eines in seiner Realisierung unsicheren Anspruchs auf den Veräußerungserlös ausgeglichen wird. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von denen der genannten Entscheidungen dadurch, dass die geschädigten Forderungen selbst, also die Pflichtteilsansprüche, nicht unmittelbar entzogen wurden und den Forderungsinhaberinnen keine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewährt worden ist. Vielmehr ist der festgestellte Wegnahmeschaden als Nebenfolge der Enteignung der Erbschaft in Form einer tatsächlichen Entwertung der Pflichtteilsansprüche eingetreten.

 

aa) Als Wegnahme definiert § 4 Abs. 1 BFG den förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer Mutter waren aber weder von der besatzungshoheitlichen Enteignung der in Thüringen gelegenen Wirtschaftsgüter oder einer Verfügungsbeschränkung betroffen noch sind die Ansprüche mit dem Wegfall des Erbes verloren gegangen, wie noch auszuführen ist. Unter einer Wegnahme ist aber auch jede andere Maßnahme zu verstehen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Für privatrechtliche geldwerte Ansprüche bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 BFG, dass als Wegnahme auch ein Wertverlust der Ansprüche gilt, der durch Wegnahme von Vermögen des Schuldners entstanden ist. Ein solcher Fall lag hier vor.

 

bb) Zwar gehören Pflichtteilsansprüche zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, also nicht nur mit dem Erbe, haftet (§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB). Er kann jedoch in bestimmten Fällen, etwa bei Dürftigkeit des Nachlasses, die Erfüllung ihn treffender Pflichtteilsansprüche verweigern. Hier war der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen mit dem Wegfall des Zugriffs auf den Nachlass ab 1946 die tatsächliche und rechtliche Grundlage entzogen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Vor- und Nacherben auf Schuldnerschutz nach oder entsprechend §§ 82, 88 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) berufen konnten (vgl. zu dieser Möglichkeit das Rückforderungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen i.d.F. vom 26. Januar 2004, juris, Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2 und BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 283/00 – BGHZ 148, 90 <95 f.>) oder ob ihnen die erbrechtliche Dürftigkeitseinrede zur Seite stand, weil mit der Enteignung der Erbschaft ein Mangel der Masse eingetreten war, der in entsprechender Anwendung des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu berechtigte, die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern.

 

d) Hiervon ausgehend sind die Pflichtteilsansprüche im Zuge der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben in einer Weise werthaltig und durchsetzbar geworden, die es rechtfertigt, bei der Klägerin eine Doppelentschädigung anzunehmen, die eine Rückforderung des ihr gewährten Lastenausgleichs gebietet (vgl. Urteil vom 28. April 2010 – BVerwG 3 C 11.09 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 24 = ZOV 2010, 190). Bei Pflichtteilsansprüchen genügt als Schadensausgleich im Sinne von § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LAG bereits die Wiedererlangung der Möglichkeit, den Anspruch dem Erben gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen; auf die Realisierung des Anspruchs kommt es nicht an. Deshalb ist nicht entscheidungserheblich, ob und in welcher Höhe ein Erbe Leistungen auf die Pflichtteile erbracht hat. Das ergibt sich aus § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG. Aus dieser Vorschrift ist zu folgern, dass ein Pflichtteilsberechtigter infolge einer Ausgleichsleistung an den Erben nach den erbrechtlichen Vorschriften diejenige Rechtsmacht zurückerhält, die er vor der Wegnahme der Erbschaft hatte.

 

Mit der Ausgleichsleistung entfiel die Möglichkeit des Erben, die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche zu verweigern. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensausgleichsleistung (2004) war der Schuldnerschutz ausgelaufen, nachdem der Vierte Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes und damit die §§ 82, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden waren (vgl. Art. 1 Nr. 30 Buchst. b des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094). Die Dürftigkeit des Nachlasses konnte der Klägerin und ihrer Mutter aus Rechtsgründen nicht mehr entgegengehalten werden. Das folgt aus § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG, der im Falle der Zahlung von Ausgleichsleistungen bei dem Erben einen vollen Ausgleich des Schadens fingiert. Diese Fiktion greift zwar nicht auch zu Lasten von lastenausgleichsrechtlich entschädigten Pflichtteilsberechtigten des Erben ein; sie verwehrt es dem Erben aber, Pflichtteilsberechtigten gegenüber weiterhin Leistungsverweigerungsrechte aus der Wegnahme des Nachlasses herzuleiten. Nach der gesetzlichen Wertung ist es ohne Bedeutung, dass an die Stelle des ursprünglichen Wirtschaftsgutes ein Surrogat in Form von Geld tritt. Damit ist nicht entschieden, wie die Pflichtteilsansprüche zivilrechtlich zu berechnen sind, weshalb der Einwand der Klägerin, der Erbe könne die Pflichtteilsansprüche aus der Ausgleichsleistung nicht aufbringen, fehl geht.

 

e) Nichts anderes ergibt sich aus § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG, aus dem das Verwaltungsgericht seine Auffassung abgeleitet hat, der Schadensausgleich setze die tatsächliche Realisierung von Pflichtteilsansprüchen voraus. Die Vorschrift stellt den Empfänger von Lastenausgleich im Rückforderungsverfahren von der Pflicht des § 21a Abs. 2 FG frei, ihm zustehende Ersatz- oder Ausgleichsansprüche geltend zu machen, und räumt ihm dadurch ein Wahlrecht ein. Er kann die Schadensausgleichsleistung in Anspruch nehmen oder auf sie mit der Folge verzichten, dass der gewährte Lastenausgleich ungeschmälert erhalten bleibt (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Kontoguthabenumstellungsgesetzes vom 27. Februar 1992, BTDrucks 12/2170 S. 11). Die Rechtsposition eines privaten Gläubigers des Wahlrechtsinhabers, dessen Forderung erst durch die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen wieder werthaltig wird, ist dadurch zwar an die Ausübung des Wahlrechts durch den Schuldner gekoppelt (vgl. Gallenkamp, Informationsdienst für Lastenausgleich – IFLA – 2002, 25 <26>). Darin liegt aber keine systemwidrige oder unzumutbare Konsequenz. Der Gläubiger kann ebenso wie der Wahlrechtsinhaber den Lastenausgleich behalten, oder er wird in den Stand gesetzt, im Gegenzug zur Rückforderung seinen privaten Anspruch gegen den Gläubiger zu realisieren. Der Gesetzeszweck des § 349 LAG, Doppelentschädigungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu verhindern, bleibt gewahrt, ohne dass dem Pflichtteilsberechtigten unzumutbare Belastungen auferlegt noch seine Rechte beschnitten werden.

 

Der Schadensausgleich scheitert auch nicht daran, dass die Pflichtteilsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Sie sind weder untergegangen noch von Einreden betroffen, die ihrer effektiven Geltendmachung entgegenstehen.

a) Die Dürftigkeit des Nachlasses berührt nicht den materiell-rechtlichen Bestand der Nachlassverbindlichkeit, sondern beschränkt für ihre Dauer nur die Haftung des Erben (allg. Meinung, vgl. Marotzke, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Buch 5, Neubearbeitung 2010, § 1990 Rn. 36 m.w.N.). Der Pflichtteilsanspruch der Mutter der Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen. Vielmehr ist der Anspruch, der vererblich ist (§ 2317 Abs. 2 BGB), auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

 

b) Die Werthaltigkeit der Pflichtteilsansprüche ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Ansprüche verjährt sind.

aa) Allerdings spricht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einiges für die Annahme der Klägerin, dass die Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt der schadensausgleichenden Zahlung an den Erben im Jahr 2004 bereits verjährt war. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Pflichtteilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls (hier am 29. Mai 1940) und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Inwiefern die seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen zur Regelung sämtlicher Erb-, Pflichtteils- und sonstiger Rechte und Ansprüche der Klägerin und ihrer Mutter hinsichtlich des Nachlasses, die schließlich im November 1943 in einen notariell beurkundeten Vergleich mündeten, die Verjährung nach der damaligen Rechtslage beeinflussten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1958 – VI ZR 183/57 – NJW 1959, 96; anders nunmehr § 203 BGB n.F.), mag dahinstehen. Jedenfalls bestanden besondere Regelungen zur Kriegshemmung der Verjährung (vgl. § 30 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, RGBl I S. 2329 und § 32 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, RGBl I S. 229; dazu Soergel, BGB, 8. Aufl. 1952, § 203 Anm. 1), nach denen die Pflichtteilsansprüche bei Kriegsende unverjährt waren oder jedenfalls eine etwaige Verjährungseinrede nicht erfolgreich hätte erhoben werden können. Dasselbe galt für die Nachkriegszeit bis zur Enteignung 1946 (zur Nachkriegshemmung der Verjährung vgl. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950, BGBl I S. 821 und Soergel, a.a.O.). Entsprechendes galt für die Folgezeit bis zum Erlass des Ausgleichsleistungsgesetzes nach § 242, § 202 (a.F.) BGB, weil der Erbe keine Zugriffsmöglichkeit auf die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte mehr hatte (vgl. zu § 88 BVFG auch das Rückforderungsrundschreiben, a.a.O., Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 283/00 – BGHZ 148, 90 <95 f.>).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei den auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen pflichtteilsrechtlichen Nachabfindungsansprüchen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 – IV ZR 205/92 – BGHZ 123, 76 und vom 28. April 2004 – IV ZR 85/03 – FamRZ 2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezember 1995 – IV ZR 342/94 – juris) ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 BGB a.F. mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), als dessen Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz erlassen wurde, zu laufen begonnen haben. Zu dieser Zeit galt für erbrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend hier mit dem Schluss des Jahres, in dem das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz in Kraft getreten und die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit von den für die Geltendmachung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat, also auch vom Erlass des Gesetzes und von dem Recht des Erben, auf dieser Grundlage Ausgleichsleistungen zu erhalten (1995). Sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar sein, dürfte die Verjährungsfrist bei Zahlung der Ausgleichsleistung im Jahr 2004 abgelaufen gewesen sein. Dass die Klägerin zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führende Maßnahmen wie eine Feststellungsklage gegen den Erben nach § 256 ZPO eingeleitet hat, ist nicht ersichtlich.

cc) Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Verjährung im maßgeblichen Zeitpunkt des Schadensausgleichs eingetreten war. Ausgehend von den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Erbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Verjährungseinrede auch erhoben hatte. Auf die Erhebung der Einrede – und nicht nur auf den Eintritt der Verjährung als solchen – ist aber bei der Bewertung abzustellen, ob eine Forderung als nicht durchsetzbar anzusehen ist. Der gegenteiligen Auffassung im Rückforderungsrundschreiben vom 13. April 2004 (Tz. 2.10, juris) folgt der Senat nicht.

 

Im Rechtssinne nicht mehr durchsetzbar ist eine verjährte Forderung erst dann, wenn ihr die Einrede der Geltendmachung tatsächlich entgegengesetzt wird (§ 214 BGB). Zwar mag es auf den ersten Blick bei der im Lastenausgleichsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise naheliegen, eine Forderung bereits bei (objektivem) Verjährungseintritt nicht mehr als werthaltig oder, im Sprachgebrauch des Bundesausgleichsamtes, als „anderweitig erledigt“ anzusehen. Dagegen sprechen jedoch durchgreifende Erwägungen. Zum einen ist es, wie gerade der Fall der Klägerin zeigt, in familien- und erbrechtlichen Zusammenhängen keineswegs sicher, dass eine mögliche Verjährungseinrede erhoben wird. Zum anderen kann es zu einer nicht mehr korrigierbaren Doppelentschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand kommen, wenn allein wegen der Verjährung von der Rückforderung des Lastenausgleichs abgesehen würde. Anders als im Feststellungs- und Entschädigungsverfahren ist der Wert von Pflichtteilsansprüchen bei der Gewährung einer Ausgleichsleistung für einen Nachlass nicht abzuziehen; denn das Ausgleichsleistungsgesetz sieht, anders als § 17 Abs. 5 Satz 3 FG für die Schadensberechnung, keine Minderung des Ausgleichsbetrages um Verbindlichkeiten dieser Art vor (vgl. § 2 Abs. 1 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes), weshalb auch im Fall der Klägerin kein derartiger Abzug bei der dem Erben gewährten Ausgleichsleistung vorgenommen worden ist. Würde von einer Rückforderung der Hauptentschädigung beim Pflichtteilsberechtigten ohne Rücksicht auf die Verjährungseinrede abgesehen, würde zwingend sowohl diesem die Hauptentschädigung verbleiben wie auch dem Erben der für den Pflichtteil gewährte Anteil der Ausgleichsleistung.

 

dd) Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass die Verjährungseinrede im maßgeblichen Zeitpunkt erhoben worden war. Dies ist weder auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts anzunehmen noch von der Klägerin, die im Revisionsverfahren ausdrücklich auf die Verjährung hingewiesen hat, behauptet worden. Dagegen spricht auch, dass der Erbe auf die Pflichtteilsansprüche bereits Zahlung erbracht haben soll.

 

Die Fristen für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sind nicht abgelaufen. Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Urteil vom 28. September 2011 – BVerwG 3 C 38.10 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 28 Rn. 14; Beschluss vom 19. August 2008 – BVerwG 3 B 3.08 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Im Zeitpunkt der Rückforderungsbescheide im Jahr 2010 war die Vier-Jahres-Frist nicht abgelaufen. Die Frist beginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten positive Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend kommt es auf die mit dem Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes entstandene bloße Möglichkeit, dass dem Erben eine Ausgleichsleistung gewährt werden könnte, nicht an. Positive Kenntnis von allen Umständen hatte die Ausgleichsbehörde hier frühestens 2007. Ob sie sich diese Kenntnis früher hätte verschaffen können, ist für den Beginn der Frist ohne Belang (Beschluss vom 19. August 2008 a.a.O. Rn. 4 f.).

 

Die Höhe der Rückforderung ist von der Klägerin nicht beanstandet worden.

 

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