Deutschland muss Kosten im „Gorch Fock Verfahren“ tragen

Oktober 30, 2019

Deutschland muss Kosten im „Gorch Fock Verfahren“ tragen

Das OLG Bremen hat der Bundesrepublik Deutschland im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die BREDO Dockgesellschaft mbH („Gorch Fock Verfahren“) die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte von der BREDO Dockgesellschaft mbH die Herausgabe des im Dienst der Bundeswehr stehenden Segelschulschiffs „Gorch Fock“ verlangt. Die BREDO Dockgesellschaft mbH hatte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Zahlungsansprüche berufen und die Herausgabe verweigert.
Das LG Bremen hatte den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, die Bundesrepublik Deutschland gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Nachdem die Parteien sich über die Herausgabe des Schiffes geeinigt hatten, war vor dem OLG Bremen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Verfahrenskosten hat dabei in der Regel die Partei zu tragen, die bei streitiger Entscheidung in der Sache unterlegen wäre. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die engen Voraussetzungen für die Herausgabe des Schiffes im Wege der einstweiligen Verfügung nicht gegeben gewesen wären. Eine solche Anordnung komme nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

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