Gefährdung des Kindeswohls: Entzug der elterlichen Sorge bei Neugeborenem bei Verdacht auf Kinderpornographie möglich

Juli 4, 2018

 

Gefährdung des Kindeswohls: Entzug der elterlichen Sorge bei Neugeborenem bei Verdacht auf Kinderpornographie möglich

 

Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.

Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.

Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?

Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.

Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.