Im Grundbuch steht nicht nur, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, sondern auch, welche Belastungen eingetragen sind und Ähnliches. Deshalb darf auch nicht jeder Einsicht nehmen.
Eine Frau beantragte die Einsicht ins Grundbuch und wollte wissen, wer Eigentümer eines bestimmten Grundstücks sei. Sie vermutete als Miteigentümer nämlich eine Person, gegen die sie bereits ein gerichtliches Verfahren führte. Um was für ein Verfahren es sich dabei handelte, bezeichnete sie aber nicht genauer. Im späteren Verlauf sagte sie dann, dass der vermeintliche Eigentümer des Grundstücks einen Betrag von 125.000 EUR für eine Aussage erhalten habe, die zur Inhaftierung ihrer Person geführt hätte. Er habe sich als Gesellschafter einer Gesellschaft ausgegeben und während ihrer Inhaftierung zwei beim Landgericht anhängige Klagen zurückgenommen. Der Grundbuchauszug sollte nun den Erhalt des Betrags von 125.000 EUR beweisen und die Geschäftsbeziehung zwischen zwei Kronzeugen der Staatsanwaltschaft aufdecken.
Wie zu erwarten, reichte das den Beamten beim Grundbuchamt nicht aus. Es war für sie nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundbuchauszug zum Beweis für eventuelle Straftaten des Eigentümers dienen könnte. Schließlich zog die Frau vor das Gericht, um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten – allerdings vergeblich. Die Voraussetzungen für ein Interesse zur Einsichtnahme ins Grundbuch lagen nicht vor. Dafür reicht der Vortrag eines Sachverhalts nicht aus, wenn das Interesse des Antragstellers nicht nachvollziehbar ist. Es genügen weder schlagwortartige Bezeichnungen angeblicher Gründe noch bloße Behauptungen.
Hinweis: Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in ein Grundbuch setzt voraus, dass die Person Inhaberin eines Rechts oder Beteiligte eines konkreten Rechtsverhältnisses ist, aus dem das Interesse an der Einsichtnahme herzuleiten wäre. Es genügt zwar, dass die antragstellende Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse dieser Person kann genügen. Die Gründe müssen jedoch sachlich dargelegt werden – sie sind also zu begründen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.03.2018 – 34 Wx 30/18
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