Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 4 UF 16/99

September 26, 2020

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 4 UF 16/99

Familiengerichtliche Genehmigung der Übertragung eines Kommanditanteils auf ein minderjähriges Kind

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts — Familiengericht — Bremen-Blumenthal vom 23.12.1998 der Übertragungsvertrag der minderjährigen … geb. 1.7.1998, mit Frau … vom 6.11.1998 und der Eintritt des Kindes als Kommanditistin in die Seniorenwohnheim Augsburg-Haunstetten GmbH & Co. BetriebsKG genehmigt.

Gründe

Die Kindeseltern begehren die familiengerichtliche Genehmigung gem. §§ 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB für die Übertragung eines im Handelsregister mit 5.000,– DM eingetragenen Kommanditanteils von Frau … gegen Zahlung von 10.000,– DM auf die minderjährige …. Durch Beschluß vom 23.12.1998 hat das Familiengericht — die Rechtspflegerin — die Erteilung der Genehmigung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindeseltern, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§ 19 ff. FGG, § 11 I RPflG; zum Beschwerderecht der Eltern vgl. Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1643 Rn. 62). Die Beschwerde ist auch begründet.

Zu Recht geht das Familiengericht davon aus, daß der entgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils an einer KG — um den es bei dem Vertrag vom 6.11.1998 geht — nach §§ 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB genehmigungspflichtig ist (vgl. MünchKomm/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1822 Rn. 17). Allerdings liegen entgegen der Annahme des Familiengerichts die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung vor. Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist, ob das genehmigungsbedürftige Geschäft unter Berücksichtigung aller Umstände im Interesse des Kindes liegt (vgl. MünchKomm/Hinz, a.a.O., § 1643 Rn. 22). Das ist hier der Fall.

Der Erwerb des Kommanditanteils bringt eine Gewinnchance mit sich, die nach den vorgelegten Bilanzen der Gesellschaft und der dargestellten Geschäftsentwicklung auch durchaus realistisch erscheint. Das Verlustrisiko beschränkt sich, da im Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht nicht vereinbart ist, auf den eingesetzten Kaufpreis von 10.000,– DM (zur Haftung des Kommanditisten vgl. § 171 HGB). Bedenkt man, daß die Kindeseltern dem Kind den Kaufpreis zweckgebunden schenkweise zur Verfügung stellen wollen, so überwiegen die Vorteile, die das Kind erwarten, die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Nachteile (vgl. dazu BGHZ 68, 231 f.) deutlich. Es kommt hinzu, daß die am 1.1.1999 in Kraft getretene Bestimmung des § 1629a BGB eine Haftungsbeschränkung des volljährig gewordenen Kindes auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen vorsieht.

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