Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen, weil dieser womöglich radikale Ansichten vertritt.
Ein bei Volkswagen seit vielen Jahren beschäftigter Montagewerker war durch die Polizei zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Es bestand der Verdacht, dass er sich dem militanten „Jihad“ anschließen wolle. Deshalb wurde ihm auch eine Flugreise nach Istanbul von der Bundespolizei verboten und der Reisepass entzogen – eine dagegen gerichtete Klage des Montagewerkers vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Der Arbeitgeber kündigte dann schließlich das Arbeitsverhältnis, da er den Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet sah. Dagegen legte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein – mit Erfolg.
Es hatte weder konkrete Störungen noch einen konkreten dringenden Verdacht gegeben, dass der Arbeitnehmer den Frieden und die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Es handelte sich bei seinen Tätigkeiten und den damit verbundenen Konsequenzen also um rein außerdienstliche Umstände. Diese aber können nur in den seltensten Fällen eine Kündigung rechtfertigen. Allein der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete Entzug des Reisepasses waren kein ausreichender Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Hinweis: Alleine der Verdacht der Zugehörigkeit zu einer radikalislamischen Bewegung verbunden mit einem präventiven Entzug des Reisepasses rechtfertigt also noch lange keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das wird auch für andere als extrem einzustufende Lebensrichtungen gelten.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.03.2018 – 15 Sa 319/17
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