Kammergericht Berlin 8 U 233/12
Rückzahlung von Rentenzahlungen nach Versterben: Abhebungen mittels Kreditkarte als anderweitige Verfügung
Abhebungen mittels Kreditkarte stellen keine anderweitige Verfügung im Sinne von § 118 Abs.2 S.2 SGB VI dar, weil sie – anders als Abhebungen mit EC-Karte, – einen Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenführenden Geldinstitutes gegen den Karteninhaber zur Folge haben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. August 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.932,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2011 zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wird.
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Die Berufung der Klägerin ist begründet, die des Beklagten unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 280 Abs.1, 1922, 1967 BGB einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten 16.932,49 €.
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Die verstorbene Frau G… D… hat unstreitig die ihr obliegende Pflicht zur Geheimhaltung ihrer Pin-Nummer verletzt. Sie hat, wie der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Landgericht eingeräumt hat, Mitarbeitern ihres Pflegeheimes sowohl ihre Kreditkarte als auch die dazugehörige Pin-Nummer überlassen und hat darüber hinaus auch dem Beklagten ihre Pin-Nummer mitgeteilt.
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Durch diese Pflichtverletzung ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Höhe von 16.932,49 € entstanden, da der Beklagte und – nach dessen Vortrag – auch Dritte nach dem Ableben der Frau D… unter Verwendung der Pin-Nummer mit der Kreditkarte Barabhebungen und Internetkäufe getätigt haben.
Gemäß § 118 Abs.3 S.4 SGB VI durfte die Klägerin das auf dem Konto der Frau D… befindliche Geld nicht zur Befriedigung des aus dem Kreditvertrag resultierenden Aufwendungsersatzanspruches gemäß §§ 675 Abs.1, 670 BGB (vgl. insoweit Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts Handbuch, 4. Auflage, § 67, Rdnr.11) verwenden. Da es sich bei dem auf dem Konto befindlichen Geld um solches handelte, das die Deutsche Rentenversicherung nach dem Tod der berechtigten Frau D… überwiesen hat, war die Klägerin gemäß § 118 Abs.3 Satz 2 SGB VI verpflichtet, der Rückforderung des Deutschen Rentenversicherung nachzukommen und das Geld an diese zu überweisen. Die Klägerin konnte die Rücküberweisung auch nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht bestehe, weil über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei (§ 118 Abs.3 S.3 SGB VI). Die Rücküberweisung nach § 118 Abs.3 S.2 SGB VI hat auch dann zu erfolgen, wenn das Geldinstitut – wie hier – den Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt hat. Aus welchem Rechtsgrund die Forderung des Geldinstituts besteht, ist unbeachtlich. Dem Geldinstitut sind Verfügungen auf eigene Rechnung verboten (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd.2, § 118 SGB VI, Rdnr.23; Ruland/Försterling, GK -SGB VI, § c118, Rdnr.39; Kreikebohm, SGB VI, 3., Auflage, § 118, Rdnr.50; BSG, Urteil vom 3.6.2009 – B 5 R 120/07 R -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 22.4.2008 – B 5a/4 R 79/06 R und vom 5.2.2009 – B 13/4 R 91/06 R -, wonach Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels EC-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig “anderweitige Verfügungen” im Sinne des § 118 Abs.3 S.3 Halbs. 1 SGB VI darstellen. Diese Entscheidungen befassen sich mit Abhebungen mittels EC-Karte und nicht mit Abhebungen mittels Kreditkarte. Abhebungen mittels Kreditkarte stellen keine anderweitige Verfügung im Sinne von § 118 Abs.2 S.2 SGB VI dar, weil sie – anders als Abhebungen mit EC-Karte – einen Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenführenden Geldinstitutes gegen den Karteninhaber zur Folge haben.
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Der Beklagte haftet als Alleinerbe der Frau D… gemäß §§ 1922 Abs.1, 1967 Abs.1 BGB.
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Er hat die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen. Frau D… hatte die deutsche Staatsbürgerschaft inne. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin als Anlage K10 eingereichten Kopie einer Notification/Register of death/Stillbirth vom 9. November 2009. Danach besaß die am 7. November 2009 in Südafrika verstorbene, in Deutschland geborene Frau D… die deutsche Staatsangehörigkeit. Soweit der Beklagte behauptet, seine Mutter habe auch “die Staatsbürgerrechte der Republik Südafrika innegehalten” ist sein Vortrag unsubstantiiert. Für einen Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit gilt im Grundsatz, dass er gleichgültig, ob er im In- oder Ausland verstorben ist, nach deutschem Recht beerbt wird, Art 25 EGBGB (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.7.1997 – 3 W 111/97-). Dass er die Erbschaft seiner Mutter nach deutschem Recht wirksam ausgeschlagen habe, behauptet der Beklagte nicht. Unerheblich ist, ob er die Erbschaft nach südafrikanischem Recht ausgeschlagen hat. Davon abgesehen hat der Beklagte sich auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in diesem Verfahren gegenüber der Klägerin als Erbe der Frau D… behandeln zu lassen. Er hat nicht nur gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, Alleinerbe der Frau D… zu sein (Anlage K9), sondern er hat auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt Schöneberg – Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle – erklärt, Alleinerbe zu sein und so die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anlage K11) erwirkt.
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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Pflichtverletzung der verstorbenen Frau D… stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld gemäß § 1967 Abs.1 BGB dar. Erblasserschulden sind gemäß § 1967 Abs.1 BGB alle vom Erblasser herrührenden Schulden, also im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründeten Verpflichtungen (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Auflage, § 1967, Rdnr.2). Dabei rühren Verpflichtungen insbesondere auch dann vom Erblasser her, wenn Rechtsgutverletzung und Schaden wie hier erst nach dem Erbfall eintreten, zumal der Erbe auch in nur “pflichtbelastete Rechtslagen” des Erblassers eintritt. Es genügt daher, dass die Ursache bzw. der Verpflichtungsgrund in vorwerfbarer Weise durch den Erblasser vor seinem Tod gesetzt war, mag auch die Verpflichtung selbst erst nach dem Tod durch Eintritt weiterer Voraussetzungen in Kraft treten (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1967, Rdnr.2; Münchener Kommentar/Küpper, Erbrecht, 2010, § 1967, Rdnr.9; Staudinger/Marotzke, BGB, 2010, § 1967, Rdnr.19).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Frau D… hat die Ursache für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in vorwerfbarer Weise gesetzt, denn sie hat unter Verletzung der ihr obliegenden Geheimhaltungspflicht sowohl ihre Kreditkarte als auch ihre Pin-Nummer an Mitarbeiter des Pflegeheims weitergegeben und auch dem Beklagten die Pin-Nummer mitgeteilt. Hierdurch hat sie es dem Beklagten und etwaigen Mitarbeitern des Pflegeheims ermöglicht, unter Einsatz der Kreditkarte und der Pin-Nummer Geld bar abzuheben und Internet Geschäfte zu tätigen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagten zitierten Urteil des LSG Saarland vom 25.4.2006 – L 5 0/05 -. Nach dieser Entscheidung führen nach dem Tod des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbrachte Rentenzahlungen nicht zu Erbfallschulden, für die der Erbe aufzukommen hat. Vorliegend geht es nicht um eine Rückzahlung von Rentenzahlungen, sondern um einen aus einer Pflichtverletzung der Erblasserin herrührenden Schadensersatzanspruch.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 91 Abs.1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
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