Kammergericht Berlin, Beschluss v. 12.01.2018 – 6 W 13/17 Zuwendungsverbot nach dem Wohnteilhabegesetz Berlin – Bundesheimgesetz, Testierfähigkeit, Teilnichtigkeit

August 14, 2018

KG, Beschl. v. 12.01.2018 – 6 W 13/17

Zuwendungsverbot nach dem Wohnteilhabegesetz Berlin – Bundesheimgesetz, Testierfähigkeit, Teilnichtigkeit

(AG Spandau, Beschl. v. 28.11.2016 – 63 VI 21/15)

Gründe:

Die vermögende Erblasserin war ledig und kinderlos, ihre sonstigen Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht bekannt. Die Beteiligten zu 1) und 2) auf der einen Seite und die Beteiligte zu 3) auf der anderen Seite streiten darum, welches der nach dem Ableben der Erblasserin eröffneten drei Testamente die Rechtsnachfolge wirksam regelt. In ihrem privatschriftlichen Testament vom 01.10.2008 bestimmte die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) zu ihren Erben. In einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 12.12.2010 widerrief sie zunächst alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligte zu 3) als ihre Alleinerbin ein. Am 26.01.2011 testierte sie in notarieller Verhandlung nochmals unter Widerruf aller bisherigen letztwilligen Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 3) als ihrer Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin.

Die Erblasserin besaß u.a. ein Mietshaus in der A-Straße in Berlin, in dem sie eine Wohnung selbst nutzte und die Beteiligten zu 1) und 2) eine Wohnung und zwei Gewerbeeinheiten gemietet hatten. Die Erblasserin erledigte die Hausverwaltung mit Ausnahme der Buchhaltung ursprünglich selbst. Ab 2008/2009 überließ die Erblasserin diese faktisch den Beteiligten zu 1) und 2), wie sie vortragen, behielt aber die monatliche Kontrolle der Kontoauszüge bei und ließ sich über anstehende Maßnahmen unterrichten.

Die Erblasserin wurde nach einem Sturz am 19.08.2010 stationär im Krankenhaus behandelt. Nachdem sie dort ein künstliches Hüftgelenk erhalten hatte, schloss sich ab dem 28.08. bis zum 20.09.2010 eine stationäre Reha-Maßnahme an. Zwei Tage nach ihrer Entlassung am 22.09.2010 stürzte die Erblasserin erneut und musste wiederum im Krankenhaus, wo ein Hirninfarkt festgestellt wurde, versorgt werden. Unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt schloss sich eine weitere stationäre Reha-Maßnahme an.

Während des ersten Krankenhausaufenthaltes, als die nachfolgende Reha-Maßnahme absehbar war, stattete die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) am 25.08.2010 mit einer General- und Vertretungsvollmacht vom 20.01.2010 aus. Die Beteiligten zu 1) und 2) richteten in der Folge anstelle des bisher für die Hausverwaltung genutzten Bankkontos der Erblasserin ein Konto auf ihren eigenen Namen ein und veranlassten, dass die Mieter fortan den Mietzins auf dieses Konto überwiesen. Ferner verkauften sie ab dem 29.09.2010 die Wertpapiere der Erblasserin mit einem Wert von rund 150.000,00 €. Anschließend ließen sich die Beteiligten zu 1) und 2) die Erlöse, die einem Girokonto der Erblasserin gutgeschrieben worden waren, in bar auszahlen und legten sie in ein auf ihren Namen gemietetes Schließfach. Daneben nahmen sie Barabhebungen (am 27.09.2010 und 07.10.2010) und Überweisungen (am 28.09.2010 und am 07.10.2010) zu ihren eigenen und der W. D. Gunsten, teils als Schenkung bezeichnet, im Wert von insgesamt 172.000,00 € vor. Die Erblasserin hatte ab ihrem ersten Krankenhausaufenthalt bis Ende Dezember 2010 keinen Einblick in diese Vorgänge, da die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Post und Kontoauszüge nicht an sie weiterleiteten.

Als sich während der letzten stationären Reha-Maßnahme zeigte, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage sein würde, künftig eigenständig in ihrer Wohnung zu leben, bereiteten die Beteiligten zu 1) und 2) den Wechsel in eine betreute Wohngemeinschaft in der P-Straße in Berlin vor. Dort zog sie nach dem Ende der Reha-Maßnahme am 22.10.2010 direkt ein; Anfang Januar 2011 wechselte sie von dort in eine betreute Wohngemeinschaft in die L-straße in Berlin. Die Erblasserin beauftragte die Pflegestation „D.“ Hauskrankenpflege GmbH (künftig: Pflegestation D.) mit allen zu ihrer Betreuung, Versorgung und Pflege anfallenden Leistungen. Die Pflegestation D. war in beiden Wohngemeinschaften, die die Erblasserin bewohnt hatte, tätig. Vermieter der von der Erblasserin gemieteten Zimmer in der Wohngemeinschaft war in beiden Fällen.

Die Erblasserin verfasste am 12.12.2010 das privatschriftliche Testament zugunsten der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligte zu 3) hatte die Pflegestation D. 1995 gegründet und aufgebaut und das Unternehmen 2005 auf die heutigen Gesellschafter, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, der zugleich Geschäftsführer ist, übertragen. Sodann war die Beteiligte zu 3) Angestellte der Pflegestation. Das versicherungspflichtige Angestelltenverhältnis endete am 31.12.2010 und wurde zum 01.10.2013 wieder aufgenommen; auf ihren Wunsch war die Beteiligte zu 3) per Aufhebungsvertrag ab dem 31.08.2010 von ihrer Arbeit freigestellt.

Am 17.12.2010 musste die Erblasserin nach einem zweiten Hirninfarkt erneut stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde sie am 29.12.2010 entlassen. Am 30.12.2010 suchte sie mit der Beteiligten zu 3) ihre Banken auf und ließ sich über die Kontobewegungen und die aktuellen Kontostände informieren. Im Ergebnis widerrief sie am 30.12.2010 die den Beteiligten zu 1) und 2) erteilte Vollmacht und verlangte die Herausgabe des im Schließfach verwahrten Betrages von 150.000,00 € bis zum 05.01.2011.

Die Beteiligten zu 1) und 2) wandten sich mit Schreiben vom 06.01.2011 an das AG Schöneberg und regten an, für die Erblasserin einen Betreuer zu bestellen; es gebe Anzeichen dafür, dass die Erblasserin nicht mehr geschäftsfähig sei. Sie seien stark beunruhigt, nachdem sie Anfang Oktober bzw. im November 2010 bemerkt hätten, dass die Erblasserin Verfügungen über ihr Konto blanko unterzeichnete habe, was sie früher niemals getan hätte. Das AG Schöneberg – Betreuungsgericht – bestellte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Geschäftsfähigkeit vom 21.01.2011 am 31.01.2011 einen vorläufigen Betreuer für die Erblasserin. Auf dessen Verlangen erstatteten die Beteiligten zu 1) und 2) noch Anfang 2011 die im Schließfach verwahrten 150.000,00 € zurück. Die Erblasserin hatte der Beteiligten zu 3) zuvor in notarieller Verhandlung am 11.01.2011 eine Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erteilt, sich bei dieser Gelegenheit von der Notarin P. auch erbrechtlich beraten lassen und sodann am 26.01.2011 in notarieller Verhandlung nochmals zugunsten der Beteiligten zu 3) letztwillig verfügt.

In dem Betreuungsverfahren wurde die Beteiligte zu 3) auf ihre Beschwerde durch Beschluss des LG vom 26.01.2012 selbst zur Betreuerin der Erblasserin bestellt. Aus diesem Amt entließ sie das Betreuungsgericht auf Hinweise der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 01.08.2013 gem. §§ 1908b Abs. 1 Satz 1, 1897 Abs. 1 BGB wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu den Inhabern des Pflegedienstes D.

Am 07.06.2012 wurden dem Girokonto der Erblasserin 115.000,00 € – als Ergebnis der von der Beteiligten zu 3) initiierten Prozesse gegen die Beteiligten zu 1) und 2) – gutgeschrieben. Davon hob Beteiligte zu 3) am 08.06.2012 einen Betrag von 100.000,00 € in bar ab und zahlte ihn auf ein eigenes Konto ein, ohne dies in der Vermögensübersicht für das Betreuungsgericht offen zu legen. Den diversen Rückforderungsverlangen der ihr nachfolgenden Betreuer der Erblasserin kam sie zunächst nicht nach und machte geltend, entsprechend einem Wunsch der Erblasserin im Dezember 2010 habe sie Mittel auf ihr Konto nehmen sollen, um sämtliche Kosten nach deren Ableben begleichen zu können. Schließlich zahlte sie die 100.000,00 € im Herbst 2014 zurück.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor: Ihre nachbarschaftliche Beziehung zu der Erblasserin habe sich nach dem Tod von deren Lebensgefährten ab 1995 zu einer engen Freundschaft entwickelt. Ihre Maßnahmen während des Krankenhausaufenthaltes der Erblasserin hätten auf deren Wünschen beruht. Insbesondere habe die Erblasserin Empfehlungen und Entscheidungen zur Regelung ihres Nachlasses getroffen. Sie habe ihnen vorgeschlagen, ihr Wertpapierdepot aufzulösen und ihr Vermögen umzuschichten; insbesondere hätten sie als ihre künftigen Erben schon Teile des Barvermögens in Besitz nehmen sollen. Dementsprechend seien sie vorgegangen. Aus ihrer heutigen Sicht bezeichnen sie die Abhebungen und Überweisungen, mit denen sie das Geldvermögen der Erblasserin zumindest teilweise vor deren Ableben verteilen wollten, als fiskalisch wenig durchdacht; für sie als Alleinerben hätten Sicherungsmaßnahmen gegen die Beteiligte zu 3) damals noch keine Rolle gespielt. Sie behaupten, die Beteiligte zu 3) habe die Erblasserin, als sie in der betreuten Wohngemeinschaft lebte, manipuliert und von sich abhängig gemacht, indem sie ihnen und auch allen anderen Bekannten und Nachbarn der Erblasserin Besuche zunächst erschwert und sodann unmöglich gemacht hätte. Die Beteiligte zu 3) habe dazu ihre Einflussmöglichkeiten auf den Pflegedienst D. genutzt. Im Übrigen sind sie der Auffassung, die Erblasserin sei schon seit August 2010, spätestens aber am 12.12.2010, geschäfts- und testierunfähig gewesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 06.02.2015 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erben zu jeweils ein Halb ausweist. Die Beteiligte zu 3) hat am 01.04.2015 beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen.

Die Beteiligte zu 3) trägt vor, die vertrauensvolle Beziehung zwischen ihr und der Erblasserin beruhe auf einer Freundschaft zwischen ihrer Mutter und der Erblasserin. Letztere hätten sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einem Kinderheim 1945/1946 angefreundet und seien einander freundschaftlich verbunden geblieben, wie ihre Mutter ihr erzählt habe. Sie habe die Erblasserin dann persönlich kennengelernt, als sie 1984 aus der DDR ausgewiesen worden sei und die Erblasserin sie in Westberlin unterstützt habe. Rund zehn Jahre hätten sie einen freundschaftlichen Kontakt gepflegt, der sich dann verloren habe. Kurz vor dem Einzug der Erblasserin in die betreute Wohngemeinschaft in der P-Straße habe sie wieder Kontakt zu der Erblasserin aufgenommen, um noch einmal ein vielleicht letztes Treffen zum Geburtstag ihrer schwer erkrankten Mutter mit der Erblasserin zu arrangieren.

Das Nachlassgericht hat wegen erheblicher Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung der Testamente vom 12.12.2010 und vom 26.01.2011 und wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot des HeimG bzw. des Berliner Wohnteilhabegesetzes vom 03.06.2010 (künftig: WTG) Beweis erhoben durch Zeugenanhörungen, Einholung schriftlicher Zeugenaussagen und Beiziehung der die Erblasserin betreffenden Betreuungsakte. Zur Frage der Testierunfähigkeit hat das Nachlassgericht ein schriftliches medizinisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. I. vom 12.10.2016 eingeholt.

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Zugleich hat es den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Es hat die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) für unwirksam erachtet, weil die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments am 26.01.2011 testierunfähig gewesen sei und das Testament vom 12.12.2010 als unerlaubte Zuwendung i.S.v. § 14 HeimG nichtig sei.

Gegen diesen am 01.12.2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3) am 26.12.2016 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass ihre Erbeinsetzung im Testament vom 12.12.2010 nicht als unerlaubte Zuwendung nach § 14 HeimG nichtig sei. Die Vorschrift sei nicht einschlägig, weil die Erbeinsetzung nicht im Zusammenhang mit dem Pflegevertrag stehe. Sie habe sich die Zuwendung nicht aufgrund eines durch den Aufenthalt der Erblasserin in der Seniorenwohngemeinschaft begründeten Vertrauensverhältnisses versprechen lassen. Die Zuwendung habe vielmehr ihren Grund in einer viele Jahre zurückreichenden persönlichen Beziehung gehabt, die unabhängig von dem Aufenthalt und der Betreuung der Erblasserin in der Wohngemeinschaft in der P-Straße bestanden habe. Ihr Einsatz für die Erblasserin (alles was sie für diese getan habe) hätte ihren Ursprung in jener alten Verbundenheit gehabt. Die Beteiligten zu 1) und 2) habe die Erblasserin enterbt, weil sie diesen nicht mehr vertraut habe, nachdem sie nach Erteilung der Generalvollmacht von ihnen trotz häufig gestellter Fragen zum Stand ihrer Konten keine Antworten bekommen habe. Die Erblasserin habe auch Angst vor den Beteiligten zu 1) und 2) gehabt und deshalb deren Besuche abgelehnt. Als Beleg für ihre lange, persönliche Verbundenheit mit der Erblasserin hat die Beteiligte zu 3) mit der Beschwerde vertiefend vorgetragen, dass die Erblasserin die in ihrem Haushalt lebende Großmutter ihres vormaligen Ehemannes kennengelernt habe, sich mit dieser angefreundet und regelmäßig zu Besuchen im KaDeWe getroffen habe (ca. 1988–1994). Ferner hat sie schriftliche Zeugenaussagen u.a. ihrer Schwester und ihrer ehemaligen Schwägerin vorgelegt, die die behaupteten Beziehungen zwischen der Erblasserin und ihrer Mutter stützen sollen. Sie meint, die Umstände, aus denen die Vermutung eines kausalen Zusammenhangs zwischen ihrer Erbeinsetzung und der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag im Anwendungsbereich des § 14 HeimG abgeleitet werden, müssten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgelegen haben, so dass Erkenntnisse aus den Betreuungsakten nicht hätten verwertet werden dürfen. Ferner stehe der Anwendung des HeimG entgegen, dass sie von einer bereits am 12.12.2010 getätigten Zuwendung nichts gewusst habe.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem entgegengetreten. Sie halten die von der Beteiligten zu 3) dargestellte persönliche Beziehung zwischen deren Mutter und der Erblasserin für unerheblich und größtenteils auch für unglaubhaft. Die die Beteiligte zu 3) begünstigenden Testamente seien nach dem HeimG bzw. WTG unwirksam. Die Voraussetzungen für ein Zuwendungsverbot nach den genannten Gesetzen lägen nach der Gestaltung der Wohn- und Pflegesituation und der Rolle der Beteiligten zu 3) eindeutig vor. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. I. stehe die Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung ihrer beiden letzten Testamente fest. Davon sei auch für das Testament vom 12.12.2010 schon nach dem bisherigen Verfahrens- und Sachstand auszugehen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. I. ab dem 17.12.2010 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fehlende Testierfähigkeit festgestellt hatte und sich aus vielfältigen Anhaltspunkten ergebe, dass die Erkrankung der Erblasserin bereits um den 12.12.2010 herum einen Stand erreicht habe, den der Sachverständige Dr. I. als Begründung heranzog, spätestens ab dem 19.12.2010 eine Testierunfähigkeit festzustellen. Als weitere Indizien für die Testierunfähigkeit zu dieser Zeit sei die Isolation, in die die Erblasserin in der Wohngemeinschaft in der P-Straße geraten sei, wie auch ihre irrationalen, nämlich ohne Kenntnis der Kontostände erhobenen Anschuldigungen heranzuziehen. Für die Anschuldigung der Erblasserin, sie sei von ihnen um ihr Vermögen gebracht worden, die sie schon vor dem Bankbesuch am 30.12.2010 erhoben habe, ebenso wie für die Enterbung im Testament vom 12.12.2010 hätte die Erblasserin seinerzeit keinen nachvollziehbaren Anlass gehabt.

Die Testierfähigkeit der Erblasserin am 12.12.2010 könne bei dem gegebenen Stand jedenfalls nicht ohne weitere Beweiserhebung angenommen werden.

  1. A. Die nach §§ 59 ff. FamFG zulässige und statthafte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist nur teilweise begründet.
  2. 1. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zu Recht zurückgewiesen, weil die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 3) vom 26.01.2011 und vom 12.12.2010 unwirksam sind.
  3. Das privatschriftliche Testament vom 12.12.2010 ist nach § 134 BGB nichtig, weil es gegen das Zuwendungsverbot in § 12 Abs. 2 des am 01.07.2010 in Kraft getretenen Berliner Wohnteilhabegesetz (künftig: WTG) verstößt. Das WTG-Berlin ersetzt die ordnungsrechtlichen Vorschriften des HeimG des Bundes (Dahlem/Gierse/Igl/Wilcken, Heimrecht, Mai 2014, F III Berlin, § 35 WTG Rn. 1).
  • 12 WTG regelt Zuwendungen durch Menschen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen i.S.v. §§ 3 und 4 WTG. Den Leistungserbringern wie auch der Leitung oder den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen solcher Wohnformen ist es nach § 12 Abs. 1 und 2 WTG untersagt, sich von oder zugunsten dort betreuter Menschen wie auch den Bewerbern um den Abschluss entsprechender Verträge Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Das Verbot in § 12 WTG, der mit seinem Inkrafttreten § 14 Bundes-HeimG abgelöst hat, stimmt inhaltlich weitgehend mit der bundesgesetzlichen Verbotsnorm überein. Auch § 12 WTG soll – entsprechend den gesetzgeberischen Zielvorstellungen in § 14 HeimG – verhindern, dass über die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche, im Sinne einer privilegierenden oder benachteiligenden Behandlung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen in betreuten Wohnformen eintritt (Wilcken, a.a.O., F III Berlin § 12 Rn. 1).

Im vorliegenden Fall liegen die Verbotsvoraussetzungen des § 12 WTG vor.

Bei der Wohngemeinschaft in der P-Straße, in der die Erblasserin am 12.12.2010 ein Zimmer bewohnte, handelt es sich um eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 3 WTG. Die Zimmer wurden von der Seniorengemeinschaft an ältere Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf vermietet. Die Dienstleistungen zur Versorgung, Betreuung und Pflege der Bewohner, die mit einem Umfang von 24 Stunden vereinbart werden konnten, wurden von der Pflegestation D. erbracht, was der Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG entspricht. Der Anwendbarkeit des WTG steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Vermieter des Wohnraums und dem Dienstleister für die Betreuungs- und Pflegeleistungen um verschiedene Unternehmen, die verschiedenen Personen gehören, handelt. Dies ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG unschädlich, wenn der Vertrag über den Wohnraum und über die Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich von einander abhängig sind. Hier waren die Bewohner der Wohngemeinschaft zwar rechtlich nicht an den Pflegedienst D. gebunden, praktisch war es nach den räumlichen Gegebenheiten in der Wohngemeinschaft aber ausgeschlossen, einen anderen Pflegedienst zu beauftragen. Das Nachlassgericht hat dies im Beschluss vom 13.03.2017, auf den verwiesen wird, überzeugend begründet.

bb. Das Verbot in § 12 WTG betraf die Beteiligte zu 3). Nach § 12 Abs. 2 WTG gehört die Leitung des Pflegedienstleisters zum Kreis der Verbotsadressaten. Die Beteiligte zu 3) war seinerzeit der Leitung der Pflegestation zuzurechnen. Im Hinblick darauf, dass sie das Unternehmen als Alleininhaberin aufgebaut und 10 Jahre, bis 2005, betrieben hatte, es dann auf Tochter und Schwiegersohn übertragen hatte, und weiterhin im versicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis für das Unternehmen u.a. als Qualitätsmanagementbeauftragte tätig war bis zum 31.12.2010, hatte sie eine leitende Funktion inne. Diese Stellung innerhalb des Unternehmens verlangte ihr Verantwortung ab und eröffnete ihr vielfältige Möglichkeiten zur Einflussnahme. Besonders einem Unternehmensgründer, der nach der Übergabe seines Betriebs an die Folgegeneration weiterhin im Unternehmen wirkt, kommt regelmäßig Autorität und Einfluss in besonderem Maße zu, was für eine leitende Stellung kennzeichnend ist. Der leitenden Stellung im Dezember 2010 steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3) nach dem Inhalt der Auskunft ihres Schwiegersohnes ab dem 31.08.2010 von ihrer Arbeit freigestellt gewesen sei, da sie durch die Freistellung ihre Einflussmöglichkeiten nicht verloren hat, sondern lediglich zur Arbeit nicht verpflichtet war. Für die Fortdauer ihrer leitenden Stellung spricht auch, dass im Oktober 2010 von der Pflegestation D. weiterhin der Werbeflyer verwendet wurde, in dem die Beteiligte zu 3) als „Geschäftsleitung“ abgebildet ist.

Die Beteiligte zu 3) hat sich einen geldwerten Vorteil i.S.v. § 12 WTG gewähren lassen.

Eine Zuwendung im vorgenannten Sinne kann auch mittels einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Dies ist für die übereinstimmende Formulierung in § 14 HeimG („… ist es untersagt, Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach … vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen“) anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1998 – 1 BvR 434/98 –, Rn. 11 zitiert nach juris; Staudinger/Otte, 2013, Vorbemerkungen zu §§ 2064 bis 2086 Rn. 135, zitiert nach juris). Nach einhelliger Auffassung liegt allerdings ein „sich gewähren lassen“ i.S.v. § 14 HeimG dann nicht vor, wenn die einseitige letztwillige Verfügung dem Begünstigten nicht mitgeteilt und gleichsam im Stillen angeordnet worden ist. Bei fehlender Kenntnis des Bedachten ist das Testament stets wirksam (BVerfG, a.a.O.; BayObLG, NJW 1992, 55 ff. [BayObLG 28.06.1991 – BReg 1a Z 3/90]; NJW 1993, 1143 ff. [BayObLG 24.11.1992 – 1Z BR 73/92]; BayObLG, Beschl. v. 13.09.2000 – 1 Z BR 69/00, Rn. 19 zitiert nach juris; BayObLG, Beschl. v. 22.06.2004 – 1 Z BR 40/04, unter II2a, FamRZ 2005, 142; KG, Beschl. v. 14.05.1998 – 1 W 3540/97, FamRZ 1998, 1542 [1544]). Zusätzlich wurde im Anwendungsbereich des § 14 HeimG verlangt, dass ein Zusammenhang der Zuwendung mit den Leistungen besteht, die die in der Einrichtung tätigen Personen zu erbringen haben. Das Verbot gilt demgemäß nicht, wenn der Vermögensvorteil mit den im Heimvertrag zugesagten Leistungen nichts zu tun hat (BGH, Urt. v. 09.02.1990 – V ZR 139/88, BGHZ 110, 235–240, Rn. 13 m.w.N. zitiert nach juris). Ausreichend ist insoweit indes bereits, wenn der Vermögensvorteil auf der Grundlage des durch die Heimunterbringung bestehenden Vertrauensverhältnisses zugewendet wurde und dies auch im Zusammenhang mit der schon erfolgten Betreuung im Heim durch den Verbotsadressaten steht. Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet; dies rechtfertigt der Verbotszweck, der verhindern soll, dass alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim leben, in ihrer Hilf- und Arglosigkeit ausgenutzt werden (BGH, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 13.09.2000 – 1 Z BR 68/00, Rn. 41 zitiert nach juris; BayObLG, Beschl. v. 22.06.2004, a.a.O., unter IIb.cc; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2015 – 21 W 67/14, Rn. 9 zitiert nach juris). Im Hinblick auf den identischen Schutzzweck von § 14 HeimG und § 12 WTG sind die dargestellten Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. für die entsprechende hessische Regelung: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2015 – 21 W 67/14, Rn. 14 zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen liegt mit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) eine verbotswidrige Vorteilsgewährung i.S.v. § 12 WTG vor.

Die Beteiligte zu 3) hatte, noch während sie der Leitungsebene der Pflegestation D. zugehörig war, Kenntnis von dem Inhalt des Testaments vom 12.12.2010 erlangt. Dies steht bei einer Gesamtschau aller bekannten Fakten des gegebenen Sachverhalts zur Überzeugung des Senats aufgrund folgender Umstände fest: Die Erblasserin, die durchgängig als auf Eigenständigkeit bedacht beschrieben wird, hatte schrittweise Aufgaben delegiert – zunächst die Buchhaltung und sodann die Hausverwaltung für ihr Mietshaus. Die Beteiligten zu 1) und 2), ihre langjährigen Nachbarn, die nach dem Tod ihres Lebensgefährten 1995 auch ihre Freunde geworden waren, wurden nach und nach zu unentbehrlichen Helfern, die sie schließlich mit uneingeschränkter Vollmacht ausstattete und die sie in allen sie betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Auswahl der betreuten Wohngemeinschaft, einschaltete. Nach übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligten begann die Erblasserin ab Mitte Oktober 2010, sich der Beteiligten zu 3) anstelle der Beteiligten zu 1) und 2) zuzuwenden. Ab Ende November 2010 wollte die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) nicht mehr zu sich vorgelassen sehen und war die Beteiligte zu 3) die Person, die allein und in allen Angelegenheiten das Vertrauen der Erblasserin genoss.

 

Die Beteiligte zu 3) trägt auch selbst vor, dass die Erblasserin ihr ihre Sorgen und ihre Verärgerung über das Verhalten der Beteiligten zu 1) und 2), die der Erblasserin seit deren Krankenhausaufenthalt im August 2010 keine Post, insbesondere keine Kontoauszüge, mehr zukommen ließen, anvertraut und ihr berichtet habe, dass sie die Beteiligten zu 1) und 2) wegen dieser Enttäuschung nicht mehr sehen möchte. Sie hat die Beteiligte zu 3) Ende Dezember 2010 hinzugezogen, als sie sich in ihren Banken über den Stand ihrer Konten unterrichten ließ, hat den Widerruf der Generalvollmacht und eine in Betracht gezogene anwaltliche Rückforderung der von den Beteiligten zu 1) und 2) abgehobenen Kontoguthaben mit ihr besprochen. Nicht zuletzt hat sie ihr auch die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) und den Widerruf dieser letztwilligen Verfügung durch ihr privatschriftliches Testament vom 12.12.2010 und die damit verbundenen Befürchtungen von Repressalien der Beteiligten zu 1) und 2) offenbart. Letzteres geht aus der Bemerkung der Beteiligten zu 3) „Es existiert auch ein handschriftliches Testament, ich musste Frau M. damals Stillschweigen versprechen, sie sagte wenn die Herren D. über den Widerruf des Testaments zu deren Gunsten Kenntnis erhielten, wären die zu ‚Allem‘ fähig, … .“ hervor (vgl. das im Verlaufe des Betreuungsverfahrens verfasste Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 19.10.2011 an das LG, Anlage A 4 zum Schriftsatz vom 11.04.2017, Bd. 3 Bl. 155). Bei diesem Stand wäre es lebensfremd, anzunehmen, dass die Erblasserin mit der Beteiligten zu 3) den weiteren sie begünstigenden Inhalt des Testaments nicht besprochen hätte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass speziell die Erblasserin in besonderer Weise darauf bedacht war, ihre letztwilligen Verfügungen gerade gegenüber den letztwillig Begünstigten geheim zu halten. Im Gegenteil ist bekannt, dass sie insoweit sehr offen war. Sie hatte beide privatschriftlichen Testamente den Begünstigten jeweils unverschlossen ausgehändigt – das Testament vom 01.10.2008 den Beteiligten zu 1) und 2) und das Testament vom 12.12.2010 der Beteiligten zu 3) (die es persönlich bei dem AG Charlottenburg eingereicht hatte).

 

Die Erblasserin hatte mit den Beteiligten zu 1) und 2) auch offen über deren Erbeinsetzung gesprochen, wie die Beteiligten zu 1) und 2) im Erbscheinverfahren angegeben haben. Eine offene Kommunikation ist schließlich auch bezüglich der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) im notariellen Testament vom 26.01.2011 belegt. Ausweislich der Aussage der Notarin P. bei ihrer Vernehmung vor dem Nachlassgericht war die Beteiligte zu 3) bei dem Vorgespräch am 11.01.2011 über dieses zu ihren Gunsten verfasste Testament zugegen. In diesem Vorgespräch war im Übrigen zugleich das Testament vom 12.12.2010 Thema, wie aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 19.10.2011 hervorgeht. Die Beteiligte zu 3) erwähnt dort, dass die Erblasserin ihren letzten Willen widerrufen hatte und sich bei der Notarin vergewissern wollte, ob sie sicher sein könne, richtig gehandelt zu haben, worauf die Notarin anbot, ein notarielles Testament zu verfassen. Die Gesamtschau dieser Fakten führt zu der Überzeugung des Senats, dass die Erblasserin mit der Beteiligten zu 3) zeitnah, jedenfalls noch im Dezember 2010, über deren Erbeinsetzung im Testament vom 12.12.2010 gesprochen hatte.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) auf einem Vertrauensverhältnis beruht, das ohne den Aufenthalt der Erblasserin in der Wohngemeinschaft in der P-Straße und der Zugehörigkeit der Beteiligten zu 3) zur dort tätigen Pflegestation D. nicht entstanden wäre. Denn die Beteiligte zu 3) hat zum Beweis des Gegenteils nichts Erhebliches vorgebracht. Ein solcher Zusammenhang ist, auch wenn man den Vortrag zu der Freundschaft der Erblasserin mit ihrer Mutter aus Kindertagen bis in die 90-er Jahre, den freundschaftlichen Kontakten zwischen der Großmutter ihres früheren Ehemannes und der Erblasserin in den 90-er Jahren wie auch zu der Unterstützung durch die Erblasserin für sie selbst, als sie 1984 aus der DDR nach Westberlin übergesiedelt war, als wahr zugrunde gelegt, nicht widerlegt. Da diese Dinge im Jahr 2010 mehr als 15 Jahre zurücklagen und die Erblasserin und Beteiligte zu 3) in den zwischenzeitlich vergangenen Jahren nach ihrem Vortrag keinen Kontakt hatten, bezweifelt der Senat, dass 2010 zwischen beiden eine Vertrauensbasis bestand, die für sich genommen Anlass für die Erbeinsetzung war. Vielmehr hält es der Senat für naheliegend, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 3) und die Erblasserin im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. dem Einzug der Erblasserin in die Wohngemeinschaft zusammengetroffen sind, und dass die Beteiligte zu 3), möglicherweise ausgehend von einer alten Bekanntschaft, das Vertrauen der Erblasserin erwarb und ausbauen konnte, und dass dieses auch auf den Einwirkungsmöglichkeiten beruhte, die ihre Stellung bei der Pflegestation D. bot.

Mangels geführten Gegenbeweises für eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3), die nicht in Zusammenhang mit ihrer Position bei der Pflegestation stand, bedarf es keiner Indizien, die diesen Zusammenhang stützen. Gleichwohl gibt es solche Indizien. Dem Nachlassgericht ist zuzustimmen, dass die Äußerungen der Beteiligten zu 3) im Betreuungsverfahren auf einen solchen Zusammenhang hinweisen. Es spricht nichts dafür, dass sie Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Versorgung/Behandlung der Erblasserin nur in späteren, nicht aber schon im Jahr 2010 genutzt hatte. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren schriftlichen Zeugenaussagen kommt es für die Beweiswürdigung durch den Senat nicht an, da sie die Kontakte der Erblasserin zur Mutter bzw. Schwiegermutter der Beteiligten zu 3), die der Senat zugrunde gelegt hat, betreffen. Die Unterhaltung einer früheren freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und der begünstigten Person schließt den Zusammenhang mit den Pflegeleistungen nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2015, a.a.O., Rn. 17 zitiert nach juris).

Das notarielle Testament zugunsten der Beteiligten zu 3) vom 26.01.2011 ist nichtig, weil die Erblasserin bei Errichtung testierunfähig i.S.v. § 2229 Abs. 4 BGB war, wie das Nachlassgericht, gestützt auf das medizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. I. vom 12.10.2016, zutreffend festgestellt hat.

Testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 BGB, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es für die Annahme von Testierunfähigkeit nicht, dass der Erblasser an einer Erkrankung des Geistes oder einer Geistesschwäche leidet, hinzutreten muss vielmehr die Unfähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen. Konkret bedeutet das, insoweit schließt sich das erkennende Gericht den erschöpfenden und überzeugenden Ausführungen des Bayerischen ObLG in seinem Beschluss vom 30.06.2005 an, dass testierunfähig derjenige ist, „dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH, FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223 f.; 1999, 205/210; 2004, 237/240 f.; …). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLGZ 1999, 205/210 f.)“.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I. vom 12.10.2016 sowie dem übrigen Inhalt der Akten – steht auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Demenzerkrankung der Erblasserin am 26.01.2011 ein solches Ausmaß erreicht hatte, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, ihren Entschluss zur Testamentserrichtung frei von krankheitsbedingten Störungen i.S.v. § 2229 Abs. 4 BGB zu fassen. Zu diesem Schluss kommt der Sachverständige Dr. I. im Ergebnis seiner Begutachtung, was er nachvollziehbar und überzeugend nach Auswertung aller ihm zur Verfügung stehenden medizinischen und nicht medizinischen Quellen begründet. Nach der Entwicklung der bei der Erblasserin vorliegenden Demenzerkrankung müsse spätestens nach dem Infarktereignis am 17.12.2010 von einer manifesten Demenz ausgegangen werden. Bei der Erblasserin habe eine Kombination von vaskulären und degenerativen Ursachen vorgelegen. Für die Feststellung einer vaskulären Demenz hebt der Sachverständige insbesondere auf die bei der Erblasserin ermittelten Risikofaktoren, den dokumentierten Krankheitsverlauf und die dokumentierten technisch-apparativen Befunde aus den Untersuchungen des Schädels der Erblasserin vom 24.09.2010 und vom 17.12.2010 mittels kranialer Computertomographie ab, die zum 17.12.2010 eindeutig das Bestehen eines Krankheitsbildes einer typischen subkortikalen vaskulären Demenz zeigten. Hinzugetreten sein könne eine Demenz primär degenerativer Ursachen, wobei klare Aussagen, wann die ursprünglich vaskulär bedingte Hirnschädigung von einer mutmaßlichen, zusätzlichen primär degenerativen Hirnschädigung verstärkt oder überlagert worden sein könnte, nicht möglich seien.

Die so von dem Sachverständigen Dr. I. diagnostizierte Demenzerkrankung der Erblasserin hatte nach seiner fachlichen Bewertung zur Folge, dass sie am Tag der notariellen Verhandlung am 26.01.2011 testierunfähig war, weil es ab dem 17.12.2010 einen beweissicheren Nachweis gebe, dass es mit dem zweiten Hirninfarkt zu einem endgültigen, nicht mehr reversiblen Einbruch der Gesundheit der Erblasserin gekommen ist. Auch das im Betreuungsverfahren eingeholte Fachgutachten des Dr. K. mit den dort widerspruchsfrei aufgeführten Befunden und daraus gezogenen Folgerungen, die im unmittelbaren Vorfeld des Notartermins erlangt worden waren, seien derart zwingend, dass sie eindeutig als Vollbeweis für die mangelnde Fähigkeit der Erblasserin zu bewerten seien, sich frei von den Einflüssen etwa interessierter Dritter ein klares Urteil zu bilden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. werden von den Beteiligten nicht angezweifelt.

2) Die Beteiligten zu 1) und 2) sind, anders als im angefochtenen Beschluss festgestellt, nicht Erben der Erblasserin geworden. Denn die Erblasserin hat das die Beteiligten zu 1) und 2) begünstigende Testament vom 01.10.2008 mit dem Testament vom 12.12.2010 wirksam widerrufen.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) ist das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geeignet, eine Testierunfähigkeit der Erblasserin schon am 12.12.2010 zu bejahen. Der Sachverständige Dr. I. hat ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht zwar eine recht hohe Wahrscheinlichkeit für eine bereits am 12.12.2010 bestehende Testierunfähigkeit bestehe, der notwendige Vollbeweis aus fachlicher Sicht aber nicht möglich sei, und die Umstände, die aus seiner fachlichen Sicht für und gegen das Bestehen von Testierunfähigkeit sprechen, schlüssig dargestellt. Aus seiner fachkundigen Sicht reichen die als Beweiskette zur Verfügung gestellten Informationen eben nicht für den sicheren Nachweis, vor dem zweiten Hirninfarkt einen endgültigen, nicht mehr reversiblen Einbruch des Gesundheitszustandes der Erblasserin mit der für den Vollbeweis notwendigen Sicherheit zu bejahen. Im Hinblick auf die bei der vaskulären Demenz über eine längere Prodomalphase hinweg noch schwankende Einsichts- und Urteilsfähigkeit sieht er sich außer Stande, vor dem zweiten Hirninfarkt Fluktuationen im Krankheitsverlauf grds. sicher auszuschließen.

Der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2), die aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. I. auch hinreichende Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 12.12.2010 für gegeben sehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der in den Vorabschnitten dargestellten Beurteilung der Testierunfähigkeit der Erblasserin ab dem 17.12.2010 durch den Sachverständigen Dr. I. ist es nicht widersprüchlich, dass er für den 12.12.2010 nicht zu dem gleichen Ergebnis kommt.

Das ist vielmehr einleuchtend im Hinblick darauf, dass er einen irreversiblen Einbruch der Gesundheit erst nach dem zweiten Hirninfarkt bejaht hat – und zwar ab einem Zeitpunkt, für den der Zustand des Gehirns der Erblasserin mittels einer am 17.12.2010 gefertigten Computertomografie dokumentiert ist. Entgegen der nunmehr im Schriftsatz vom 05.10.2017 vertretenen Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) ist die Beurteilung des Sachverständigen Dr. I. auch nicht in Kombination mit weiteren Umständen des Sachverhalts geeignet, den Vollbeweis der Testierfähigkeit der Erblasserin am 12.12.2010 zu führen. Sie argumentieren insoweit im Ansatz zutreffend, der Beweis der Testierunfähigkeit müsse nicht medizinisch-naturwissenschaftlich geführt werden, entscheidend sei vielmehr das Gesamtverhalten und Gesamtbild der Persönlichkeit in der betroffenen Zeit.

Die Beteiligten zu 1) und 2) machen insoweit geltend, dass irrationales Verhalten der Erblasserin, das sie schon zur Zeit der Testamentserrichtung am 12.12.2010 ebenso wie im Januar 2011 gezeigt habe, geeignet sei, den Vollbeweis für eine Testierunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als vom Sachverständigen Dr. I. angenommen, zu erbringen. Die Umstände, die als Indizien für die Beweisführung verwendet werden sollen, müssen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen, was hinsichtlich des hier angeführten Verhaltens der Erblasserin gerade nicht zutrifft.

 

Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) auf die (behaupteten) Anschuldigungen der Erblasserin gegen sie, ihre Konten leergeräumt zu haben, abheben, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin diese Anschuldigungen bereits vor dem 30.12.2010 erhoben hat. Der entsprechende Vortrag der Beteiligten zu 3) ist nach der Beurteilung des Senats keine verlässliche Grundlage, dieses mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Denn die genaue zeitliche Zuordnung war für die Beteiligte zu 3), die insoweit Äußerungen der Erblasserin wiedergegeben hat, nebensächlich; für sie stand im Vordergrund, ihre eigenen Verdienste um die Erblasserin und das Fehlverhalten der Beteiligten zu 1) und 2) sowie die daraus folgende Wert- bzw. Nichtwertschätzung durch die Erblasserin darzustellen. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 3) zu diesem Komplex auch unterschiedlich vorgetragen und teils lediglich von Vorwürfen der Erblasserin wegen zurückgehaltener Post und Kontoauszüge berichtet. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) zudem auf den Umstand ihrer Enterbung abstellen wollen, allein diesen Akt als irrational und somit als ein Indiz für eine bestehende Testierunfähigkeit sehen, vermag der Senat ebenfalls nicht zuzustimmen. Denn es gab auch nach dem damaligen Informations- und Kenntnisstand der Erblasserin durchaus Anlass für ihre Verärgerung über die Beteiligten zu 1) und 2), da jene der stets auf Kontrolle bedachten Erblasserin seit August 2010, nach Erteilung der Generalvollmacht, nicht ihre Post überbracht hatten und auch die bisher übliche monatliche Vorlage von Kontoauszügen unterblieben war.

 

Dass die Beteiligten zu 1) und zu 2), wie sie vortragen, dabei keine bösen Absichten verfolgten, sondern zum Schutz der gesundheitlich beeinträchtigten Erblasserin gehandelt bzw. durch den Aufwand mit dem Umzug der Erblasserin in die Wohngemeinschaft keine Zeit gefunden haben wollen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es für die Erblasserin keine rationale Basis für die Enterbung gab. Eine solche ergab sich vielmehr bereits aus den objektiven, der Erblasserin erkennbaren Fakten. Auch die im Rahmen der verschiedenen Krankenhausaufenthalte gezeigten mnestischen Defizite der Erblasserin sind nicht geeignet, entgegen der Feststellung des Sachverständigen Dr. I. die Testierunfähigkeit der Erblasserin schon vor dem 17.12.2010 sicher zu belegen, weil der Sachverständige die betreffenden Krankenhausberichte, die ihm vorlagen, für die Begutachtung ausgewertet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

 

Hinzu kommt, dass die demenzbedingten Beeinträchtigungen der Erblasserin im August 2010 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. I. letztlich unklar sind, da die anlässlich der Krankenhausaufenthalte festgestellten intellektuellen Leistungsdefizite auch andere Gründe als eine Demenzerkrankung haben könnten, jedenfalls aber eine durchgängige Aufhebung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht sicher belegen könnten. Schließlich rechtfertigt auch die von den Beteiligten zu 1) und 2) angeführte Isolation der Erblasserin durch die Beteiligte zu 3) in einer neuen Umgebung keine vom Ergebnis des Sachverständigen Dr. I. abweichende Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin, da der Sachverständige diese Verhältnisse gesehen und in seine Beurteilung einbezogen hat. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) bedarf es auch keiner weiteren Beweiserhebung durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme, da dem Sachverständige Dr. I., wie zuvor aufgezeigt, alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt gewesen sind.

Der Widerruf des früheren Testaments in dem Testament vom 12.12.2010 wird schließlich auch nicht von der Nichtigkeit der im Testament vom 12.12.2010 verfügten Einsetzung der Beteiligten zu 3) als Alleinerbin erfasst. Die Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht Abweichendes anzunehmen ist, findet auf letztwillige Verfügungen keine Anwendung. Für diese gilt § 2085 BGB, wonach die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge hat, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Die Abhängigkeit der Enterbung der Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Enterbung beruhte zwar darauf, dass sich die Gunst der Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) auf die Beteiligte zu 3) verlagert hatte. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei Kenntnis der Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) den Widerruf nicht ausgesprochen hätte, da nicht ausgeschlossen ist, dass sie dann den Widerruf mit der Erbeinsetzung einer dritten Person, etwa einer gemeinnützigen Organisation, verbunden hätte. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Erblasserin unabhängig von ihrem Wunsch, die Beteiligte zu 3) als ihre Bezugsperson zur Alleinerbin zu bestimmen, zudem eine negative Einstellung gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) hatte. Der Umstand, das die negative Einstellung der Erblasserin gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) möglicherweise auf dem Einfluss der Beteiligten zu 3) beruhte, reicht jedenfalls nicht aus, um der Widerrufsverfügung die Wirksamkeit zu versagen, da die Beeinflussung durch Dritte ein Testament nicht unwirksam macht, wenn nicht die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht oder falsche Vorstellungen des Erblassers von der tatsächlichen Sachlage gem. § 2078 Abs. 1 BGB zu einer wirksamen Anfechtung des Testaments geführt haben. Beides kann hier nicht festgestellt werden.

 

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