Kaufpreisminderung wegen eines zu engen Tiefgaragenstellplatzes

Juli 23, 2019

Kaufpreisminderung wegen eines zu engen Tiefgaragenstellplatzes

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein zu enger Tiefgaragenstellplatz, der von einem Durchschnittsfahrer mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug nicht in zumutbarer Weise als Abstellplatz genutzt werden kann, einen Mangel darstellt.

Der Kläger hatte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 Euro gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m und war damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.

Das OLG Braunschweig hat dem Kläger Recht gegeben und einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie z.B. Preis und Lage, gehöre hier dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.

Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei aber nicht zumutbar.

Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Das OLG Braunschweig hält eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen, denn der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.

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