Kein Maklerlohn bei falscher Information

August 18, 2019

Kein Maklerlohn bei falscher Information

Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass ein Makler, der einen Interessenten über für eine Kaufentscheidung wesentliche Tatsachen infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch informiert, seinen Anspruch auf Vergütung verlieren kann.

Damit hat das OLG Koblenz die Rechtsansicht im erstinstanzlichen Urteil des LG Mainz bestätigt, das die Klage des Maklers auf Zahlung seines Lohns für den vermittelten Vertragsabschluss abgewiesen hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es als erwiesen anzusehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert darauf gelegt hatte, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können. Der Kläger habe den Beklagten jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er gegenüber dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger dem Beklagten wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem Sohn des Klägers, mit dem dieser zusammenarbeite, vorgelegen. Aus der Teilungserklärung habe sich auch ergeben, dass – abweichend von den Angaben des Klägers – in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt werde. Ferner habe der Sohn des Klägers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer verfügt, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belaufe.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet sei, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorlägen. Zudem müsse der Kläger sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, dass er die Angaben gemacht habe, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Kläger habe sich durch diese Pflichtverletzungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.

Auf den Hinweis des OLG Koblenz hat der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgenommen.

Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass ein Makler, der einen Interessenten über für eine Kaufentscheidung wesentliche Tatsachen infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch informiert, seinen Anspruch auf Vergütung verlieren kann.

Damit hat das OLG Koblenz die Rechtsansicht im erstinstanzlichen Urteil des LG Mainz bestätigt, das die Klage des Maklers auf Zahlung seines Lohns für den vermittelten Vertragsabschluss abgewiesen hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es als erwiesen anzusehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert darauf gelegt hatte, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können. Der Kläger habe den Beklagten jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er gegenüber dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger dem Beklagten wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem Sohn des Klägers, mit dem dieser zusammenarbeite, vorgelegen. Aus der Teilungserklärung habe sich auch ergeben, dass – abweichend von den Angaben des Klägers – in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt werde. Ferner habe der Sohn des Klägers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer verfügt, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belaufe.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet sei, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorlägen. Zudem müsse der Kläger sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, dass er die Angaben gemacht habe, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Kläger habe sich durch diese Pflichtverletzungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.

Auf den Hinweis des OLG Koblenz hat der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgenommen.

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