KG Berlin 2 AR 11/21

März 29, 2021

KG Berlin 2 AR 11/21

Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Zivilkammern desselben Landgerichts; gesetzliche Sonderzuständigkeit in Pressesachen; Bindungswirkung einer gerichtsinternen Abgabeentscheidung.

1. In den Anwendungsbereich der gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 5 GVG fallen nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.

2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.

vorgehend LG Berlin, 66 O 19/21
vorgehend LG Berlin, 27 O 39/21
Tenor

Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung einer Äußerung in einem Anwaltsschreiben. Die Antragstellerin plant die Produktion eines Kinofilms über die Lebensgeschichte der S. G. Sie wendet sich gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2020 an die F. GmbH (Anlage Ast12). Mit dem genannten Anwaltsschreiben bat die Antragsgegnerin die Adressatin um Mitteilung, ob diese an der Produktion mit Fördermitteln beteiligt sei. Ferner erklärte die Antragsgegnerin, sich vorzubehalten, jede Verwertung der Person I. G. alias S. G. in Kunst oder Wissenschaft auf etwaige Rechtsverletzungen überprüfen zu lassen und gegebenenfalls gegen solche vorzugehen. Die Antragstellerin sieht in diesem Schreiben einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie ist der Auffassung, dass ihr deshalb ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe.

Der am 18. Januar 2021 beim Landgericht Berlin eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zunächst bei der dortigen Zivilkammer 66 anhängig geworden. Diese hat sich nach Zustellung des Antrags und Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 19. Februar 2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit wegen des Bestehens einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 5 GVG in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an die Pressekammer des Landgerichts verwiesen. Zwar mache die Antragstellerin (noch) keine Ansprüche „aus Veröffentlichungen“ in dem Sinne geltend, dass der geplante Film bereits veröffentlicht sei. Die Antragstellerin wolle aber vermutete bzw. befürchtete Störungen der geplanten Veröffentlichung bereits im Vorfeld abwehren.

Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin mit der gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 5 GVG betraute Zivilkammer 27 sieht sich durch diesen Beschluss in ihrer Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich mit einem Beschluss vom 4. März 2021 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 – 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]).

Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Entscheidungen den Parteien mitgeteilt wurden, so dass es sich nicht nur um gerichtsinterne Vorgänge, sondern um Entscheidungen mit Außenwirkung handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – IVb ARZ 26/88, FamRZ 1988, 1256; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.).

2. Als funktional zuständige Spruchkörper sind die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 5 GVG nicht vorliegen (a.) und die Zivilkammer 27 als Pressekammer auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO an die von der allgemeinen Zivilkammer 66 ausgesprochene „Verweisung“ gebunden ist (b.).

a. Entsprechend dem an § 348 Abs. 1 Nr. 2a ZPO angelehnten Wortlaut der Vorschrift umfasst die in § 72a Satz 1 Nr. 5 GVG geregelte Sonderzuständigkeit Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 19/13828, S. 22) erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf „Streitigkeiten wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gewerbebetriebs, wenn diese als Folge von Veröffentlichungen durch Presse, Film, Rundfunk oder andere – auch digitale – Medien geltend gemacht werden“.

Ausgehend von diesem Verständnis ist für den vorliegenden Rechtsstreit eine Sonderzuständigkeit nach § 72a Satz 1 Nr. 5 GVG nicht begründet. Denn die Antragstellerin macht hier keinen Anspruch geltend, der sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellt. Vielmehr stützt sie ihren Unterlassungsanspruch allein auf das im Namen der Antragsgegnerin verfasste Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2020, bei dem es sich nicht um eine derartige Veröffentlichung handelt.

Zwar ist der abgebenden Zivilkammer 66 darin zuzustimmen, dass für die in dem Verfahren zu treffende Entscheidung Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dessen Übertragbarkeit von Bedeutung sein werden. Allein dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 5 GVG anzunehmen. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, den Anwendungsbereich der Zuständigkeitsnorm nicht auf sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu erstrecken, sondern auf solche Ansprüche zu beschränken, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.

Eine solche Streitigkeit liegt hier jedoch nicht vor. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Antrag mittelbar auch das Ziel verfolgt, die geplante Veröffentlichung des Filmprojekts zu sichern. Denn wie die Zivilkammer 27 in ihrem Vorlagebeschluss zu Recht ausführt, ist der streitgegenständliche Antrag gerade nicht auf die Feststellung gerichtet, dass etwaige Rechte der Antragsgegnerin der geplanten Veröffentlichung des Films nicht entgegenstehen. Vielmehr macht die Antragstellerin lediglich einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine konkrete Äußerung der Antragsgegnerin gegenüber der F. GmbH geltend, der somit nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.

b. Schließlich ist die Zivilkammer 27 als Kammer mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 5 GVG auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO aufgrund der Bindungswirkung des von der allgemeinen Zivilkammer 66 erlassenen Verweisungsbeschlusses zuständig geworden. § 281 ZPO und dessen Bindungswirkung sind bei gerichtsinternen Abgaben im Zusammenhang mit §§ 72a, 119a GVG weder direkt noch analog anwendbar (Senat, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 AR 6/19, MDR 2019, 634; OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 34 AR 114/18, juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2018 – 6 AR 10/18, juris Rn. 11).

Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Zivilkammer 66 weder für örtlich noch für sachlich unzuständig erklärt hat, sondern allein die funktionelle Zuständigkeit der beteiligten Zivilkammern des Landgerichts Berlin im Streit steht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 281 ZPO jedoch auf Abgaben oder “Verweisungen” unter Abteilungen, Kammern oder Senaten desselben Gerichts generell nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282; Beschluss vom 3. Mai 1978 – IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]; Urteil vom 26, Mai 1952 – III ZR 218/50, BGHZ 6, 178 [182]).

Für eine analoge Anwendung der Bestimmung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (so schon Senat, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 AR 6/19, MDR 2019, 634). Da dem Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung bekannt war, nach der § 281 ZPO auf gerichtsinterne Abgaben keine (analoge) Anwendung findet, hätte er mit der Einführung der §§ 72a, 119a GVG eine entsprechende Regelung treffen müssen, wenn er hierauf gestützte Abgabeentscheidungen gleichwohl mit einer Bindungswirkung hätte ausstatten wollen, wie dies etwa auch für Verweisungen zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen mit § 102 S. 2 GVG geschehen ist. Aus dem Fehlen einer § 102 GVG entsprechenden Vorschrift ist daher zu schließen, dass Abgaben im Zusammenhang mit den gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG nicht bindend sein sollen (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).

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