KG Berlin, Beschl. v. 30.06.2015 – 9 W 103/14
Entwurfsgebühr für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments
Gründe:
II.
Die gem. § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbes. nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Die beanstandete Kostenberechnung des Kostengläubigers war aufzuheben, weil sich aus ihr im Hinblick auf den entgegenstehenden und von den Kostenschuldnern auch aufgerechneten Notarhaftungsanspruch gleicher Höhe aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO keine Kostenforderung mehr herleiten lässt.
Auch wenn es sich so verhalten haben sollte, wie die Kostenschuldner vortragen, besteht an der Erteilung eines Entwurfsauftrags kein Zweifel. Daran würde auch der von den Kostenschuldnern behauptete Umstand, der Kostengläubiger habe die Entwürfe zu dem Zweck übersenden wollen, dass sie sich informieren können, nichts ändern. Denn für die Entstehung der Gebühr kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke der Entwurf angefordert wird. Anders als die Kostenschuldner meinen, handelt es sich bei dem ihnen von dem Kostengläubiger übersandten dreiseitigen Testamentstext um einen Entwurf i.S.d. § 145 KostO, auch wenn es sich um einen Standardentwurf handelt, in dem noch nicht alle Einzelheiten aufgenommen waren. Denn, dass ein Entwurf noch an die jeweiligen Besonderheiten des Falls anzupassen ist, entspricht seinem Wesen.
Der Kostengläubiger hat hier eine sog. planende Beratung geschuldet. In diesem Rahmen hatte er darüber zu unterrichten, dass schon die Anfertigung des Entwurfs eines Testaments erhebliche Kosten verursacht, da die Kostenschuldner sich – nach der Beratung – nicht einmal darüber im Klaren waren, ob sie überhaupt ein gemeinschaftliches Testament benötigen würden. Selbst bei der gestaltenden Beratung ist anerkannt, dass der Notar im Einzelfall, insbes. bei hohen Kosten und eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beteiligten, über den Kostenfaktor informieren muss, da dieser für die Wahl der Gestaltungsmöglichkeit erheblich sein kann (Ganter, a.a.O., Rn. 975 m.w.N.).
Wissen die Beteiligten nicht einmal, ob ein notariell beurkundetes Testament für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen – kostenpflichtigen – Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig, wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat. Das folgt vorliegend auch daraus, dass der von dem Kostengläubiger übersandte Entwurf den Kostenschuldnern bei der Klärung der Frage, ob sie überhaupt ein gemeinsames Ehegattentestament brauchen, in keiner Weise helfen konnte. Soweit der Kostengläubiger darauf verweist, dass der Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit nicht über deren Kosten zu belehren habe, ist dies – jedenfalls grds. – richtig (Senat, Beschl. v. 21.10.2010 – 9 W 195/10 – Juris Rn. 19 m.w.N.).
Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um eine Beratungstätigkeit i.S.v. § 24 BNotO, in deren Rahmen der Notar, wie vorstehend ausgeführt, durchaus auch über die Kostenseite einer etwaigen notariellen Tätigkeit zu informieren hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen regelmäßig der Billigkeit gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Kostenentscheidung jedenfalls dann, wenn die Kostenberechnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hält, grds. am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren (Senat, Beschl. v. 25.03.2015 – 9 W 42–46/14 – Juris Rn. 29). Das gilt umso mehr, wenn die Kostenberechnung, wie hier, im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung und den sich daraus ergebenden Notarhaftungsanspruch aufzuheben war.
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