KG, Beschluss vom 30.10.2012 – 1 W 46-67/12

Februar 23, 2021

KG, Beschluss vom 30.10.2012 – 1 W 46-67/12

Eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung wird dem Begünstigten mit Willen des Betroffenen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt, wenn der Begünstigte aufgrund ihm erteilter Vollmacht des Betroffenen in dessen Namen die Bewilligung erteilt und zugleich im eigenen Namen die Eintragung bewilligt hat. Die Bewilligung wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Erklärungen durch den Begünstigten wirksam. Der nachfolgend vor Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt erklärte Widerruf der Vollmacht ändert hieran nichts mehr.
Tenor

Punkt 3 der angefochtenen Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe

I.

In Abteilung I der im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbücher ist die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 4, als Eigentümerin eingetragen. Mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 2. Dezember 1994, UR-Nr. 2… /1… des Notars W… in K…, bevollmächtigte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 u.a., für ihn gegenüber dem Grundbuchamt alle Erklärungen abzugeben, „die im Zusammenhang mit dem Eintritt oder dem Ausscheiden von Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich oder geboten sind“.

Am 10. Dezember 2010 erklärten die Beteiligten zu 2 und 3, der Beteiligte zu 2 im eigenen und unter Vorlage der Urschrift der vorgenannten Vollmacht im Namen des Beteiligten zu 4, zur UR-Nr. K 2… /2… des Notars Dr. H… -D… K… in N…, sie beantragten das Ausscheiden des Beteiligten zu 4 wegen Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 im Grundbuch einzutragen.

Der Beteiligte zu 4 widerrief am 17. Januar 2011 die Vollmacht vom 2. Dezember 1994.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 hat Notar Dr. K… die beglaubigte Abschrift seiner UR-Nr. K 2… /2… bei dem Grundbuchamt eingereicht und um Vollzug des darin enthaltenen Antrags gebeten. Die beglaubigte Abschrift enthält den Vermerk, dass dem Notar die Urschrift der Urkunde am 25. Mai 2011 vorgelegen habe. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 zu Punkt 3 die Vorlage der Berichtigungsbewilligung vom 10. Dezember 2010, UR-Nr. K 2… /2…, in Urschrift, die Vorlage einer von dem Beteiligten zu 4 auf den Notar lautenden Vollmacht zur Stellung des Berichtigungsantrags in einfacher Schriftform oder seines Beitritts zu dem Antrag in einfacher Schriftform erfordert. Hiergegen richtet sich der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf des Notars vom 2. Februar 2012, dem das Grundbuchamt am 8. Februar 2012 nicht abgeholfen hat.

II.

Der Rechtsbehelf ist als Beschwerde statthaft, § 71 Abs. 1 GBO, und als solche zulässig. Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1 bis 3. Zwar hat es der Notar Dr. K… unterlassen mitzuteilen, für wen die Beschwerde erhoben worden ist. In einem solchen Fall gelten regelmäßig sämtliche Antragsberechtigte als Beschwerdeführer, wenn sich nicht aus den Umständen zweifelsfrei etwas anderes ergibt (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15, Rdn. 20). Antragsberechtigt sind alle Beteiligten, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Allerdings hat sich der Beteiligte zu 4 im vorangegangenen Eintragungsverfahren – 1 W 90-111/11 – ausdrücklich gegen die Grundbuchberichtigung ausgesprochen; als Beschwerdeführer kann er danach nicht betrachtet werden.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das von dem Grundbuchamt zu Punkt 3 aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, insoweit nicht gerechtfertigt war.

Änderungen im Gesellschafterbestand sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 W 491 und 492/11 – FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs. 16/13437 S. 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich. Für die Löschung des Beteiligten zu 4 als Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin bedarf es seiner Bewilligung, § 19 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 W 491-492/11 – FGPrax 2011, 217).

Die Bewilligung muss von dem zu löschenden Gesellschafter nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von einem Vertreter erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 15. Januar 1985 – 1 W 475/84 – OLGZ 1985, 184, 185). Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragungsbewilligung an (OLG Hamm, FGPrax 2004, 266). Die Bewilligung wird wirksam und damit als Verfahrenshandlung bindend und unwiderruflich, wenn sie beim Grundbuchamt durch den Betroffenen oder seinen Vertreter in Urschrift oder Ausfertigung eingereicht oder dem Begünstigten mit dem Willen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt worden ist (BayObLG, DNotZ 1994, 182, 183; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 785; Demharter, § 19 Rdn. 21 und 112; Schöner/Stöber, Rdn. 107).

Gemessen hieran haben die Beteiligten zu 2 und 3 eine im Namen des Beteiligten zu 4 wirksam erteilte Berichtigungsbewilligung nachgewiesen.

Sie ist zur UR-Nr. K 2… /2… erklärt worden, wobei es nicht maßgeblich ist, dass dort lediglich die Grundbuchberichtigung beantragt worden ist. Die Eintragungsbewilligung kann auch in die Form eines Eintragungsantrags gekleidet sein, wenn nur der Wille, die Eintragung im Grundbuch zu dulden, hinreichend zum Ausdruck gebracht wird (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1980, 100, 102; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 103; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 27). Hieran bestehen vorliegend keine Zweifel.

Der Beteiligte zu 2 konnte die Bewilligung wirksam im Namen des Beteiligten zu 4 abgeben. Die Erklärung war von der Vollmacht gedeckt, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. Mai 2011 (1 W 90-111/11) erörtert hat. Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Vollmacht war am 20. Dezember 2010 auch noch wirksam. Der Beteiligte zu 2 war noch im Besitz der Urschrift, vgl. § 172 Abs. 2 BGB. Notar Dr. K… hat die Übereinstimmung der gefertigten Ablichtung mit der Urschrift beglaubigt. Der Beteiligte hat darüber hinaus im vorangegangenen Beschwerdeverfahren selbst vortragen lassen, die Vollmacht erst am 17. Januar 2011 widerrufen zu haben.

Die dem Beteiligten zu 2 von dem Beteiligten zu 4 erteilte Vollmacht vom 2. Dezember 1994 bestand noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung. Maßgeblich ist hier nicht der Zeitpunkt der Einreichung der Urkunde bei dem Grundbuchamt, zu dem die Vollmacht allerdings bereits widerrufen worden war. Vielmehr fällt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt der Erklärung der Bewilligung zusammen. Das kommt daher, dass der Beteiligte zu 2 die Erklärungen vom 20. Dezember 2010 nicht nur im Namen des Beteiligten zu 4, sondern ebenfalls im eigenen Namen abgegeben hat. Dadurch ist der Wille des Beteiligten zu 2, die Urkunde zur Vorlage gegenüber dem Grundbuchamt zu verwenden, zum Ausdruck gebracht worden. Da es sich um gleichlautende Erklärungen handelt, kann nicht zwischen der Erklärung im eigenen und derjenigen, die er berechtigterweise im Namen des Beteiligten abgegeben hat, unterschieden werden.

Hiergegen spricht nicht, dass zur Grundbuchberichtigung lediglich eine beglaubigte Abschrift der UR-Nr. K 2… /1… vorgelegt worden ist. Allerdings soll die Annahme, von der Urkunde werde mit Willen des Betroffenen Gebrauch gemacht, dann nicht gerechtfertigt sein, wenn der Begünstigte lediglich eine beglaubigte Abschrift der Bewilligung vorlegt (BayObLG, a.a.O.). Es ist aber anerkannt, dass etwa die Vorlage einer beglaubigten Legitimationsurkunde dann ausreichend ist, wenn ein Notar bescheinigt, dass ihm die Urschrift oder Ausfertigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat (Senat, Beschluss vom 29. November 2111 – 1 W 71/11 – FGPrax 2012, 9; Beschluss vom 16. September 1997 – 1 W 4156/97 – Rpfleger 1998, 108). Notar Dr. K… hat am 25. Mai 2011 die Übereinstimmung der Abschrift der Bewilligung mit der Urschrift beglaubigt. Der Zeitraum bis zum Eingang des Antrags bei dem Grundbuchamt am 20. Juni 2011 war nicht so lang, dass Anlass zu Zweifeln gegeben wäre, die Urschrift befinde sich nicht mehr bei den Antragstellern (vgl. hierzu: Senat, Beschluss vom 21. November 2011 – 1 W 652/11 – FGPrax 2012, 8; Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 1 W 638-639/11 – NJW-RR 2012, 786).

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