Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 3/11 Beschlussverfahren; Informations-, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats;

Juni 2, 2018

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 3/11

Beschlussverfahren; Informations-, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats;

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.01.2011 – 2 BVGa 14/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

 

Gründe

A

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt der antragstellende Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit in bestimmten Verkaufsstellen der beteiligten Arbeitgeberin im Bezirk S2 für sich in Anspruch.

Die Firma A1 S3 betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind aufgrund eines im Jahre 1995 abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrags gemäß § 3 BetrVG organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Dem Bezirk 123 S2 gehörten Anfang des Jahres 2010 27 Verkaufsstellen mit insgesamt 107 Arbeitnehmern an.

Im Bezirk S2 kam es im Jahre 2007 erstmals zur Wahl eines Betriebsrats, dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Die vormals zum Bezirk S2 gehörende Verkaufsstelle in K1 wurde zum 28.01.2009 von der Firma A1 S3 geschlossen. Die Räumlichkeiten mietete sodann die Firma S3 X1 GmbH, die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens, an und eröffnete dort eine Filiale. In neuen Regalen wird dort ein Warensortiment von ca. 12.000 Artikeln angeboten – im Vergleich zu ca. 4.000 Artikeln, die zuvor in der Verkaufsstelle K1 der Firma A1 S3 angeboten wurden. In der Filiale K1 sind fünf Arbeitnehmerinnen eingesetzt, wovon eine zuvor bereits bei der Firma A1 S3 tätig war.

Die Arbeitgeberin, deren alleiniger Gesellschafter A1 S3 ist, wurde im Dezember 2008 gegründet. Die bei Gründung der Arbeitgeberin bestellte Geschäftsführerin war zuvor Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft der Firma A1 S3 in Österreich. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch die Firma A1 S3 haben ihren Sitz in E1, T1. 12-23, und verfügen über identische Telefon- einschließlich der Nebenanschlüsse.

Die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin ist dort mit zwei Sachbearbeitern tätig und verwaltet die Personalakten von 1.500 bis 2.100 Arbeitnehmern – bei inzwischen ca. 300 Märkten mit jeweils fünf bis sieben Mitarbeitern. Der Geschäftsführung der Arbeitgeberin sind deutschlandweit drei Vertriebsleitungen unterstellt, denen ihrerseits die Regionalleitungen unterstellt sind. Die Regionalleitungen sind die Vorgesetzten der Marktverantwortlichen bzw. Verkaufsverantwortlichen (VV), denen alle Mitarbeiter eines Marktes, einer Filiale, unterstellt sind. Die Verkaufsverantwortlichen führen den Markt im Rahmen allgemeiner Anweisungen, sie besitzen die Schlüsselgewalt, haben die bedarfsgerechte Disposition der Waren zu gewährleisten und erstellen die Dienstpläne vor Ort in den Märkten.

Die Firma A1 S3 unterhält in der Zentrale in E1 eine Personalabteilung mit ca. 20 Mitarbeitern. Daneben gibt es eine Lohnbuchhaltung, die auch die Aufgaben für die Arbeitgeberin mit erledigt. Auch die Immobilienabteilung der Firma A1 S3 erbringt Dienstleistungen für die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens.

Ob die Arbeitgeberin mit der Firma A1 S3 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bildet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Hierüber streiten die Beteiligten insbesondere in dem inzwischen eingeleiteten Beschlussverfahren 1 BV 24/10 Arbeitsgericht Siegen. Kammertermin zur Anhörung der Beteiligten war auf den 01.02.2011 anberaumt.

Anfang des Jahres 2010 fanden im Bezirk Siegen der Firma A1 S3 Betriebsratswahlen statt. Da der dort gebildete Wahlvorstand die Auffassung vertrat, die Arbeitgeberin bilde mit der Firma A1 S3 einen gemeinsamen Betrieb, verlangte er im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin zur Erstellung einer Wählerliste die Überlassung der erforderlichen Daten der fünf Arbeitnehmerinnen, die im Markt in K1 tätig waren. Nachdem der entsprechende Antrag des Betriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.03.2010 – 1 BVGa 2/10 – abgewiesen worden war, wurde auf die Beschwerde des Wahlvorstandes dem Antrag durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30.03.2010 – 13 TaBVGa 8/10 Landesarbeitsgericht Hamm – stattgegeben. Auf die Gründe des den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Beschlusses vom 30.03.2010 wird Bezug genommen.

Aufgrund eines Wahlausschreibens vom 15.04.2010, in dem es eingangs heißt:

„Aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes ist im Betrieb S3 sowie S3 X1 Bezirk S2 (252) ein Betriebsrat zu wählen.

…“

fand die Betriebsratswahl am 28.05.2010 statt, in der der antragstellende Betriebsrat, bestehend aus sieben Personen, gewählt wurde. Das Wahlergebnis wurde am 29.05.2010 bekannt gemacht. Ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin an der Betriebsratswahl tatsächlich teilgenommen haben oder nicht, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Betriebsratswahl wurde weder von der Arbeitgeberin noch von der Firma A1 S3 angefochten.

Zum Bezirk S2 der Firma A1 S3 gehörte zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl auch die Verkaufsstelle P2 der Gemeinde H2, in der vier Arbeitnehmerinnen tätig waren. Diese Arbeitnehmerinnen wurden an der Betriebsratswahl vom 28.05.2010 beteiligt.

Im Juli 2010 wurde die Verkaufsstelle P2 geschlossen und ausgeräumt. Nach Umbaumaßnahmen, die Verkaufsfläche wurde von ca. 200 auf etwa 450 qm vergrößert, wurde der neue Drogeriemarkt P2 am 30.07.2010 von der Arbeitgeberin eröffnet. Die vier zuvor bei der Firma A1 S3 in der Verkaufsstelle P2 beschäftigten Mitarbeiterinnen wurden seit dem 26.07.2010 von der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens mit neuen Arbeitsverträgen eingestellt und in der Filiale P2 weiterbeschäftigt.

Im Oktober 2010 wurde auch die Verkaufsstelle der Firma A1 S3 in N1 geschlossen. Kurz darauf eröffnete die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens dort einen neuen Drogeriemarkt und stellte jeweils die zuvor bei der Firma A1 S3 beschäftigten Mitarbeiterinnen mit neuen Arbeitsverträgen ein.

Ende des Sommers 2010 kam es zum Streit zwischen dem antragstellenden Betriebsrat und der Arbeitgeberin über die in der Filiale P2 geleisteten Mehrarbeitsstunden. Der Betriebsrat machte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche beim Arbeitsgericht geltend. Durch Beschluss vom 02.09.2010 – 2 BVGa 10/10 Arbeitsgericht Siegen – gab das Arbeitsgericht dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung, Duldung und Hinnahme von Überstunden in den von der Arbeitgeberin im Bezirk S2 betriebenen Verkaufsstellen statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Siegen vom 02.09.2010 – 2 BVGa 10/10 – und der erkennenden Kammer vom 22.10.2010 – 10 TaBVGa 19/10 – wird Bezug genommen.

Der konkrete wöchentliche bzw. monatliche Personaleinsatz der Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin in den Verkaufsstellen K1, P2 und N1 erfolgt ohne irgendeine Form der Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.

Der Betriebsrat leitete daraufhin am 24.12.2010 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst die Vorlage von Arbeitszeit- und Pausenplänen geltend machte. Den Antrag erweiterte er im Laufe des Verfahrens um Unterlassungsansprüche.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens und die Firma A1 S3 bildeten einen gemeinsamen Betrieb. Hierzu verweist er auf seine Ausführungen in den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im Verfahren 1 BV 28/10 Arbeitsgericht Siegen. Seine Zuständigkeit für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 ergebe sich zudem daraus, dass die Arbeitgeberin die durchgeführte Betriebsratswahl nicht angefochten habe. Die Betriebsratswahl habe unter Einbeziehung der Mitarbeiter dieser Verkaufsstellen stattgefunden. Auch die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens habe sich daher an die bereits geschlossenen Betriebsvereinbarungen zu halten. Sein Informationsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Die Arbeitgeberin verweigere jedoch jegliche Mitbestimmung und ignoriere seine Existenz.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Antragsteller die Arbeitszeit- und Pausenpläne für die 2. bis 13. Kalenderwoche 2011 vorzulegen;

hilfsweise,

ihn über die konkrete Personaleinsatzplanung umfassend und vollständig zu informieren und hierbei vorhandene schriftliche Unterlagen – insbesondere Schichtpläne – vorzulegen,

für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2

  1. M1 S4 34, K1
  2. P2, Gemeinde H2
  3. N1

jeweils für die Monate Februar und März 2011;

  1. der Arbeitgeberin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, in der Zeit ab dem 17. Januar 2011bis zum 31.03.2011 Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitszeit- und Pausenplanes oder einer sonstigen Form der konkreten Personaleinsatzplanung ohne Zustimmung des Antragstellers zu dieser Personaleinsatzplanung oder Ersetzung dieser Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle einzusetzen in den von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2, M1 S4 34 in K1, P2, Gemeinde H2 sowie N1;
  1. hilfsweise der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragsteller zu informieren, zu welchem Zeitpunkt sie für welche Zeiträume eine konkrete Personaleinsatzplanung erstellt und welche Gesichtspunkte sie hierbei berücksichtigt für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2, M1 S4 34 in K1, P2, Gemeinde H2 sowie N1.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der antragstellende Betriebsrat sei für die Drogeriefilialen der Arbeitgeberin nicht zuständig. Mit der Firma A1 S3 führe sie, die Arbeitgeberin, keinen Gemeinschaftsbetrieb. Hierzu hat sie weitere Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Dass die Betriebsratswahl bei der Firma A1 S3 nicht angefochten worden sei, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. Zumindest müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Arbeitnehmer der Verkaufsstelle K1 an der Wahl teilgenommen hätten. Mitarbeiter ihrer Verkaufsstellen P2 und N1 hätten nicht als Mitarbeiter der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens an der Wahl im Mai 2010 teilgenommen. Selbst im Falle einer Teilnahme wäre diese jedoch ohne Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen mit der Folge, dass eine Wahlanfechtung von vornherein unbegründet gewesen wäre. Ein Mandat des antragstellenden Betriebsrats für ihre Arbeitnehmer existiere gerade nicht. Insofern bestehe auch kein Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG für die Verkaufsstellen P2 und N1. Es gebe auch keine konkrete Personaleinsatzplanungen oder Schichtpläne für die Verkaufsstellen in K1, P2 und N1.

Zudem fehle es an einem Verfügungsgrund. Eine Vereitelung des betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Mitarbeiter sei nicht gegeben. Insofern sei dem Betriebsrat die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zumutbar.

Durch Beschluss vom 11.01.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 sei von der Arbeitgeberin nicht angefochten worden, deshalb sei der Betriebsrat auch für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 zuständig. Mindestens bestehe ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG. Soweit der Betriebsrat auch einen Informationsanspruch für März 2011 geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gegen den dem Betriebsrat am 31.01.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.01.2011, auf dessen gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 07.02.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin, der der Beschluss des Arbeitsgerichts am 01.02.2011 zugestellt worden ist, hat am 15.02.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese ebenfalls zugleich begründet.

Durch Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – hat das Arbeitsgericht Siegen auf Antrag der Firma A1 S3 und der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen im Betriebsratsbezirk Siegen keinen gemeinsamen Betrieb bilden. Auf die Gründe des Beschlusses vom 01.02.2011 (Bl. 314 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – ist noch nicht rechtskräftig.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss den Informationsanspruch des Betriebsrats zu Unrecht auf den Monat Februar 2011 beschränkt. Ihm stehe ein Informationsanspruch auch für die weiteren Monate bis einschließlich Juni 2011 zu. Ein Abwarten in einem anzustrengenden Hauptsacheverfahren sei ihm nicht zuzumuten.

Der Informations- und Unterlassungsanspruch ergebe sich bereits daraus, dass die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 nicht angefochten habe. Der Betriebsrat sei danach auch für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 zuständig. Mindestens bestehe für die nach der Betriebsratswahl übergegangenen Verkaufsstellen P2 und N1 ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG. Allerdings sei der ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat auch für diese Verkaufsstellen für die gesamte Amtsperiode zuständig. Die Mitarbeiter dieser Verkaufsstellen hätten nämlich an der Betriebsratswahl teilgenommen. Sie seien in der Verkaufsstelle und damit im Betrieb verblieben. Dass sie zu einem anderen Unternehmen gewechselt seien, spiele keine Rolle.

Der Betriebsrat beantragt,

  1. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat anhand von Arbeitszeit- und Pausenplänen bzw. Schichtplänen über die Personaleinsatzplanung in den Verkaufsstellen
  2. a) K1, M1 S4 34
  3. b) H2, P2 sowie
  4. c) N1

für die Monate März, April, Mai und Juni 2011 zu informieren;

  1. der Arbeitgeberin wird aufgegeben es zu unterlassen, in der Zeit ab dem 21.03.2011 bis zum 31.03.2011 sowie 28.03.2011 bis zum 31.06.2011 Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitszeit- und Pausenplanes oder einer sonstigen Form der Personaleinsatzplanung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle einzusetzen in den Verkaufsstellen K1, M1 S4 34, H2, P2 sowie N1;
  2. der Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Betriebsrat die Arbeitszeit- und Pausenpläne für die 2. bis 26. Kalenderwoche vorzulegen,

hilfsweise,

ihn über die konkrete Personaleinsatzplanung umfassend und vollständig zu informieren und hierbei vorhandene schriftliche Unterlagen – insbesondere Schichtpläne – vorzulegen,

für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2

  1. a) K1, M1 S4 34
  2. b) H2, P2 sowie
  3. c) N1

jeweils für die Monate März, April, Mai und Juni 2011;

  1. der Arbeitgeberin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, in der Zeit ab dem 21.03.2011 bis zum 30.06.2011 Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitszeit- und Pausenplanes oder einer sonstigen Form der Personaleinsatzplanung ohne Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Personaleinsatzplanung oder Ersetzung dieser Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle einzusetzen in den von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2, M1 S4 34 in K1, Gemeinde H2, N1;
  2. hilfsweise der Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Betriebsrat zu informieren, zu welchem Zeitpunkt sie für welche Zeiträume eine konkrete Personaleinsatzplanung erstellt und welche Gesichtspunkte sie hierbei berücksichtigt für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2, M1 S4 34 in K1, P2, Gemeinde H2 sowie N1.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats abzuweisen sowie

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.01.2011 – 2 BVGa 14/10 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats in vollem Umfange abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die vom Betriebsrat vorgenommene Antragserweiterung sei nicht sachdienlich. Im Übrigen bestehe weder ein Informationsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch des antragstellenden Betriebsrats. Der antragstellende Betriebsrat sei der Betriebsrat der Firma A1 S3, bei der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens gebe es keinen Betriebsrat. Die Firma A1 S3 bilde mit der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens auch keinen gemeinsamen Betrieb. Dies habe das Arbeitsgericht Siegen inzwischen in dem nach § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleiteten Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – auch entschieden. Dies sei auch die Auffassung zahlreicher Arbeitsgerichte in Deutschland, die mit der gleichen Rechtsfrage befasst gewesen seien. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe durch Beschluss vom 08.12.2010 – 7 TaBV 42/10 – entsprechend entschieden. Damit stehe fest, dass die Mitarbeiter des Drogeriemarktes der Arbeitgeberin in K1 zu Unrecht in die Betriebsratswahl im Mai 2010 einbezogen worden seien. Bei der Betriebsratswahl im Mai 2010 sei der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt worden. Es bestehe kein Mandat und keine Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats für die Drogeriemärkte der Arbeitgeberin. Auch ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG liege nicht vor. Mindestens sei es bereits im Januar 2011 abgelaufen.

Auch ein Verfügungsgrund sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vorhanden. Bislang habe kein deutsches Arbeitsgericht angenommen, die Arbeitgeberin und die Firma A1 S3 bildeten einen gemeinsamen Betrieb. Eine einheitliche Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten sei offensichtlich nicht gegeben. Der Betriebsrat habe es auch unterlassen, seinen sich möglicherweise aus § 21 a BetrVG ergebenden Pflichten nachzukommen und in den Filialen P2 und N1 Betriebsratswahlen einzuleiten.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Demgegenüber ist die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin begründet und führte zur Abweisung der Anträge des Betriebsrats in vollem Umfang.

  1. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.
  2. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zulässigerweise im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob der Betriebsrat über die Personaleinsatzplanung, die Arbeitszeit- und Pausenpläne in den Verkaufsstellen K1, P2 und N1 zu informieren ist und ob ihm entsprechende Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zustehen.

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

  1. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren folgen aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Den Anträgen des Betriebsrats fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

  1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass die Anträge des Betriebsrats nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig sind. In der Beschwerdeinstanz ist die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nicht mehr bestritten worden.
  2. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind jedoch insgesamt unbegründet. Weder dem Informationsbegehren noch den Unterlassungsansprüchen konnte im Wege der einstweiligen Verfügung stattgegeben werden.

Für die vom Betriebsrat geltend gemachten Ansprüche fehlt es, unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, bereits am notwendigen Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO. Danach sind einstweilige Verfügungen auch im Beschlussverfahren nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Daran fehlt es.

  1. Es besteht nicht die Besorgnis, dass die Verwirklichung eines Rechts des Betriebsrats ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die begehrte einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei kommt eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruchs einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht. Angesichts dieser Tatsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm 19.04.1984 – 8 Sa 702/84 – LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 14 = NZA 1984, 130; LAG Hamm 17.03.1987 – 8 Sa 484/87 – LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 39 = DB 1987, 846; LAG Hamm 06.02.2001 – 13 TaBV 132/00 – AiB 2001, 488). Dabei ist auch das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für die Arbeitgeberin und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23 – unter B. III. 3. der Gründe). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Köln 24.11.1998 – 13 Sa 940/98 – NZA 1999, 1008; LAG Hamm 12.12.2001 – 10 Sa 1741/01 – NZA-RR 2003, 311; LAG Hamm 26.02.2007 – 10 TaBVGa 7/07 –).
  2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beschwerdekammer einen Verfügungsgrund nicht annehmen können.
  3. a) Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt. Dieser Anspruch setzt auch keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG 24.04.2007 – 1 ABR 47/06 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 124; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 87 Rn. 610 und § 23 Rn. 99 ff.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., § 87 Rn. 316; ErfK/Kania, 11. Aufl., § 87 BetrVG Rn. 138).

Hinsichtlich der Personaleinsatzplanung und der Einhaltung der Arbeitszeit- und Pausenplänen können dem Betriebsrat auch grundsätzlich Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen.

  1. b) Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss – ebenso wie bereits die erkennende Beschwerdekammer im Beschluss vom 22.10.2010 – 10 TaBVGa 19/10 – auch zu Recht angenommen, dass diese Ansprüche und Rechte des antragstellenden Betriebsrats grundsätzlich für die Mitarbeiter der Verkaufsstelle K1 bereits deshalb bestehen, weil die im Mai 2010 stattgefundene Betriebsratswahl, bei der die Mitarbeiter der bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens übergegangenen Verkaufsstelle in die Betriebsratswahl einbezogen worden sind, unstreitig nicht angefochten worden ist. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen P2 und N1 galt mindestens ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG, wie die erkennende Kammer in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22.10.2010 – 10 TaBVGa 19/10 – ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdekammer war dieses Übergangsmandat für die Verkaufsstelle P2 jedoch bereits abgelaufen, es galt allenfalls bis Januar 2011. Für die Verkaufsstelle N1 stand der Ablauf der Übergangsfrist des § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG zum Zeitpunkt der Entscheidung unmittelbar bevor, bei Verkündung der Entscheidung wird er abgelaufen sein.

  1. c) Unabhängig davon, ob dem Betriebsrat die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche überhaupt zustehen, erschien es der Beschwerdekammer zur Abwendung wesentlicher Nachteile jedoch nicht erforderlich, im Wege der einstweiligen Verfügung eine sofortige Regelung zu treffen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen konnte nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass inzwischen – zumindest erstinstanzlich – feststeht, dass die Arbeitgeberin mit der Einzelfirma A1 S3 keinen gemeinsamen Betrieb bildet. Dies hat inzwischen das Arbeitsgericht Siegen im Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – festgestellt. Dieser Beschluss vom 01.02.2011 ist zwar noch nicht rechtskräftig. Seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 kann jedoch nicht mehr angenommen werden, dass offensichtlich ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, weil die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 nicht angefochten worden ist. Eine im Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangene Entscheidung hat nämlich präjudizielle Bindungswirkung auch für andere Verfahren (BAG 09.04.1991 – 1 AZR 488/90 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8). Gegenstand und Ziel dieses Verfahrens soll es nicht nur sein, die Voraussetzungen für eine künftige ordnungsgemäße Wahl von Betriebsräten zu schaffen, sondern auch Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu entscheiden. Aus diesem Grund besteht mindestens seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – kein überwiegendes Interesse des Betriebsrats mehr an der Annahme eines gemeinsamen Betriebes. Vielmehr spricht seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 vieles dafür, dass bereits bei der Betriebsratswahl im Mai 2010 der Betriebsbegriff verkannt worden ist. Jedenfalls kann aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens bilde mit der Einzelfirma A1 S3 einen gemeinsamen Betrieb. Durchschlagende Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Arbeitsgerichts Siegen im Beschluss vom 01.02.2011 unzutreffend wäre, sind vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht worden.

Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 von der Arbeitgeberin nicht angefochten worden ist. Auch die Nichtanfechtung der Betriebsratswahl allein führt nicht zur Zuständigkeit des Betriebsrats für die Verkaufsstelle K1 der Arbeitgeberin. D2 ergibt sich schon daraus, dass auch insoweit nicht von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen werden kann. Eine derartige Annahme ist spätestens durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 widerlegt. Vielmehr sprechen bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen summarischen Überprüfung die überwiegenden Gründe dafür, dass aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht mehr gerechtfertigt ist und es dem antragstellenden Betriebsrat damit an der Zuständigkeit für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 fehlt. Alles andere muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Selbst wenn sich tatsächlich in einem Hauptsacheverfahren die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats – etwa für die Verkaufsstelle Kreuztal für die derzeitige Wahlperiode – herausstellen sollte, wären die sich hieraus ergebenden Nachteile für den Betriebsrat hinnehmbar. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im derzeitigen Zeitpunkt erscheint auch insoweit nicht geboten. Die überwiegenden Gründe sprechen nämlich aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 nicht mehr für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs.

 

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