Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 3/11
Beschlussverfahren; Informations-, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats;
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.01.2011 – 2 BVGa 14/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.
Gründe
A
Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt der antragstellende Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit in bestimmten Verkaufsstellen der beteiligten Arbeitgeberin im Bezirk S2 für sich in Anspruch.
Die Firma A1 S3 betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind aufgrund eines im Jahre 1995 abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrags gemäß § 3 BetrVG organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Dem Bezirk 123 S2 gehörten Anfang des Jahres 2010 27 Verkaufsstellen mit insgesamt 107 Arbeitnehmern an.
Im Bezirk S2 kam es im Jahre 2007 erstmals zur Wahl eines Betriebsrats, dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.
Die vormals zum Bezirk S2 gehörende Verkaufsstelle in K1 wurde zum 28.01.2009 von der Firma A1 S3 geschlossen. Die Räumlichkeiten mietete sodann die Firma S3 X1 GmbH, die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens, an und eröffnete dort eine Filiale. In neuen Regalen wird dort ein Warensortiment von ca. 12.000 Artikeln angeboten – im Vergleich zu ca. 4.000 Artikeln, die zuvor in der Verkaufsstelle K1 der Firma A1 S3 angeboten wurden. In der Filiale K1 sind fünf Arbeitnehmerinnen eingesetzt, wovon eine zuvor bereits bei der Firma A1 S3 tätig war.
Die Arbeitgeberin, deren alleiniger Gesellschafter A1 S3 ist, wurde im Dezember 2008 gegründet. Die bei Gründung der Arbeitgeberin bestellte Geschäftsführerin war zuvor Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft der Firma A1 S3 in Österreich. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch die Firma A1 S3 haben ihren Sitz in E1, T1. 12-23, und verfügen über identische Telefon- einschließlich der Nebenanschlüsse.
Die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin ist dort mit zwei Sachbearbeitern tätig und verwaltet die Personalakten von 1.500 bis 2.100 Arbeitnehmern – bei inzwischen ca. 300 Märkten mit jeweils fünf bis sieben Mitarbeitern. Der Geschäftsführung der Arbeitgeberin sind deutschlandweit drei Vertriebsleitungen unterstellt, denen ihrerseits die Regionalleitungen unterstellt sind. Die Regionalleitungen sind die Vorgesetzten der Marktverantwortlichen bzw. Verkaufsverantwortlichen (VV), denen alle Mitarbeiter eines Marktes, einer Filiale, unterstellt sind. Die Verkaufsverantwortlichen führen den Markt im Rahmen allgemeiner Anweisungen, sie besitzen die Schlüsselgewalt, haben die bedarfsgerechte Disposition der Waren zu gewährleisten und erstellen die Dienstpläne vor Ort in den Märkten.
Die Firma A1 S3 unterhält in der Zentrale in E1 eine Personalabteilung mit ca. 20 Mitarbeitern. Daneben gibt es eine Lohnbuchhaltung, die auch die Aufgaben für die Arbeitgeberin mit erledigt. Auch die Immobilienabteilung der Firma A1 S3 erbringt Dienstleistungen für die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens.
Ob die Arbeitgeberin mit der Firma A1 S3 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bildet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Hierüber streiten die Beteiligten insbesondere in dem inzwischen eingeleiteten Beschlussverfahren 1 BV 24/10 Arbeitsgericht Siegen. Kammertermin zur Anhörung der Beteiligten war auf den 01.02.2011 anberaumt.
Anfang des Jahres 2010 fanden im Bezirk Siegen der Firma A1 S3 Betriebsratswahlen statt. Da der dort gebildete Wahlvorstand die Auffassung vertrat, die Arbeitgeberin bilde mit der Firma A1 S3 einen gemeinsamen Betrieb, verlangte er im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin zur Erstellung einer Wählerliste die Überlassung der erforderlichen Daten der fünf Arbeitnehmerinnen, die im Markt in K1 tätig waren. Nachdem der entsprechende Antrag des Betriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.03.2010 – 1 BVGa 2/10 – abgewiesen worden war, wurde auf die Beschwerde des Wahlvorstandes dem Antrag durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30.03.2010 – 13 TaBVGa 8/10 Landesarbeitsgericht Hamm – stattgegeben. Auf die Gründe des den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Beschlusses vom 30.03.2010 wird Bezug genommen.
Aufgrund eines Wahlausschreibens vom 15.04.2010, in dem es eingangs heißt:
„Aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes ist im Betrieb S3 sowie S3 X1 Bezirk S2 (252) ein Betriebsrat zu wählen.
…“
fand die Betriebsratswahl am 28.05.2010 statt, in der der antragstellende Betriebsrat, bestehend aus sieben Personen, gewählt wurde. Das Wahlergebnis wurde am 29.05.2010 bekannt gemacht. Ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin an der Betriebsratswahl tatsächlich teilgenommen haben oder nicht, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Betriebsratswahl wurde weder von der Arbeitgeberin noch von der Firma A1 S3 angefochten.
Zum Bezirk S2 der Firma A1 S3 gehörte zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl auch die Verkaufsstelle P2 der Gemeinde H2, in der vier Arbeitnehmerinnen tätig waren. Diese Arbeitnehmerinnen wurden an der Betriebsratswahl vom 28.05.2010 beteiligt.
Im Juli 2010 wurde die Verkaufsstelle P2 geschlossen und ausgeräumt. Nach Umbaumaßnahmen, die Verkaufsfläche wurde von ca. 200 auf etwa 450 qm vergrößert, wurde der neue Drogeriemarkt P2 am 30.07.2010 von der Arbeitgeberin eröffnet. Die vier zuvor bei der Firma A1 S3 in der Verkaufsstelle P2 beschäftigten Mitarbeiterinnen wurden seit dem 26.07.2010 von der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens mit neuen Arbeitsverträgen eingestellt und in der Filiale P2 weiterbeschäftigt.
Im Oktober 2010 wurde auch die Verkaufsstelle der Firma A1 S3 in N1 geschlossen. Kurz darauf eröffnete die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens dort einen neuen Drogeriemarkt und stellte jeweils die zuvor bei der Firma A1 S3 beschäftigten Mitarbeiterinnen mit neuen Arbeitsverträgen ein.
Ende des Sommers 2010 kam es zum Streit zwischen dem antragstellenden Betriebsrat und der Arbeitgeberin über die in der Filiale P2 geleisteten Mehrarbeitsstunden. Der Betriebsrat machte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche beim Arbeitsgericht geltend. Durch Beschluss vom 02.09.2010 – 2 BVGa 10/10 Arbeitsgericht Siegen – gab das Arbeitsgericht dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung, Duldung und Hinnahme von Überstunden in den von der Arbeitgeberin im Bezirk S2 betriebenen Verkaufsstellen statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Siegen vom 02.09.2010 – 2 BVGa 10/10 – und der erkennenden Kammer vom 22.10.2010 – 10 TaBVGa 19/10 – wird Bezug genommen.
Der konkrete wöchentliche bzw. monatliche Personaleinsatz der Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin in den Verkaufsstellen K1, P2 und N1 erfolgt ohne irgendeine Form der Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.
Der Betriebsrat leitete daraufhin am 24.12.2010 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst die Vorlage von Arbeitszeit- und Pausenplänen geltend machte. Den Antrag erweiterte er im Laufe des Verfahrens um Unterlassungsansprüche.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens und die Firma A1 S3 bildeten einen gemeinsamen Betrieb. Hierzu verweist er auf seine Ausführungen in den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im Verfahren 1 BV 28/10 Arbeitsgericht Siegen. Seine Zuständigkeit für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 ergebe sich zudem daraus, dass die Arbeitgeberin die durchgeführte Betriebsratswahl nicht angefochten habe. Die Betriebsratswahl habe unter Einbeziehung der Mitarbeiter dieser Verkaufsstellen stattgefunden. Auch die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens habe sich daher an die bereits geschlossenen Betriebsvereinbarungen zu halten. Sein Informationsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Die Arbeitgeberin verweigere jedoch jegliche Mitbestimmung und ignoriere seine Existenz.
Der Betriebsrat hat beantragt,
hilfsweise,
ihn über die konkrete Personaleinsatzplanung umfassend und vollständig zu informieren und hierbei vorhandene schriftliche Unterlagen – insbesondere Schichtpläne – vorzulegen,
für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2
jeweils für die Monate Februar und März 2011;
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der antragstellende Betriebsrat sei für die Drogeriefilialen der Arbeitgeberin nicht zuständig. Mit der Firma A1 S3 führe sie, die Arbeitgeberin, keinen Gemeinschaftsbetrieb. Hierzu hat sie weitere Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Dass die Betriebsratswahl bei der Firma A1 S3 nicht angefochten worden sei, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. Zumindest müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Arbeitnehmer der Verkaufsstelle K1 an der Wahl teilgenommen hätten. Mitarbeiter ihrer Verkaufsstellen P2 und N1 hätten nicht als Mitarbeiter der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens an der Wahl im Mai 2010 teilgenommen. Selbst im Falle einer Teilnahme wäre diese jedoch ohne Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen mit der Folge, dass eine Wahlanfechtung von vornherein unbegründet gewesen wäre. Ein Mandat des antragstellenden Betriebsrats für ihre Arbeitnehmer existiere gerade nicht. Insofern bestehe auch kein Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG für die Verkaufsstellen P2 und N1. Es gebe auch keine konkrete Personaleinsatzplanungen oder Schichtpläne für die Verkaufsstellen in K1, P2 und N1.
Zudem fehle es an einem Verfügungsgrund. Eine Vereitelung des betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Mitarbeiter sei nicht gegeben. Insofern sei dem Betriebsrat die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zumutbar.
Durch Beschluss vom 11.01.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 sei von der Arbeitgeberin nicht angefochten worden, deshalb sei der Betriebsrat auch für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 zuständig. Mindestens bestehe ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG. Soweit der Betriebsrat auch einen Informationsanspruch für März 2011 geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Gegen den dem Betriebsrat am 31.01.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.01.2011, auf dessen gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 07.02.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Arbeitgeberin, der der Beschluss des Arbeitsgerichts am 01.02.2011 zugestellt worden ist, hat am 15.02.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese ebenfalls zugleich begründet.
Durch Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – hat das Arbeitsgericht Siegen auf Antrag der Firma A1 S3 und der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen im Betriebsratsbezirk Siegen keinen gemeinsamen Betrieb bilden. Auf die Gründe des Beschlusses vom 01.02.2011 (Bl. 314 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – ist noch nicht rechtskräftig.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss den Informationsanspruch des Betriebsrats zu Unrecht auf den Monat Februar 2011 beschränkt. Ihm stehe ein Informationsanspruch auch für die weiteren Monate bis einschließlich Juni 2011 zu. Ein Abwarten in einem anzustrengenden Hauptsacheverfahren sei ihm nicht zuzumuten.
Der Informations- und Unterlassungsanspruch ergebe sich bereits daraus, dass die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 nicht angefochten habe. Der Betriebsrat sei danach auch für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 zuständig. Mindestens bestehe für die nach der Betriebsratswahl übergegangenen Verkaufsstellen P2 und N1 ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG. Allerdings sei der ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat auch für diese Verkaufsstellen für die gesamte Amtsperiode zuständig. Die Mitarbeiter dieser Verkaufsstellen hätten nämlich an der Betriebsratswahl teilgenommen. Sie seien in der Verkaufsstelle und damit im Betrieb verblieben. Dass sie zu einem anderen Unternehmen gewechselt seien, spiele keine Rolle.
Der Betriebsrat beantragt,
für die Monate März, April, Mai und Juni 2011 zu informieren;
hilfsweise,
ihn über die konkrete Personaleinsatzplanung umfassend und vollständig zu informieren und hierbei vorhandene schriftliche Unterlagen – insbesondere Schichtpläne – vorzulegen,
für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen im Bezirk S2
jeweils für die Monate März, April, Mai und Juni 2011;
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats abzuweisen sowie
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.01.2011 – 2 BVGa 14/10 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats in vollem Umfange abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die vom Betriebsrat vorgenommene Antragserweiterung sei nicht sachdienlich. Im Übrigen bestehe weder ein Informationsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch des antragstellenden Betriebsrats. Der antragstellende Betriebsrat sei der Betriebsrat der Firma A1 S3, bei der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens gebe es keinen Betriebsrat. Die Firma A1 S3 bilde mit der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens auch keinen gemeinsamen Betrieb. Dies habe das Arbeitsgericht Siegen inzwischen in dem nach § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleiteten Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BV 28/10 – auch entschieden. Dies sei auch die Auffassung zahlreicher Arbeitsgerichte in Deutschland, die mit der gleichen Rechtsfrage befasst gewesen seien. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe durch Beschluss vom 08.12.2010 – 7 TaBV 42/10 – entsprechend entschieden. Damit stehe fest, dass die Mitarbeiter des Drogeriemarktes der Arbeitgeberin in K1 zu Unrecht in die Betriebsratswahl im Mai 2010 einbezogen worden seien. Bei der Betriebsratswahl im Mai 2010 sei der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt worden. Es bestehe kein Mandat und keine Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats für die Drogeriemärkte der Arbeitgeberin. Auch ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG liege nicht vor. Mindestens sei es bereits im Januar 2011 abgelaufen.
Auch ein Verfügungsgrund sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vorhanden. Bislang habe kein deutsches Arbeitsgericht angenommen, die Arbeitgeberin und die Firma A1 S3 bildeten einen gemeinsamen Betrieb. Eine einheitliche Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten sei offensichtlich nicht gegeben. Der Betriebsrat habe es auch unterlassen, seinen sich möglicherweise aus § 21 a BetrVG ergebenden Pflichten nachzukommen und in den Filialen P2 und N1 Betriebsratswahlen einzuleiten.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
Demgegenüber ist die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin begründet und führte zur Abweisung der Anträge des Betriebsrats in vollem Umfang.
Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Den Anträgen des Betriebsrats fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Für die vom Betriebsrat geltend gemachten Ansprüche fehlt es, unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, bereits am notwendigen Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO. Danach sind einstweilige Verfügungen auch im Beschlussverfahren nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Daran fehlt es.
Hinsichtlich der Personaleinsatzplanung und der Einhaltung der Arbeitszeit- und Pausenplänen können dem Betriebsrat auch grundsätzlich Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdekammer war dieses Übergangsmandat für die Verkaufsstelle P2 jedoch bereits abgelaufen, es galt allenfalls bis Januar 2011. Für die Verkaufsstelle N1 stand der Ablauf der Übergangsfrist des § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG zum Zeitpunkt der Entscheidung unmittelbar bevor, bei Verkündung der Entscheidung wird er abgelaufen sein.
Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsratswahl vom 28.05.2010 von der Arbeitgeberin nicht angefochten worden ist. Auch die Nichtanfechtung der Betriebsratswahl allein führt nicht zur Zuständigkeit des Betriebsrats für die Verkaufsstelle K1 der Arbeitgeberin. D2 ergibt sich schon daraus, dass auch insoweit nicht von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen werden kann. Eine derartige Annahme ist spätestens durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 widerlegt. Vielmehr sprechen bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen summarischen Überprüfung die überwiegenden Gründe dafür, dass aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht mehr gerechtfertigt ist und es dem antragstellenden Betriebsrat damit an der Zuständigkeit für die Verkaufsstellen K1, P2 und N1 fehlt. Alles andere muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Selbst wenn sich tatsächlich in einem Hauptsacheverfahren die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats – etwa für die Verkaufsstelle Kreuztal für die derzeitige Wahlperiode – herausstellen sollte, wären die sich hieraus ergebenden Nachteile für den Betriebsrat hinnehmbar. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im derzeitigen Zeitpunkt erscheint auch insoweit nicht geboten. Die überwiegenden Gründe sprechen nämlich aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2011 nicht mehr für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs.
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