Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1852/10 Reisekosten,

Juni 2, 2018

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1852/10

Reisekosten,

 

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 09.09.2010 – 1 Ca 334/10 – wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 206,05 € Reisekostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Reisekostenerstattung anlässlich der Durchführung einer Klassenfahrt nach B1 im September 2008.

 

Die Klägerin ist als angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Die Parteien sind aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge im öffentlichen Dienst, insbesondere den TV-L, gebunden.

 

Nach § 23 Abs. 4 TV-L sind für die Erstattung der Reisekosten die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Nach § 3 LRKG NW besteht unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Nach § 3 Abs. 8 des LRKG NW können Dienstreisende vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen. Eine entsprechende Erklärung kann nicht widerrufen werden.

 

Die Klägerin unterrichtet an der F1-W1-Gesamtschule in A1. Sie war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin der Klasse 10.1. Mit Schreiben vom 31.08.2007 beantragte die Klägerin für diese Klasse auf dem Vordruck „Antrag auf Genehmigung von Schulwanderungen und Schulfahrten“ eine Studienfahrt nach B1 im Zeitraum vom 22.09.2008 bis 26.09.2008. In dem Antragsformular war unter B. ein Antrag auf Dienstreisegenehmigung für die begleitenden Lehrkräfte enthalten. In dem Vordruck des Antrages auf Dienstreisegenehmigung ist unter B. 3. ein Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung formuliert (Bl. 20, 21 GA):

 

„3. Die gem. Nr.9.1 WRL zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt; da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir gem. Nr. 8.6 WRL auf die Zahlung der Reisekostenvergütung.“

 

Die Klägerin unterzeichnete diesen Antrag einschließlich der Erklärung B. 3. . Der Schulleiter genehmigte mit seiner Unterschrift vom 01.09.2007 den Antrag und bestätigte, dass die Reisekostenvergütung(en) durch die zu erwartenden bzw. der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt seien und dass die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Antrag und Genehmigung wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 20, 21 GA).

 

In der Zeit vom 22.09.2008 bis zum 26.09.2008 betreute die Klägerin die Fahrt ihrer Klasse 10.1 nach B1. Für die Klassenfahrt zahlte sie an den Reiseveranstalter, die Firma D1-Reisen, pauschal 210,00 €. Dieser Preis umfasste den Bustransport von A1 nach B1 sowie die Übernachtung und Verpflegung im Jugendhostel B1. Für den Besuch des Musicals „Mama Mia“ leistete die Klägerin weitere 24,50 € an den Veranstalter. Insgesamt zahlte sie 234,50 €. Seitens der Schule wurden der Klägerin 28,45 € zurückerstattet. Der aus eigenen Mitteln aufgebrachten Restbetrag von 206,05 € ist Gegenstand der Klage.

 

Mit Schreiben an das „Schulamt bzw. die Bezirksregierung Dezernat 12 z. Hd. Herrn E1“ vom 20.01.2009 sowie mit weiterem Schreiben vom 05.08.2009 hat die Klägerin außergerichtlich die Kostenerstattung schriftlich geltend (Bl. 3, 4/5 GA). Das beklagte Land lehnte eine Zahlung am 27.08.2009 unter Hinweis auf die Verzichtserklärung der Klägerin ab (Bl. 7/8 GA).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe trotz des erklärten Verzichtes ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zu. Sie hat sich hierfür auf das Urteil des BAG vom 11.09.2003 – 6 AZR 323/02 – berufen. Der Verzicht auf Reisekosten müsse freiwillig sein. Freiwilligkeit setze voraus, dass den Dienstreisenden keine Nachteile entstehen dürften, wenn sie von der Möglichkeit des Verzichts keinen Gebrauch machten. Der von ihr erklärte Verzicht sei nicht freiwillig gewesen, da er im Vordruck des Antrages auf Genehmigung der Schulfahrt zwingend vorgesehen gewesen sei. Hätte sie die Teilnahme an der Klassenfahrt wegen der auf sie zukommenden Kosten verweigert, hätte dies ihr Verhältnis zu den Schülern ihrer Klasse und ihr Verhältnis zu den Eltern der Schüler belastet. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass der Verzicht freiwillig erklärt worden sei. Zudem sei § 3 Abs. 8 Satz 3 LRKG NW auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Zwar bestimme § 23 Abs. 4 TV-L, dass die für die Beamten des beklagten Landes geltende Bestimmung für die Erstattung von Reisekosten auch in ihrem Arbeitsverhältnis gelte. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen seien jedoch nicht uneingeschränkt anwendbar. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Reisekostenrechts auf tarifliche Arbeitsverhältnisse verbiete die Heranziehung solcher Bestimmungen, deren Anwendung auf nicht Beamte sinnwidrig wäre. Eine Regelung, die nach ihrem Sinn und Zweck nur für das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht komme, sei auf das privatrechtlich ausgestattete Arbeitsverhältnis eines Angestellten nicht übertragbar. Der freiwillige Verzicht auf Reisekostenerstattung sei im privatrechtlich ausgestatteten Arbeitsverhältnis sinnwidrig, da dieses durch Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung geprägt sei und nicht durch das Alimentationsprinzip.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 206,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, bei der Regelung des TV-L handele es sich um eine dynamische Verweisung, die rechtlich nicht zu beanstanden sei. Durch diese Verweisung sei auch § 3 Abs. 8 LRKG NW in Bezug genommen. Der Widerruf der Verzichtserklärung sei nicht möglich. Auch aus Ziffer 6.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Landesreisekostengesetz zu § 3 LRKG NW ergebe sich nicht anderes (VVzLRKG, auszugsweise Kopie Bl. 22/23 GA). Der Hinweis, dass der Verzicht auf Reisekosten freiwillig sei, bedeute lediglich, dass niemand, der an einer Dienstreise teilnehme, gezwungen werden könne, an dieser Dienstreise teilzunehmen, ohne die Reisekostenerstattung zu bekommen. Insofern dürften den Dienstreisenden keine Nachteile entstehen, wenn sie von der Möglichkeit des Verzichts keinen Gebrauch machten. Verzichteten sie nicht und nähmen an der Dienstreise teil, stehe ihnen die Erstattung der Kosten nach dem LRKG zu. Aus dieser Vorschrift ergebe sich jedoch kein Anspruch auf Teilnahme an einer Dienstreise, wenn eine entsprechende Verzichtserklärung nicht unterschrieben worden sei. Die durch die Vorschrift angesprochenen Nachteile bezögen sich insofern zutreffend auf die Dienstreisenden und nicht auf diejenigen, die die Teilnahme an einer Dienstreise lediglich beantragt hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.09.2010 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klägerin habe freiwillig und wirksam auf die Reisekostenerstattung verzichtet. § 3 Abs.8 LRKG NW sehe die Möglichkeit eines Verzichts ausdrücklich vor.

Das Urteil ist der Klägerin am 01.10.2010 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 28.10.2010 Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet.

Die Klägerin wendet ein, die Begründung des Arbeitsgerichts greife zu kurz und gehe fehl. Von einer Freiwilligkeit des Verzichts könne nicht ausgegangen werden, wenn im Antrag auf Dienstreisegenehmigung eine Dienstreise ohne Verzicht auf die Fahrtkostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen sei. Die Teilnahme an Klassenfahrten gehöre zu den üblichen Tätigkeiten einer Lehrerin. Es sei üblich, dass die zehnten Klassen einer Gesamtschule eine Klassenfahrt durchführten. Dies werde von Lehrern und Schülern erwartet. Sie sei die Klassenlehrerin der Klasse 10.1 gewesen. Im Hinblick auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule habe sie unter dem Druck gestanden für ihre Klasse eine solche Schulfahrt durchzuführen. Ihr sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Dienstreisegenehmigung ohne gleichzeitige Verzichtserklärung zu beantragen. Da es an einer finanziellen Alternative gefehlt habe und von ihr die Durchführung einer mehrtätigen Schulfahrt erwartet worden sei, sei ihr Verzicht nicht freiwillig. Dem Land sei es verwehrt, den Verzicht als Einrede gegen den Erstattungsanspruch geltend zu machen Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Anwendung der einschlägigen Regeln des Reisekostenrechts für Beamte sei für sie als Nichtbeamtin sinnwidrig und komme deshalb nicht in Betracht. Ein Erstattungsanspruch folge für sie aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB. Durch § 23 Abs. 4 TV-L sei nicht beabsichtigt, notwendige und üblicherweise durchzuführende Dienstreisen, die zum Berufsbild gehörten, von einem Erstattungsverzicht abhängig zu machen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des ArbG Münster vom 09.09.2010 – 1 Ca 334/10 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 206,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. die Klägerin habe freiwillig verzichtet. Es bleibe unklar, woher die Klägerin die Erkenntnis nehme die Klassenfahrt wäre nicht genehmigt worden, wenn sie den Verzicht nicht erklärt hätte. Die Grundsätze des Landesreisekostenrechts seien in vollem Umfang auch für die Klägerin anwendbar. Dies sei in den Tarifbestimmungen des TV-L so geregelt. Sollte eine Klassenfahrt mangels eines erklärten Verzichts im Einzelfall nicht durchgeführt werden, habe die Lehrkraft keinerlei Nachteil durch das Land hinzunehmen.

Entscheidungsgründe

  1. Die vom Arbeitsgericht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zugelassene und nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs.1 ArbGG statthafte Berufung ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 ZPO.

 

  1. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung des von ihr verauslagten Betrages von 206,50 €. Der Anspruch hat seine Grundlage in § 23 Abs.4 TV-L i.V.m. §§ 1 Abs.2, 2 Abs.1, 3 Abs.4 u. 8 LRKG i.V.m. §§ 5, 7, 8, 9 LRKG NW.

 

  1. a) Mit dem Geltendmachungsschreiben vom 20.01.2009 hat die Klägerin die nach § 3 Abs.8 LRKG NW wie auch nach § 37 Abs.1 TV-L zu beachtende Sechs-Monats-Frist gewahrt.

 

  1. b) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Beantragung der Dienstreisegenehmigung zugleich eine Verzichtserklärung unterschrieben hat. Zwar kann der Anspruchsberechtigte nach § 3 Abs.8 LRKG NW durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung darauf verzichten, einen Antrag auf Erstattung der Dienstreisekosten zu stellen. Unter den hier obwaltenden Umständen verstößt die Verzichtserklärung, die von der Klägerin mit dem Antragsformular im August / September 2007 eingeholt und vom Schulleiter entgegengenommen worden ist, gegen Treu und Glauben und kann von dem beklagten Land der Erstattungsforderung nicht entgegengehalten werden. Wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung ist nach § 242 BGB der rechtshindernde Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70.Auflage 2011, § 242 BGB Rn. 38-41, 43).
  2. aa) Verschiedene Instanzgerichte haben in vergleichbaren Konstellationen Verzichtserklärungen der Lehrkräfte für rechtlich unbeachtlich befunden.

 (1) Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.04.2002 ausgeführt, die Schulbehörde könne von Lehrkräften Verzichtserklärungen für die Durchführung von pädagogisch als notwendig erkannten Klassenfahrten nicht beanspruchen und die Genehmigung nicht von der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig machen. Vom Lehrer einerseits die Durchführung von Schulfahrten als dienstliche Aufgabe zu erwarten, andererseits Schulfahrten nur bei Verzicht auf die Reisekostenvergütung zu genehmigen, stelle eine unzulässige Rechtsgestaltung dar. Durch die Art der Vertragsgestaltung, nämlich Kombination der Vereinbarung einer Schulfahrt mit einer Verzichtserklärung, werde gerade der pflichtbewusste, seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag ernst nehmende Lehrer benachteiligt. Dem Land sei es verwehrt, sich auf die Verzichtserklärung zu berufen (LAG Sachsen 19.04.2002 – 3 Sa 134/01 – ZTR 2002, 593 = Vorinstanz zu BAG 09.10.2003 – 6 AZR 438/02 – AP TVG § 4 Nr.24 = ZTR 2004, 200).

 (2) Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat am 02.08.2007 einem beamteten Lehrer Reisekostenerstattung trotz erklärten Verzichts zuerkannt. Der Geltendmachung der Verzichtserklärung stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Teilnahme von Lehrkräften an genehmigten oder angeordneten Schul- und Klassenfahrten gehöre zu deren dienstlichen Aufgaben. Es liege ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vor, das gegen Treu und Glauben verstoße (§ 242 BGB). Die Praxis, dass Lehrer auf einen Teil der Reisekostenvergütung verzichten sollen, könne bei den Beamten zu einem Interessenwiderstreit führen, den der Dienstherr in Fällen wie dem gegebenen im Rahmen des das Beamtenverhältnis prägenden Dienst- und Treueverhältnisses zum Schutz des Beamten gar nicht erst entstehen lassen dürfe. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht und seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und abwechslungsreichen Unterrichts entsprechend den rechtlichen Vorgaben sei der Dienstherr gehalten, den Beamten von vornherein nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die Verzichtserklärung abgibt und die Klassen- oder Schülerfahrt stattfindet oder nicht. Die Fürsorgepflicht gebiete es, die Reisekosten auf jeden Fall zumindest insoweit zu vergüten, als den Lehrkräften, die durch ihre Teilnahme die Veranstaltung ermöglichten, tatsächliche Aufwendungen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung in dem jeweiligen Heim oder der Einrichtung entstehen. Diene die Klassenfahrt der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele, so treffe die Verantwortung für deren Finanzierbarkeit nicht die einzelne Lehrkraft sondern den Dienstherrn und die Schulleitung, die sie im Rahmen der Entscheidung über die Dienstreiseanordnung für die jeweilige Klassenfahrt ausübe. Finde eine Klassenfahrt statt, ohne dass der Lehrer eine Verzichtserklärung abgegeben habe, so habe dies nach der gegenwärtigen Praxis möglicherweise zur Folge, dass andere Lehrkräfte innerhalb des Schuljahres einen noch geringeren Anteil an Reisekostenvergütung erhalten würden als bei einem einheitlichen Verzicht aller Lehrkräfte. Der Einzelne, der nicht verzichte, setze sich dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens aus und laufe Gefahr, in eine Außenseiterrolle zu geraten. Da Verzichtserklärungen allgemein üblich seien, drohe dem nicht verzichtenden Lehrer zudem die Gefahr des Ansehensverlusts bei der Schulleitung. Wer keine Verzichtserklärungen abgebe und deshalb nicht an Klassenfahrten teilnehme, gehe das Risiko einer negativen Leistungsbilanz hinsichtlich der schulischen Aktivitäten im Verhältnis zu anderen Lehrkräften ein. Das Argument des Dienstherrn, es drohe eine Verringerung der Klassenfahrten verfange nicht. Es sei Sache des Staates, ausreichende Mittel für die Ausbildung, Erziehung und Bildung der Schüler bereit zu stellen (Bayerischer VGH München 02.08.2007 – 14 B 04.3576 – ZBR 2008, 270 [rechtskräftig]).

 (3) Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, der Verzicht einer Lehrkraft auf Reisekostenerstattung könne nur dann als freiwillig erteilt angesehen werden, wenn die Lehrkraft eine realistische Möglichkeit habe, die von ihr erwarteten Fahrten so zu organisieren, dass die dafür vorhandenen Haushaltsmittel eine vollständige Erstattung der ihr erwachsenen erforderlichen Reisekosten ermöglichten. Soweit der Verzicht im Zusammenhang mit fehlenden Haushaltsmitteln stehe, sei ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, damit der Gefahr vorgebeugt werde, dass notwendige Kosten des Dienstbetriebs auf die Bediensteten abgewälzt würden. Stünden dem Dienstherrn keine Mittel für weitere Dienstreisen zur Verfügung, dürfe er solche im Regelfall nicht mehr genehmigen. Sei die Einwerbung weiterer Mittel nicht möglich, müsse das Ausmaß der selbst gesteckten Aufgaben – hier im Bereich der Klassenfahrten – überprüft werden. Die Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit könne jedenfalls nicht auf Kosten der Lehrkräfte geschlossen werden. Wenn keine ausreichenden Mittel vorhanden seien, könne die Reise nicht genehmigt werden. Ein Verzicht könne allenfalls dann als freiwillig angesehen werden, wenn die vorhandenen Haushaltsmittel wenigstens ausreichen würden, um eine kostengünstiger angelegte vergleichbare schulische Veranstaltung durchführen zu können. Die besondere Bedeutung von Schulfahrten spiegele sich auch in dem Interesse der Schüler und Eltern wider. Für jeden Lehrer entstehe insoweit ein faktischer Zwang, für die eigene Klasse solche Veranstaltungen durchzuführen. Im zu entscheidenden Fall seien die Voraussetzungen für die Freiwilligkeit des Verzichts nicht erfüllt. Das Land könne sich nicht auf die Verzichtserklärung berufen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.11.2009 – 5 Sa 136/09 – [rechtskräftig]).

  1. bb) Auch hier ist die Verzichtserklärung unter Umständen erwirkt worden, die der von dem beklagten Land seinen Bediensteten geschuldeten Fürsorge nicht gerecht werden. Die Rechtsausübung des Landes ist wegen eines Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzulässig. Das beklagte Land kann dem Erstattungsbegehren nicht mit dem Einwand begegnen, die Klägerin habe mit dem Genehmigungsantrag vom 31.08.2007 zugleich eine Verzichtserklärung unterzeichnet.

Auch in Nordrhein-Westfalen sind Schulwanderungen und Schulfahrten erklärte Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen; Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen (Wanderrichtlinien RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.03.1997 GABl.NW I S.101 = BASS 2007/2008 u. BASS 2008/2009 14-12 Nr.2 [WRL] unter 1. u. 4.2). Vor der Genehmigung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin nach Nr.3.1 WRL zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. Dabei sieht 3.3 WRL vor, dass bei nicht zureichend zur Verfügung stehenden Reisekostenmitteln die Dienstreise nur genehmigt werden kann, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten. Aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer gehört die Teilnahme an Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben und ist Gegenstand ihrer Dienstpflicht (4.1 WRL; BAG 26.04.1986 – 7 AZR 432/82 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 48). Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer werden durch § 16 Abs. 5 ADO NW in besonderer Weise in die Pflicht genommen: „Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin die Klasse; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen.“ (ADO NW = Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen v. 20.09.1992 GABl.NW. I S.235 = BASS 2007/2008 u. BASS 2008/2009 21-02 Nr.4).

In der Situation des August/September 2007 war durch die Vorgaben des beklagten Land für die Klägerin ein mit dem Fürsorgegedanken nicht vereinbarer Konflikt heraufbeschworen. Die geplante Klassenfahrt entsprach den pädagogischen Vorgaben, sie ist vom Schulleiter genehmigt worden. Ausreichende Haushaltsmittel standen nicht zur Verfügung. Dies ist von der Klägerin durch die entsprechende Textpassage im Antragsformular durch ihre Unterschrift verlautbart worden und ist vom Schulleiter durch seine nachfolgende Erklärung bestätigt worden. Der Schulleiter hat mit seiner Unterschrift unter den Genehmigungsantrag am 01.09.2007 das Fehlen der Haushaltsdeckung mit den nachfolgenden Worten dokumentiert: „Die dem/der Leiter/in zustehenden Reisekostenvergütung(en) sind durch die zu erwartenden bzw. unserer Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt. Die Veranstaltung soll trotzdem durchgeführt werden. Bezüglich der nach Nr. 8.6 WRL erforderlichen Verzichtserklärung(en) verweise ich auf B.3 (siehe oben).“ (Bl. 21 GA). Angesichts dieses Geschehensverlaufs ist es ein unbeachtliches Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs.4 ZPO), wenn das beklagte Land in der Berufungsbeantwortung anmerkt, ins Blaue hinein behaupte die Klägerin, die Klassenfahrt wäre nicht genehmigt worden, wenn sie den Verzicht nicht erklärt hätte. Die Erklärung des Schulleiters und die Vorgabe in 3.3 WRL belegen, dass die Klägerin ohne Verzichtserklärung die Dienstreisegenehmigung nicht erhalten hätte.

Damit stand die Klägerin bei Unterzeichnung des Dienstreiseantrags am 31.08.2007 in dem bereits aufgezeigten Loyalitätskonflikt. Sie konnte dem beklagten Land aus seiner „finanziellen Klemme“ helfen, auf ihre nach der Rechtsordnung vorgesehenen Erstattungsansprüche verzichten und durch den Einsatz von gut 200,00 € eigener Geldmittel die Durchführung der genehmigten Klassenfahrt ermöglichen. Oder sie konnte ihre Klasse „im Stich lassen“, dies damit begründen, dass sie für die Klassenfahrt nicht aus eigenen Mitteln 200,00 € aufwenden wolle, und so die Durchführung der geplanten Klassenfahrt vereiteln oder eine Durchführung der Fahrt ohne Klassenlehrerin und mit der Betreuung durch andere – verzichtswillige – Lehrkräfte bewirken. Gegenüber den Schülern ihrer Klasse und deren Eltern und auch in der Wahrnehmung von Schulleitung und Kollegium würde sie damit als Lehrkraft in Erscheinung treten, die ihre Dienstpflichten aus materiellen Eigeninteressen nicht optimal und der berechtigten Erwartung entsprechend ausfüllt. Fehlender Verzichtswille könnte im Kollegenkreis als unsolidarisch und unkollegial wahrgenommen werden, wenn andere Lehrkräfte sich bereit finden, Klassenfahrten im Interesse der Schülerschaft unter Hinnahme entsprechender finanzieller Einbußen zu begleiten, während die Klägerin einen derartigen Beitrag verweigert. Die Klägerin bei Beantragung der Klassenfahrt im Sommer 2007 durch die Vorgabe der Verzichtserklärung entsprechend 3.3 WRL diesem Konflikt auszusetzen, verletzt die Fürsorgepflicht des beklagten Landes und begründet den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.

  1. c) Der Erstattungsanspruch ist in der eingeklagten Höhe von 206,05 € begründet (aufgewandte 234,50 € abzüglich erstatteter 28,45 €). Der Anspruch folgt aus § 23 Abs.4 TV-L. Danach kann die Klägerin Reisekosten nach den Bestimmungen beanspruchen, die für die Beamtinnen und die Beamten gelten. Dies sind in Nordrhein-Westfalen die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG NW). Nach §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 LRKG NW wird Beamtinnen und Beamten bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung gewährt. Die Klassenfahrt vom 22.09.2008 bis zum 26.09.2008 war eine genehmigte Dienstreise. Nach § 1 Abs.2 LRKG NW umfasst die Reisekostenvergütung u.a. Fahrtkostenerstattung (Nr.1), Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen/Aufwandsvergütung (Nr.3), Übernachtungskostenerstattung (Nr.4) sowie Nebenkostenerstattung/Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (Nr.5). Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs.3 LRKG NW vom 23.11.1999 ist unter Nr.3 geregelt, dass bei mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten die anstelle des Tagegelds zu zahlende Aufwandsvergütung je vollem Kalendertag (24 Stunden abwesend) 14,00 € und die anstelle der Übernachtungspauschale zu zahlende Aufwandsvergütung 12,00 € betragen (Runderlass v. 23.11.1999 i.d.F. d. Runderlasses v. 05.02.2002, Festsetzung von Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs.3 Landesreisekostengesetz für den Bereich Schule des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, ABl.NRW. 1 2000 S.14 u. ABl.NRW. 1 S.190 = BASS 2007/2008 u. BASS 2008/2009 21-24 Nr.6). Für die Erstattung errechnen sich danach zunächst die folgenden Beträge: 4 Übernachtungen x 12,00 € = 48,00 €; 4 o. 5 Aufwandsvergütungen/Kalendertag x 14,00 € = 56,00 € bzw. 70,00 €; in der Summe also 104,00 € oder 118,00 €. Der Preis von 24,50 € für den Besuch des Musicals „Mama Mia“ ist gemäß § 9 Abs.1 LRKG NW als Nebenkostenerstattung für notwendige Auslagen zur Erledigung des Dienstgeschäfts geschuldet; es gehörte zu den Dienstpflichten der Klägerin ihre Schülerinnen und Schüler bei dem Musical-Besuch in B1 zu betreuen und zu beaufsichtigen. Als Restbetrag ergibt sich als Fahrtkostenanteil im Pauschalpreis des Reiseveranstalters die Summe von 106,00 € oder 92,00 €. Beide Beträge sind für eine Hin- und Rückfahrt mit dem Bus von A1 nach B1 angemessen. Auch das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass gegen die Einschätzung der Kammer, dass der eingeforderte Betrag angemessen ist, keine Bedenken erhoben werden. Abzüglich des bereits geleisteten Erstattungsbetrages von 28,45 € sind an die Klägerin insgesamt weitere 206,50 € auszuzahlen. Die Verzinsung dieses Betrages schuldet das beklagte Land gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1, 247 BGB. Da die Arbeitsgerichte nicht mit Verbindlichkeit über steuerrechtliche Fragen entscheiden, ist der zu zahlende Betrag nicht „netto“ tituliert worden sondern dem Rechtsgrund entsprechend als „Reisekostenerstattung“.
  2. Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 Abs.1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage hat die Kammer gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

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