Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 194/07
Ein Vergleichsmehrwert für ein unstreitiges Zeugnis kann bei bloßer Protokollierungsfunktion („Erinnerungsposten“) entfallen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2007 – 19 Ca 2999/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das Arbeitsgericht hat auf Antrag den Gegenstandswert gemäß §§ 33 RVG, und 42 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz GKG auf 10.768,83 € festgesetzt und einen Mehrwert für die im Vergleich aufgenommene Zeugnisregelung abgelehnt.
Gegen den am 20.06.2007 zugestellten Streitwertbeschluss vom 18.06.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Wert des Vergleichs auf 14.358,44 € (Mehrwert ein Gehalt) festzusetzen. Er trägt vor, die Zeugnisregelung im Vergleich habe keine Titulierungsfunktion. Mit ihr habe erreicht werden sollen, dass der Kläger ein Zeugnis mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs, dass heißt unter Angabe der betriebsbedingten Kündigung erhalte, damit keine Probleme bei der Agentur für Arbeit auftreten und sein beruflicher Werdegang nicht mit dem Makel einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung behaftet sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ein Vergleichsmehrwert kann grundsätzlich nur dann begründet werden, wenn über die zusätzlich geregelten Gegenstände zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde. Unstreitige Ansprüche, die in einen Prozessvergleich lediglich protokollierend oder zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO mitaufgenommen werden, wirken sich im allgemeinen nicht streitwerterhöhend aus. Das wird am Beispiel der Zeugniserteilung besonders deutlich. Hier entsteht der Anspruch des Klägers gemäß § 109 GewO erst mit der im Vergleichswege erzielten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2007 – 3 Ta 58/07 – m. w. N.).
Die Zeugnisregelung im Vergleich war zwischen den Parteien nicht im Streit und sie gibt auch lediglich den Inhalt von Selbstverständlichkeiten, nämlich den Gesetzestext wieder. Daran ändert auch nichts der Abfindungsvergleich und die Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet wird. Der Inhalt dieser Regelung wird von der Wertvorschrift des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG erfasst und abgedeckt. Dass aufgrund dieser Einigung Anspruch auf ein entsprechendes Zeugnis besteht, ist eine nicht im Streit befindliche Selbstverständlichkeit und ein Reflex der wertmäßig bereits nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG erfassten Streitigkeiten. Der Kläger hätte im Vergleich auch noch andere mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehende Ansprüche aus dem Gesetz abschreiben und zum Inhalt des Vergleichs machen können. Sind diese Ansprüche nicht im Streit, rechtfertigt sich kein Vergleichsmehrwert.
Eine andere Beurteilung kann auch bei unstreitigen Ansprüchen allerdings dann erwogen werden, wenn die Wiedergabe eines nicht streitigen gesetzlichen Anspruchs im Vergleich nicht nur als „Erinnerungsposten“ aufgenommen wird, sondern auch eine Titulierungsfunktion hat. Eine solche Funktion hat der Beschwerdeführer der Zeugnisregelung aber ausdrücklich abgesprochen. Im Übrigen läge es auch noch im Rahmen des der ersten Instanz einzuräumenden Ermessens, auch bei einem Titulierungsinteresse von einem Vergleichsmehrwert abzusehen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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