Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1311/09 Freistellung durch konludentes Handeln; Annahmeverzug

Juni 3, 2018

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1311/09

Freistellung durch konludentes Handeln; Annahmeverzug

 

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.06.2009 in Sachen 4 Ca 276/09 G abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt für Dezember 2008 in Höhe von 3.442,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Die Parteien streiten um den Gehaltsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2008.

 

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu veranlasst haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 25.06.2009 Bezug genommen.

 

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 12.11.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 19.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 12.01.2010 begründet.

 

Der Kläger wiederholt seine Behauptung, dass er in dem Gespräch mit den Vorstandsmitgliedern V und F am 03.11.2008 ausdrücklich von der Verpflichtung zur weiteren Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Zumindest komme dem Ergebnis des Gesprächs in Verbindung mit dem weiteren Gesamtverhalten der Beklagten der Erklärungswert einer konkludenten Freistellung zu. So hätten die Vorstandsmitglieder der Beklagten auf seine Nachfrage, ob es für den Fall einer Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Sinn mache, wenn er die Arbeit nochmals wieder aufnehme, nicht widersprochen. Die Beklagte habe ihn auch in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt mehr aufgefordert, die Arbeit wieder aufzunehmen. Dabei sei schon aufgrund des Inhalts des Wiedereingliederungsplanes und des Umstandes, dass er nach dem 29.11.2008 keinerlei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegt habe, für die Beklagte offensichtlich gewesen, dass er im Dezember wieder arbeitsfähig gewesen sei. Auch sei kein Sinn darin erkennbar, einen unerwünschten Mitarbeiter, wie dann im Vergleich vom 09.12.2008 ausdrücklich geschehen, für sechs Monate freizustellen, um gleichzeitig zu behaupten, dass für den siebten Monat keine Freistellung erfolgt bzw. gewünscht gewesen sei.

 

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

 

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Gehalt für Dezember 2008 in Höhe von 3.442,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

 

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger für den Monat Dezember 2008 ausdrücklich oder konkludent von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit der Konsequenz eines Anspruchs auf Vergütungsfortzahlung freigestellt worden sei. Zum Ablauf des Gesprächs des Klägers mit den Vorstandsmitgliedern V und F verweist die Beklagte erneut auf die Darstellung in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 21.01.2009 (Bl. 29 ff. d. A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.06.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
  2. Die Berufung des Klägers hat auch Erfolg. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage auf den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2008 zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat vielmehr gegen die Beklagte für den Monat Dezember 2008 einen Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung in unstreitiger Höhe unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Freistellungsvereinbarung bzw. des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB. Im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht steht zur vollen Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger zu Recht davon ausgehen konnte, dass er nach Beendigung seiner bis zum 28.11.2008 andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode im vollen Einvernehmen mit der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war. Dem Gesamtverhalten der Beklagten seit dem Gespräch des Klägers mit den Vorstandsmitgliedern V und F am 03.11.2008 kommt zumindest konkludent der Erklärungswert einer einvernehmlichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu. Diese Einschätzung der Berufungskammer ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
  3. Am Ende einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsperiode des Klägers erstellten die Ärzte einen Wiedereingliederungsplan nach dem Hamburger Modell (Bl. 7 d. A.). Dieser sah eine stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit vor, und zwar für die Zeit vom 03.11. – 14.11.2008 im Umfang von vier Stunden täglich, für die Zeit vom 17.11. – 28.11.2008 im Umfang von sechs Stunden täglich. Außerdem haben die den Wiedereingliederungsplan erstellenden Ärzte die auf dem entsprechenden Formular ausgewiesene Frage „Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit absehbar?“ mit „Ja“ beantwortet. Dabei wurde zwar kein konkretes Datum als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit eingetragen. Aus den Angaben zum vorgesehenen zeitlichen Ablauf der Wiedereingliederungstätigkeit im Zusammenhang mit der bejahten Prognose, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit absehbar sei, drängt sich dem objektiven Leser des Wiedereingliederungsplanes jedoch der Eindruck auf, dass nach Einschätzung der Ärzte mit dem planmäßigen Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme am 28.11.2008 die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers voraussichtlich wiederhergestellt sein würde.

Dass der Kläger für die Zeit nach dem 28.11.2008 auch tatsächlich wieder als arbeitsfähig zu gelten hatte, ergibt sich sodann daraus, dass er eine sich auf diese Folgezeit nach dem 28.11.2008 beziehende weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr vorgelegt hat. Ein Arbeitnehmer, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt, gilt für das Arbeitsverhältnis im Zweifel als arbeitsfähig. Auch nach einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit etwa durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung zu dokumentieren (LAG Düsseldorf NZA-RR 2004, 65).

  1. Dies vorausgeschickt stellt sich der Geschehensablauf ab dem 03.11.2008 für das Berufungsgericht wie folgt dar:
  2. Am frühen Morgen des 03.11.2008 erscheint der Kläger mit dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan nach dem Hamburger Modell, welcher den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme auf eben diesen 03.11.2008 datiert, bei der Beklagten, und legt dieser den Wiedereingliederungsplan vor. Der Kläger wird jedoch sogleich zu einem Gespräch mit den Vorstandsmitgliedern V und F gebeten. In dieser Unterredung kommt die Sprache sogleich auf die zwischen den Parteien damals laufenden Verhandlungen über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger signalisierte dabei, dass er an der Höhe früherer Abfindungsforderungen nicht festhalte, aber Wert auf die Einhaltung der Kündigungsfrist lege, was wiederum für die Beklagte „kein Problem“ darstellte, wenn dies bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werde. Beide Seiten beenden sodann das Gespräch in dem Gefühl, dass eine gütliche Einigung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bevorstehe, und mit dem Einverständnis, dass die beiderseitigen Anwälte die Einzelheiten einer solchen Aufhebungsvereinbarung aushandeln sollten.
  3. Das Thema ‚Freistellung‘ kam nach dem unstreitigen Kern der beiderseitigen Sachverhaltsdarstellungen in dem Gespräch vom 03.11.2008 insoweit zur Sprache, als der Kläger „die Frage gestellt“ hat, „ob es überhaupt noch Sinn mache, dass er unter diesen Voraussetzungen noch zur Arbeit komme“ (so die Formulierung des Klägers im Schriftsatz vom 17.06.2009, S. 2), bzw. dass der Kläger „sinngemäß erklärt“ hat, „dass unter diesen Voraussetzungen er aber auch dann keine Lust habe, wieder zur Arbeit kommen“ (so die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.01.2009, S. 2). Die Reaktion der beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten auf diese Äußerung lautete nach der Darstellung der Beklagten wie folgt: „Dem haben die Herren V und F nicht widersprochen, weil sie davon ausgingen, dass in der Tat die Anwälte eine kurzfristige Einigung erzielen könnten – was im Ergebnis ja dann auch der Fall war“ (Schreiben vom 21.01.2009).
  4. Der vom Kläger am 03.11.2008 überreichte Wiedereingliederungsplan wurde von den Vertretern der Beklagten entgegengenommen, die Frage nach dem Einverständnis der Beklagten mit diesem Plan zunächst jedoch nicht beantwortet, da die Beklagte hierzu noch Rechtsrat einholen wollte. Das Gespräch wurde beendet und der Kläger ging nach Hause.
  5. In der Folgezeit
  • kreuzt die Beklagte auf dem entsprechenden Formular ihr Einverständnis mit dem Wiedereingliederungsplan an und sendet es an den Kläger zurück, ohne ihm indessen mitzuteilen, dass, wann und zu welchen konkreten Arbeitszeiten er nunmehr mit der ersten Phase der Wiedereingliederungsarbeit beginnen soll;
  • spricht die Beklagte dem Kläger unter dem 19.11.2008 eine fristgerechte Kündigung zum 30.06.2009 aus;
  • einigen sich die Parteien über die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung;
  • findet am 09.12.2008 vor dem Arbeitsgericht Siegburg in dem zwischenzeitlich anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess ein Gütetermin statt, an dem nur die beiderseitigen Anwälte teilnehmen und in dem ein unwiderruflicher Abfindungsvergleich protokolliert wird;
  • wird in Ziffer 2 des Abfindungsvergleichs der Parteien die unwiderrufliche, bezahlte Freistellung des Klägers von der Pflicht zur Arbeitsleistung „mit Wirkung ab dem 01.01.2009“ vereinbart, wobei das konkrete Datum unstreitig auf Wunsch des Anwalts der Beklagten eingefügt wurde;
  • wird der Kläger von der Beklagten weder nach dem 28.11.2008, noch im Gütetermin vom 09.12.2008 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor dem 01.01.2009 aufgefordert, die Arbeit wieder aufzunehmen, eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen oder sich überhaupt dazu zu erklären, warum er nicht wieder arbeiten kommt.
  1. Der Kläger konnte und musste dieses Gesamtverhalten der Beklagten als zumindest konkludent erklärte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit Wirkung ab Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit verstehen.
  2. Dies wird von der Beklagten bei näherer Betrachtung schon in dem außergerichtlichen Schreiben vom 21.01.2009 mittelbar selbst bestätigt. Dort wird nämlich ausgeführt, dass ihre Vorstandsmitglieder V und F dem von der Beklagten so formulierten Statement des Klägers, er habe „unter diesen Voraussetzungen„, d. h. bei Zustandekommen einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann aber auch keine Lust, wieder zur Arbeit zu kommen, deshalb nicht widersprochen, weil sie davon ausgingen, dass in der Tat die Anwälte eine kurzfristige Einigung erzielen könnten – was im Ergebnis ja dann auch der Fall war.
  3. In voller Übereinstimmung damit hat auch das Vorstandsmitglied V in der Erörterung vor dem Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte für den Fall des Zustandekommens einer Beendigungsvereinbarung keinerlei Wert mehr auf eine weitere Mitarbeit des Klägers legte und „klar“ war, „dass er nicht mehr kommt“.
  4. Von einem Arbeitgeber, der stattdessen gewillt gewesen wäre, den Arbeitnehmer bis auf weiteres an seiner vertraglichen Arbeitspflicht festzuhalten, wäre stattdessen aller Üblichkeit nach zu erwarten gewesen, dass
  • er den Kläger aufgefordert hätte, dem Wiedereingliederungsplan entsprechend die erste Phase der Wiedereingliederungsarbeit aufzunehmen, und ihn durch Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Wiederaufnahme und der zeitlichen Lage der vierstündigen Wiedereingliederungsarbeit hierzu in die Lage zu versetzen;
  • er mit dem Kläger Kontakt aufgenommen hätte, nachdem dieser nach dem 28.11.2008 weder seine Arbeit antrat, noch eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, und ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit und/oder zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufzufordern oder ihn gar abzumahnen;
  • er spätestens im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Siegburg vom 09.12.2008 eine solche Aufforderung vorgenommen hätte oder zumindest klargestellt hätte, dass er jedenfalls für die Zeit bis zum 31.12.2008 noch von einer Verpflichtung zur Weiterarbeit des Klägers oder zur lückenlosen Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausginge.
  1. Stattdessen hat die Beklagte in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 09.12.2008 die bezahlte Freistellung des Klägers ab 01.01.2009 für die restlichen sechs Monate der Kündigungsfrist ausdrücklich bestätigt. Auch hier erfolgte jedoch die vom Anwalt der Beklagten gewünschte Aufnahme des Datums 01.01.2009 in den Vergleich gerade nicht deshalb, weil die Beklagte wünschte und erwartete, dass der Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2008 im Falle seiner Arbeitsfähigkeit seine Arbeitsleistung noch erbringen sollte, sondern nur deshalb, weil der im Termin allein anwesende Anwalt „die tatsächlichen Vorgänge, insbesondere auch die Frage der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Monat Dezember, nicht einschätzen konnte„, was auch immer dies im Klartext heißen mag.
  2. Im Ergebnis stellt sich die Rechtslage so dar, dass die Beklagte das im Gespräch vom 03.11.2008 seitens des Klägers geäußerte Ansinnen, im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu werden, durch ihr Gesamtverhalten dem Kläger gegenüber angenommen hat. Dies geschah deshalb, weil auch die Beklagte für den Fall einer gütlichen Beendigungslösung keinerlei Wert darauf legte, dass der Kläger nochmals seine Arbeit wieder aufnehmen würde. Der Kläger konnte und durfte das Verhalten der Beklagten und die von ihr abgegebenen Erklärungen nicht anders verstehen, als dass er auch für den Fall seiner Wiedergenesung nicht mehr zur Arbeit verpflichtet sein würde.

Aus der Sicht der Beklagten konnte in Anbetracht der offenkundigen Interessenlage des Klägers dessen Ansinnen redlicherweise nur so verstanden werden, dass es eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge beinhaltete. Wenn die Beklagte dann durch ihre Reaktion auf dieses Ansinnen dem Kläger im Außenverhältnis den berechtigten Glauben vermittelt hat, damit einverstanden zu sein, kann sie sich jetzt nicht etwa auf einen geheimen Vorbehalt berufen, dass sie zwar mit einem Fernbleiben des Klägers von der Arbeit einverstanden war, aber dennoch keine Vergütungsfortzahlung erbringen wollte.

Die Beklagte wird daher das in der Höhe unstreitige Gehalt für den Monat Dezember 2008 nebst eingeklagten Verzugszinsen an den Kläger zahlen müssen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist in Anbetracht der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nicht gegeben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Dr. Czinczoll Fuchs Hester

 

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