LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15
Digitaler Nachlass
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter der am 03.12.2012 im Alter von 15 Jahren verstorbenen, im Folgenden: Erblasserin. Die Klägerin war zu Lebzeiten der Erblasserin deren gesetzliche Vertreterin und ist nunmehr als Miterbin Teil der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft besteht aus der Klägerin und dem Vater der Erblasserin.
Die Beklagte betreibt unter der URL www.facebook.com das soziale Netzwerk Facebook. Die Facebook-Dienste werden durch die Facebook Ina – mit Sitz in den USA – sowie der Beklagten – mit Sitz in Irland – erbracht. Die Beklagte stellt ihren Nutzern die technische Infrastruktur zur Verfügung, wodurch diese mit anderen Nutzern über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können (sog. Software-as-a-Service-Dienst). Die Nutzer kommunizieren dabei asynchron, d.h. die Kommunikationsinhalte werden zunächst von der Beklagten oder aber im Auftrag der Beklagten gespeichert und dann von den Nutzern abgerufen. Facebook-Nutzer außerhalb den USA und Kanadas schließen einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten ab. Dabei stehen den Nutzern verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung, wie etwa das Hochladen von Bildern und Videos, das Teilen von Links zu anderen Websites, das Posten von Kommentaren auf Profilen und das individuelle Posten und Senden von persönlichen Mitteilungen an andere Nutzer. In ihren Privatsphäreeinstellungen können sie genau festlegen, wer ihre individuellen Posts sehen kann. Für private Nutzer ist die Nutzung des Dienstes der Beklagten entgeltfrei. Als Gegenleistung für die Leistung der Beklagten räumen die Nutzer der Beklagten eine Art Lizenz für die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken ein. Die Verwendung der Nutzerdaten erfolgt durch die Zustimmung des Nutzers zu der sog. „Datenverwendungsrichtlinie’1 der Beklagten. Für die Nutzung des Dienstes ist die Eingabe von Kontozugangsdaten der Nutzer in Form von Benutzername und Passwort erforderlich.
Am 04.01.2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren bei dem Dienst der Beklagten und unterhielt zuletzt unter dem Nutzernamen … einen entsprechenden Account.
Am Abend des 03.12.2012 verunglückte die Erblasserin unter bisher ungeklärten Umständen tödlich.
Die Klägerin hoffte, über den Facebook-Account ihrer Tochter etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall zu erhalten, dass es sich bei dem Tod der Erblasserin um einen Suizid handelte. Dies war ihr jedoch nicht möglich (vgl. Screenshots der Anlage), da das Benutzerkonto der am 09.12.2012 durch die Beklagte in den sog. Gedenkzustand versetzt wurde. Der Gedenkzustand bewirkt, dass ein Zugang zu dem Benutzerkonto nicht mehr möglich ist. Bei Eingabe der korrekten Zugangsdaten erscheint nunmehr ein Hinweis auf den Gedenkzustand. Facebook-Freunde der Erblasserin können auf den Gedenkzustand allerdings noch zugreifen und dort auch noch Beiträge einfügen. Nach Angaben der Beklagten wurde die Aktivierung des Gedenkzustandes durch einen der Klägerin nicht näher bekannten Nutzer veranlasst. Die Beklagte teilt dessen Namen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit.
Nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Form, wie sie bis Anfang 2015 galten, wurde der Gedenkzustand nur dann eingerichtet, wenn der Beklagten durch den Benachrichtigenden ein Nachweis über den Tod des betroffenen Nutzers übersandt wurde. Da bis zum 09.12.2012 keinerlei Meldungen über den Tod der Erblasserin von der Klägerin oder dem Vater der Erblasserin veranlasst bzw. vorgenommen wurden, war für die Klägerin nicht nachvollziehbar, wie seitens des ihr unbekannten Nutzers ein solcher Nachweis geführt werden konnte. Unter Hinweis hierauf forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach erfolglos zum Entsperren des Benutzerkontos auf. Die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf ihre Nutzungsbedingungen und dem Hinweis darauf, dass sie grds. keine Profildaten von verstorbenen Nutzern herausgebe, ab. Der Klägerin wurde jedoch die Speicherung sämtlicher Kommunikationsdaten zugesichert, bis ein unmittelbares Familienmitglied die Löschung beantragt.
Die Klägerin behauptet, ihre Tochter habe ihr ihre Accountdaten ohne irgendwelche Einwände geltend zu machen, überlassen. Dies sei zwischen ihr und Herrn als vertretungsberechtigten Eltern mit der Erblasserin als Voraussetzung für ihre, der Eltern, Zustimmung zu der Nutzung des Dienstes der Beklagten vereinbart worden, um zur Vermeidung eines wie auch immer gearteten Missbrauchs gegebenenfalls auf das Benutzerkonto ihrer Tochter zugreifen zu können. Diese habe ihr Passwort zu keinem Zeitpunkt geändert. Das ergebe sich auch daraus, dass, als sie das zutreffende Passwort eingegeben habe, der Satz „Dieser Account ist in einem Gedenkzustand” und bei Eingabe eines falschen Passworts der Satz „Das von dir eingegebene Passwort ist falsch.” erschienen sei. Die Erblasserin habe den Facebook-Account intensiv genutzt. […]
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Eltern der Erblasserin das Facebook-Profil ihrer Tochter nicht hätten erben können; eine Vergleichbarkeit mit klassischen Postdienstleistungen scheide insoweit aus. Zudem stünde das hier anzuwendende irische Datenschutzrecht dem Begehr der Klägerin entgegen […]. Durch die Gedenkzustandsrichtlinie würden sowohl die Rechte des Erblassers als auch die seiner Kommunikationspartner geschützt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Zulässigkeit der Klage: Die Klage ist zulässig. Das LG Berlin ist gem. Art. 16 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO örtlich zuständig, da der Vertrag zwischen der Beklagten und der Erblasserin, einer Verbraucherin, über die Website der Beklagten geschlossen wurde, die im Wohnsitzstaat der Erblasserin zugänglich ist. Die EuGVVO ist gem. Art. 15 Abs. 1c, Abs. 2 EuGVVO anwendbar, da die Beklagte mit der „Facebook Ireland Ltd.” zumindest eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat und hierüber am Vertragsschluss beteiligt ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
Begründetheit: I. Die Begründetheit der Klage ist auf der Basis deutschen Rechts zu prüfen, denn gem. Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO ist deutsches Recht anzuwenden, weil bei einem Verbrauchervertrag das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt, insb. der Vertrag über eine im Verbraucherstaat abrufbare Website des Unternehmers abgeschlossen wurde {vgl. Groll, Praxis-Handbuch, Erbrechtsberatung, XVII. Der digitale Nachlass, Rn. 17). Vorliegend geht es darum, dass die Klägerin Rechte aus einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag – wenn auch als Erbin – geltend macht und die Klägerin ebenso wie ihre Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat bzw. hatte.
Die Klage ist bereits hinsichtlich des Hauptantrages begründet.
Der Klägerin und dem Vater der Erblasserin als Erbengemeinschaft steht ein Anspruch auf Zugang in das Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter aus dem auf sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB übergegangenen Nutzungsvertrag mit der Beklagten zu. Zwar kann an die Erben nicht das Eigentum an den Servern übergehen, weil diese nicht im Eigentum der Erblasserin standen. Allerdings hatte die Erblasserin aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten, das Recht, auf diese Server zuzugreifen, und dieses Recht ist zusammen mit dem bestehenden Vertragsverhältnis auf die Erben der Erblasserin übergegangen. Auch dieses Vertragsverhältnis ist Vermögen i.S.d. § 1922 BGB. Ein weiterer sachenrechtlicher Bezug bzw. eine Materialisierung der Kommunikationsinhalte ist für die Vererbbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen nicht erforderlich.
Bei dem zwischen der Beklagten mit der Erblasserin geschlossenen Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk-und dienstvertraglichen Elementen (vgl. Bräutigam, MMR 2012, 635 [649]). Dass keine Geldleistung vom Nutzer geschuldet wird, steht der schuldrechtlichen Natur nicht entgegen (vgl. Brinkert/Stolze/Heidrich, Der Tod und das soziale Netzwerk, ZD 2013, 153 [154]). Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, mithin auch das Recht, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben, sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen, denn das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers (vgl. Groll a.a.O., Rn. 12; Steiner/Holzer, Praktische Empfehlungen zum digitalen Nachlass, ZEV 2015, 262 [263]; Pruns, Keine Angst vor dem digitalen Nachlass!, Erbrechtliche Grundlagen – Alte Probleme in einem neuen Gewand?; NWB 2013, 3161 [3167]; Klas/Möhrike-Sobolewski, Digitaler Nachlass – Erbenschutz trotz Datenschutz, NJW 2015, 3473 [3474]; Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch die Ausschüsse Erbrecht, Informationsrecht und Verfassungsrecht zum Digitalen Nachlasses. 5, 16 Fn. 1, 51, 55 f., die eine gesetzliche Änderung des TKG fordert), insb. auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook (vgl. Herzog, Der digitale Nachlass – ein bisher kaum gesehenes und häufig missverstandenes Problem, NJW 2013, 3745 [3747 ff.]).
Die Ansicht, nach der nur die vermögensrechtlichen Teile des digitalen Nachlasses, nicht hingegen die nicht-vermögensrechtlichen vererblich sein sollen (vgl. Hoeren, Der Tod und das Internet – Rechtliche Fragen zur Verwendung von E-Mail- und WWW-Accounts nach dem Tode des Inhabers, NJW 2005, 2113 [2114] zu E-Mails; Martini, Der digitale Nachlass und die Herausforderung postmortalen Persönlichkeitsschutzes im Internet, JZ 2012, 1145 [1147 ff.]), ist abzulehnen, denn eine eindeutige Bestimmung des vermögensrechtlichen Charakters eines Teils des digitalen Nachlasses ist praktisch nicht möglich (vgl. Groll a.a.O., Rn. 13; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291 [291]). Eine solche Differenzierung ist den erbrechtlichen Regelungen des BGB auch fremd, wie sich in § 2047 Abs. 2 BGB (Vererbbarkeit von Schriftstücken mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen des Erblassers) und § 2373 Satz 2 BGB (Vererbbarkeit von „Familienpapieren und Familienbildern”) zeigt (vgl. Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 [263]; Pruns a.a.O., NWB 2013, 3161 [3166]). Wenn Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen gemeinschaftlich bleiben, heißt das im Umkehrschluss, dass sie Teil des von der Erbengemeinschaft gemeinsamen verwalteten Nachlasses sind; entsprechendes folgt daraus, dass Familienpapiere und Familienbilder beim Erbschaftskauf im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen sind. Diese Regelung hat nur dann einen Anwendungsbereich, wenn die Familienpapiere und Familienbilder überhaupt Teil des Nachlasses sind.
Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen” Nachlasses lässt sich nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht (vgl. Groll a.a.O., Rn. 12; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 [263]). Im Übrigen muss auch ein Vermieter dem Erben den Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen, ohne zuvor die Wohnung nach persönlichen und vermögensrechtlichen Gegenständen zu durchsuchen (Herzog a.a.O., S. 3750; Brisch/Müller-ter Jung, Digitaler Nachlass – Das Schicksaal von E-Mail und De-Mail-Accounts sowie Mediencenter-Inhalten, CR 2013, 446 [449]).
Der Erbengemeinschaft steht aus dem auf sie gem. § 1922 BGB übergegangenen Vertrag ein Anspruch der Gestalt zu, dass die Beklagte ihr Zugang zu dem Benutzer-Account der Erblasserin zu verschaffen hat.a) Die Vererblichkeit des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Erblasserin und der Beklagten ist nicht wegen besonderer Personenbezogenheit des Nutzungsvertrages ausgeschlossen. Zwar kann die Vererbbarkeit eines schuldrechtlichen Verhältnisses entsprechend dem Gedanken des 399 1. Alt. BGB ausgeschlossen sein, wenn sein Inhalt in einem solchen Maße auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl.; Bd. 9, § 1922 Rn. 21; Groll a.a.O., Rn. 47). Hintergrund dieser Regelung ist, dass von der Natur des Schuldverhältnisses her ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners bestehen kann, nur an eine bestimmte Person leisten zu müssen, ein beliebiger Gläubigerwechsel also unzumutbar erscheint (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., Bd. 2, § 399 Rn. 2). Zwar zeigen die Nr. 8 und 9 der Facebook-Nutzungsbedingungen, dass ein Nutzerprofil stark auf die Person des Nutzers bezogen ist. Gleichwohl besteht eine Schutzbedürftigkeit der Beklagten insoweit nicht, als der Nutzungsvertrag dennoch regelmäßig ohne nähere Prüfung des > Nutzers abgeschlossen wird und seine Identität auch im laufenden Betrieb nur in Ausnahmefällen kontrolliert wird (Groll a.a.O., Rn. 47; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153 [155]). Die Nutzer nehmen nach alledem bei der Beklagten kein persönliches Vertrauen in Anspruch (vgl. Martini, Digitaler Nachlass und postmortaler Persönlichkeitsschutz im Internet, JZ 2012, 1145 [1147]; Bräutigam, DAV-Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zum Digitalen Nachlass, S. 55). Aus diesem Grunde kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass auch die analoge Welt Vorschriften zur Geheimhaltung gegenüber dem Erben kennt (z.B.: die Einsichtnahme in die Krankenpapiere eines Verstorbenen – BGH, NJW 1983, 2627 [BGH 31.05.1983 – VI ZR 259/81]; das anwaltliche und notarielle Beratungsgeheimnis – § 42a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 18 Abs. 1, 2 2. Halbs. BNotO; das anwaltliche und notarielle Beratungsgeheimnis – § 42a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 18 Abs. 1, 2 2. Halbs. BNotO; das Archivgeheimnis § 5 Abs. 2 Satz 1 BArchG). Zunächst gilt dies für die Einsichtnahme in Krankenunterlagen auch nicht uneingeschränkt, weil eine solche auch gewährt wird, soweit eine tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt oder vermögensrechtliche Ansprüche, z.B. Ersatzansprüche wegen Kunstfehlern, im Raum stehen (Martini, JZ 2012, 1145 [1149]). Sodann beruht die gesetzgeberische Vorstellung in § 203 Abs. 4 StGB darin, dass das bipolare Vertrauensverhältnis zwischen dem Geheimnisträger und dem Vertragspartner gegen das Eindringen Dritter besonders schutzwürdig ist. Die Einsichtnahme in die Krankenakte und in den Internet-Account liegen demzufolge wertmäßig nicht auf gleicher Stufe; für den Internetanbieter fehlt nicht nur eine strafrechtliche Sanktion wie die des § 203 StGB, sondern spiegelbildlich fehlt ihm dazu auch ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess (so auch Bräutigam, DAV-Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zum Digitalen Nachlass, S. 55).
Im Übrigen mag man zwar davon ausgehen, dass der Vertrag nicht insoweit auf die Erben übergeht, als er über die Nutzung des Accounts unmittelbar an die Person des Nutzers anknüpft und deshalb insoweit, wie Mitgliedschaften in einem Verein nicht vererbbar ist (in diese Richtung: Klas/Mörike-Soboleswki a.a.O., S. 3474), allerdings tritt der Erbe die Rechtsnachfolge i.S. einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB an allen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Positionen an, soweit diese nicht dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen sind oder einen überwiegenden Personenbezug aufweisen. Dies Ist bei der schlichten Gewährung des Zugangs jedoch nicht der Fall, so dass der Erbe aus dem auf ihn übergegangenen Vertragsverhältnis Auskunftsansprüche in Form des Zugangs geltend machen kann.
b) Aus den Nr. 8 und 9 der Facebook-Nutzungsbedingungen lässt sich keine vertraglich vereinbarte Unvererbbarkeit des Nutzerkontos ableiten. […]
Sinn und Zweck dieser Regelungen im 4. Abschnitt der Nutzungsbedingungen ist es, das Interesse der Beklagten, durch die Sicherheit des Kontos eines jeden Nutzers auch die Sicherheit des sozialen Netzwerks insgesamt gewährleisten zu können. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Überschrift des 4. Abschnittes „Registration and Account Security”, nach der es in diesem Abschnitt neben der Registrierung um die Sicherung des Accounts geht. Insofern ist der Abschnitt 4 auch im Zusammenhang mit dem vorangehenden Abschnitt 3 (Sicherheit) zu lesen. Der Nutzer soll sein Passwort nicht weitergeben oder einem Dritten keinen Zugang zum Account verschaffen, damit die Sicherheit des Kontos nicht gefährdet ist. Auch Nr. 9 des Abschnitts 4, wonach ein Konto nicht ohne Zustimmung der Beklagten übertragen werden soll, ist vor diesem Hintergrund zu lesen. Der Beklagten geht es nicht darum, die Vererbbarkeit des Kontos zu regeln, sondern die Sicherheit des Accounts zu gewährleisten. Die Kontosicherheit wird zudem nicht gefährdet, wenn dem Erben das Nutzerkonto zum Zwecke der Regelung des Nachlasses zugänglich gemacht wird,
c) Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin aus 1 Abs. 1 GG steht einer Zugangsgewährung nicht entgegen, denn eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nicht zu befürchten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Erblasserin der Klägerin oder gar beiden Elternteilen bereits zu Lebzeiten die Zugangsdaten zu ihrem Account überlassen und später auch nicht mehr – ohne entsprechende Mitteilung an ihre Eltern – geändert hat. Die Erziehungsberechtigten sind nämlich Sachwalter des Persönlichkeitsrechtes ihrer Kinder (OVG Hamburg, NJW 1956, 1173; Becker, FamRZ 1961, 105; Erman/Döli, BGB, 14. Aufl., § 1626 Rn. 3), so dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts schon aus diesem Grunde ausscheidet. Die Klägerin war daher zu Lebzeiten berechtigt, etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Erblasserin zu verfolgen (Palandt/Götz, 74. Aufl., § 1626 Rn. 15 m.w.N.). Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann deshalb durch Kenntnisnahme der bei der Beklagten gespeicherten Inhalte nicht vorliegen, wenn – wie hier – der Erbe zugleich der Sorgeberechtigte war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Erblasserin um ein 15-jähriges Kind handelt, das gerade an der Grenze der Einsichtsfähigkeit ist (Gounalakis/Klein, Aktuelle Rechtsprechung zu Persönlichkeitsverletzungen im Internet mit familienrechtlichem Hintergrund, Forum Familienrecht 2011, 487 [490]) und deshalb die Sorgeberechtigte dazu legitimiert ist, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, wie und mit welchen Inhalten es im Internet kommuniziert bzw. kommuniziert hat. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob in anderen Fällen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes anzunehmen wäre.
d) Die Gedenkzustands-Richtlinie der Beklagten, wie sie zwischen 2012 und 2014 galt, steht einem Anspruch auf Zugangsgewährung nicht entgegen. Zwar treten die Erben in den Vertrag mit der Beklagten so ein, wie er von der Erblasserin geschlossen wurde, mithin auch unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen der Beklagten, jedoch ist die Gedenkzustands-Richtlinie unwirksam (Pruns, Keine Angst vor dem digitalen Nachlass!, Erbrecht vs. Fernmeldegeheimnis, NWB 2014, 2175 [2185]). Bei Vertragsbeziehungen mit internationalen Internetanbietern unterliegen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen stete der Inhaltskontrolle der § 305 ff. BGB (vgl. Groll a.a.O., Rn. 18). Die in den Nutzungsbedingungen der Beklagten getroffene Regelung, dass eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste eine Versetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen kann und eine Anmeldung des Kontos selbst mit gültigen Zugangsdaten für die Erben dann nicht mehr möglich ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und ihrer Erben gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (so auch Herzog, Der digitale Nachlass, NJW 2013, 3745 [3751]), denn sie beschränkt in pauschalerweise die grds. von der Rechtsordnung in § 1922 BGB vorgesehene Vererblichkeit eines Rechts zum einen dadurch, dass Dritte unabhängig von ihrer Erbenstellung mit der Beantragung des sog. Gedenkzustandes die Möglichkeit haben, den Erben des Nutzers den Zugang zu ihnen zustehenden Inhalten unmöglich zu machen. Zum anderen kommt der Gedenkzustand in der Form, wie er von der Beklagten ausgestaltet ist, nämlich ohne die Möglichkeit der Erben, diesen Zustand im Einzelfall rückgängig zu machen (diese Option ist nur vorgesehen für Fälle, in denen versehentlich der Gedenkzustand eines Profils einer noch lebenden Person aktiviert wurde), einem „Untergehen” des zum Nachlass gehörenden Accounts gleich. Etwaige von einem Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffene Handlungsanweisungen bezüglich der Inhalte seines Accounts, die für den Umgang mit dem digitalen Nachlass maßgeblich sind (vgl. Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446 [448]), können ferner nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten keinerlei Berücksichtigung finden.
e) Das Fernmeldegeheimnis aus 88 Abs. 3 TKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG steht einer Zugangsgewährung ebenfalls nicht entgegen. Gegen eine uneingeschränkte Weitergabe an die Erben spricht auch nicht eine fehlende Einwilligung der Kommunikationspartner der Erblasserin. Einer Einwilligung sämtlicher Kommunikationspartner bedarf es nämlich dann nicht, wenn das Verschaffen von Kommunikationsinhalten im Rahmen des für die geschäftsmäßige Erbringung erforderlichen Maßes i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG liegt (Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 [264]; Groll a.a.O., Rn. 38; Pruns, NWB 2014, 2175 [2178]). Die Kommunikationspartner sind zwar ebenso wie die Erblasserin Grundrechtsberechtigte des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Dieses findet seine einfachgesetzliche Konkretisierung in § 88 Abs. 3 TKG. § 88 Abs. 3 TKG bindet insb. auch die Beklagte, da sie gem. § 3 Nr. 6 TKG geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt. Zwar ist unter Telekommunikation gem. § 3 Nr. 22 TKG nur der technische Vorgang des Aussendens, Übermitteins und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen, also technischen Einrichtungen oder Systemen, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können, zu verstehen. Wenn zum Teil vertreten wird, in der Mailbox ruhende E-Mails seien demnach nicht geschützt (vgl. Hoeren, NJW 2005, 2113 [2115]), ist dem aber nicht zu folgen, sondern eine verfassungskonforme Auslegung von § 88 Abs. 3 TKG vorzunehmen; Nach Art. 10 Abs. 1 GG sind alle E-Mails geschützt, solange sie beim Provider gespeichert sind, da sie dort nicht dem Herrschaftsbereich der Kommunikationsteilnehmer unterliegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2431 [BVerfG 16.06.2009 – 2 BvR 902/06] [2432 f.]; Deusch, ZEV 2014, 2 [5]). Soweit bei dem Dienst der Beklagten private Nachrichten (da diese auch bei der Beklagten gespeichert werden, insoweit vergleichbar mit E-Mails) ausgetauscht oder Inhalte mit einem begrenzten Nutzerkreis geteilt werden, unterliegen diese Inhalte ebenfalls dem Fernmeldegeheimnis (vgl. Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, XVII. Der digitale Nachlass, Rn. 49; Deusch, ZEV 2014, 2 [6]). Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG liegt gleichwohl nicht vor, wenn sich die Herausgabe von Inhalten im Rahmen des „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderlichen MaßM hält. Da die Beklagte grds. nach erbrechtlichen Vorschriften auch verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft den zu ihrem Nachlass gehörigen Account zugänglich zu machen, ist das „erforderliche Maß” als gewahrt anzusehen. Soweit der DAV die Auffassung vertritt, dass § 1922 BGB mangels ausdrücklichen Bezugs auf Telekommunikationsvorgänge keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei, kann dem nicht gefolgt werden, denn eines solchen Hinweises bedarf es nicht (vgl. auch Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 [264]).
f) Die Zugangsgewährung ist der Beklagten auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unmöglich.
aa) Zunächst ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf das irische Datenschutzrecht, sondern auch hier auf das Deutsche Datenschutzrecht abzustellen. Dies folgt aus der Regelung des 1 Abs. 5 BDSG. Dieser Vorschrift liegt Art. 4 der EG-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) zugrunde, die grds. zu einer umfassenden Harmonisierung führen soll (EuGH, Slg 2011, 112181, Tz. 29) und die Anwendbarkeit des einzelstaatlichen Rechts positiv regelt (KG, Urt. v. 24.01.2014 – 5 U 42/12, zit. nach juris Rn. 133). Da die Bestimmungen in Art. 4 der Datenschutzrichtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind, muss von einer unbedingten Verpflichtung ausgegangen werden, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann (KG a.a.O., Rn. 120 f.). Insoweit geht die Argumentation der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH zu C-110778 (Dienstleistung: Vermittlung von Arbeitskräften, siehe S. 52 Rn. 29), dass nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein Mitgliedsstaat abgesehen von Ausnahmefällen eine Dienstleistung nicht neu regulieren darf, die zulässigerweise aus einem anderen Mitgliedsstaat heraus angeboten wird, ins Leere.
Soweit die Beklagte dahingehend argumentiert, dass gem. Art. 4 Abs. 11ii a der EG-Datenschutzrichtlinie irisches Datenschutzrecht, nämlich der Data Protection Act aus dem Jahre 1988 und der Data Protection Ammendment Act aus dem Jahre 2003, zur Anwendung komme, da sie eine verantwortliche Stelle im Sinne dieser Norm mit Niederlassung in der EU sei, die dort Daten verarbeite, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.04.2013 – 4 MB 11/13 in der ausgeführt wurde (Rn. 17), dass die Beklagte eine Niederlassung der Facebook Inc. sei, zu deren Tätigkeitsbereich auch die für § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG relevante Verarbeitung personenbezogener Daten gehöre. Dass Facebook Irland nicht aktiv in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einbezogen sei, sei vom dortigen Antragsteller (dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) nicht ausreichend dargelegt (vgl. Rn. 16). Allein wegen der Existenz der Facebook Germany GmbH in Hamburg könne über die Rückausnahme des § 1 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. BDSG die Anwendung deutschen Rechts nicht geknüpft werden, da diese ausschließlich im Bereich der Anzeigenakquise bzw. im Bereich Marketing tätig sei und von Facebook Irland kontrolliert werde. Nur letzterer sei die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf deutsche Nutzer durch die Muttergesellschaft Facebook Inc. rechtlich zugewiesen worden. Mit dem Ausschluss der Anwendbarkeit deutschen. Datenschutzrechts gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG finde § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG, der Art. 4 Abs. 1 lit. c) RL 96/46/EG umsetzt, keine Anwendung. Für dessen Anwendung bleibe nur dann Raum, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche keine Niederlassung im Hoheitsgebiet der EU habe (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 18, 20), was aber gerade nicht der Fall sei,
Allerdings ist mit dem KG (Urt. v. 24.01.2014 – 5 U 42/12, zit. nach juris, Rn. 123 ff.) davon auszugehen, dass das bundesdeutsche BDSG anwendbar ist, weil Facebook Inc. in den USA als Muttergesellschaft die für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist, da die für den Internetauftritt in Deutschland verwendeten Server und Anlagen im Ausgangspunkt von der Muttergesellschaft der Beklagten in den USA – also außerhalb der EU – vorgehalten werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sind i.S.e. effektiven und tatsächlichen Datenverwendung mittels eigener Datenverarbeitungsanlagen und eigenem Personal zu verstehen (vgl. KG a.a.O., Rn. 137). Ferner kommt es für die Frage, wer „für die Verarbeitung Verantwortlicher” ist, nicht darauf an, wer die rechtliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Datenverarbeitung hat, vielmehr ist maßgeblich, wem die tatsächliche Entscheidungsmacht zukommt; dies folgt aus dem Wortlaut der Definition in Art. 2 lit. d) RL 96/46/EG, wenn dort von der Stelle, die Rede ist, „die entscheidet”. Dies ist allerdings ausschließlich die Muttergesellschaft Facebook Inc. in den USA (KG a.a.O., Rn. 139 f.). Darlegungs- und beweislastig für die Anwendbarkeit irischen Rechts ist die Beklagte, denn sie will sich hierauf berufen. Soweit die Beklagte lediglich vorträgt, dass sie es sei, die die Facebook Dienstleistungen den Nutzern in Deutschland zur Verfügung stelle, sind konkrete Tatsachen, aus denen sich dies ergeben soll, indes nicht vorgetragen. Vielmehr spricht gerade die Ziff. 17 Nr. 1 der Facebook-Nutzungsbedingungen, in denen sich die Nutzer damit einverstanden erklären, dass ihre Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden, dafür, dass die Daten gerade nicht durch die Beklagte verarbeitet werden.
Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Entscheidung des EuGH v. 01.10.2015 zu C-230714 (nicht 231/14), „Weltimmo” bezieht, trifft diese Entscheidung den vorliegenden Fall zwar nicht, denn dass Facebook in Deutschland eine effektive und tatsächliche Tätigkeit ausübt, ist bisher nicht vorgetragen. Auch besagt die neuerliche Entscheidung des EuGH v. 06.10.2015 zu C-362/14, „Safe Harbor”, die direkt Facebook betrifft, nur, dass Daten nicht mehr ohne weiteres in den USA abgespeichert werden können, weil dort leichter auf sie zugegriffen werden kann. Gefolgt werden kann hieraus aber, dass auch der EuGH der Auffassung ist, dass die Gesetze in Deutschland zu beachten sind. Dass selbst Facebook in den damals geltenden Nutzerbedingungen für Deutsche Nutzer Sonderregeln getroffen hat, ergibt sich – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten, denn unter Ziff. 13. (3.) ist in der Tat aufgenommen: Certain specific terms that apply only for German users are available here.” Auf das Wort „here” kann man im Internet drücken, um dann weitergeleitet zu werden.
bb) Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt sich nicht, dass die Beklagte an der Zugangsgewährung gehindert wäre. Die Gewährung des Zugangs durch die Beklagte verstößt nämlich nicht gegen dessen Vorschriften.
In Bezug auf die Erblasserin ist das BDSG schon nicht anwendbar, weil es keinen Schutz von Toten bezweckt. Nach § 3 BDSG (Begriffsbestimmungen) sind personenbezogene Daten nur Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Damit werden keine Toten erfasst (Brinkert/Stolze/Heidrich a.a.O., S. 155: Klas/Möhrike-Sobolewski a.a.O., S. 3476).
Etwas anderes gilt zwar in Bezug auf die Daten Dritter, denn grds. kommt das BSDG hier zur Anwendung, weil es Zweck des BDSG ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird und § 1 Abs. 2 des BDSG bestimmt, dass dieses Gesetz auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht-öffentlicher Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, gelten, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecke. Auch wenn die Klägerin ausweislich ihrer E-Mails der Anlagen K 3, K 5 und K 8 mit dem Zugang den Tod ihrer Tochter persönlich aufarbeiten will, so wird gerade auch in der Klage darauf abgestellt, dass die Klägerin sich vom Zugang Informationen für eine Abwehr von Schadensersatzansprüchen verspricht. Dass die Zugangsgewährung durch die Beklagte allein zu privaten oder familiären Zwecken erfolgte, kann demnach nicht festgestellt werden. In ihrem letzten Schriftsatz stellt die Klägerin zudem auch noch darauf ab, dass gegebenenfalls zu verhindern sei, dass Facebook-Freunde auf dem Gedenkzustandmodus das Andenken an die Erblasserin gerade beeinträchtigen und die Eltern dies nicht verhindern können (weil im Gedenkzustand die ehemaligen Facebook-Freunde noch Beiträge auf der Chronik veröffentlichen können, während die Eltern als Nicht-Facebook-Freunde den Gedenkzustandsmodus nicht mehr verändern können oder auf diesem Beiträge anbringen können.
Das Datenschutzrecht muss aber hinter dem erbrechtlichen Befund im Wege praktischer Konkordanz zurückstehen (Herzog, Der digitale Nachlass, NJW 2013, 3745 [3751]; Mayen, in: DAV-Stellungnahme, S. 69, 75; für unbeschränkten Zugriff auch: Brisch/Müller-ter Jung a.a.O. S. 454; für Zugriff nur soweit Erblasser die Informationen allen Facebook-Nutzern, d.h. nicht nur den Facebook-Freunden, zugänglich gemacht hat: Deusch, Digitales Sterben, ZEV 2014, 2 [7]). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erben in die Stellung des Erblassers von Gesetzes wegen eintreten. Durch die Wirkung des § 1922 BGB erfolgt kein Eingriff in die Rechte Dritter. Die Situation ist vergleichbar, mit vertraulichen Briefen, die ein Dritter dem Erblasser verschickt hat und die der Erbe ohne weiteres erbt und auch zur Kenntnis nehmen darf. Dass der Dritte bei Abfassung der Nachricht nicht daran gedacht haben mag, dass diese nach dem Tode vom Erben gelesen werden könnte, führt nicht dazu, eine Weiterleitung seiner Mitteilungen an den Erben zu unterbinden. Auch der Briefeschreiber mag bei Abfassung eines ganz persönlichen Briefes nicht daran gedacht haben, dass dieser später einmal in die Hände des Erben fällt.
Darüber hinaus kann aber mit Solmecke/Köbrich/Schmitt (Der digitale Nachlass – haben Erben einen Auskunftsanspruch? Überblick über den rechtssicheren Umgang, MMR 20015, 291 [293]) auch von einem Auskunftsanspruch nach § 34 BDGS ausgegangen werden, Nach dieser Vorschrift hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Da § 3 Abs. 1 BDSG als Betroffenen i.S.d. Gesetzes eine bestimmte oder bestimmbare Person bezeichnet, beschränkt sich das BSDG zwar grds. auf lebende Personen. Allerdings erscheint es unbillig, die Erben auf der einen Seite als Rechtsnachfolger des Erblassers anzusehen, auf der anderen Seite aber nicht als Betroffene i.S.d. § 34 BDSG.
Der Auskunftsanspruch geht hier auf Zugangsgewährung, denn die Beklagte muss nicht selbst referieren, was in dem Facebook-Account der Erblasserin steht. Die Zugangsgewährung ist insoweit für sie auch die einfachere Anspruchserfüllung.
cc) Das Berliner DatenschutzG steht dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht entgegen, denn der streitgegenständische Fall tangiert dieses Gesetz, das nach § 1 die Aufgabe hat, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu regeln, nicht. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 Berliner DatenschutzG (Begriffsbestimmungen), dass ”im Sinne dieses Gesetzes …. personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)” sind. Allerdings heißt es in Satz 2 dieses Absatzes: ”Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.” Dass dies hier der Fall wäre, kann nicht festgestellt werden, denn es ist nichts dafür erkennbar, dass die Erblasserin ihren Erben den Zugriff auf den Account verwehren wollte. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Erblasserin ihr Passwort später wieder geändert haben sollte und die Klägerin hiervon nicht in Kenntnis gesetzt haben sollte. Danach kann dahingestellt bleiben, ob Facebook überhaupt eine sonstige öffentliche Stelle i.S.v. § 2 (insb. nicht rechtfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe, Gerichte) darstellt.
dd) Letztlich kann aber sogar dahin gestellt bleiben, ob vorliegend nicht doch irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, so stünde dies dem geltend gemachten Zugangsanspruch nicht entgegen.
Nach Sect. 2 (c) und 2 A(a) des irischen DatenschutzG dürfen Daten zwar nur weiter gegeben werden, wenn der verantwortlichen Stelle entweder das Einverständnis jedes einzelnen Betroffenen zur Weitergabe vorliegt (ohne dass es hierfür eines Mindestalters des Betroffenen bedarf) oder wenn a) die Offenbarungshandlung für die Durchführung des Vertrages notwendig ist [Sect. 2A(1)(B)(i)]. Die Voraussetzung a) ist hier aber erfüllt, weil die Erben nach erfolgter Erbfolge in den bestehenden Vertrag eingetreten sind und die Beklagte dem Vertragspartner Zugang gewähren muss.
Nach alledem kommt es auf die Begründetheit des Hilfsantrages nicht mehr an.
Auch die Intensität, mit der die Erblasserin ihren Facebook-Account genutzt hat, ist für die Entscheidung ohne Relevanz.
Der Beklagten war auf den Schriftsatz der Klägerin v. 21.10.2015 keine Erklärungsfrist zu bewilligen, weil dieser kein neues Tatsachenvorbringen enthielt, auf das die vorliegende Entscheidung gestützt wurde. Aus diesem Grunde hatte auch der Schriftsatz der Beklagten v. 14.12.2015 bei der Entscheidung gem. § 296a ZPO keine Berücksichtigung zu finden und bot auch keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Soweit er Rechtsausführungen enthält, hat sich die Kammer hiermit in dieser Entscheidung auseinander gesetzt.
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