LG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 – 1 O 208/16 Kostenentscheidung bei nicht angekündigtem Antrag auf notarielles Nachlassverzeichnis

August 14, 2018

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 – 1 O 208/16

Kostenentscheidung bei nicht angekündigtem Antrag auf notarielles Nachlassverzeichnis

Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin berufen. Seine drei Kinder machen Pflichtteilsansprüche geltend. Durch anwaltliches Schreiben hatte zunächst ein Kind den privatschriftlichen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und unbeziffert Zahlung verlangt. Ohne die Alleinerbin außergerichtlich in Verzug zu setzen, hat das eine Kind eine Pflichtteilsstufenklage mit in erster Stufe notariellem Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die weiteren Kinder haben sich im Weiteren der Klage angeschlossen. Die beklagte Alleinerbin hat Abschlagszahlungen ohne Anrechnungsbestimmung geleistet.

Den Klägern stehen Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe zu (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Die Kläger haben, was die beklagte Partei nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestreitet, vorgerichtlich den Pflichtteilsanspruch unbeziffert geltend gemacht. Zahlungsverzug tritt durch Mahnung ein, auch wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht beziffert werden kann (BGHZ 80, 269 ff.), weshalb die Zahlungsansprüche mit Ablauf der in dem vorgenannten Schreiben bezeichneten Fristen zu verzinsen sind. Gem. § 267 Abs. 1 BGB sind die unstreitigen Zahlungen subsidiär auf die Hauptforderungen zu verrechnen. § 267 Abs. 1 BGB schließt das Bestimmungsrecht des Schuldners aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 367 Rn. 1), weshalb es belanglos ist, dass die beklagte Partei den Zinsanspruch ausdrücklich bestritten hat.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit erledigt erklärt haben, waren gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu Lasten der Beklagten zu entscheiden; im Übrigen bestimmt sich die Kostenlast nach § 292 Abs. 2 ZPO. Im Einzelnen:

Der beklagten Partei ist dahin beizupflichten, dass die Rechtsvorgängerin dem Kläger zu 1) keine Veranlassung gegeben hat, Auskunftsklage in der beanspruchten Form zu erheben. Die klägerische Seite legt selbst dar, erst mit Klageschrift vom 27.06.2016 ein notarielles Nachlassverzeichnis beansprucht zu haben. Demgemäß ist das Anerkenntnis im Schreiben vom 17.08.2016 als sofortiges i.S.v. § 93 ZPO anzusehen, da die beklagte Partei auch durch ihr sonstiges Verhalten der klägerischen Partei keine Veranlassung zu der Annahme gegeben hat, nur mit gerichtlicher Hilfe voranzukommen. Die beklagte Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin hatte bereits vorgerichtlich Auskünfte erteilt. Die auf die Auskunftsstufe entfallenden Kosten des Rechtsstreits sind aber dennoch nicht dem Kläger zu 1) aufzuerlegen, da diese i.S.v. § 92 Abs. 2 ZPO nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Sie sind mit 15 % des auf den vom Kläger zu 1) entfallenden Anspruch, mithin rund 1.000,00 € anzusetzen. Der Gesamtstreitwert beträgt 6.759,67 € × 3, mithin 20.279,01 €. 1.000,00 € sind ca. 5 % des Gesamtstreitwertes; der Betrag fällt auch nicht gebührenerhöhend ins Gewicht. Auch ohne Verfolgung des Auskunftsanspruches wären Gebühren auf Grundlage von 20.279,01 € entstanden.

 

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