LG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2005 – 3 O 135/05

Mai 5, 2021

LG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2005 – 3 O 135/05

Veränderungen des Wasserablaufes infolge veränderter wirtschaftlicher Grundstücksnutzung sind auch im Anwendungsbereich des § 81 BW-WG von dem auch dort geltenden grundsätzlichen Veränderungsverbot ausgenommen.
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand

Die Kläger machen als Vorschuss einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten wegen einer durchfeuchteten und rissigen Hofwand in Höhe von 6.542,40 EUR geltend. Fürsorglich begehren sie die Schließung eines Risses und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung eines Wassereintrittes auf den in ihrem Eigentum stehenden Hof.

Die Kläger sind Miteigentümer des Anwesens AB. in & Der Hof dieses Anwesens grenzt an das Anwesen XY und wird durch eine Hofwand abgegrenzt. Die Beklagten Ziff. 2-4, 6-8 sind Miteigentümer des Anwesens XY und Wohnungseigentümer von in diesem Anwesen gelegenen Wohnungen. Die Hofwand steht in ihrem Eigentum. Sie ist seit einigen Jahren aufgrund von Regenwasser durchfeuchtet. In ihr befinden sich Bohrlöcher. Die Mauer wird bei Regen nass und Wasser fließt herab in den Hof der Kläger. Auf dem Hof des Anwesens XY befindliche Aufbauten wurden gegen Ende der vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet.

Die weitere Miteigentümerin des Anwesens AB, K. hatte im Hinblick auf eine von ihr vorgetragene Durchfeuchtung der Hofwand und Wassereintritt aus der Trennwand der Kellerräume des Anwesens XY auf den Hof des Anwesens AB vor dem Amtsgericht … – Az. & – ein Selbstständiges Beweisverfahren angestrengt. Der Sachverständige S. führte dort im Rahmen seiner Begutachtung aus, dass eine Kaschierung der sichtbaren Schäden in Form einer vor der Wand aufgehängten Leichtmetallpaneelverkleidung denkbar sei mit einem Kostenaufwand in Höhe von ca. 4.060,00 EUR brutto. Die nachhaltige Sanierung der Maueroberfläche sei mit einem Kostenaufwand in Höhe von 2.482,40 EUR möglich. Die Miteigentümerin K. hat in der Folgezeit vor dem Landgericht Karlsruhe – Az. 3 O 203/04 – den sich danach ergebenden Betrag in Höhe von 6.542,40 EUR klageweise geltend gemacht. Die Klage wurde mit Urteil vom 01. Juni 2005 abgewiesen. Die dortige Klägerin hat Berufung eingelegt. Der Beklagte Ziffer 9 ist vor Klagezustellung aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden und neuer Wohnungseigentümer ein Herr T. geworden.

Die Kläger behaupten,

durch die Hofwand dringe Wasser vom Anwesen XY auf den Hof des Anwesens AB. Es sei ein Riss vorhanden, aus dem das Wasser aus der Hofwand laufe. Das Wasser laufe bei Regen an der Mauer entlang auf das Grundstück der Kläger. Es drohe dort ein sich vergrößernder Wasserschaden. Ohne Pflege wachse durch den Wassereintritt Moos auf dem Anwesen und der Hof sei durch den ständigen Wassereintritt in Mitleidenschaft gezogen und während dieser Zeit nicht nutzbar. Bei starkem Regen sehe man das die Wand herablaufende Fließwasser. Es sammle sich Regenwasser auf dem Grundstück der Beklagten und dringe aufgrund einer fehlenden Ablaufkonstruktion durch die Mauer auf das Anwesen der Kläger. Die Kläger sind der Auffassung, die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Nach Rücknahme der Klage gegen die vor Zustellung verstorbene Beklagte Ziff. 1 beantragen die Kläger gegen die Beklagten Ziff. 2-9:

1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 6.542,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise Verurteilung zugunsten der Kläger als Gesamtgläubiger mit der Miteigentümerin auf Klägerseite, Frau K., & .

2. Fürsorglich: Die Beklagten zu verurteilen, den in der Mauer zwischen dem Anwesen AB in &. und XY in & , befindlichen Riss zu schließen und geeignete Maßnahmen durchzuführen, damit vom Anwesen XY in & kein Wasser auf den Hof und das Anwesen AB in & , höchstfürsorglich durch die Hofwand, dringt, hilfsweise Verurteilung zugunsten der Kläger als Gesamtgläubiger mit der Miteigentümerin auf Klägerseite, Frau K., &. .

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten,

die Hofwand sei aufgrund der Kapillarwirkung feucht. Soweit die Mauer bei Regen nass werde und Wasser auf den Hof der Kläger herabfließe handele es sich um einen natürlichen Vorgang. Einen Wassereintritt durch die von den Klägern verursachten Bohrlöcher hätten die Beklagten nicht zu verantworten. Auch die Beklagte Ziff. 5 sei vor Zustellung der Klage aus der Miteigentümergemeinschaft ausgeschieden. Die Beklagten meinen, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf die von der Miteigentümerin K. erhobene Klage unzulässig.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2005 (AS 77-81) Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Pforzheim – 2 H 1/03 – lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. § 261 Abs. 3 Nr. ZPO steht nicht entgegen. Eine anderweitige Rechtshängigkeit liegt nicht vor, denn die Parteien sind nicht identisch im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht – gegen die Beklagten. Sie machen nicht die Kosten für eine Verletzung ihres Eigentums geltend, sondern begehren einen Vorschuss zur Beseitigung von angeblichen Mängeln am Eigentum der Beklagten, die nach ihrem Vortrag nachteilige Einwirkungen auf ihr Eigentum verursachen.

b) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht den Klägern auch nicht in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Zwar ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – anders als der Anspruch unmittelbar gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst vielmehr auch Grobimmissionen wie etwa Wasser (BGH, NJW 2004, 3701, 3702). Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch geht jedoch nicht auf einen angemessenen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt, dass sie eine vom Grundstück der Beklagten ausgehende Einwirkung zu dulden hätten, sondern sie begehren vielmehr Vorschuss zur Beseitigung der angeblichen Ursachen, weil sie die Einwirkung nicht zu dulden hätten.

c) Auch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch den Klägern nicht zu. § 1004 Abs. 1 BGB gewährt grundsätzlich – wie auch hier – nur einen Anspruch auf Beseitigung, nicht jedoch auf Vorschusszahlung (Palandt/Bassenge, BGB, 24. Auf., § 1004 Rn. 30; OLGR Oldenburg 1998, 351).

d) Der bloße, von den Kläger als unschön und nicht ästhetisch empfundene Anblick der Mauer begründet im Übrigen keine Rechtsverletzung, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch aus den vorgenannten Vorschriften auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten einer Kaschierung sichtbarer Schäden an der Mauer besteht.

e) Danach können die Kläger auch nicht hilfsweise Verurteilung der Beklagten zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger mit der Miteigentümerin K. begehren.

2. Den Beklagten steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schließung des Risses in der Mauer und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens von Wasser auf ihren Hof unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – insbesondere nicht gemäß §§ 903 ff., 1004 BGB i. V. m. 81 WG-BW – zu.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen auf sein Grundstück, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum (§ 903 BGB) beeinträchtigen, grundsätzlich zur Wehr setzen, insbesondere auch durch Geltendmachung des auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung gerichteten Abwehranspruchs aus § 1004 BGB. Inhalt und Umfang des Anspruchs im Einzelnen ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, dass durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur, als Bundesrecht, im Bürgerl. Gesetzbuch selbst befindet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2, 65, 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller die regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt wie ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzen (BGH, NJW 1991, 2270, 2271; NJW-RR 2000, 537, 538). In Baden-Württemberg ist § 81 WG-BW dieser Reglung zugeordnet. Die Vorschrift betrifft den Ablauf des wild abfließenden Wassers und ist Teil des Nachbarrechts. Sie trägt als (wasser-)nachbarrechtliche Bestimmung privatrechtlichen Charakter (BGH, a. a. O.; OLGR Düsseldorf 2000, 320 ff., OLGR Celle 2000, 275 ff.).

b) Das Oberflächenwasser, dessen Übertritt auf ihr Grundstück die Kläger verhindert wissen wollen, ist als Niederschlagswasser wild abfließendes Wasser im Sinne dieser Vorschrift. Die Kläger wenden sich gegen eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Wasser, nicht durch Einschwemmung und Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Umfang, der über eine natürliche Verschmutzung des abfließenden Regenwassers hinausgeht. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger gemäß § 1004 BGB i. V. m. § 81 WG-BW liegen indes nicht vor. Der Tatbestand des § 1004 BGB ist nur dann erfüllt, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass die Beklagten für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich sind. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht, oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, NJW 1995, 2633, 2634; 1985, 1773, 1774; OLG Stuttgart, NJOZ 2004, 4474). Soweit deshalb Niederschlagswasser ohne derartige Veränderungen dem Nachbargrundstück zufließt, muss dessen Eigentümer oder Besitzer Beeinträchtigungen, die sich nur aus dem Zufluss ergeben, hinnehmen (BGH, NJW 1984, 2207, 2208; NJW 1991, 2270, 2271, OLGR Köln 2003, 63 f.; OLGR Celle 2000, 275 ff.).

Ob die Beklagten den Wasserablauf durch Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück künstlich so verändert haben, dass das auf der Mauer und der Hofkellerdecke auftreffende Niederschlagswasser nunmehr zum Grundstück der Klägerin abfließt, lässt sich aufgrund des klägerischen Vortrags nicht hinreichend feststellen. Dies geht zu Lasten der für die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (OLGR Düsseldorf 2000, 320 ff.). Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 02.02.2003, dass der Niederschlagswasserschutz auf der Mauerkrone nicht den gewünschten Erfolg hat, so dass das Niederschlagswasser ungehindert von oben her in das Mauerwerk einlaufen kann (AHK 31) und der Hofboden, der gleichzeitig oberer Abschluss der Hofkellerdecke ist, in seinem Anschlussbereich an die Hofmauer eine völlig unzureichende Anschlusseindichtung der Hofflächenabdeckung zur Hofmauer hin aufweist. Die Blechverwahrung zur Hofmauer hin sowie ein ausreichender Spritzwasserschutz sind mangelhaft bzw. nicht vorhanden, so dass Niederschlagswasser in den Mauerkern einfließen kann und außerdem zu mehr oder minder starken Veralgungen des Wandputzes geführt hat (AHK, 33). Die Kläger haben jedoch keine näheren Angaben zur Geländelage vor der Errichtung der Mauer und der Hofbebauung gemacht. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten den natürlichen Ablauf des wild fließenden Wassers zum Nachteil eines tiefer gelegenen Grundstücks verstärkt oder verändert haben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich aus einem Vergleich der Zufluss-Situation vor den Baumaßnahmen mit derjenigen danach Nachteile zu Lasten des Grundstücks der Kläger ergeben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d) Im Übrigen steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zu, wenn die Beklagten den Ablauf des wild abfließenden Wassers durch die Baumaßnahmen künstlich verändert haben sollten, denn diese Veränderung wäre eine Folge einer veränderten wirtschaftlichen Benutzung des Grundstückes und deshalb hinzunehmen. Die Rücksichtnahme auf den Unterlieger soll nicht dazu führen, den Oberlieger an der Bewirtschaftung seines Grundstücks zu hindern. In den Wassergesetzen anderer Bundesländer sind deshalb Veränderungen des Wasserablaufes infolge veränderter wirtschaftlicher Grundstücksnutzung ausdrücklich von dem auch dort geltenden grundsätzlichen Veränderungsverbot ausgenommen worden (BGH, NJW 1991, 2270, 2272; NJW-RR 2000, 537, 538; NJW 1984, 2207, 2209, OLGR Düsseldorf 2000, 320 ff.; NJW-RR 1991, 115 f.; OLGR Schleswig, 1997, 5 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1977, Az. 5 O 143/77, zitiert nach Juris-Dokument Nr. BORE118267920). Solche nur durch eine zulässige Art der Grundstücksnutzung bewirkten Veränderungen erfasst auch die Regelung in § 81 WG-BW nicht. Auch wenn dort eine entsprechende Klarstellung fehlt, so ergibt sich doch aus dem Sinn und Zweck des Veränderungsverbots diese Gesetzesauslegung (BGH, NJW 1984, 2207, 2209).

Haben die Beklagten somit nicht gegen § 81 Abs. 2 WG-BW verstoßen, so können die Kläger im Rahmen dieser Bestimmung der Hinzuführung des Wassers von dem höher liegenden Grundstück nicht widersprechen und von ihren Nachbarn nicht verlangen, dass sie auf ihrem Grundstück Vorkehrungen zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers treffen und dessen Abfluss auf ihr Grundstück verhindern. Es bleibt ihnen anheim gestellt, ihrerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten.

3. Die Klage gegen die Beklagten Ziff. 5 und 9 ist darüber hinaus mangels Passivlegitimation unbegründet.

Der Beklagte Ziffer 9 ist unstreitig nicht mehr Miteigentümer des Nachbargrundstücks der Kläger. Die insoweit beweisbelasteten Kläger haben auch nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Beklagte Ziffer 5 zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch Miteigentümerin ihres Nachbargrundstückes war.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 04.11.2005 bot keine Veranlassung, zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296 a ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss vom 11.11.2005

Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 13.084,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert für den Zahlungsantrag sowie für den hilfsweise geltend gemachten Antrag waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch betrifft nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand, auch nicht im Sinne einer wirtschaftlichen Identität, denn die geeigneten Maßnahmen mussten nicht zwingend in den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen bestehen. Das Gericht geht allerdings unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass für geeignete Maßnahmen zumindest der vom Sachverständigen angesetzte Betrag anzusetzen ist.

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