Ein spannender Fall für den Bundesgerichtshof (BGH): Auf Bankformularen steht wirklich in den seltensten Fällen auch die weibliche Form. Stets ist dort nur der „Kontoinhaber“, aber eben nicht die „Kontoinhaberin“ zu finden. Ist das eigentlich richtig?
Banken und Sparkassen verwenden in aller Regel keine Formulare oder Vordrucke, die eine grammatikalisch weibliche Form enthalten. Dagegen wehrte sich die Kundin einer Sparkasse und forderte diese auf, die Formulare abzuändern – vergeblich, da sie darauf keinen Anspruch hatte.
Ein Anspruch aus dem hier geltenden Landesgleichstellungsgesetz bestand nicht, da dieses Gesetz keinen individuellen Anspruch gewährt. Auch wurde die Frau nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz benachteiligt. Denn der Bedeutungsgehalt grammatikalisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Gericht nicht gesehen. Es lag schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundgesetzes vor.
Hinweis: Es gibt laut BGH interessanterweise also keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen bei Banken und Sparkassen. Und dieser Grundsatz wird mutmaßlich auch für andere Institutionen gelten, die Formulare nutzen.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/1
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