Mangelhafte richterliche Verfügung über Fristsetzung nach ZPO § 276 Abs 3

November 4, 2020

OLG Nürnberg, Urteil vom 29. November 1990 – 12 U 2596/90

Mangelhafte richterliche Verfügung über Fristsetzung nach ZPO § 276 Abs 3; stillschweigende Fristverlängerung bei Hinweis des Klägers auf Mangelhaftigkeit

1. Die zur Anwendung der Präklusionsvorschrift des ZPO § 296 Abs 1 erforderliche Fristsetzung gemäß ZPO § 276 Abs 3 liegt nicht vor, wenn die die Fristsetzung beinhaltende richterliche Verfügung durch ein gerichtliches Versehen „isoliert“, dh ohne die Klageerwiderung, zugestellt wird.

2. Die in der richterlichen Verfügung gesetzte Frist beginnt nicht „automatisch“ mit der später nachgeholten Zustellung der Klageerwiderung.

3. Wenn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die mangelhafte Ausführung der richterlichen Verfügung hinweisen und um Verlängerung der Frist bitten, dann liegt im Falle mangelnder Reaktion des Gerichts auf diese Bitte keine „stillschweigende“ Fristsetzung iSd ZPO § 276 Abs 3 bis zu dem Tag vor, bis zu dem um Verlängerung gebeten wurde.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.06.1990 nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 15.645,83.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.06.1990 nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 539 ZPO).

Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.02.1990 gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als von der Klägerin zugestanden bewertet, da diese nicht innerhalb der ihr gemäß § 276 Abs. 3 ZPO gesetzten Frist hierzu Stellung genommen habe und ihr diesbezügliches Bestreiten gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei. Hierzu ist im angegriffenen Urteil näher ausgeführt, daß der Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 07.03.1990 zur Replik eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden sei; diese Frist sei auf Antrag der Klägerin stillschweigend bis 23.04.1990 verlängert worden; auch innerhalb dieser neuen Frist habe sich die Klägerin zum Sachvortrag der Beklagten nicht erklärt; dies sei erst im Schriftsatz vom 28.05.1990 und damit verspätet erfolgt, mit den in § 296 Abs. 1 ZPO normierten Folgen.

Nach Auffassung des Senats hat das Erstgericht das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen, ohne daß die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO vorlagen; dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO dar. Im Hinblick auf die Schwere des Verfahrensverstoßes hält der Senat entsprechend dem in der Berufung gestellten Hauptantrag der Klägerin, die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges für erforderlich; bereits in der Sitzung vom 15.11.1990 hat der Senat auf die beabsichtigte Sachbehandlung hingewiesen.

Bei der rechtlichen Bewertung der fraglichen Vorgänge hat das Erstgericht offenkundig übersehen, daß die richterliche Verfügung vom 07.03.1990 nicht mangelfrei ausgeführt worden ist. Diese Verfügung hatte zum Inhalt, der Klägerin gemäß § 276 Abs. 3 ZPO zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Die Zustellung dieser Verfügung an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist am 08.03.1990 erfolgt; der die Klageerwiderung beinhaltende Schriftsatz vom 26.02.1990, auf den sich diese Fristsetzung bezog, war durch ein gerichtliches Versehen der zugestellten Verfügung nicht beigefügt. Am 08.03.1990 hatten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin damit lediglich eine „isolierte“ Fristsetzung in Händen. Die Zustellung zweier Abschriften der Klageerwiderung vom 26.02.1990 an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfolgte erst am 22.03.1990, ohne daß diese Zustellung mit einer erneuten Fristsetzung gemäß § 276 Abs. 3 ZPO verbunden war.

Mit Schriftsatz vom 29.03.1990 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Mangelhaftigkeit der Zustellung der Verfügung vom 07.03.1990 hingewiesen; dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„In Sachen … – Prozeßbevollm.: –

gegen … – Prozeßbevollm.: RAe …

wegen Forderung

Az. …

bitte ich die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der beklagten Partei bis 23. April 1990 zu verlängern.

Mit Verfügung vom 7.3.90 wurde mir aufgegeben, auf diesen Schriftsatz binnen 2 Wochen zu erwidern. Der Schriftsatz wurde mir jedoch nicht zugestellt; die Zustellung erfolgte erst vor wenigen Tagen. Die gesetzte Schriftsatzfrist kann deshalb, da die Zustellung erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt ist, nicht eingehalten werden.

Da sowohl der Korrespondenzanwalt wie auch ich in der 1. Aprilhälfte im Urlaub sind, kann auf den Schriftsatz frühestens bis 23. April 90 geantwortet werden.

Der Gewährung der Schriftsatzfrist dürfte ohnehin nichts im Wege stehen, weil die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen in Betracht kommt.“

Auf die Bitte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Klagerwiderung hat das Landgericht nicht reagiert. Die nächste richterliche Tätigkeit bestand darin, daß die. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth sich durch Beschluß vom 04.04.1990 für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen verwies. Auch diese Kammer hat auf die Bitte der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin um Fristverlängerung nicht reagiert.

Diese Vorgänge geben zu folgenden rechtlichen Überlegungen Anlaß:

Die Frist für die Replik des Klägers (§ 276 Abs. 3 ZPO) kann wirksam erst nach Eingang der Klagerwiderung gesetzt werden (BGH NJW 1980, 11 67). Diese Voraussetzung lag bei Erlaß der Verfügung vom 07.03.1990 vor. Erst bei der Ausführung dieser Verfügung ist dahingehend ein Fehler unterlaufen, daß diese Verfügung ohne die Klageerwiderung zugestellt worden ist. Die Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in vorstehender Entscheidung aufgestellt hat, auf den vorliegenden Sachverhalt führt dazu, daß eine wirksame Fristsetzung im Sinne des § 276 Abs. 3 ZPO nicht erfolgt ist. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß die mit der Verfügung vom 07.03.1990 gesetzte Frist nicht am 08.03.1990, dem Tag der Zustellung der Verfügung, beginnen konnte, da die Klageerwiderung dieser Verfügung nicht beigefügt war. Die festgesetzte 2-Wochen-Frist für die Replik begann aber auch nicht „automatisch“ mit der Zustellung von Abschriften der Klageerwiderung am 22.03.1990. Ebensowenig liegt eine stillschweigende Fristverlängerung bis 23.04.1990 vor. Den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten können die schwerwiegenden Folgen der Versäumung richterlicher Erklärungsfristen nur dann zugemutet werden, wenn über Beginn und Ende der jeweiligen Frist sowohl bei den Parteien als auch bei Gericht bereits zu Beginn der Frist Gewißheit besteht. Über den Beginn des Fristablaufes muß von Anfang an sowohl bei den Parteien als auch bei Gericht völlige Klarheit bestehen (BGH a.a.O., 1168). Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.03.1990 auf die Mangelhaftigkeit der Ausführung der richterlichen Verfügung vom 07.03.1990 hingewiesen haben, hätte der Vorsitzende der Zivilkammer der Klägerin eine neue Frist gemäß § 276 Abs. 3 ZPO setzen müssen. Aufgrund der fehlenden Reaktion des Landgerichts auf die im Schriftsatz vom 29.03.1990 enthaltene Bitte um „Verlängerung“ der Frist, war für die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin völlig unklar, welcher Zeitraum ihnen zur Replik auf die Klageerwiderung zustand. Die Präklusionsfrist ist damit nicht wirksam in Gang gesetzt worden, so daß eine Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin gemäß § 296 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 276 Abs. 3 ZPO ausscheidet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Ziffer 10, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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