Dass in einem Schwimmbad eine erhöhte Rutschgefahr besteht, sollte eigentlich in der logischen Natur der Sache liegen. Dass dem nicht so ist, beweist die Tatsache, dass sich hiermit ein Oberlandesgericht beschäftigen musste.
Eine Frau wollte das Außenbecken eines Schwimmbads verlassen, rutschte dabei jedoch aus, erlitt einen Zehenbruch und zog sich zudem eine Prellung des Steißbeins zu. Nun verlangte sie von dem Betreiber des Schwimmbads Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten. Ihre Klage wurde aber – es wundert nicht – abgewiesen.
Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für den Benutzer nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann dabei nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen sind immer dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle „vor sich selbst warnt“. Genau das ist im Nassbereich eines Schwimmbeckens der Fall.
Hinweis: Im Nassbereich eines Schwimmbeckens ist also keine Warnung vor einer Rutschgefahr erforderlich. Sicherheitsmaßnahmen sind nach dem Urteil generell nicht erforderlich, wenn eine Gefahrenquelle offensichtlich ist.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 28.08.2017 – 4 U 1176/17
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