Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 97/10 – §§ 1922, 1967 BGB

Januar 21, 2018

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 97/10

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2.

Der für den 9. November 2010 geplante Senatstermin entfällt.

G r ü n d e :

 

I.

 

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

 

1.

 

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Heimentgeltes von insgesamt 8.831,83 € aus § 9 des Heimvertrages vom 17.August 2006 (im folgenden: HeimV) in Verbindung mit §§ 1922, 1967 BGB zusteht.

 

a.

 

Der Beklagte hat nicht bestritten, der Alleinerbe seiner Ehefrau zu sein. Gemäß §§ 1922, 1967 BGB haftet der Erbe, der sich nicht auf die beschränkte Erbenhaftung beruft, uneingeschränkt für die Nachlassverpflichtungen. Zu diesen Verpflichtungen gehört die Zahlung des geschuldeten Heimentgeltes. Der Beklagte schuldet als Erbe den Anteil, den der Erblasser geschuldet, aber nicht mehr erfüllt hat. Gemäß § 9 Abs. 1 HeimV ist Schuldner des Heimentgeltes nämlich grundsätzlich der Bewohner. Der Höhe nach hat der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Restheimentgelt nicht bestritten.

 

b.

 

Der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Restheimentgeltes steht § 9 Abs. 2 HeimV nicht entgegen. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Regelung lediglich um eine vorläufige Stundungsvereinbarung und nicht um eine Verlagerung des Bewilligungsrisikos hinsichtlich sozialrechtlicher Leistungen auf die Klägerin. Das Risiko der Bewilligung sozialrechtlicher Leistungen ist vielmehr nach Grund und Höhe bei der verstorbenen Ehefrau des Beklagten verblieben. Denn die Klägerin ist nach § 9 Abs. 2 HeimV nur dann gehalten, die Abrechnung unmittelbar gegenüber dem Kostenträger vorzunehmen, soweit ein öffentlicher Kostenträger die Zahlung des vorgenannten Entgeltes ganz oder teilweise übernommen hat.

 

Anders als der Beklagte meint, hat der Sozialhilfeträger hier die Zahlung des Heimentgeltes im Sinne des § 9 Abs. 2 HeimV nicht vollständig „übernommen“. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Leistungsbescheid vom 26. Oktober 2006. Darin ist zunächst bestimmt worden, dass die Stadt W. die entstehenden Heimpflegekosten der verstorbenen Ehefrau des Beklagten von zur Zeit täglich 179,92 € übernimmt. Gleichzeitig ist in dem Bescheid jedoch festgehalten worden, dass dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau zuzumuten sei, die Sozialhilfeaufwendungen „teilweise zu ersetzen“. Aus der mehrdeutigen Formulierung des Leistungsbescheides kann nicht – wie der Beklagte meint – geschlossen werden, dass das Heimentgelt auch im Sinne des § 9 Abs. 2 HeimV vollständig vom Sozialhilfeträger „übernommen“ worden sei. Denn die Stadt W. ist gegenüber dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau nicht bezüglich des gesamten Heimentgeltes in Vorleistung getreten. § 9 Abs. 2 HeimV stellt aber nach seinem Wortlaut (Abrechnung, d.h. Rechnungsstellung entsprechend Bescheidvorlage) sowie seinem Sinn und Zweck (Stundungsvereinbarung) gerade auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen des Kostenträgers ab. Denn die Regelungen des Heimvertrages bezwecken nicht eine Verlagerung des Bewilligungsrisikos bezüglich sozialrechtlicher Leistungen auf die Klägerin. Grund dafür ist unter anderem, dass der Pflegeeinrichtung regelmäßig die vermögensrechtlichen Verhältnisse ihrer Bewohner nicht ausreichend bekannt sind (vgl. BGH NJW 2005, 1363; Senat Beschluss v. 19.10.2010 – I-24 W 57/10 – z. Veröff. best.;). Es besteht nach allem keinerlei Veranlassung, dem Heim im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 2 HeimV die materielle Beweislast für die sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen aufzubürden.

 

Die Stadt W. hat das gemäß § 9 Abs. 1 HeimV geschuldete Heimentgelt entsprechend ihrem Leistungsbescheid vom 26. Oktober 2006 in der Form des Abhilfebescheides vom 1. Februar 2007 unstreitig nicht vollständig gegenüber der Klägerin erbracht, sondern lediglich einen Teilbetrag (abzüglich des Eigenanteils der Bewohnerin bzw. des Beklagten) an diese gezahlt. Hinsichtlich des von dem Beklagten bzw. seiner verstorbenen Ehefrau zu leistenden ergänzenden Kostenbeitrages ist im vorgenannten Leistungsbescheid festgelegt worden, dass dieser Eigenanteil direkt von dem Beklagten bzw. seiner verstorbenen Ehefrau an die Klägerin zu zahlen sei. Diese Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt.

 

Nach allem liegt eine Verpflichtung der Klägerin, die Abrechnung bezüglich des Restheimentgeltes unmittelbar gegenüber dem Kostenträger nach § 9 Abs. 2 HeimV vorzunehmen, nicht vor. Denn die Stadt W. hat die Zahlung gerade nicht vollständig im Sinne des § 9 Abs. 2 HeimV übernommen.

 

2.

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten führt auch die Struktur des SGB XII nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr die nicht beglichenen Heimunterbringungskosten direkt mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen hat.

 

Dies ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 19 Abs. 5 SGB XII. Denn in 19 Abs. 3 SGB XII ist vorgesehen, dass Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Bereits aus der gewählten Formulierung ( „soweit“) ergibt sich, dass die vom SGB XII vorgegebene Struktur – anders als der Beklagte meint – nicht darauf ausgerichtet ist, dass zunächst der Sozialhilfeträger vollumfänglich gegenüber dem Leistungserbringer einzutreten hat und dann auf der Grundlage der sozialrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang ihm der Hilfsbedürftige Leistungen ganz oder teilweise erstatten muss. Vielmehr ist die Verpflichtung von vornherein nur anteilig entsprechend der fehlenden Leistungsfähigkeit gegeben. Ein anderes Verständnis der Sozialhilfe würde im Übrigen dem Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 SGB XII widersprechen. Danach erhält nämlich Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

 

3.

 

Nach Auffassung des Senats steht dem Anspruch der Klägerin aus § 9 HeimV in Verbindung mit § 1922, 1967 BGB auch nicht der etwaige Anspruch der Klägerin aus § 19 Abs. 6 SGB XII entgegen.

 

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über das Verhältnis des § 19 Abs. 6 SGB XII zur Erbenhaftung besteht. Danach steht der Anspruch des Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach seinem Tode denjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

 

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob § 19 Abs. 6 SGB XII einen Fall der Sonderrechtsnachfolge bestimmt (vgl. OVG Bremen NVwZ-RR 2009, 165; LSG Nordrhein-Westfalen, Beck RS 2007, 40063; Schoch, LPK – SGB XII, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 56; zu § 28 Abs. 2 BSHG: OVG Münster NVwZ–RR 2002, 199 ) oder einen originären und eigenständigen Anspruch öffentlich rechtlicher Natur regelt (vgl. Grube, Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 36). Das Bundessozialgericht hat dies im Beschluss vom 13. Juli 2010 ( BSG WzS 2010. 286) klargestellt und einen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer „cessio legis“ angenommen. Der Anspruch des Verstorbenen auf Hilfe zur Pflege fällt unstreitig nicht in den Nachlass (BSG aaO; VG Gelsenkirchen aaO; Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB 12, 7. Aufl., § 19, Rn. 8).

 

In der sozialgerichtlichen Literatur ist jedoch nicht geklärt, in welchem Verhältnis der auf den Leistungserbringer übergegangene Anspruch aus § 19 Abs. 6 SGB XII zur Verpflichtung des Erben nach §§ 1922, 1967 BGB steht (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 19 Rdnr. 61; Grube in Grube/Wahrendorf, aaO., § 19, Rdnr. 41; Seidel in Oestreicher, SGB XII, 60. EL Stand 15. Juni 2010, § 19 Rdnr. 71 sowie VG Gelsenkirchen NJW 2002, 1738 zu § 28 BSHG). Einerseits wird vertreten, dass der sozialrechtliche Anspruch Vorrang hat (Seidel in Oestreicher, aaO), andererseits wird die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung sich zunächst aus dem Nachlass zu befriedigen habe (Grube in Grube/Wahrendorf, aaO; Zeitler NDV 1997, 5) .

 

Für das Abgrenzungsverhältnis des zivilrechtlichen zum sozialrechlichen Anspruch ist nach Auffassung des Senats der Zweck maßgeblich, den der Gesetzgeber mit der Einführung des ab 1. Januar 2005 geltenden § 19 Abs. 6 SGB XII verfolgt hat.

 

Die genannten Regelungen stellen eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlich fehlenden Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen dar (vgl. dazu BSG Beschluss vom 1. September 2008, Beck RS 2008, 56898). Sie sollen als Härteregelung eine schnelle Hilfe durch Dritte fördern und insbesondere vermeiden, dass Einrichtungen und Pflegepersonen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgehen, wenn die Entscheidung über die Hilfe längere Zeit beansprucht (BT-Drucksache 13/3094, Seite 45). Dieser Zweck rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass der zivilrechtliche Anspruch der Einrichtung gegen den Erben des Sozialhilfeberechtigten untergeht. Diese Rechtsauffassung wird auch von der Kommentierung von Münder, auf die der Beklagte sich bezieht, nicht vertreten (vgl. Münder in LPK-SBG XII, aaO). Diese Kommentarstelle bezieht sich vielmehr darauf, dass zum Zeitpunkt des Todes unerfüllte Ansprüche des Berechtigten gegen den Träger der Sozialhilfe nicht in den Nachlass fallen sondern untergehen würden, wenn sie nicht dem tatsächlich Hilfeleistenden zustünden. Ein gleichzeitiger Untergang des zivilrechtlichen Anspruches der Pflegeeinrichtung gegen den Erben würde jedoch der Haftungsregelung des § 102 SGB XII widersprechen. Denn dort ist bestimmt, dass der Erbe der leistungsberechtigten Person grundsätzlich zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist.

 

Der Senat ist nach allem der Auffassung, dass mit dem gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Hilfe leistenden Dritten gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII die vertragliche, zivilrechtliche Vergütungsverpflichtung nicht erlischt (ebenso Seidel in Oestreicher aaO, § 19 Rdnr. 71, Grube in Grube/Wahrendorf, aaO, Zeitler aaO). Die zivilrechtliche Verpflichtung geht mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben des Hilfebedürftigen über, der seine Haftung zivilrechtlich grundsätzlich auf den Nachlasswert beschränken kann. Folge davon ist, dass dem Leistungserbringer sowohl der nach § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangene Sozialhilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger als auch der zivilrechtliche Vertragsanspruch gegen den Erben des Hilfeberechtigten zusteht, er die Leistung aber nur einmal verlangen kann.

 

Entgegen der Auffassung von Seidel in Oestreicher, SGB XII, aaO § 19 Rdnr. 71 kann der Struktur des SGB XII nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII als vorrangig angesehen hat. Vielmehr folgt nach Auffassung des Senats aus der Regelung des § 102 SGB XII im Gegenteil, dass der Einrichtungsträger sogar gehalten sein dürfte, zunächst zivilrechtliche Ansprüche aus dem Heimvertrag gegenüber dem Erben zu realisieren (ebenso Grube in Grube/Wahrendorf, aaO, § 19 Rdnr. 41). Denn nur soweit der Nachlass (unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Kappungsgrenzen) nicht ausreicht, kann entsprechend der Systematik des § 102 SGB XII der Sozialhilfeträger verantwortlich sein (vgl. dazu auch Zeitler, NDV 1997, Seite 5 zu § 28 Abs. 2 BSHG).

 

Nach allem kann mangels Verlagerung des Bewilligungsrisikos auf die Klägerin hier dahinstehen, ob der Einkommenseinsatz der verstorbenen Frau Heyltjes und des Beklagten gemäß §§ 85, 87 und 88 SGB XII zutreffend von dem Sozialhilfeträger ermittelt worden ist. Weiter kann dahinstehen, ob ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Ersatz eines Betrages von 609,77 € pro Monat besteht. Insoweit käme gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch des Beklagten gegenüber dem Sozialhilfeträger in Betracht, wenn diesen unter Berücksichtigung der §§ 85, 87, 88, 102 SGB XII die letzte Verantwortlichkeit für das Heimentgelt trifft (vgl. dazu Seidel in Oestreicher, aaO, § 19 Rdnr. 71 a.E., der § 426 BGB für anwendbar hält). Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches gegenüber der Stadt W. sind aber in dem vorliegenden Verfahren, an dem die Stadt W. nicht beteiligt ist, nicht zu klären.

 

Da der Beklagte als Alleinerbe gemäß §§ 1922, 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, ist nach allem die offene Verbindlichkeit seiner verstorbenen Ehefrau aus § 9 des Heimvertrages auf ihn übergegangen. Auf die Frage, ob nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB XII von der verstorbenen Ehefrau des Beklagten oder von ihm selbst kein Einkommenseinsatz gefordert werden dürfe, kommt es nach §§ 1922, 1967 BGB nicht an (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1967, Rn. 11; OVG Koblenz, NVwZ 2002, 1009). Diese Frage ist gegebenenfalls zwischen der Stadt W. und dem Beklagten zu klären.

 

II.

 

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Eine Entscheidung im Urteilsverfahren ist nicht geboten, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden sind und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist. Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 8. Aufl., § 522, Rn. 38) Soweit ersichtlich liegt für die hier behandelte Rechtsfrage jedoch keine unterschiedliche Rechtsprechung vor.

 

III.

 

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen zwei Gerichtsgebühren an (Senatsbeschluss vom 1.2.2010 – I – 24 U 156/09 – BeckRS 2010, 9156; OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).

 

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