Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 26.02.2018 Az.: 3 U 44/18 Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung

April 28, 2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 26.02.2018
Az.: 3 U 44/18
Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung

Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung, unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 4 WG in der bis zu 28.07.1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist

 

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.02.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn – Aktenzeichen: 2 O 262/16 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 2.422,66 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 05.02.2018 (Bl. 214ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 140ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (Bl. 228ff. d.A.), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, Stellung genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 262/16) die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an die Klägerin € 2.422,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2016 zu zahlen

  2. 2.

    die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 382,59 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch nebst Nutzungsersatz in Höhe von € 2.422,66.

Es kann letztlich dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Klägerin aufgrund der beiderseitigen vollständigen Erfüllung erloschen ist.

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, über ihr Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung (im Folgenden. a.F.) ordnungsgemäß bei Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung am 08.09.1993 (Bl. 15 d.A.) belehrt worden, so dass die zehntägige Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. im Zeitpunkt des Widerrufs am 31.03.2016 schon lange abgelaufen war.

Nach seinem Wortlaut enthält § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss aber ihren Zweck erreichen können, weshalb sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221; 1996, 313; 2013, 1513).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Sie ist inhaltlich unstreitig zutreffend und anders als in der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Klägerin berufen will, nicht in dem Antragsformular „versteckt“. Vielmehr befindet sie sich in einer eigenen Spalte in einem gemeinsamen Kasten mit der Unterschriftszeile. Zwar ist die Belehrung im Gegensatz zu der links daneben befindlichen Spalte nicht fettgedruckt. Dies führt aber nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher von der Belehrung abgelenkt wird. Denn anders als in der Belehrung, über die der Bundesgerichtshof in dem letztgenannten Urteil zu entscheiden hatte, ist die streitgegenständliche Belehrung drucktechnisch nicht in sonstige Belehrungen integriert, sondern von den sonstigen Hinweisen deutlich abgegrenzt. Zudem erfolgt die Belehrung unmittelbar vor der Unterschrift der Klägerin in einem einheitlichen Kasten, so dass eine hinreichende Hervorhebung gegeben ist. Dass das Antragsformular eine Vielzahl von Kästen enthält, steht dieser besonderen Hervorhebung wegen der Unterschrift nicht entgegen.

Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2016 (IV ZR 166/12) ergibt sich nichts anderes. Denn in dem dort zugrunde liegenden Fall befand sich die Widerrufsbelehrung im dritten von sechs Absätzen oberhalb der Unterschriftszeile, während sie hier – wie ausgeführt – drucktechnisch abgesetzt und damit deutlich wahrnehmbar ist. Auch das angeführte Urteil des OLG Stuttgart vom 23.05.2016 (7 U 4/16) betrifft eine andere drucktechnische Gestaltung, da sich dort die Widerrufsbelehrung in einem umfangreichen Fließtext befand, was hier – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.

Einer gesonderten Überschrift bedurfte es nach den seinerzeitigen gesetzlichen Vorgaben nicht.

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 IV ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Berufungsantrag der Klägerin.

Vorausgegangen ist unter dem 05.02.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 01.02.2017 (2 O 262/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Prämien und Nutzungsersatz nach Widerruf einer Lebensversicherung in Anspruch.

Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 08.09.1993 (Anlage K 1, Bl. 15f. d.A.) schlossen die Parteien zu der Nr. … einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherungsbeginn zum 01.10.1993 ab. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 2, Bl. 17f. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 29.11.2006 kündigte die Klägerin den Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung und zahlte an die Klägerin den errechneten Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung in Höhe von € 7.792,93. Mit Schreiben vom 31.03.2016 widerrief die Klägerin den Versicherungsvertrag.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, den Versicherungsvertrag noch nach § 8 VVG in der damaligen Fassung widerrufen zu können, da die im Antrag enthaltene Widerrufsbelehrung unzureichend sei. Daher stehe ihr neben der Differenz zu den gezahlten Prämien von € 8.129,60 noch ein Zinsanspruch in Höhe von € 6.727,92 zu.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei treuwidrig erfolgt. Ihr seien zudem von dem Sparanteil allenfalls Nutzungen von € 2.422,66 angefallen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. Der Widerruf sei verfristet und habe daher den Rechtsgrund nicht nachträglich entfallen lassen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zudem sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt.

Gegen die Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr Klagebegehren teilweise weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie sei nicht fettgedruckt, weshalb die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den danebenstehenden fettgedruckten Text gelenkt werde. Zudem fehle eine Überschrift. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Der alleinige Zeitablauf zwischen Vertragsbeginn, Kündigung und Widerruf reiche für die Annahme der Verwirkung ebenso wenig aus wie die Kündigung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 262/16) die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an die Klägerin € 2.422,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2016 zu zahlen

  2. 2.

    die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 382,59 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. In der Sache hat die Berufung jedoch offensichtlich keinen Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

a) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Widerrufs der streitgegenständlichen Lebensversicherung keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch nebst Nutzungsersatz in Höhe von € 2.422,66 hat. Dabei kann es dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Klägerin verfristet war. Denn auch nach dem von der Klägerin als maßgeblich zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (IV ZR 52/12 – juris) besteht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht. Dort heißt es nämlich unter Tz. 23ff. zutreffend wie folgt:

„3. Das Widerrufsrecht ist jedoch nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung im Jahr 2000 erloschen.

b) Das Erlöschen des Widerrufsrechts des Klägers aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Danach erlischt ein Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung.

Die Regelungslücke des § 8 Abs. 4 VVG a.F. hinsichtlich der Folgen der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (s.o. unter b cc) ist nicht allein durch die entsprechende Anwendung der § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG beseitigt, wonach der Lauf der Widerrufsfrist erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Dies führte bei Fehlen der Widerrufsbelehrung zu einem grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht bei im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 28. Juli 1994 geschlossenen Versicherungsverträgen, während die im selben Zeitraum gültigen Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ein solches zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nicht vorsahen. Die planwidrige Regelungslücke erstreckt sich daher auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung erlischt.

Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der an § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüpfenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG zu schließen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 10. November 2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 15 ff.). Der diesen Erlöschenstatbeständen zugrunde liegende Rechtsgedanke lässt sich auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. übertragen. Mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen (so zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180 unter II 5 zu; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rn. 57); ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt sollte nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden (BGH aaO). Die Regelungen beruhen auf der Überlegung, dass für einen Widerruf deshalb kein Anlass mehr besteht, weil das Schuldverhältnis durch einen „lückenlosen“ Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Aufl. § 7 VerbrKrG Rn. 48; ähnlich MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rn. 31; Bülow, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rn. 38a). Zwar kann der Widerrufsberechtigte auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben; daher schließt die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell aus (s.o. unter a). Die im Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz geregelten Erlöschenstatbestände basieren jedoch auf dem Gedanken, dass bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung dieses Interesse des Widerrufsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten soll.

cc) Das Erlöschen des Widerrufsrechts aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. nach vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung verstößt nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Der Europäische Gerichtshof hat für Haustürgeschäfte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. als richtlinienkonform angesehen (EuGH, Urteil vom 10. April 2008, Rs. C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 40-45 – „Hamilton“). Die Befristung des Widerrufsrechts ab der vollständigen Erbringung der Leistung sei auch bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (Richtlinie über Haustürgeschäfte) zu vereinbaren, wonach der Verbraucher das Recht besitze, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten. Die Verwendung des Begriffs „Verpflichtung“ in der Richtlinie weise darauf hin, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden könne, es sei denn, dass für den Verbraucher aufgrund der vollständigen Durchführung des Vertrages keine Verpflichtungen aus dem Vertrag mehr bestünden (EuGH aaO Rn. 42). Anhaltspunkte, dass für vollständig abgewickelte Lebensversicherungsverträge ein weitergehendes Schutzniveau gelten soll, ergeben sich weder aus der Richtlinie 90/619/EWG noch aus der Richtlinie 92/96/EWG.

So liegt der Fall auch hier. Nach Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Zahlung des zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen Rückkaufswerts im Jahr 2007 haben die Parteien beiderseits die geschuldeten Leistungen vollständig erbracht, so dass das Widerrufsrecht der Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 31.03.2016 erloschen war. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass.

b) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem vorgenannten Betrag aus §§ 286, 288 BGB und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen durch den Bundesgerichtshof geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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