Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 03.02.2015, Az.: 11 U 16/14
Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Alteigentümer und den Nachfolgeorganisationen hinsichtlich des nach dem VermG restituierten Vermögens
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.1.2014, Az. 2-10 O 332/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt als Miterbin nach unter dem NS-Regime zwangsenteigneten jüdischen Eigentümern eines Grundstücks in O1 Auskehrung der Einnahmen, die die Beklagte aus diesem Grundstück erzielt hat.
Die Beklagte ist eine jüdische Nachfolgeorganisation, deren Aufgabe es u.a. ist, Erstattungsansprüche auf ehemals „jüdisches“ Vermögen nach dem Vermögensgesetz, soweit diese von den Geschädigten bzw. deren Erben selbst nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend gemacht worden sind, anzumelden und durchzusetzen. Nach ihrer Satzung hat sie aus den Erlösen soziale Projekte zu Gunsten der Gesamtheit der Überlebenden zu finanzieren.
Für Erben, die die Antragsfrist des § 30a VermG versäumt hatten, führte sie ein Goodwill-Verfahren durch, im Rahmen dessen sie den Erben jüdischer Alteigentümer 80% des von ihr erzielten Nettoerlöses auszahlte. Die Antragsfrist für dieses Goodwill-Verfahren beschränkte sie – nach mehrmaliger Verlängerung – auf den 31.12.2001. Für Anträge, die nach dieser Frist eingingen, legte sie ein weiteres Goodwill-Programm auf, im Rahmen dessen (nur) Ehegatten oder in gerader Linie mit dem Erblasser verwandte Personen 80 % des Nettoerlöses beanspruchen konnten.
Mit Bescheid vom 7.9.1999 erhielt die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück Z-Straße in O1a nach dem VermG übertragen. Dieses Grundstück war am 10.12.1938 seinen jüdischen Eigentümern entzogen worden. Die Beklagte hat das Grundstück im Jahr 2001 verkauft. Der von der Beklagten aus vorangegangenen Mieteinnahmen und der Veräußerung erzielte Nettoerlös beläuft sich auf 2.276.096,49 Euro.
Zum Zeitpunkt des Zwangsverkaufes am 10.12.1938 hatte sich das Grundstück zu je 1/3 im Eigentum der Mutter sowie zweier Großonkel der Klägerin befunden. Die beiden im Jahre 1942 in Auschwitz umgekommenen Großonkel wurden ihrerseits durch die Mutter der Klägerin, ihre Nichte, beerbt. Die Klägerin ist hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses Erbin zu 5/6 nach ihrer 1954 verstorbenen Mutter.
Mit Schreiben vom 2.12.2002 beantragte die Klägerin erstmals gegenüber der Beklagten Beteiligung an dem Goodwill-Fund hinsichtlich des Grundstücks.
Sie beansprucht einen Anteil von 5/6 von 80 % des der Beklagten zugeflossenen Erlöses, insgesamt 1.517.397,66 Euro. Die Beklagte hat an die Klägerin lediglich ein Drittel dieses Betrages ausgezahlt, da sie nur von einem der drei Alteigentümer in gerader Linie abstammt. Der Restbetrag in Höhe von 1.011.598,44 Euro ist Gegenstand der Klage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Klägerin stehe kein Herausgabeanspruch gem. §§ 667, 662 bzw. §§ 667, 675 BGB zu, weil zwischen den Parteien keine vertraglichen Rechtsbeziehungen bestünden. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, da die Beklagte ein eigenes Geschäft geführt habe, nachdem sie kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden sei
Auch ein Herausgabeanspruch in analoger Anwendung des § 667 BGB scheide aus. Es fehlte bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 VermG gelte die Beklagte als Rechtsnachfolger hinsichtlich solcher Ansprüche, die von den Berechtigten nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind, und nicht etwa als Treuhänder oder Vertreter. Im Übrigen sei auch die Interessenlage nicht vergleichbar mit einem Auftragsverhältnis. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 3 VermG sei eine kollektive Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes und die Verhinderung einer Erbenstellung des deutschen Staates. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck, den ehemaligen Berechtigten trotz des Versäumens der materiellen Ausschlussfrist ihre Ansprüche zu erhalten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG. Auch könnte die Beklagte ihre satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, alles Erlangte auf unabsehbare Zeit zu sichern und zu erhalten.
Es bestehe auch kein Herausgabeanspruch aus den §§ 2018, 2019 BGB. Die Beklagte habe nichts „aus der Erbschaft“ der Klägerin erlangt, sondern habe die Rechtsinhaberschaft kraft Gesetzes erlangt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Anspruch in vollem Umfang weiter.
Sie meint, § 667 BGB sei hier analog anwendbar. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vermögensgesetz keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Tatsächlich werde das Verhältnis des zu spät gekommenen Berechtigten, der die Antragsfrist versäumt habe, zur Beklagten, die an seiner Stelle die Entschädigung erhalten habe, nicht geregelt.
Die Klägerin mache auch keine Ansprüche aus dem Vermögensgesetz, sondern aus dem BGB geltend. Bereits mit Urteil des GSZ des BGH vom 28.2.1955 sei festgestellt worden, dass die Nachfolgeorganisation X lediglich eine Treuhänderstellung einnähme; dies entspreche auch der überwiegenden Kommentarliteratur. Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 VermG sei nicht beabsichtigt gewesen, die Rechtsposition der wahren Berechtigten völlig zu vernichten. Die Vorschrift gehe lediglich von einer Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten aus. Diese sei aber auf das Verfahren nach dem VermG begrenzt. Außerhalb dieses Verfahrens werde die Rechtsstellung der eigentlichen Erben durch § 2 Abs. 1 S. 3 VermG nicht berührt. Auch das BVerwG habe mit Beschluss vom 24.3.2014, Az. 8 B 81/12 festgestellt, dass der Beklagten lediglich eine Treuhänderstellung für die Erben zukomme.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch Ansprüche nach den §§ 2018, 2019 BGB abgelehnt. Die Klägerin sei Gesamtrechtsnachfolgerin i.S.d. § 1922 BGB geworden. Mit den Vermögenswerten oder der Entschädigung habe die Beklagte etwas erhalten, was ihr eigentlich aufgrund eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Erbrechts nicht zugestanden hätte.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2014, Az. 2-10 O 332/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.011.598,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Die Klägerin kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten eine (weitergehende) Erlösbeteiligung verlangen.
1)
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 667 BGB. Zwischen den Parteien besteht weder ein Auftragsverhältnis, noch ein sonstiges Rechtsverhältnis, das die analoge Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt.
a) Die Rechtsstellung der Parteien im Hinblick auf das gegenständliche Grundstück beruht ausschließlich auf dem VermG. Durch dieses Gesetz wurden den vom NS-Regime verfolgten Alteigentümern bzw. ihren Erben Restitutionsansprüche zuerkannt; dort sind die Modalitäten der Geltendmachung dieser Ansprüche geregelt und dort wird auch die Rolle der Beklagten definiert. Auch die vorliegend relevanten Rechtsbeziehungen zwischen den Alteigentümern bzw. deren Erben und der Beklagten lassen sich mangels anderer Rechtsquellen nur unter Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermitteln. Danach ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, die von ihr anstelle der „wahren Berechtigten“ erhaltenen Rückerstattungen treuhänderisch für diese zu verwalten und zu verwahren und Erlöse nach 667 BGB auszukehren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.6.2012, 3 U 132/11 – juris).
b) Die einschlägigen Bestimmungen des 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG lauten:
„Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen …, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. ……
Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die X1 als Rechtsnachfolger“.
Über irgendwelche zwischen der Beklagten und den ursprünglich Berechtigten bestehenden Rechte und Pflichten etwa im Sinne eines Treuhandverhältnisses enthält das Vermögensgesetz keine Regelung; solche finden sich auch nicht in anderen Gesetzen.
c) Dafür, dass es sich dabei um eine planwidrige Lücke handelt, mit der Folge, dass hier andere Vorschriften analog heranzuziehen sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat an anderer Stelle des Vermögensgesetzes entsprechende Regelungen zum Verhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und Inhabern der tatsächlichen Verfügungsmacht getroffen, so etwa für das Rechtsverhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und aktuell Verfügungsberechtigtem in § 3 Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2011, 1436 [BGH 21.01.2011 – V ZR 243/09]), oder für die Fälle der zu DDR-Zeiten angeordneten staatlichen Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4 hinsichtlich der Pflichten eines Verwalter in § 11a Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2000, 3059 [BGH 11.05.2000 – III ZR 145/98]). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für das Verhältnis zwischen Nachfolgeorganisation und ursprünglich Berechtigtem lediglich „vergessen“ hätte.
Die Gesetzgebungsgeschichte spricht vielmehr dafür, dass mit der Formulierung „gilt als Rechtsnachfolger“ ein tatsächlicher Eintritt in die Rechtsstellung eines Rechtsnachfolgers des betroffenen NS-Opfers gemeint sein sollte und nicht lediglich ein Recht, die Entschädigungsansprüche treuhänderisch für den Betroffenen bzw. dessen Erben geltend zu machen. Die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs. 1 VermG enthielt lediglich dessen Satz 1; es fehlten also die besonderen Vorschriften für jüdische Opfer von NS-Enteignungsmaßnahmen. Allerdings ging der Gesetzgeber bereits damals davon aus, dass für den Fall, dass Ansprüche von den natürlichen Erben nicht geltend gemacht würden, die Nachfolgeorganisationen als Rechtsnachfolger anzusehen seien. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
Bei der entsprechenden Anwendung des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 6 ist der Begriff „Rechtsnachfolger“ weit auszulegen. In diesen Fällen (Vermögensverluste zwischen 1933 und 1945) ist die Nachfolgeorganisation im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung als Rechtsnachfolger anzusehen, soweit der Vermögenswert ehemals Eigentum inzwischen aufgelöster Vereinigungen oder Gemeinden war oder soweit keine natürlichen Erben vorhanden sind (erbloses Vermögen) oder Ansprüche von diesen nicht geltend gemacht werden (unbeanspruchtes Vermögen). Es entspricht nicht dem Zweck der in § 1 Abs. 6 getroffenen Regelung, in diesen Fällen den Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen jüngster Geschichte sich das wiedergutzumachende Unrecht ereignet hat. (BT-Drucks 11/7831, S. 4).
Der aktuelle Satz 3 wurde erst durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 22.7.1992 eingefügt und sollte lediglich „der Klarstellung der bisherigen Rechtslage“ dienen (BR-Drucks. 227/92, S. 110). Gleichzeitig wurde die Ausschlussfrist des § 30a in das VermG aufgenommen.
Diese Regelung des Vermögensgesetzes ist auch in sich schlüssig: Wenn der jüdische Berechtigte oder dessen Rechtsnachfolger den Anspruch nicht vor Ablauf der Anmeldefrist des § 30a VermG anmeldet, erlischt der Anspruch und wird die Beklagte anspruchsberechtigt, wenn sie ihrerseits den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat (BVerwG, Urteil vom 23.10.2003, 7 C 64/02; Beschlüsse vom 27.7.1999, 7 B 134/99, und vom 24.04.2013, 8 B 81/12). Der mit der Versäumung der Anmeldefrist einhergehende Rechtsverlust des ursprünglich Berechtigten ist eine zulässige Inhalts-und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1998, 1 BvR 1730/98). Dafür, dass dieser Rechtsverlust der ursprünglich Berechtigten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eintreten sollte, wenn statt ihrer die Beklagte den Anspruch rechtzeitig angemeldet hatte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 24.04.2013, 8 B 81/12 die Beklagte als „Treuhänderin“ bezeichnet, ist damit ersichtlich lediglich gemeint, dass die Beklagte das vereinnahmte Vermögen nicht zu beliebigen Zwecken verwenden darf, sondern satzungsgemäß den Überlebenden des Holocaust zur Verfügung zu stellen hat. Wenn es dort heißt, die Beklagte werde „ausschließlich als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die seinerzeit von der X1 verlangten Ausschlussfristen nach § 30 Abs. 1 VermG versäumt haben“, so ergibt sich aus der Gleichstellung von Personen wie der Klägerin, die die Anmeldefrist versäumt haben, mit solchen, denen überhaupt keine Wiedergutmachungsgründe zustehen, gerade nicht die Annahme einer individuellen Treuhänderstellung für erstere. Das BVerwG geht auch in dieser Entscheidung davon aus, dass dem „wahren Berechtigten“, der die Ausschlussfrist versäumt hat, nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte zustehen. Dies sei „im Übrigen eine Rechtsfolge, die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht“.
Auch die klägerseits zitierte Entscheidung des Großen Senats des BGH für Zivilsachen vom 28.02.1955, BGHZ 16, 350, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kritisiert der BGH hier – ohne dass es für die Entscheidung darauf angekommen wäre – die Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts für die amerikanische Besatzungszone, wonach bei Versäumung der Anmeldefrist für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen ein endgültiger Rechtsverlust des Berechtigten zu Gunsten der jüdischen Nachfolgeorganisation eintrete. Ein solches obiter dictum – das im Übrigen nicht näher rechtlich begründet wurde – ist
jedoch nicht geeignet, zur Auslegung einer nachfolgenden gesetzlichen Regelung beizutragen, die in Kenntnis der früheren Regelung und deren Auslegung durch die Gerichte erlassen wurde. So nimmt die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 VermG ausdrücklich auf das alliierte Wiedergutmachungsrecht Bezug (BR-Drucks. 227/92, S. 99 unter 4.).
2)
Zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche aus den §§ 2018, 2019 BGB verneint. Abgesehen davon, dass die Beklagte das Grundstück nicht aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts, sondern kraft Gesetzes erhalten hat, hat sie dieses auch nicht „aus der Erbschaft“ erlangt. Denn anders als in der Fallkonstellation der Entscheidung des Großen Zivilsenats in BGHZ 16,350 war die vorliegende Eigentumsentziehung von 1938 zivilrechtlich wirksam. Im Vermögen der Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Todes befand sich daher weder das entzogene Grundstück, noch ein Restitutionsanspruch. Letzterer ist erst viele Jahre nach dem Erbfall in der Person der Klägerin neu entstanden (vgl. BVerwGE 98, 261 – zitiert nach juris, unter Rdnr. 15)
3)
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung steht im Einklang mit der der ganz herrschenden Rechtsprechung, insbesondere des BVerwG.
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