Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
:
I.
Der am 00.00.1996 geborene Kläger hat nach dem am 00.00.1939 geborenen und am 00.00.2011 verstorbenen Erblasser X gegen dessen Erben, die frühere Beklagte zu 1., Frau H, und den früheren Beklagten zu 2. und alleiniger Berufungskläger, im weiteren der Beklagte, einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht.
Der Erblasser hatte zwei Söhne, den am 00.00.1962 geborenen und im Jahr 1990 kinderlos verstorbenen N und den am 00.00.1964 geborenen M. Der Sohn M wurde vom Amtsgerichts Hagen wegen einer gegenüber dem Erblasser am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Auf das durch Urteil des Strafgerichts vom 14.01.1987 (Bl. 9 ff d. A) wird verwiesen.
In seinem notariellen Testament vom 20.04.1989 setzte der Erblasser seine Lebensgefährtin, die frühere Beklagte zu 1., und seinen Bruder, den früheren Beklagten zu 2., zu seinen Erben je zur Hälfte ein. Hinsichtlich seiner beiden Söhne ordnete der Erblasser an, dass diese gem. §§ 1938, 2333 BGB enterbt sein sollten. Als wesentliche Gründe für diese Enterbung gab er die Rauschgiftsucht seiner Söhne und ihre laufenden Straftaten, insbesondere die rechtskräftige Verurteilung des Sohnes M wegen der an ihm begangenen Körperverletzung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Testamentsurkunde vom 20.04.1989 (AG Hagen, 7 IV 276/89, Bl. 9 ff) Bezug genommen. Das Testament wurde vom Nachlassgericht am 15.11.2011 eröffnet.
Mit Vertrag vom 14.12.2011 veräußerten die Erben das zum Nachlass gehörende Hausgrundstück in L, I-Straße 88. Am selben Tag schlossen sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach der Beklagte den Erlös aus dieser Veräußerung in Höhe von 1,04 Mio. Euro erhielt und die frühere Beklagte zu 1. die zum Nachlass gehörenden Grundstücke in L, I-Straße 63 und in I, J-Straße 3 sowie den weiteren beweglichen Nachlass. Nachfolgend übertrug die frühere Beklagte zu 1. das Grundstück in L, I-Straße 3, auf ihren Sohn, der dieses an Dritte verkaufte. Das Grundstück in I J-Straße 3 verkaufte die frühere Beklagte zu 1. mit Vertrag vom 05.01.2012 an ihren Sohn.
Im April 2012 beantragte M beim Landgericht Hagen Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs gegenüber der früheren Beklagten zu 1.und dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens als Erben. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 15.05.2012 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Erblasser seinen Sohn M in dem Testament vom 20.04.1989 wirksam den Pflichtteil entzogen habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10.12.2012 zurückgewiesen. Auf die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse (LG Hagen, 10 O 96/12, Bl. 62a ff und 114 ff) wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2014 (Bl. 23. d. A.) meldete der Kläger als Enkel des Erblassers eigene Pflichtteilsansprüche an. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014, eingegangen zusammen mit dem Gerichtskostenvorschuss beim Landgericht am 19.12.2014 hat der Kläger gegen die frühere Beklagte zu 1. und den Beklagten des Berufungsverfahren zur Durchsetzung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Stufenklage erhoben.
Die Stufenklage ist dem Beklagten am 29.01.2015 zugestellt worden.
Die Beklagten haben unter Hinweis auf das unstete Leben des M bestritten, dass es sich bei dem Kläger um den Enkel des Erblassers handelt. Zum Nachweis seiner Pflichtteilsberechtigung hat der Kläger in erster Instanz seine Geburtsurkunde im Original vorgelegt, in welcher M als Vater aufgeführt ist (Bl. 51,56 d. A.).
Durch Teilurteil des Landgerichts Hagen vom 16.06.2015 sind die Beklagten des erstinstanzlichen Rechtstreits verurteilt worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen, welches alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und Forderungen des Erblassers, alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten und alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, welche der Erblasser sowohl den Beklagten gegenüber als auch Dritten gegenüber in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht hat, bezogen auf den Todeszeitpunkt des Erblassers, den 25.10.2011 (Bl. 61, 62 d. A.), enthält.
Die gegen dieses Urteil von beiden Beklagten eingelegten Berufungen sind durch Senatsbeschluss vom 12.11.2015 als unzulässig verworfen worden (Bl. 141,142 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 22.06.2016, eingegangen beim Landgericht am 24.06.2016, hat der Kläger seinen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch auf insgesamt 936.969,50 € errechnet und gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht (Bl. 152 ff d. A.).
Die Beklagten haben weiterhin die Abstammung des Klägers vom Erblasser in Abrede gestellt. Daneben haben sie einzelne Nachlasspositionen bestritten und sich auf eine inzwischen eingetretene Entreicherung sowie die Einrede der Verjährung berufen.
Mit Schlussurteil vom 08.02.2017 hat das Landgericht der Klage gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 926.946,16 € nebst Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Zahlungsanspruch folge aus §§ 2303 I, 2309 BGB. Der Kläger sei als Sohn des M der Enkel des Erblassers. Es komme auf die rechtliche Abstammung an, die durch die vorgelegte Geburtsurkunde des Klägers nachgewiesen worden sei. Die Beklagten hätten nicht den Nachweis der Unrichtigkeit der hierdurch beurkundeten Tatsache der rechtlichen Vaterschaft erbracht. Dabei sei es unerheblich, wenn der Kläger nicht genetisch von seinem ausgewiesen Vater abstamme. Der Kläger sei durch die testamentarische Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen. Gem. § 2309 BGB könne er als entfernterer Abkömmling seinen Pflichtteil beanspruchen, weil seinem Vater der Pflichtteil durch die Anordnung im Testament vom 20.04.1989 rechtswirksam gem. §§ 2333 I Nr.2, 2336 I BGB entzogen worden sei. Die Höhe des ordentlichen Pflichtteils belaufe sich auf 916.946,16 €, der Pflichtteilsergänzungsanspruch zumindest auf den geltend gemachten Betrag von 10.000,-€. Hierfür hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Der Einwand einer Entreicherung sei ebenso wie die Einrede der Verjährung nicht gegeben. Die zugesprochenen Zinsansprüche folgten aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, § 291 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 211 ff d. A.).
Dieses Urteil ist gegenüber der früheren Beklagten zu 1. inzwischen rechtskräftig. Lediglich der frühere Beklagte zu 2. hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er rügt eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Vaterschaft des M nicht wirksam festgestellt worden sei. Hierfür reiche die vorgelegte Geburtsurkunde nicht aus. Erforderlich sei eine Abstammungsurkunde oder ein DNA-Abgleich. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Abfassung des Testaments noch nicht geboren gewesen sei.
Er behauptet, der Erblasser habe ihm gegenüber erklärt, sein Sohn M habe seinerzeit auf der Straße gelebt. Die Großmutter und die Mutter des Klägers hätten von diesem verlangt, die Vaterschaft des Klägers anzuerkennen, damit keine Vaterschaftsklagen geführt werden müssten. Die Mutter des Klägers habe damals selbst auf der Straße gelebt und auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt. Der Sohn des Erblassers, M, sei nicht von seiner Vaterschaft überzeugt gewesen. Auch der Erblasser habe den Kläger nicht als seinen Enkel angesehen und zu diesem keinen persönlichen Kontakt gehabt. Ansonsten hätte er sein Testament entsprechend ergänzt oder geändert.
Im Übrigen sei die Anordnung im Testament von 1989 so zu verstehen, dass der Erblasser die gesamte Linie nach seinen Söhnen von seinem Vermögen habe ausschließen wollen. Auch sei anzunehmen, dass M die Vaterschaft nur anerkannt habe, um so in den Genuss des Vermögens seines Vaters zu kommen.
Das erstinstanzliche Urteil führe im Ergebnis dazu, dass er – wegen der Vermögenslosigkeit der früheren Beklagten zu 1. – für den vollen ausgeurteilten Betrag aufkommen müsse. Nach Abzug der gegen ihn festgesetzten Erbschaftssteuern von 236.460,-€ müsse er mehr bezahlen, als er durch die Erbschaft erhalten habe, zumal mit einer Erstattung der bezahlten Steuer durch das Finanzamt nicht zu rechnen sei. Dies sei völlig unbillig. Zumindest in Höhe von 236.460,-€ sei deshalb eine Entreicherung bei ihm eingetreten.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, insbesondere die Auslegung der Anordnung der Pflichtteilsentziehung im Testament vom 20.04.1989.
Er trägt vor, nach den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil komme es auf die Einholung eines DNA-Gutachtens nicht an. Angebliche Erklärungen des Erblassers gegenüber dem Beklagten werden mit Nichtwissen bestritten. Die vom Beklagten nun behaupteten familiären Hintergründe seien frei erfunden. Sein Vater M habe mit seiner Mutter über 5 Jahre in einer Wohnung in der Innenstadt von I zusammengelebt. Schon vorher seien sie ein Paar gewesen. Erst in seinem 4. Lebensjahr hätten sich seine Eltern getrennt. Seine Mutter habe nie auf der Straße belebt und sei am 00.00.2011 verstorben. Die nun geäußerte Annahme, sein Vater habe die Vaterschaft nur deshalb anerkannt, um in den Genuss des Nachlasses zu kommen, sei grotesk und entbehre jeglicher Grundlage. Ihm stehe der ausgeurteilte Zahlungsanspruch unabhängig von der Steuerlast des Beklagten und der zwischen den Erben bereits vorgenommenen Nachlassabwicklung von Rechts wegen zu.
Die Akten des Amtsgerichts Hagen, 7 IV 276/89, und des Landgerichts Hagen, 10 O 96/12, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Kläger ist im Senatstermin am 26.10.2017 persönlich angehört worden. Auf den Berichterstattervermerk vom 26.10.2017 wird verwiesen
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der erstinstanzlich zugesprochene Zahlungsanspruch zu. Der Anspruch folgt in Höhe von 916.946,16 € als Pflichtteilsanspruch aus § 2303 I BGB und in Höhe von 10.000,-€ als Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 I BGB. Die zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen beruhen auf § 291 BGB.
1.
Die für den Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2303 I 1 BGB erforderliche Pflichtteilsberechtigung des Klägers ist gegeben. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er der Sohn des M und damit der Enkel des Erblassers ist.
Grundlage für eine Pflichtteilsberechtigung gem. § 2303 I 1 BGB ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem Vater.
Die rechtlich anerkannte Verwandtschaft wird entweder durch Abstammung (§ 1589 BGB) oder durch Annahme (§§ 1754, 1770 BGB) begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass der Kläger ein nicht-eheliches Kind des Sohnes des Erblassers ist. Denn seit einer zum 01.04.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind auch die nicht-ehelichen Kinder nach ihrem Vater und ihren väterlichen Vorverfahren den ehelichen Kindern in der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt worden (vgl. Palandt-Weidlich, 76.Aufl., § 1924 BGB Rz. 8).
Weitere Voraussetzung für die einem gesetzlichen Erbrecht zugrunde liegenden Verwandtschaftsverhältnis ist, dass die Vaterschaft förmlich festgestellt worden ist.
Bei den vor dem 01.07.1998 geborenen Kindern – der Kläger ist am 00.00.1996 geboren – beurteilt sich die Vaterschaft nach der Übergangsvorschrift des Art. 224 I EGBGB zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 nach den bis dahin geltenden Vorschriften. Der damals geltende § 1600 a BGB a.F. setzte für eine Vaterschaft voraus, dass sie entweder gerichtlich festgestellt oder vom Vater anerkannt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Erblassers, M, die Vaterschaft betreffend den Kläger direkt nach dessen Geburt anerkannt. Durch die gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht im Original vorgelegte Geburtsurkunde (Bl. 51, 56 d. A.), ausgestellt am 15.09.2011 vom Standesamt I, hat der Kläger diese Anerkennung und damit seine rechtliche Abstammung von M in geeigneter Form nachgewiesen.
Bei der vorgelegten Geburtsurkunde handelt es sich gem. §§ 55 I Nr. 4, 59 PStG um eine Personenstandsurkunde. Hierdurch werden nicht nur die Geburt des Klägers, sondern auch die in der Urkunde enthaltenen weiteren Angaben über den Personenstand nachgewiesen, § 54 I 2 PStG. So beweist die Geburtsurkunde neben Ort und Zeit der Geburt auch die in der Urkunde enthaltenen Angaben zu den Eltern des Kindes (vgl. Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl, § 54 Rz. 13). Diese Grundsätze galten bereits für die Zeit vor Änderung des Personenstandsgesetzes zum 01.01.2009. Auch nach den §§ 66, 60 I S.1, 61 a Nr. 3, 62 I Nr. 3 PStG a. F. wurde der Beweis der rechtlichen Abstammung durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht (vgl. dazu: BayObLG, Beschluss vom 29.10.1999, 1 Z BR 79/99, Juris-Rz. 14). Die durch das Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969 eingeführte Abstammungsurkunde ist bereits durch das Personenstandsreformgesetz vom 19.02.2007 abgeschafft worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Den Nachweis der Unrichtigkeit der in der vorgelegten Geburtsurkunde dokumentierten Vaterschaft des M, der gem. § 54 III PStG grundsätzlich möglich ist, hat der Beklagte nicht führen können. Wie bereits ausgeführt, kommt es für das gesetzliche Erbrecht des Klägers auf dessen rechtliche Abstammung an, das heißt, auf die Anerkennung der Vaterschaft durch seinen Vater M an. Dies hat der Kläger durch die vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen. Ob der Kläger auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist demgegenüber unerheblich. Wäre dies nicht der Fall, hätte allenfalls dem Kläger, seiner Mutter oder seinem Vater unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht gem. § 1600 g BGB a.F. bzw. § 1600 BGB n.F. zugestanden, nicht aber den Erben des Großvaters. Dem hierzu vom Beklagten angebotene Beweisangebot – Einholung eines DNA-Gutachtens – war deshalb nicht nachzugehen.
Auch kommt es nicht darauf an, aus welchen Motiven der Sohn des Erblassers nach der Geburt des Klägers die Vaterschaft anerkannt hat und ob er dabei von seiner Vaterschaft überzeugt war. Deshalb kann es dahinstehen, ob die Anerkennung auf Drängen der Großmutter oder der Mutter des Klägers geschehen ist, um mögliche Vaterschaftsklagen zu vermeiden. Die erstmals in der Berufungsbegründung vom Beklagten aufgestellte Behauptung, M habe seine Vaterschaft nur anerkannt, um nun über seinen Sohn in den Genuss des Vermögens seines Vaters zu kommen, ist als neuer von der Gegenseite bestrittener Vortag in der Berufungsinstanz gem.§ 531 II Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Weshalb der Beklagte diesen Vortrag nicht schon in erster Instanz gebracht hat, ist vom ihm nicht weiter erklärt worden. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der nun aufgestellten Behauptung um eine reine Vermutung, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt.
2.
Durch das Testament vom 20.04.1989 ist der Kläger als gesetzlicher Erbe von der Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen worden, § 2303 I 1 BGB. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers steht ihm sowohl ein Pflichtteilsanspruch und als auch ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen dessen Erben zu, § 2309 BGB.
a)
Der dem Kläger grundsätzlich in der gesetzlichen Erbfolge gem. § 1924 II BGB vorgehende Sohn des Erblassers M kann seinen Pflichtteil nicht verlangen. In seinem Testament vom 20.04.1989 hat der Erblasser seinen einzig zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebenden Sohn M nicht nur enterbt, sondern ihm auch den Pflichtteil gem. §§ 2333 ff BGB rechtswirksam entzogen.
aa)
Mit der Anordnung, dass seine beiden Söhne „gem. §§ 1938, 2333 BGB“ enterbt werden, hat der Erblasser ersichtlich nicht nur eine Enterbung gem. § 1938 BGB gemeint, sondern auch die Entziehung des Pflichtteils. Dies folgt aus der ausdrücklichen Nennung der Vorschrift des § 2333 BGB im Testament. Die Vorschrift des § 2333 BGB behandelt nicht – wie der ebenfalls zitierte § 1938 BGB – eine bloße Enterbung, sondern regelt die darüber hinausgehende die Entziehung des Pflichtteils bei einem Abkömmling.
Bei dem vorliegenden Testament handelt es sich um eine zur Niederschrift bei einem Notar aufgesetzte Urkunde, der gem. § 17 I BeurkG grundsätzlich eine juristische Beratung vorangeht, bei der der Notar den Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und seine Erklärung klar und zweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Damit spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsvorschrift des § 2333 BGB hier nicht nur versehentlich genannt und niedergeschrieben wurde, sondern dass damit auch eine Anordnung entsprechend ihrem gesetzlichen Regelungsinhalt gewollt gewesen ist (vgl. dazu : Palandt-Weidlich, 76. Aufl. § 2084 BGB Rz. 2 m. w. N.).
Hinzukommt, dass die nachfolgend im Testament angeführten Gründe – die Rauchgiftsucht der beiden Söhne und die Begehung von Straftaten gegenüber dem Erblasser – für eine Enterbung gem. § 1938 BGB unerheblich wären, während sie für eine vom Erblasser gewollte Pflichtteilsentziehung unbedingt erforderlich sind, weil sie einen Pflichtteilsentziehungsgrund nach dem zum Zeitpunkt der Testierung geltenden § 2333 Nr. 2 und 5 BGB a.F. darstellten. Zusätzlich wird dieses Verständnis noch durch die weitere Formulierung in dem Testament gestützt, in der es heißt: „ ich befürchte, dass meine Söhne im Erbfalle – in Genuss des Vermögens – sich selbst mit Rauschgift zu Tode bringen würde“. Damit hat der Erblasser seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht, dass seine beiden Söhne nichts von seinem Vermögen, also auch nicht den ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Pflichtteil als Mindestanteil erhalten sollen.
bb)
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Pflichtteilsentziehung zu Lasten des M sind gegeben.
Durch die Formulierung in dem Testament: „Mein Sohn M ist vor drei Jahren wegen einer an mir begangenen schweren Körperverletzung rechtkräftig verurteilt worden“, ist der Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr.2 BGB formgerecht bezeichnet worden, § 2336 II 1 BGB. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass hiermit die durch Urteil des Amtsgerichts Hagen am 14.01.1987 abgeurteilte Straftat des Antragstellers (AZ: 10 Ds/42 Js 579/88 – 1054/86) gemeint gewesen ist. In diesem Verfahren ist M wegen einer an seinem Vater am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung, §§ 223, 223 a StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 2 Monaten verurteilt worden. Diese Straftat erfüllt den in § 2333 I Nr. 2 BGB aufgeführten Entziehungsgrund. Nach den Feststellungen des Strafgerichts, die nicht in Frage gestellt werden, schlug der Sohn M seinen körperlich unterlegenen Vater zunächst mit der Faust ins Gesicht, warf ihn zu Boden und trat dann weiter auf den wehrlos am Boden liegenden Vater ein. Die Schläge und Fußtritte führten neben zahlreichen Prellungen zu einem Nasenbeinbruch des Erblassers. Durch dieses brutale Verhalten gegen den eigenen Vater, das weder mit der Drogensucht noch mit einer Ausnahmesituation entschuldigt werden kann, hat M – wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat – eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck gebracht. Dies ist vom Erblasser zu Recht – wie seinem Testament zu entnehmen ist – als eine schwere Kränkung aufgefasst worden. Eine solche rein eigennützige und brutale Verhaltensweise, die ihn um das eigene Leben und das seiner Lebensgefährtin fürchten ließ, musste der Erblasser nicht hinnehmen. Sie gab ihm gem. § 2333 I Nr. 2 BGB das Recht, seinem Sohn M den Pflichtteil zu entziehen und zwar unabhängig davon, ob hierfür noch zusätzlich auf das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis einer schweren Pietätsverletzung abzustellen ist (vgl. BGHZ 109, 306; Palandt-Weidlich § 2333 BGB Rz. 6). Denn auch diese Voraussetzung ist bei der vom Strafgericht festgestellten brutalen Attacke gegen den damals 46-jährigen, körperlich unterlegenen Vater gegeben.
b)
Wie bereits das erstinstanzliche Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( Urteil vom 13.04.2011 –IV ZR 204/09 – Juris-Rz. 38 ) ausgeführt hat, ist es unerheblich, dass die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzuges zu Lasten von M nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, weil hierüber lediglich in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ( LG Hagen,10 O 96/12 ) entschieden worden ist. Es ist ausreichend, dass diese Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem entfernteren Abkömmling und den Erben getroffen wird.
c)
Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren.
Zunächst wird durch den festgestellten Pflichtteilsentzug des Sohnes M nicht das gesetzliche Erbrecht des Klägers als Enkel des Erblassers und damit sein eigenes Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Bundesgerichtshofes in dem eben zitierten Urteil (Juris-Rz. 25 ff), denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen.
Auch ist in dem Testament des Erblassers vom 20.04.1989 nur eine Pflichtteilsentziehung bezogen auf die Söhne, nicht aber auch auf deren Nachkommen angeordnet worden.
Schon der Wortlaut des Testaments bietet keinen Anhaltspunkt für einen solchen umfassenden Pflichtteilsentzug. Dort werden ausdrücklich nur die „beiden Söhne“ und nicht deren eventuellen Nachkommen benannt. Nur im Hinblick auf die Söhne hatte der Erblasser wegen deren Verhaltens (Straftaten, Rauschgiftsucht) Anlass zu der im Testament niedergelegten Befürchtung, dass diese im Falle einer späteren Teilhabe an seinem Vermögen, „sich selbst mit Rauschgift zu Tode bringen würde(n)“, nicht aber bei erst später geborenen Nachkommen. Im Übrigen ist auch ein Pflichtteilsentziehungsgrund gem. § 2333 BGB bezogen auf die Person des Klägers weder ersichtlich, noch entsprechend den Vorgaben des § 2336 II BGB im Testament vom Erblasser benannt worden.
3.
Dem Kläger steht als einzigem pflichtteilsberechtigten Abkömmling im Zeitpunkt des Erbfalls gem. § 2303 I 2 BGB ein Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Das ist hier gem. § 1924 I, II BGB die Hälfte des Wertes des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB.
Es lässt sich nicht feststellen, dass es neben dem Kläger noch weitere Kinder des M gibt, die den Anspruch gem. § 2303 I BGB schmälern könnten. Der hierzu von dem Beklagten in der Berufungsinstanz wiederholte Vortrag – unstetes Leben des rauschgiftsüchtigen Sohnes des Erblasser auf der Straße – reicht zum Nachweis weiterer, möglicherweise noch vorhandener Nachkommen nicht aus.
Die Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Pflichtteilsanspruchs von 916.946,16 € wird von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen. Die hierzu im angefochtenen Urteil vorgenommene Anspruchsberechnung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den weiter zugesprochenen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 I BGB in Höhe von 10.000,-€.
4.
Die zugesprochenen Zahlungsansprüche sind auch noch nicht verjährt, § 214 I BGB.
Die Verjährung der Ansprüche gem. §§ 2303 I, 2325 I BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Damit hängt der Beginn der Verjährungsfrist von einer dem Kläger möglichen Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Tatsachen ab, § 199 I Nr.2 BGB.
Eine solche Kenntnis kann vorliegend nicht schon im Zeitpunkt des Erbfalls (25.10.2011) angenommen werden. Damals hatte der Kläger allenfalls Kenntnis vom Tod des Erblassers. Eine Kopie des Testaments vom 20.09.1989, durch welches er enterbt und seinem Vater der Pflichtteil entzogen wurde, ist ihm vom Nachlassgericht nach der Testamentseröffnung nicht übersandt worden (vgl. AG Hagen, 7 IV 276/89, Bl. 12).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Kläger nachfolgend Kenntnis von diesem Testament erlangt hat. Hinzukommt, dass der Kläger – falls er nachfolgend über den Inhalt des Testaments informiert worden ist – bis zur Ablehnung des von seinem Vater M beim Landgericht Hagen eingereichten Prozesskostenhilfeantrags mit einer eigenen Anspruchsverfolgung noch abwarten durfte, weil er grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass sein Vater ihm in der gesetzlichen Erbfolge vorgeht und damit ein eigenes Pflichtteilsrecht ausschließt.
Ungeachtet dessen sind die hier geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 2303 I, 2325 I BGB auch dann nicht verjährt, wenn von einem Verjährungsbeginn bereits nach dem Erbfall – nach Testamentseröffnung im November 2011 – auszugehen ist.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hätte dann mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, § 199 I BGB, und zum 31.12.2014 geendet. Durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 18.12.2014, eingegangen zusammen mit dem Gerichtskostenvorschuss beim Landgericht am 19.12.2014, erhobene Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist diese Frist rechtzeitig vor ihrem Ablauf gem. § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Klagezustellung am 29.01.2015 wirkte gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie im Sinne dieser Vorschrift „demnächst“ erfolgt ist.
Die rechtzeitig eingetretene Fristhemmung ist auch nicht nach Verkündung des Teilurteils des Landgerichts Hagen vom 16.06.2015 entfallen. Gem. § 204 II BGB endet die Hemmungswirkung bei einer Stufenklage 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung, wenn das Verfahren dann nicht weiter betrieben wird (vgl. MünchKomm-Grothe, 7. Aufl., § 204 BGB Rz. 78). Die Rechtskraft des Teilurteils vom 16.06.2015 ist für den Beklagten erst nach Zustellung des Senatsbeschluss vom 12.11.2015, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, zum 16.11.2015 (vgl. Bl. 147 d. A.) und Ablauf der ab dann laufenden Monatsfrist für eine mögliche Rechtsbeschwerde gem. §§ 522 I, 574 I Nr.1, 575 I ZPO am 16.12.2015 eingetreten. Mit Schriftsatz vom 22.06.2016, eingegangen beim Landgericht am 24.06.2016, hat der Kläger den Rechtsstreit aber das Verfahren weiter betrieben, indem er seinen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch auf 936.969,50 € errechnet und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt hat (vgl. Bl. 152 ff d. A.). Hierdurch wurde die Verjährung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags – zum 24.06.2016 – innerhalb noch unverjährter Zeit gehemmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5.
Für die Ansprüche des Klägers gem. §§ 2303 I, 2325 I BGB haften die Erben des Erblassers als Gesamtschuldner gem. § 2058 BGB (vgl. Palandt-Weidlich, § 2303 BGB Rz. 7). Auf den Einwand einer nachträglich eingetretenen Entreicherung, § 818 III BGB, kann sich der Beklagte nicht berufen.
Zutreffend ist im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt worden, dass die beiden Miterben durch die ihre mit Vertrag vom 14.12.2011 vorgenommene Erbauseinandersetzung sich der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, § 2059 BGB, begeben haben und auch die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung gem. § 2060 BGB (Haftung nach der Erbteilung) vom Beklagten nicht dargetan wurden. Damit kommt es auf eine eventuell nach dem Erbfall bei ihm eingetretene Entreicherung nicht an.
Insbesondere vermag die zu Lasten des Beklagten mit Steuerbescheid vom 18.07.2014 vom Finanzamt festgesetzte Erbschaftssteuer in Höhe von 236.460,-€ (vgl. Bl. 194 d. A.) seine Haftung gegenüber dem Kläger nicht zu mindern. Diese Steuerschuld stellt eine persönliche Schuld des Erben dar und ist deshalb nicht einmal als Abzugsposten im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Weidlich, § 2311 BGB Rz. 5).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 II 1 ZPO.
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