Oberlandesgericht Hamm, 10 U 62/16
Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Geschwister. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Pflichtteil nach ihrer am 00.00.2011 verstorbenen Mutter, der Erblasserin G2, geltend.
Die Eltern der Parteien, G und G2, setzten sich in ihrem notariellen Testament vom 06.11.1969 gegenseitig als Alleinerben ein. Einen Schlusserben bestimmten sie nicht. Auf die Testamentsurkunde wird verwiesen ( Bl. 362 d.A.).
Damals war der Vater der Parteien Alleineigentümer eines Grundstücks in M, eingetragen im Grundbuch von X, Bl. ###. Der Kläger errichtete auf diesem Grundbesitz in den 1970er Jahren für sich und seine Familie einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern. Für die Finanzierung dieses Anbaus nahm der Kläger Darlehen bei der Volksbank W2 eG auf. Die Darlehen des Klägers wurden durch Grundschulden in Höhe von insgesamt 170.000,-DM auf dem o.g. Grundbesitz abgesichert. Anfang der 1990er Jahre konnte der Kläger die aufgenommenen Darlehen nicht mehr bedienen. Seine Verbindlichkeiten beliefen sich auf mehr als 305.000,-DM.
Es drohte die Zwangsvollstreckung in o.g. Grundbesitz. Im Grundbuch von X, Bl. ### wurde am 08.01.1992 ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 20.11.1992 übertrug der Vater der Parteien das Teilgrundstück, auf dem sich der vom Kläger errichtete Anbau befand, für einen Kaufpreis von 270.000,-DM auf den Sohn des Klägers P. Zuvor hatten die Eltern der Parteien In Höhe von 50.000,-DM nahmen ein Darlehen bei der Volksbank aufgenommen, das wiederum durch eine Grundschuld auf dem o.g. Grundbesitz abgesichert wurde. Der Erlös aus der Abwicklung des Kaufvertrages wurde zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers bei der Volksbank verwendet. Die Grundschulden, welche die Darlehen des Klägers absicherten, wurden gelöscht. Auf die Aufstellung der Volksbank W2 eG vom 06.01.1993 ( Bl. 147 d.A.) wird Bezug genommen.
In einer weiteren notariellen Urkunde vom 20.11.1992 ließen die Eheleute G und G2 sowie der Kläger Vereinbarungen beurkunden. Unter § 4 bestätigte der Kläger, dass ihm von seinen Eltern in Höhe von 100.000,-DM ein Darlehen gewährt worden war, von dem nach sofortiger Zahlung eines Betrages von 5.000,-DM noch 95.000,-DM offen waren. Hierüber sollte bis zum 31.01.1993 eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden. Gem. § 5 sollte ein beim Tod eines Elternteils noch offener Rückzahlungsanspruch auf den jeweiligen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden, wenn der Sohn gegenüber dem überlebenden Elternteil seine Pflichtteilsansprüche geltend machte.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die notarielle Urkunde (Bl. 9 ff d.A.) verwiesen. Unstreitig zahlte der Kläger in der Folgezeit keine weiteren Beträge auf das Darlehen.
Nach dem vom Kläger mit der Klageschrift vom 23.12.2014 vorgelegten schriftlichen Darlehensvertrag vom 30.10.1993 gewährte die Beklagte ihren Eltern ein Darlehen in Höhe von 50.000,-DM. Auf die Vertragsurkunde (Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen. Am 29.10.1993 hatten die Beklagte und ihre Ehemann ein Darlehen bei der Volksbank zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Eltern der Parteien aufgenommen (Darlehensvertrag Bl. 92 d.A.).
Der Vater der Parteien verstarb am 00.00.1994 und wurde von der Erblasserin allein beerbt.
Am 05.03.1998 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie unter § 1 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin bestimmte. Hinsichtlich des Klägers ordnete sie unter § 2 an, dass dieser sich den nicht zurückgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 95.000 DM, welchen er mit notarieller Urkunde vom 20.11.1992 anerkannt habe, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse ( AG Bünde, IV 79,98, Bl. 26 ff ).
Nach dem Tod der Erblasserin (00.00.2011 ) nahm die Beklagte die Erbschaft an.
Mit Schreiben vom 21.08.2014 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Darlehen über 95.000,-DM vom 20.11.1992.
Am 24.11.2011 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 2.200,-€ aus dem Nachlass aus.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 36.183,37 € nebst Zinsen eingeklagt. Wegen der Begründung des Klageanspruchs und seiner Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte hat den Pflichtteilsanspruch in Höhe von 43.807,05 € berechnet. Hinsichtlich ihrer Berechnung wird auf die Klageerwiderung verwiesen. Von diesem Anspruch hat sie die vorprozessual erfolgte Zahlung von 2.200,-€ in Abzug gebracht. Gegenüber dem dann noch verbleibenden Anspruch hat die Beklagte mit der Darlehensforderung in Höhe von 48.572,73 € ( = 95.000 DM ) die Aufrechnung erklärt.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes – auch wegen der gestellten Anträge – wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben über den Bestand des Nachlasses durch Vernehmung der Zeugen Notar N, P, C und L sowie über den Wert der zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Geräte durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 44.644,55 € zu, der aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung von 48.520,73 € erloschen sei.
Dem unstreitigen Aktivnachlass von 188.235,88 € sei eine Darlehensforderung von 95.000,-DM ( = 48.572,73 € ) sowie der vom Sachverständigen ermittelten Wert der landwirtschaftlichen Geräte von 3.350 € hinzurechnen. Die Darlehensforderung sei durch die Kündigung vom 21.08.2014 fällig gestellt worden. Ihr Bestehen ergebe sich aus § 4 der notariellen Urkunde vom 20.11.1992. Der dem Kläger obliegende Beweis für seine Behauptungen, dass diese Vereinbarung damals nicht so gewollt gewesen oder durch erpresserische Forderungen erwirkt worden sei, sei ihm nicht gelungen. Auch sei die Forderung nicht verjährt.
Dass noch andere als die vom Sachverständigen begutachteten Geräte zum Nachlass gehörten, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Wert der noch vorhandenen Geräte sei entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen mit 3.350,- € zu bemessen.
Die Passiva beliefen sich auf 61.580,-€. Darin enthalten sei eine Darlehensforderung von 50.000,-DM zzgl. Zinsen, die der Beklagten gegenüber der Erblasserin zugestanden habe.
Mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
Er trägt vor, bereits die vom Landgericht angesetzten Aktiv-und Passivwerte seien unzutreffend. Das Barvermögen sei nicht durch Kontoauszüge belegt worden. Der Wert für das Grundstück sei fehlerhaft ermittelt worden. Bei den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Geräten hätte noch die Umsatzsteuer hinzugesetzt werden müssen. Die angefallenen Gutachterkosten seien vom Nachlasswert abzuziehen, hingegen minderten die Beerdigungskosten den Nachlass nicht.
Im Testament seiner Eltern von 1968 sei er noch als Alleinerbe eingesetzt gewesen. Er habe ab 1976 einen Anbau an das auf dem Grundstück bereits befindliche Wohnhaus errichtet. Diesen habe er mit Hilfe eines Darlehens der Volksbank W3 in Höhe von 120.000,-€ finanziert, das über Grundschulden abgesichert worden sei. Im Jahr 1985 seien für den Dachausbau weitere 50.000,-€ benötigt worden. Auch dieses Darlehen sei durch eine Grundschuld abgesichert worden. Damit hätten sich die Grundpfandrechte für die Baufinanzierung auf insgesamt 170.000,-DM belaufen.
Bis Ende 1991 habe er die Darlehen pünktlich bedient. In den Jahren 1990/91 habe ein Kreditsachbearbeiter bei der Volksbank rechtswidrig alle Zahlungen auf sein Geschäftskonto gutgeschrieben und vom Darlehenskonto zurückgebucht. Er habe deshalb zur Kreissparkasse wechseln wollen, was sein Vater nicht gewollt habe. Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die Volksbank habe es Verhandlungen mit dieser Bank gegeben, die zu den Verträgen vom 20.11.1992 geführt hätten. Der Darlehensvertrag sei damals zeitlich vor dem Kaufvertrag geschlossen worden und ein Scheingeschäft gewesen; Zahlungen seien von den Eltern nicht eingefordert worden.
Die Anrechnungsvorschrift im Testament der Erblasserin sei unwirksam. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unzutreffend. Der Zeuge N sei nicht glaubwürdig gewesen. Die in der Vereinbarung vom 20.11.1992 unter § 5 getroffene Vereinbarung sei als Pflichtteilsstrafklausel gemeint gewesen. Es hätten indes nur Pflichtteilsansprüche nach dem Erstversterbenden umfasst werden sollen. Der Vater sei schon seit 1983 an Leukämie erkrankt gewesen und man sei schon damals davon ausgegangen, dass er nicht mehr lange leben werde. Deshalb habe er nach dem Tod seines Vaters auch nicht seinen Pflichtteil geltend gemacht. Die Unterschrift seiner Mutter unter dem Darlehensvertrag vom 30.10.1993 sei gefälscht, ebenso wie die seines Vaters.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.183,37 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung, insbesondere habe das Landgericht die Aktiva und Passiva des Nachlasses zutreffend ermittelt. Die Ausführungen zum vorgelegten Grundstückswertgutachten seien verspätet und nicht nachvollziehbar. Der danach ermittelte Grundstückswert sei in erster Instanz unstreitig gewesen. Der neue Vortrag werde vorsorglich bestritten und als verspätet gerügt. Gleiches gelte für den nun geschilderten Ablauf hinsichtlich der Werte des Anbaus und des Gesamtobligos des Klägers. Auch sei der Vater an Lungenkrebs und nicht an Leukämie gestorben.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht zum Wert der landwirtschaftlichen Geräte nicht die Umsatzsteuer addiert, weil weder die Erblasserin noch sie als deren Erbin Unternehmerin gewesen seien. Die Beerdigungskosten seien in erster Instanz belegt worden und minderten den Nachlass. Welchen Inhalt das frühere, von den Eltern widerrufene Testament gehabt habe, sei rechtlich irrelevant.
Der weitere Vortrag des Klägers zur Abfolge der Vereinbarungen am 20.11.1992 und seiner Haftungserklärung zum Grundpfandrecht im Jahr 1985 sei unzutreffend, unsubstantiiert und verspätet. Gleiches gelte für den gegnerischen Vortrag zum Darlehensvertrag. Der am 20.11.1192 beurkundete Vertrag sei so gewollt gewesen. Ein Scheingeschäft sei nicht gegeben. Im Übrigen habe der Umstand, dass der Kläger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, andere Gründe gehabt.
Der Grundbesitz habe sich im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages vom 20.11.1992 im Zwangsvollstreckungsverfahren befunden. Die Durchführung des Vertrages sei nur wegen des Wohlwollens der Grundpfandgläubiger möglich gewesen. Die Eltern seien nicht in der Lage gewesen, die vom Kläger verursachten Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Deshalb habe die Beklagte ein eigenes Darlehen aufgenommen und das elterliche Darlehen damit getilgt. Die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin sei vom Landgericht festgestellt worden. Dass nun auch die Unterschrift des Vaters gefälscht worden sei, sei als neuer Sachvortrag zurückzuweisen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger Kontounterlagen aus den letzten 5 Jahren vorzulegen, die dieser erstinstanzlich nicht angefordert habe.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts Bünde – IV 79/98 – und die Grundakten zum Grundbuch von X, Bl. ### AG Bünde, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 14.03.2017 wird verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar stand dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 I BGB in Höhe von 44.644,55 € zu. Dieser Anspruch reduzierte sich aber nach Abzug einer bereits vorprozessual geleisteten Zahlung von 2.200,-€ auf 42.444,55 € und ist aufgrund der in diesem Rechtsstreit erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 48.572,73 € vollständig erloschen.
1.
Der Kläger ist als Sohn der Erblasserin gem. § 2303 I BGB pflichtteilsberechtigt.
Durch das notarielle Testament vom 05.03.1998 ist die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und der Kläger enterbt worden. Sein Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da der Ehemann der Erblasserin beim Erbfall bereits verstorben war und die Erblasserin neben dem Kläger nur noch einen weiteren Abkömmling, die Beklagte, hatte, berechnet sich der Pflichtteil des Klägers nach einer Quote in Höhe von ¼ vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB.
2.
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist ein Aktivbestand des Nachlasses in Höhe von 240.158,61 € zugrunde zu legen, der sich aus folgenden Postionen zusammensetzt:
a)
Guthaben bei der Volksbank W : 35.190,88 €
Diese Position entspricht den im Nachlassverzeichnis der Beklagten mitgeteilten Forderungen gegenüber der Volksbank W eG (vgl. Bl. 8 d.A.). Die Werte sind in erster Instanz vom Kläger nicht bestritten worden. Sein erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgter Einwand, wonach die Höhe des Bankguthabens ihm nicht durch Kontoauszüge aus den letzten 5 Jahren vor dem Tod der Erblasserin belegt worden sei, ist rechtlich unerheblich.
Im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Kläger als Pflichtteilsberechtigter darlegungs-und beweisbelastet für den Bestand und den Wert des Nachlasses (vgl. BGH FamRZ 2011, 29-Juris-Rz.7; MünchKomm-Lange, 7. Aufl. § 2311 BGB Rz. 1; Staudinger-Herzog, 2014, § 2311 BGB Rz.3 ). Lediglich zur Vorbereitung dieses Anspruchs stehen ihm die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 I BGB zu. Auch danach hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht aber einen Anspruch auf Auskunft über die lebzeitigen Vermögensverfügungen der Erblasserin oder auf Vorlage von entsprechenden Belegen (vgl. Palandt-Weidlich, 76. Aufl., § 2314 BGB Rz. 9).
Das zum Nachlass gehörende Grundstück in M sowie ein weiteres unbebautes Grundstück (eingetragen im Grundbuch von X Bl. ### und ###) sind durch das von der Beklagten eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen O vom 24.10.2014 zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet worden und zwar das Hausgrundstück mit 149.000,- € und das unbebaute Grundstück mit 2.300,-€, insgesamt also mit 151.300,-€. Diese Werte sind vom Kläger in erster Instanz akzeptiert und seiner Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt worden. Auf die Klagebegründung vom 23.12.2014 (vgl. Bl. 5 / 6 d.A.) wird verwiesen.
Erstmalig in der Berufungsbegründung beanstandet der Kläger den Wert, welchen der Sachverständige O für das Wohngebäude angesetzt hat, als zu niedrig. Dieses neue Vorbringen ist in der Berufungsinstanz gem. § 531 II Nr. 3 BGB nicht mehr zuzulassen.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb er seine Einwände gegen das seinem damaligen Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 10.11.2014 zugesandte Gutachten nicht schon in erster Instanz geltend gemacht hat.
Unabhängig davon ist die neue Berechnung des Klägers, die sich auf allgemeine, einer Makler-Tabelle entnommenen Werte stützt ( vgl. Bl. 460 d.A.), auch nicht stichhaltig, um die vom Sachverständigen O speziell für den streitgegenständlichen Grundbesitz ermittelten Werte in Frage zu stellen.
Hierbei handelt es sich um einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasserin gem. § 488 I 1 BGB gegenüber dem Kläger.
Die Eltern des Klägers haben diesem zur Ablösung seiner damaligen Schulden gegenüber der Volksbank W2 eG ein Darlehen in Höhe von 100.000,-DM gewährt.
Soweit er nunmehr behauptet, der Betrag sei nie an ihn ausgezahlt, sondern – gegen seinen Willen – direkt von seinen Eltern an die Bank zur Ablösung seiner Schulden bezahlt worden ( vgl. dazu Berichterstattervermek vom 14.03.2017), steht dies der in erster Instanz unstreitigen Auszahlung des Darlehensbetrages nicht entgegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger damals eine Umschuldung über die Kreissparkasse und nicht die Zahlung an die Volksbank wünschte. Denn unstreitig sind die 100.000,-€ zur Tilgung seiner Schulden und damit zu seinen Gunsten verwandt worden.
Im Übrigen hat der Kläger den Erhalt des Betrages als Darlehen ebenso wie seine Rückzahlungsverpflichtung in der notariellen Vereinbarung vom 20.11.1992 unter § 4 gegenüber seinen Eltern bestätigt ( Bl. 11 d.A.). Danach ist ihm ein Darlehen in Höhe von 100.000,-DM von seinen Eltern gewährt worden, von dem lediglich 5.000,-DM zurückgezahlt wurden, mit der Folge, dass noch ein ein Betrag in Höhe von 95.000,-DM (= 48.572,73 € ) offen steht.
Die in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene Behauptung des Klägers, dass die Erklärungen am 20.11.1992 nur zum Schein erfolgt, § 116 BGB, oder aufgrund eines erpresserischen Handelns der Volksbank abgegeben worden seien, sind nicht bewiesen.
Der Kläger kann sich schon wegen seiner Erklärung unter § 4 des Vertrages vom 20.11.1992 nicht mehr auf die ihm bereits bekannt gewesenen Einwände zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des beurkundeten Geschäfts berufen. Die unter § 4 der Vereinbarungen vom 20.11.1992 vom Kläger abgegebene Erklärung stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB dar. Damit sind dem Kläger grundsätzlich alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art gegenüber dem anerkannten Anspruch verwehrt, die er bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste.
Selbst wenn das nicht so gesehen wird, hat die Erklärung vom 20.11.1992 zum Bestehen einer Darlehensschuld zumindest die Umkehr der Beweislast zur Folge (vgl. dazu : BGH WM 74, 410- Juris-Rz. 14 ; Palandt-Sprau § 781 BGB Rz. 4). Eine Beweislastumkehr ist zudem aus der notariellen Urkunde vom 20.11.1992 selbst herzuleiten, für die die Beweiskraft des § 415 BGB gilt. Das heißt, für die unter § 4 niedergelegte Vereinbarung gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit mit der Folge, dass der Kläger für Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, beweispflichtig ist (vgl. BGH WM 1999, 965 ff- Juris-Rz. 8).
Den ihm obliegenden Beweis, dass es sich bei dem unter § 4 beurkundeten Geschäfts um ein Scheingeschäft gem. § 116 BGB gehandelt hat, oder dass er zu diesem Geschäft aufgrund eines erpresserischen Handelns der Volksbank gezwungen worden ist, hat der Kläger nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erbracht. Die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, § 529 I Nr. 1 ZPO, sind nicht gegeben.
Lediglich der Sohn des Klägers, der Zeuge P hat den Vortrag des Klägers bestätigt, wonach es nie geplant gewesen sei, dass er „das Geld irgendwann zurückzahlen sollte“, weshalb auch keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei (vgl. Bl. 288 d.A.). Dieser Aussage steht indes die Aussage des Notars N entgegen, der die Erklärungen am 20.11.1992 beurkundet hat und der sich weder an Umstände erinnern konnte, wonach der Kläger durch eine Nötigung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung gezwungen worden sei, noch den Eindruck hatte, die Parteien hätten ihre Erklärungen nur zum Schein abgegeben. Für ihn standen die abgegebenen Erklärungen in Einklang zu dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Häte er einen anderen Eindruck gehabt, hätte er die Beurkundung abgebrochen (vgl. Bl. 287/287 Rs d.A.).
Die Aussage des Notars ist in sich nachvollziehbar und steht in Einklang mit den damaligen Verhältnissen. Nach dem vorliegenden Grundbuchauszug ist die Zwangsversteigerung in das Grundstück bereits am 08.01.1992 angeordnet worden. Zudem ist unstreitig, dass der Kläger seine durch Grundschulden abgesicherten Bankdarlehen nicht mehr bedienen konnte. Nur durch die Übertragung des Grundbesitzes auf seinen Sohn P und die Ablösung der Schulden des Klägers konnten die Eltern die Versteigerung ihres Wohnhauses verhindern. Warum sie vor diesem Hintergrund auf die Rückzahlung eines unstreitig für den Kläger verwandten Betrages in Höhe von 100.000,-DM verzichten sollten, ist nicht plausibel und konnte auch vom Kläger nicht näher erklärt werden.
Gegen das Bestehen einer Darlehensschuld lässt sich auch nicht anführen, dass entgegen der am Ende von § 4 des Vertrages vom 20.11.1992 getroffenen Absichtserklärung, nachfolgend keine gesonderte Rückzahlungsvereinbarung mehr getroffen worden ist. Dieses Unterlassen ist ebenso wie die Nicht-Einforderung der Schuld zu Lebzeiten der Erblasserin mit den damals bestehenden angespannten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Vertragsparteien zu erklären.
Auch aus der weiteren am 20.11.1992 unter § 5 getroffenen Vereinbarung, lässt sich kein Erlöschen der zuvor anerkannten Darlehensschuld herleiten. In dieser Vereinbarung ist lediglich eine Regelung zur Anrechnung eines „im Falle des Todes eines der Eheleute G2 und G noch“ offen stehenden „Betrags aus dem vorstehenden Darlehn zur Rückzahlung“ getroffen worden. Unabhängig davon, ob diese Regelung – entgegen ihrem Wortlaut – nur für den Fall des Vorversterbens des Vaters gelten sollte, kann ihr ein Erlöschen des dann zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Rückzahlungsanspruchs nicht entnommen werden. Das hätte im Übrigen auch nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erblasserin entsprochen, die nach dem Tod ihres Ehemannes nur über eine monatliche Rente von rd. 2.100,-DM monatlich verfügt hat (vgl. Bl. 96 d.A.).
Der Darlehensrückzahlungsanspruch stand ursprünglich den Eltern des Klägers als Mitgläubiger, § 432 I BGB, zu (vgl. Palandt-Weidenkaff § 488 BGB Rz. 17). Nach dem Tod des Vaters der Parteien war die Erblasserin als Erbin ihres Ehemannes alleinige Darlehensgeberin. Mit dem Tod der Erblasserin ist der Anspruch auf die Beklagte als deren Erbin gem. § 1922 I BGB übergangen.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch gem. § 488 I 1 BGB ist auch noch nicht verjährt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 21.08.2014 hat die Beklagte das Darlehen gegenüber dem Kläger gekündigt und damit fällig gestellt, § 488 III 1 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt erst mit der Entstehung, das heißt, mit der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs, § 199 I Nr.1 BGB, und ist noch nicht abgelaufen.
Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten vom 18.03.2016 für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Geräte den jeweiligen Veräußerungswert abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt. Diese Verkehrswerte ergeben zusammen den vom Landgericht angesetzten Wert von 3.350,-€ und zwar ohne den Zusatz einer Mehrwertsteuer.
Die noch in erster Instanz aufgestellte Behauptung, dass noch weitere Geräte zum Nachlass der Erblasserin gehört hätten, hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht gehalten. In der Berufungsinstanz rügt der Kläger lediglich, dass zu dem vom Sachverständigen T ermittelten Wert in Höhe von 3.350,-€ noch eine Umsatzsteuer in Höhe von 636,50 € hinzuzurechnen sei. Dieser Einwand ist aber unzutreffend.
Der Wert von Nachlassgegenständen ist gem. § 2311 BGB nach dem bei einer Veräußerung zu erzielenden Erlös zu berechnen (Palandt-Weidlich § 2311 BGB Rz. 6 ). Das ist bei einem Verkauf durch einen privaten Verbraucher der von dem Sachverständigen ermittelte Verkaufswert in Höhe von 3.350,-€ ohne Mehrwertsteuer. Unstreitig war weder die Erblasserin keine Unternehmerin. Auch gehörten die vom Sachverständigen begutachteten Gegenstände zu ihrem Privat- und nicht zu einem Betriebsvermögen begutachteten. Deshalb wäre bei einem nicht-gewerblichen Verkauf der landwirtschaftlichen Gerätschaften keine Umsatzsteuer angefallen mit der Folge, dass diese Steuer auch nicht auf den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert aufzuschlagen ist.
3.
Der Passivbestand des Nachlasses beläuft sich auf 61.580,41 € und setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen:
Diese im Nachlassverzeichnis von der Beklagten unter B. I. aufgeführten und mit Rechnungen belegten Positionen ( Bl. 8 und 74 ff d.A.) sind in erster Instanz vom Kläger nicht bestritten und seiner Anspruchsberechnung zugrunde gelegt worden (vgl. Bl. 6 und 8 d.A.). Das erstmalige Bestreiten dieser Positionen ist in der Berufungsinstanz verspätet und gem. § 531 II Nr. 3 BGB nicht mehr zuzulassen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, warum er seine Einwände gegen diese ihm bereits vorprozessual bekannten Positionen nicht schon in erster Instanz geltend gemacht hat.
Im Übrigen ist sein Einwand in der Berufungsbegründung, wonach Beerdigungskosten wegen § 1968 BGB nicht nachlassmindernd zu berücksichtigen seien, auch unzutreffend. Es ist allgemein anerkannt, dass Beerdigungskosten als Erbfallschulden bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses als Passiva in Abzug zu bringen sind (vgl. Palandt-Weidlich § 2311 BGB Rz.4 m.w.N.) und in die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einfließen.
b)
Darlehensverbindlichkeit : 49.517,59 €
Hierbei handelt es die im Nachlassverzeichnis unter B. II. angeführte Position (Bl. 8 d.A.), die ein Darlehen in Höhe von 50.000,- DM nebst angefallenen Zinsen umfasst.
Den der Darlehensschuld zugrundeliegenden Vertrag vom 30.10.1993, unterschrieben von der Beklagten als Darlehensgeberin und ihren Eltern als Darlehensnehmer, hat der Kläger in erster Instanz als Anlage K 4 selbst vorgelegt (vgl. Bl. 5 und 16 d.A.). Die Auszahlung des Darlehensbetrages über 50.000,- DM hat die Beklagte durch Vorlage der Bankgutschrift vom 30.10.1993 nachgewiesen (Bl. 226 d.A.).
Soweit der Kläger behauptet, die Unterschrift der Erblasserin unter dem Vertrag vom 30.10.1993 stamme nicht von ihr, sondern sei gefälscht, kommt es hierauf nicht an.
Denn in diesem Fall verbleibt immer noch die Unterschrift des Vaters unter den schriftlichen Darlehensvertrag, deren Echtheit vom Kläger in erster Instanz nicht bestritten worden ist, so dass der Darlehensvertrag zumindest zwischen der Beklagten als Darlehensgeberin und dem Ehemann der Erblasserin als Darlehensnehmer rechtswirksam geschlossen worden ist. Nach dem Tod des Ehemannes hat die Erblasserin dessen Verbindlichkeit als Erblassschuld gem. § 1922 I BGB geerbt. Damit sind diese Schulden – wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausführt – bei der Berechnung des Nachlasses gem. § 2311 BGB zu berücksichtigen, auch wenn sie durch die Erbschaft der Darlehensgeberin durch Konfusion grundsätzlich erloschen ist (vgl. OLG Schleswig ZEV 2007, 277).
Der erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Vortrag des Klägers, dass auch die Unterschrift seines Vaters unter dem Darlehensvertrag vom 30.10.1993 gefälscht sei, entbehrt jeglicher tatsächlicher Grundlage. Hierzu befragt, vermochte der Kläger seinen Fälschungsverdacht nur damit zu erklären, dass die Unterschrift seines Vaters von jedem leicht nachzumachen gewesen sei und dass seine Mutter das früher öfters auch gemacht habe (vgl. Berichterstattervermerk vom 14.03.2017).
Unabhängig davon ist das neue Vorbringen in der Berufungsinstanz gem. § 531 II Nr. 3 BGB nicht mehr zuzulassen. Es ist kein Grund ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, warum er den Fälschungseinwand nicht schon in erster Instanz geltend gemacht hat, zumal er selbst mit der Klage eine Kopie des Darlehensvertrages vom 30.10.1993 vorgelegt hat, ohne dessen Echtheit zu bestreiten.
4.
Unter Zugrundelegung eines Nachlasswertes in Höhe von 178.578,20 € ( Aktiva in Höhe 240.158,61 € abzüglich Passiva in Höhe von 61.580,41 € ) errechnet sich der Pflichtteilsanspruch des Klägers auf 44.644,55 €. Auf diesen Anspruch hat die Beklagte bereits vorprozessual 2.200,-€ gezahlt. Der verbleibende Anspruch in Höhe von 42.444,55 € ist infolge der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 48.572,73 € gem. § 389 BGB erloschen.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem infolge des Erbfalls gem. § 1922 I BGB erworbenen Darlehensanspruch ist §§ 387 ff BGB zulässig. Wegen der Begründetheit des Gegenanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. d) verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern, § 543 II 1 ZPO.
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
E-Mail: info@rechtsanwalt-krau.de
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331