Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
A.
Die Klägerin macht als Alleinerbin der am 00.00.2015 verstorbenen Frau C im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach deren am 00.00.2015 vorverstorbenen und vom Beklagten beerbten Ehemann, Herrn Prof. Dr. C2 (im Folgenden: Erblasser), geltend. Hilfsweise stützt sie ihr Begehren auf eine behauptete Pflichtverletzung des Beklagten als gesetzlicher Betreuer der Frau C.
Die im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleute C/C2 setzten sich mit eigenhändig errichtetem gemeinschaftlichem Testament vom 13.04.2008 gegenseitig als Alleinerben und die Klägerin, eine Großnichte der Frau C, als Schlusserbin ein. Die am 00.00.1940 geborene Frau C litt schon zu diesem Zeitpunkt jedenfalls im Anfangsstadium an einer fortschreitenden Alzheimererkrankung. Der am 00.00.1930 geborene Erblasser kümmerte sich in der Folgezeit auf der Grundlage zweier Vorsorgevollmachten vom 19.03.2005 und 07.09.2005 um ihre Angelegenheiten.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 regte der Erblasser die Einrichtung einer Betreuung für sich selbst und für seine Ehefrau an, da er sich aufgrund seiner nachlassenden physischen und psychischen Kräfte nicht mehr in der Lage sah, seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Frau selbständig zu regeln. Als Betreuer für sich und seine Ehefrau schlug er den mit ihm befreundeten Beklagten vor. Im Mai 2013 wurde der Beklagte daraufhin zum Betreuer sowohl für den Erblasser als auch für dessen Ehefrau bestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 12.11.2013 erklärte der zu diesem Zeitpunkt unstreitig geschäfts- und testierfähige Erblasser gegenüber seiner Ehefrau den Widerruf seiner in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.04.2008 enthaltenen Verfügungen. Eine Ausfertigung des Widerrufs wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Betreuer der zu diesem Zeitpunkt unstreitig geschäfts- und testierunfähigen Ehefrau des Erblassers am 18.11.2013 zugestellt.
Mit notariellem Testament vom 22.11.2013 setzte der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin und den Beklagten und dessen Ehefrau als Nacherben ein. Auf Anregung des Beklagten ordnete das Betreuungsgericht am 27.12.2013 eine Ergänzungsbetreuung mit dem Aufgabenkreis „Wahrung der Rechte der Betroffenen in Bezug auf den Testamentswiderruf“ an und bestellte Frau Rechtsanwältin X in D zur Ergänzungsbetreuerin. In dieser Eigenschaft erhielt sie am 26.05.2014 eine zweite Ausfertigung der Widerrufserklärung vom 13.04.2013 zugestellt.
Am 07.08.2014 adoptierte der Erblasser im Alter von 84 Jahren den Beklagten. Am 00.00.2015 starb der Erblasser. Am 16.04.2015 wurde das notarielle Testament vom 22.11.2013 eröffnet und aufgrund der Verfügung des Nachlassgerichts vom 23.04.2015 der Ehefrau des Erblassers zu Händen des Beklagten als ihrem Betreuer sowie dem Beklagten und seiner Ehefrau bekannt gegeben.
Am 00.00.2015 starb die Ehefrau des Erblassers. Am 24.07.2015 wurde das gemeinschaftliche Testament der Eheleute C/C2 vom 13.04.2008 eröffnet und aufgrund einer Verfügung des Nachlassgerichts vom gleichen Tag dem Beklagten und seiner Ehefrau bekannt gemacht. Aufgrund einer Verfügung des Nachlassgerichts vom 05.08.2015 erfolgte auch die Bekanntmachung des gemeinschaftlichen Testamentes an die Klägerin.
Die Ehefrau des Beklagten schlug die Nacherbschaft mit Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts Coesfeld vom 08.09.2015 aus. Am 09.09.2015 erfuhr die in B lebende Klägerin durch ein Telefax des Beklagten von dem Testament des Erblassers vom 22.11.2013. Mit am 13.11.2015 beim Amtsgericht Coesfeld eingegangenem, öffentlich beglaubigtem Schreiben vom 29.10.2015 schlug die Klägerin als Erbin der Ehefrau des Erblassers deren Einsetzung als Vorerbin durch das Testament vom 22.11.2013 aus
Mit ihrer Stufenklage hat die Klägerin den Beklagten auf erster Stufe auf Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über den Nachlass des Erblassers zum Todeszeitpunkt und Zahlung eines Viertels des Wertes des Nachlasses in Anspruch genommen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Vorerbschaft der Ehefrau des Erblassers gemäß dem Testament vom 22.11.2013 als deren Erbin wirksam ausgeschlagen. Die Frist zur Ausschlagung habe vor dem Tod der Ehefrau des Erblassers nicht zu laufen begonnen, da die Erblasserin die Benachrichtigung über die Eröffnung des Testamentes vom 22.11.2013 persönlich nicht erhalten habe und jedenfalls krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, von dem Inhalt des Testamentes Kenntnis zu nehmen. Aus der Ausschlagung der Vorerbschaft folge eine Pflichtteilsberechtigung am Nachlass des Erblassers, die sie, die Klägerin, als Erbin der Ehefrau des Erblassers gegen den Beklagten als dessen Erben geltend machen könne. Hilfsweise schulde der Beklagte Schadensersatz in Höhe des Pflichtteilsanspruchs, da er als Betreuer der Frau C verpflichtet gewesen sei, die Vorerbschaft auszuschlagen, um der Betreuten den für sie günstigeren Pflichtteilsanspruch zu sichern. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der schweren Erkrankung der Betreuten und dem ausreichend vorhandenen eigenen Einkommen und Vermögen klar gewesen sei, dass diese den Nachlass als Vorerbin nicht nutzen werde.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Vorerbschaft der Ehefrau des Erblassers nicht mehr ausschlagen können, weil die Frist zur Ausschlagung bereits vor deren Tod abgelaufen sei. Die Frist sei spätestens mit Bekanntgabe der Eröffnung des Testamentes vom 22.11.2013 an ihn als Betreuer in Gang gesetzt worden. Eine Pflicht zur Ausschlagung der Vorerbschaft habe für ihn als Betreuer nicht bestanden. Die Annahme der Vorerbschaft sei für die Betreute selbst günstiger gewesen, als die Ausschlagung und habe deren mutmaßlichen Willen entsprochen. Eine Pflicht zur Sicherung eines möglichst hohen Nachlasses für die Erben der Betreuten habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Pflichtteilsanspruch der Ehefrau des Erblassers geerbt. Sie habe deren Vorerbschaft nicht mehr wirksam ausschlagen können, da die Ausschlagungsfrist schon vor dem Tod der Vorerbin abgelaufen sei. Die Frist habe mit Bekanntgabe der Testamentseröffnung an den Beklagten als Betreuer der Vorerbin zu laufen begonnen. Der Beklagte habe die Ausschlagungsfrist wirksam verstreichen lassen. Er sei hieran nicht nach § 181 BGB oder wegen Interessenskollision gehindert gewesen, da die Annahme der Vorerbschaft keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Nacherben darstelle. Das verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist stelle auch keine Pflichtverletzung des Beklagten als Betreuer dar. Der Pflichtteilsanspruch sei für die Ehefrau des Erblassers nicht vorzugswürdig gegenüber der Vorerbschaft gewesen, da der Nachlass, den sie als Vorerbin erbte, nicht verschuldet gewesen sei. Etwaige Vermögensinteressen der Erben der Betreuten habe der Beklagte als Betreuer nicht berücksichtigen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, der Beklagte als Betreuer der Vorerbin habe die Vorerbschaft nicht wirksam durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist annehmen können, da aufgrund seiner eigenen Stellung als Nacherbe eine Interessenkollision bestanden habe. Die Ausschlagungsfrist habe deshalb nicht mit der Bekanntgabe des Testaments an den Beklagten als Betreuer zu laufen begonnen. Die Annahme der Vorerbschaft habe zugleich die Wirkung eines Pflichtteilsverzichtes und sei daher jedenfalls analog §§ 1908i, 1795 Abs.2, 181 BGB genehmigungspflichtig gewesen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts missachte den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Pflichtteilsrechts. Jedenfalls habe der Beklagte durch das verstreichen lassen der Ausschlagungspflicht seine Pflichten als Betreuer verletzt. Die Vorerbenposition sei für die Ehefrau des Erblassers mit Blick auf ihre eigene Erkrankung und ihre nur noch geringe Lebenserwartung wirtschaftlich wertlos gewesen. Demgegenüber sei der vererbbare Pflichtteilsanspruch für die Betreute wirtschaftlich günstiger gewesen. Aus dem gemeinschaftlichen Testament sei der Wille der Betreuten erkennbar gewesen, ihre Nichte als Schlusserbin auch an dem vom Erblasser ererbten Vermögen teilhaben zu lassen. Diesen erkennbaren Willen und das dahingehende Interesse der Betreuten habe der Beklagte aus eigensüchtigen Motiven bewusst missachtet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.1930 geborenen und am 00.00.2015 verstorbenen Prof. Dr. C2 durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses und den Rechtsstreit bezüglich der Leistungsstufe an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat die Stufenklage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Zahlung eines Viertels des streitgegenständlichen Nachlasses hat. Ihr steht weder ein Pflichtteilsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen von der Ehefrau des Erblassers ererbten Pflichtteilsanspruch aus § 2306 BGB. Denn weder die testamentarisch zur Vorerbin bestimmte Ehefrau des Erblassers noch die Klägerin als deren Erbin haben wirksam die Vorerbschaft ausgeschlagen.
1.
Die Ehefrau des Erblassers selbst oder der Beklagte als ihr gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) haben eine Ausschlagung der Vorerbschaft zu deren Lebzeiten nicht erklärt.
2.
Das Recht zur Ausschlagung der Vorerbschaft ist auch nicht gemäß § 1952 Abs.1 BGB auf die Klägerin als Erbin der Ehefrau des Erblassers übergegangen. Denn es war, als die Ehefrau des Erblassers verstarb, bereits durch Fristablauf erloschen.
Die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen gemäß § 1944 Abs.1 BGB beginnt nach Maßgabe des § 1944 Abs.2 BGB in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe, wie hier, durch Verfügung von Todes wegen berufen ist, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht zu laufen.
Das notarielle Testament des Erblassers vom 22.11.2013 ist am 16.04.2015 eröffnet und aufgrund der Verfügung des Nachlassgerichts vom 23.04.2015 der Ehefrau des Erblassers zu Händen des Beklagten als ihrem Betreuer bekannt gegeben worden. Damit hat die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen. Auf eine Bekanntgabe an die Ehefrau des Erblassers persönlich kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an, da diese zu diesem Zeitpunkt unstreitig geschäftsunfähig war. Bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben ist nach allgemeiner Ansicht allein die Kenntnis des Betreuers als gesetzlichen Vertreters entscheidend (vgl. MünchKomm/Leipold, 7. Aufl., § 1944 BGB Rn.15 m.w.N. zur ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung; Staudinger/Otte (2017), § 1944 BGB Rn.14 ebenfalls m.w.N.; Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 1944 BGB Rn.6; BeckOK/Siegmann/Höger, 42. Ed. § 1944 Rn.12).
Der Beklagte war auch nicht gehindert, als gesetzlicher Vertreter die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gemäß § 1944 Abs.2 S.2 i.V.m. § 210 S.1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Beklagten als Betreuer stehen weder § 1908i Abs.1 i.V.m. § 1795 BGB noch § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig (vgl. MünchKomm/Schwab, 7. Aufl., § 1908i BGB Rn.17; Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., § 181 BGB Rn.14, jeweils m.w.N.). Im Übrigen besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gemäß § 1908i BGB i.V.m. § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen (vgl. MünchKomm/Schwab, a.a.O.). Eine solche Entziehung ist hier aber nicht veranlasst worden. Auch das Nachlassgericht hat keinen Anlass gesehen, im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Testamentes von einer Zustellung an den Beklagten als Betreuer abzusehen und beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers anzuregen.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Auffassung der Klägerin, das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs.1 BGB durch den Betreuer bedürfe analog § 1908i BGB i.V.m. § 1822 Nr.2 BGB der gerichtlichen Genehmigung, nicht tragfähig. Ein solcher Ansatz wird – soweit dem Senat ersichtlich – auch in Rechtsprechung und Schrifttum nirgends vertreten. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist aus den genannten Gründen auch nicht etwa verfassungsrechtlich geboten.
Die Frist zur Ausschlagung der Vorerbschaft hat demnach mit Bekanntgabe des Testaments vom 22.11.2013 an den Beklagten als Betreuer der Ehefrau des Erblassers zu laufen begonnen und war somit, als diese am 00.00.2015 verstarb und von der Klägerin beerbt wurde, bereits abgelaufen.
II.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie gegen den Beklagten auch keinen von der Ehefrau des Erblassers ererbten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 1908i Abs.1 BGB i.V.m. § 1833 Abs.1 BGB wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten als deren Betreuer. Denn die Entscheidung des Beklagten, die Vorerbschaft der Ehefrau des Erblassers nicht auszuschlagen, hat keinen Vermögensschaden bei der Betreuten verursacht.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob es – wie die Klägerin behauptet – dem mutmaßlichen Willen der Ehefrau des Erblassers entsprach, der Klägerin als ihrer testamentarischen Erbin einen möglichst werthaltigen Nachlass unter Einschluss eines Pflichtteils aus dem Nachlass ihres Ehemannes zu sichern. Denn jedenfalls fehlt es an dem für einen Schadensersatzanspruch aus § 1833 Abs.1 BGB erforderlichen Vermögensschaden der Betreuten (vgl. juris-PK/Lafontaine, 8. Aufl., § 1833 BGB Rn.61; Staudinger/Veit (2014), § 1833 BGB Rn.18 f.). Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stand sich die Betreute durch die Annahme der Vorerbschaft nämlich vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen hätte. Die Ansicht der Klägerin, der Ehefrau des Erblassers habe als Vorerbin lediglich ein Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen zugestanden, ist rechtlich unzutreffend. Denn gemäß § 2112 BGB kann der Vorerbe – mit den Einschränkungen der §§ 2113 – 2115 BGB – über die zur gesamten Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen. Der Pflichtteilsanspruch der Betreuten hätte sich demgegenüber lediglich auf ein Viertel des Nachlasswertes belaufen. Dass die Erbschaft anders als der Pflichtteilsanspruch bei ihrem Tod nicht in den Nachlass der Betreuten fällt, begründet keinen nach § 1833 BGB ersatzfähigen Vermögensschaden der Betreuten. Auf einen Schaden der Klägerin als Erbin der Betreuten kommt es hingegen nicht an.
III.
Nach alledem bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind.
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