Oberlandesgericht Hamm, 10 U 76/ 16 – Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

April 17, 2018

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 76/ 16

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, nach welchem der Überlebende zur „gerechten“ Verteilung des Besitzes an zwei Söhne verpflichtet sein sollte. Zur Testierunfähigkeit einer Erblasserin, die aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wir das am 06.09.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Es wird festgestellt,  dass das durch Frau H2, geb. L, geb. am ##.##.1920, am ##.##.2007 vor dem Notar D mit dem Amtssitz in P unter dessen Urkundenrolle Nr. ###/2007 errichtete Testament unwirksam ist.

Es wird weiter festgestellt, dass die von der Erblasserin Frau H2, geb. L, geb. am ##.##.1920, und dem Beklagten abgeschlossenen notariellen Schenkungsverträge

a) vom ##.##.2007, Urkunde des Notars D mit dem Amtssitz in P, Urkundenrolle Nr. ###/2007, über 20.000,– Euro,

b) vom ##.##.2007, Urkunde des Notars D mit dem Amtssitz in P, Urkundenrolle Nr. ###/2007, über 80.000,– Euro sowie

c) vom ##.##.2008, Urkunde des Notars Dr. C2 mit dem Amtssitz in L, Urkundenrolle Nr. ###/2008 über 60.000,– Euro,

unwirksam sind.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägern vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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