Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 218/09 – Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm sei dadurch für den Zeitraum vom 15.01. bis zum 31.05.2008 unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ein Schaden in Höhe von 31.370,49 € an entgangenen Verzugszinsen entstanden

Januar 22, 2018

Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 218/09

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.11.2009 verkündete Teil-anerkenntnis- und Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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