Oberlandesgericht Köln, 13 W 14/98 Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs können entferntere Abkömmlinge des Erblassers in den Fällen, in denen sie gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, auch keinen Ergänzungspflichtteil beanspruchen.

Mai 28, 2018

Oberlandesgericht Köln, 13 W 14/98

Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs können entferntere Abkömmlinge des Erblassers in den Fällen, in denen sie gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, auch keinen Ergänzungspflichtteil beanspruchen.

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

G r ü n d e

 

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß der Zivilkammer ist unbegründet. Das Landgericht hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Recht keine Erfolgsaussicht beigemessen (§ 114 ZPO), weil die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist und ihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, als Schenkungsempfängerin zusteht.

 

 

Der mit der Beschwerde wiederholte Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1973, 995; NJW 1988, 1667; NJW 1995, 1157; NJW 1996, 1743; NJW 1997, 2676) hilft nicht weiter. Richtig daran ist, daß nicht notwendig ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen muß, um alsdann dessen Ergänzung nach §§ 2325 ff. BGB verlangen zu können. Dementsprechend kann sogar der Alleinerbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben (§ 2329 Abs.1 S.2 BGB). Nach dem Wortlaut des § 2325 Abs.1 BGB kann jedoch nur „der Pflichtteilsberechtigte …. Ergänzung des Pflichtteils … verlangen“. Wer „der Pflichtteilsberechtigte“, also der Gläubiger im Sinne von § 2325 Abs.1 BGB ist, ist den §§ 2303 ff. BGB zu entnehmen. Berechtigter eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann nur sein, wer zum Kreise der („abstrakt“) Pflichtteilsberechtigten gehört, somit bei vollständiger Ausschließung von der Erbfolge den Pflichtteil fordern könnte (vgl. Staudinger-Ferid/Cieslar, 12. Aufl., § 2325 BGB Rdz. 38; Soergel/Dieckmann, 12. Aufl., § 2325 BGB Rdz. 1; Palandt/Edenhofer, 57. Aufl., § 2325 Rdz. 5). Die von der Erblasserin, ihrer Großmutter, durch letztwillige Verfügung als Miterbin (zu 1/4) eingesetzte Antragstellerin war indessen nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Nach § 1924 Abs.2 BGB ist ein entfernterer Abkömmling des Erblassers vom gesetzlichen Erbrecht – und damit auch vom Pflichtteilsrecht – ausgeschlossen, solange ein dem Erblasser näherer Abkömmling desselben Stammes (wie hier die inzidenter „enterbte“ Mutter der Antragstellerin) vorhanden ist. § 2309 BGB setzt ein nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 1924 Abs.2, 1930, 2303 BGB) bestehendes Pflichtteilsrecht voraus und schränkt dieses zur Vermeidung einer pflichtteilsrechtlichen Mehrfachbegünstigung desselben Stammes wieder ein. Demgemäß ist anerkannt, daß sich die Berechtigung entfernterer Abkömmlinge des Erblassers zur Pflichtteilsergänzung ebenfalls nach § 2309 BGB richtet, das heißt: Entferntere Abkömmlinge können den Ergänzungspflichtteil nur in den Fällen verlangen, in denen sie gemäß § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt sind (Staudinger-Ferid/Cieslar, a.a.O., Rdz. 40; Soergel/Dieckmann, a.a.O.). Nichts anderes besagt auch die Kommentierung bei Palandt/Edenhofer, a.a.O. (nur 3 Randziffern weiter als vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Ort): Weil für den Ergänzungsanspruch ein tatsächlicher Pflichtteilsanspruch nicht bestehen muß, ist gemeint, daß der Gläubiger des Ergänzungsanspruchs zu den nach §§ 2303, 2309, 2338a BGB Berechtigten gehören muß!

 

Da die Antragstellerin hierzu nicht gehört, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos, die von ihr hierfür beantragte Prozeßkostenhilfe daher zu Recht abgelehnt worden.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

 

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