Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 161/10 – Beschwerde gegen Vorbescheid

August 21, 2017

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 161/10

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn vom 30. September 2010 – 35 IV 600/10 – wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Zur Klarstellung wird der „Vorbescheid2 des Amtsgerichts Bonn vom 30. September 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten auf Teileröffnung des Erbvertrages vom 29. Januar 1987 – UR-Nr. 89/1987 des Notars Dr. S. E. in C. – an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bonn zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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