Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 73/14 – Geschäftswertfestsetzung

Mai 17, 2018

 

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 73/14

 

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.12.2013 gegen die Geschäftswertfestsetzung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 04.12.2013, erlassen am 05.12.2013, wird zurückgewiesen.

 

G r ü n d e :

 

I.

Als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundstückes war in Abt. I lfd. Nr. 2 des Grundbuchs die am 17.12.2012 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1., Frau L, eingetragen. Diese ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 05.07.1977 (UR-Nr. xxxx/1977 des Notars L2 in L3) zu je 1/2-Anteil von dem Beteiligten zu 1. und dessen Bruder, Herrn L4, beerbt worden. Herr L4 hat in einem notariell beglaubigten Abschichtungsvertrag vom 05.09.2013 (UR-Nr. xxxx/2013 des Notars P in G) gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet. Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 beantragte der Beteiligte zu 1. unter Vorlage der vorbezeichneten Urkunden seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies den Beteiligten zu 1. mit Zwischenverfügung vom 16.09.2013 darauf hin, dass seine Eintragung als Alleineigentümer erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgen könne. Es werde daher angeregt, den Antrag vom 06.09.2013 dahinge  hend abzuändern, dass zunächst die Eintragung der Erbengemeinschaft und sodann die Berichtigung durch Eintragung der Abschichtung in das Grundbuch beantragt wird. Zugleich wurde der Beteiligte darauf hingewiesen, dass für die Eintragung der Berichtigung Gerichtskosten entstünden.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 erklärte der Beteiligte zu 1. sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Abänderung seines Antrages; zugleich bat er – unter Mitteilung mehrerer nach seiner Auffassung für ihn günstiger gerichtlicher Entscheidungen – um Überprüfung der Frage, ob durch die Eintragung Gerichtskosten entstehen.

Nachdem das Grundbuchamt am 04.12.2013 zunächst die aus dem Beteiligten zu 1. und seinem Bruder bestehende Erbengemeinschaft sodann den Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen hatte, setzte es mit Beschluss ebenfalls vom 04.12.2013, erlassen am 05.12.2013 den Geschäftswert „für die Eintragung der Anwachsung infolge der Abschichtung“ auf 100.000,00 € fest. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 25.12.2013, beim Amtsgericht Kerpen am 28.12.2013 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Geschäftswertfestsetzung sei ohne Grundlage erfolgt, weil die Eintragung der mit dem Abschichtungsvertrag bewirkten „Erbauseinandersetzung“ aus den in der vorangegangenen Korrespondenz dargelegten Gründen gebührenfrei sei.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nach Anhörung des Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Das vorliegende Rechtsmittel ist als Geschäftswertbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).

2.

In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beteiligte den vom Grundbuchamt zu Grunde gelegten Wert des betroffenen Grundstücks nicht in Frage stellt. Die Beschwerde wird vielmehr allein darauf gestützt, dass die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamtes, für die mit dem angefochtenen Beschluss der Geschäftswert festgesetzt worden ist, von vornherein keine Gebühren ausgelöst hat. Das so verstandene Rechtsmittel hat – unbeschadet der Frage, ob dieser Einwand überhaupt im Rahmen der Beschwerde nach § 83 GNotKG oder allein im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 GNotKG von Bedeutung sein kann – im Ergebnis jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Eintragung des Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gebührenpflichtig ist.

  1. a) Gemäß Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) wird für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch eine volle Gebühr erhoben. Nach Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG wird die Gebühr allerdings nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag – wie hier – binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (Anmerkung I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Ein nach diesen Vorschriften gebührenbefreiter Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

Mit dem ersten Satz 1 der Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG hat der Gesetzgeber die schon bisher in § 60 Abs. 4 KostO a.F. enthaltene Privilegierung für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers übernommen. Satz 2 der Anmerkung ist hingegen neu und soll die bisher umstrittene Frage klären, ob Erben, die infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen (vgl. hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 206). Die Frage, ob die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO a.F. auch die Fälle einer Erbauseinandersetzung umfasst oder auf die berichtigende Eintragung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen früheren Eigentümers beschränkt ist, war nämlich vor Inkraftreten des GNotKG in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stark umstritten. Zum Teil wurde hier die die Auffassung vertreten, dass nur die berichtigende Eintragung von Erben begünstigt ist (so zuletzt etwa OLG Celle, FGPrax 2012, 179; Rohs/Wedewer/Waldner, Kostenordnung, Stand Dezember 2012, § 60 Rdn. 16c m.w.Nachw.), während nach der Gegenauffassung die Gebührenbefreiung auch dann zum Tragen kommen sollte, wenn ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft sofort die Erben, die nach der Erbauseinandersetzung das jeweilige Grundstück erhalten, als dessen Eigentümer eingetragen wurden (so etwa Senat, NJW-RR 2003, 1726, 1727; OLG München, NJW-RR 2006, 648; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, Kostenordnung, 18. Aufl. 2010, § 60 Rdn. 60 ff. m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat sich für die letztgenannte Auffassung entschieden (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 206).

Vor diesem Hintergrund kann die Gebührenbefreiung in Anmerkung  I zu Nr. 14110 KV GNotKG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Denn schon zum alten Recht bestand Einigkeit darin, dass eine Anwendung der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nur dann in Betracht kam, wenn der jeweilige Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft aufgrund der Auseinandersetzung als Eigentümer des ihm zugewiesenen Grundstücks eingetragen wurde. Wurde hingegen zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, so ist die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben nach entsprechender Erbauseinandersetzung keine Eintragung „von Erben des eingetragenen Eigentümers” mehr; vielmehr ist mit der Voreintragung der Erbengemeinschaft die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen (Senat, NJW-RR 2003, 1726, 1727; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, a.a.O., § 60 Rdn. 63; auch aus der Entscheidung des OLG München vom 02.02.2006 – 32 Wx 142/05 [= Rpfleger 2006, 288 f.] ergibt sich entgegen der Darstellung bei Hartmann, Kostengesetzte, 43. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rdn. 19, nichts anderes). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, der erklärtermaßen die zuvor dargestellte Auffassung übernommen hat, insoweit eine abweichende Regelung treffen wollte. Dementsprechend verbleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die Gebührenbefreiung für die Eintragung des erwerbenden Miterben nicht mehr eingreift, wenn zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen worden ist.

  1. b) Die Beschwerde kann schließlich auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil das Grundbuchamt die Entstehung der Gebühr pflichtwidrig selbst verursacht hat, indem es die Voreintragung der Erbengemeinschaft vorgenommen hat und zuvor auf einen entsprechenden Antrag des Beteiligten hingewirkt hatte. Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben; ein solcher Fall kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn das Grundbuchamt eine Voreintragung vornimmt, obwohl eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht vorlag (Schulz, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV Rdn. 6; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, a.a.O., § 60 Rdn. 63). Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt aber hier – wie auch sonst – nur dann vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGH NJW-RR 2003, 1294; OLG Hamburg, MDR 2013, 424 [zu den inhaltsgeleichen Regelungen in § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG]; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013; § 21 GNotKG Rdn. 4 m.w.Nachw.). Ein derartiger Fall liegt indes nicht vor; die Tätigkeit des Grundbuchamtes beruht vielmehr auf einer jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung.

Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt auch für eine berichtigende Eintragung nach § 22 GBO (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 22 Rdn. 48). Dieser Regelungslage entspricht die vom Grundbuchamt vertretene Auffassung, dass vor der Eintragung des Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden musste.

Von dem in § 39 Abs. 1 GBO geregelten Voreintragungsgrundsatz ordnet allerdings § 40 Abs. 1 GBO dann eine Ausnahme an, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Vollzieht sich die Rechtsänderung allerdings – z.B. durch Erbteilsübertragung gemäß § 2033 Abs. 1 BGB oder wie im vorliegenden Fall durch eine sogenannte Abschichtung (zu deren Zulässigkeit BGH NJW 1998, 1557 f.) – außerhalb des Grundbuchs, liegt keine „Übertragung“ im Sinne des § 40 Abs. 1 GBO vor. Nach hergebrachter und verbreiteter Auffassung bedarf es deshalb auch dann der Voreintragung der Erbengemeinschaft, wenn nach erfolgter Erbteilsübertragung oder Abschichtung nur noch ein Erbe verbleibt (vgl. hierzu etwa BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG Hamm; OLGR 1999, 27; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl. 2014, § 40 Rdn. 3; Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 40 Rdn. 6; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdn. 142 Bestelmeyer, Rpfleger 2008, 552, 563). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der in Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG angesprochenen Erbauseinandersetzung.

Der Umstand, dass von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet wird (so etwa OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken, RPfleger 2013, 57 = ZEV 2012, 416 und OLG München, RPfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon, Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer/v.Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 9; Schulz, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rdn. 6), ändert dies – unabhängig von der Frage, welche Auffassung im Ergebnis Zustimmung verdient – nichts daran, dass das Grundbuchamt auf der Grundlage einer in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Auffassung tätig geworden ist und deshalb nicht gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung verstoßen hat. Es stellte deshalb keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG dar, die Eintragung des Beteiligten zu 1. im Wege der Grundbuchberichtigung von einer Voreintragung der Erbengemeinschaft abhängig zu machen und auf einen entsprechenden Antrag hinzuwirken.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

 

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