Oberlandesgericht Köln, 21 W 1/14 – Zum Verhältnis von § 19 Abs. 6 SGB XII und der Erbenhaftung nach § 1967BGB.

Januar 22, 2018

Oberlandesgericht Köln, 21 W 1/14

Zum Verhältnis von § 19 Abs. 6 SGB XII und der Erbenhaftung nach § 1967BGB.
Tenor:

Auf die sofortigen Beschwerden  der Beklagten wird ihnen unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 18.10.2013 – 9 O 310/13 – zu den Bedingungen der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe im vollen Umfang ihrer Rechtsverteidigung gewährt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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