Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten wird ihnen unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 18.10.2013 – 9 O 310/13 – zu den Bedingungen der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe im vollen Umfang ihrer Rechtsverteidigung gewährt.
GRÜNDE :
I.
Die Beklagten wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist.
Im Hauptverfahren nimmt die Klägerin, Betreiberin einer Seniorenwohnanlage, die Beklagten auf Zahlung unstreitig offenstehender Unterbringungs- und Heimpflegekosten in Höhe von 15.824,52 € in Anspruch. Der Ehemann der Beklagten zu 1) und Vater der Beklagten zu 2) war in der Zeit zwischen dem 24.7.2012 und seinem Tod am 19.5.2013 in einer Einrichtung der Klägerin untergebracht. Beide Beklagten, die mit zwei weiteren Töchtern des Verstorbenen dessen gesetzliche Erben sind, hatten durch ihn bevollmächtigt den Heimvertrag mit der Klägerin unterzeichnet. Monatliche Abrechnungen erhielten sowohl der Verstorbene als auch die Beklagte zu 1). Die darauf geleisteten Zahlungen der Pflegeversicherung und des Verstorbenen waren jedoch nicht kostendeckend. Bereits unter dem 19.7.2012 hatte die Beklagte zu 1) für den Verstorbenen beim Sozialhilfeträger, dem Kreis E., die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten beantragt. Von der Klägerin wurden diese ihrer üblichen Handhabung entsprechend in Erwartung der Sozialhilfebewilligung gestundet. Vor Vertragsschluss hatten die Beklagten der Klägerin gegenüber die Frage nach einsetzbarem Vermögen des Verstorbenen wie z.B. Sparguthaben und Grundvermögen verneint. Der Verstorbene war jedoch zu ½ Miteigentümer des von ihm vor der Heimunterbringung mit der Beklagten zu 1), die dort weiter wohnhaft ist, bewohnten Hausgrundstücks.
Mit Bescheid vom 3.6.2013, gerichtet an die Klägerin, lehnte der Kreis E. die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten ab, weil der Verstorbene nach den ihm vorliegenden Unterlagen über verwertbares Vermögen verfügt habe, so dass die Hilfegewährung zu Lebzeiten ausschließlich als Darlehen nach § 91 SGB XII hätte gewährt und die Bewilligung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hätte abhängig gemacht werden können. Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) Widerspruch ein; dem Widerspruch der Beklagten zu 1) schlossen sich die Miterbinnen an. Den Widerspruch der Beklagten wies der Kreis E. durch Bescheid vom 29.7.2013 als unzulässig zurück, weil etwaige zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandene Sozialhilfeansprüche, über die vor seinem Tod noch nicht entschieden war, auf die Klägerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangen seien. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin durch Bescheid vom 3.12.2013 als unbegründet stützte der Kreis E. darauf, dass aufgrund des Miteigentumsanteils des Verstorbenen am Hausgrundstück die Hilfe zur Pflege gemäß § 91 SGB XII zunächst darlehensweise hätte gewährt werden müssen. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII könne nach dem Tod nicht mehr hergestellt werden. Demnach habe ein Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII nicht stattgefunden. Insoweit sei diese Rechtsnorm nicht auf Darlehensfälle nach § 91 SGB XII anzuwenden. Ansprüche aus dem Heimvertrag seien gemäß §§ 1967 ff. BGB gegenüber den Erben geltend zu machen.
Die Klägerin, die behauptet, die Beklagten hätten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Heimvertrages eine Kostenverpflichtungserklärung unterzeichnet, nehmen diese auf Zahlung der offenen Kosten in Anspruch, weil nach Lage der Dinge nicht mit einem positiven Bescheid der Sozialleistungsträgers zu rechnen sei, wenn offensichtlich verwertbares Vermögen vorhanden sei. Zumindest sei ihr nicht zuzumuten weiter zuzuwarten, bis möglicherweise nach einem Prozess in einer nicht absehbaren Zukunft eine Entscheidung ergehe. Insbesondere seien es die Beklagten gewesen, die ihr gegenüber falsche Angaben gemacht hätten. Hätten die Beklagten wahrheitsgemäß offenbart, was zwischenzeitlich das Sozialamt ermittelt habe, hätte sie die Heimaufnahme des Verstorbenen davon abhängig gemacht, dass die Kosten anderweitig gedeckt wurden oder, falls dies nicht möglich oder gewünscht gewesen wäre, die Aufnahme ablehnen müssen.
Die Beklagten wenden ein, sie hätten den Heimvertrag nicht als Vertragsparteien unterschrieben, sondern als Vertreter des Verstorbenen, der aus Gründen seiner Gebrechlichkeit hierzu nicht mehr im Stande gewesen sei und der sie bevollmächtigt habe. Der – unstreitig – noch ungeteilte Nachlass des Verstorbenen bestehe im Wesentlichen aus seinem Miteigentumsanteil an dem von der Beklagten zu 1) noch bewohnten Hausgrundstück. Der Wert dieses in den Nachlass fallenden Anteils betrage weniger als 40.000,00 € (Beweis: Sachverständigengutachten). Mit der Verwertung eines offenbar vom Sozialleistungsträger bereits in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens im Zivilrechtsstreit seien sie einverstanden. Die Klägerin sei verpflichtet, vorrangig den Sozialleistungsträger in Anspruch zu nehmen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu Gunsten des Verstorbenen bestanden hätten. Für den Fall, dass die Klägerin entsprechende Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht verfolgt habe, indem sie gegen dessen Ablehnungsbescheid nicht Widerspruch eingelegt habe, stünden ihnen der Klägerin gegenüber Schadensersatzansprüche zu, die sie hilfsweise durch Aufrechnung der Klageforderung entgegensetzten. Weiter erheben sie die Einrede des ungeteilten Nachlasses und die Dürftigkeitseinrede aus § 1990 Abs. 1 BGB.
Mit Beschluss vom 18.10.2013 bewilligte das Landgericht beiden Beklagten unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Hilfsanträge, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Anteil am Nachlass der Verstorbenen vorzubehalten. Im Übrigen wies es die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Klageabweisungsantrag der Beklagten habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als Erben des Verstorbenen dürften sie für seine dem Grunde und der Höhe nach nicht bestrittenen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin in Anspruch genommen werden. Die vorherige Inanspruchnahme der Sozialhilfeträger sei gemäß einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26.10.2010 – 24 U 97/10) nicht erforderlich, so dass auch der Ausgang des entsprechenden Verfahrens nicht abzuwarten sei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen ergäben sich nur Erfolgsaussichten für den Hilfsantrag. Auch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erhöhe die Erfolgsaussichten nicht. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin, die ihren Grund im anhängigen Sozialhilfeverfahren hätten, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen ihnen am 20.11.2013 zugestellten Beschluss haben die Beklagten mit am 22.11.2013 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 28.11.2013 begründet haben. Die Hauptsache bedürfe der Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen, deren Klärung nicht in das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorverlagert werden dürfe. Der ihnen zugegangenen Abschrift des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.11.2013 sei die dort erwähnte, angeblich von ihnen unterzeichnete Kostenverpflichtungserklärung nicht beigefügt gewesen, so dass sie nicht in der Lage seien, dazu und zu der Notwendigkeit einer derartigen Verpflichtungserklärung Stellung zu nehmen. Die Beklagten verweisen darauf, dass die Verweigerung der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger aufgrund der ihrerseits erhobenen Klage nicht rechtskräftig sei.
Durch Beschluss vom 17.12.2013 hat die Kammer des Landgerichts den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 30.12.2013 den sofortigen Beschwerden der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erschienen der Kammer nach gewissenhafter Überprüfung des eigenen Standpunkts nicht durchgreifend, so dass der Beschwerde nicht abzuhelfen sei.
II.
1. Der Senat hat in voller Besetzung zu entscheiden. § 568 S. 1 ZPO, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde, steht dem im Ergebnis nicht entgegen, obgleich die Entscheidung über die Nichtabhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht vom Einzelrichter des Landgerichts erlassen worden ist. Ob „angefochtene Entscheidung“ im Sinne des § 568 S. 1 ZPO die Ausgangsentscheidung oder die Nichtabhilfeentscheidung ist, ist streitig (s. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 568 Rn. 2 mit Nachw. zum Streitstand), kann hier jedoch dahinstehen. Der ggfls. als Einzelrichter zuständige Berichterstatter des Senats würde nämlich im Falle seiner Zuständigkeit die Sache gemäß § 568 S. 2 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art dem Senat übertragen haben.
2. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten sind gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen, und haben auch in der Sache Erfolg.
3. Die Bedürftigkeit der Beklagten ist vom Landgericht geprüft und in der angefochtenen Entscheidung bejaht worden. Sie ist deswegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) (BVerfG, Beschl. v. 30.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a., BVerfGE 81, 347). Deswegen dürfen an das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zumindest für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 19 mwN). Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden. Die grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes als das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren. Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 34/13, FamRZ 2013, 1799 mwN).
Vorliegend sind im Hauptverfahren möglicherweise schwierige Sachfragen, jedenfalls aber schwierige Rechtsfragen aus dem Sozialhilferecht und betreffend das Zusammenspiel von Sozialhilferecht und Zivilrecht zu klären. Hier ist vornehmlich das Verhältnis von § 19 Abs. 6 SGB XII zu der Erbenhaftung aus § 1967 BGB zu nennen. Das Landgericht hat sich hierzu der Auffassung der von ihm zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.10.2010 – I-24 U 97/10 – (FamRZ 2011, 1009) angeschlossen, wonach die Regelung des § 19 Abs. 6 SGB XII keinerlei Einfluss auf die Erbenhaftung hat. So ist es in der angefochtenen Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit Gegenauffassungen dazu gekommen, dass die Klägerin die Beklagten als Erben des Verstorbenen wegen der vertraglich geschuldeten Heimkosten in Anspruch nehmen könne, ohne zunächst darauf verwiesen zu sein, einen gegebenenfalls im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf die Klägerin übergegangenen Anspruch des Verstorbenen auf Sozialhilfeleistungen zu verfolgen. Auf dieser Rechtsauffassung gestützt hat das Landgericht die nicht hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten begründet.
Das zeigt, dass das Landgericht die oben aufgezeigten grundgesetzlichen Erwägungen, denen die Auslegung des Begriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO folgen muss, verkannt hat. Denn schon aus den Gründen der von ihm zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.10.2010 ergibt sich, dass die Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen § 19 Abs. 6 SGB XII und den §§ 1922, 1967 BGB nicht geklärt ist. Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, bei der es sich um die einzige dem Senat bekannte veröffentlichte Entscheidung zu dieser Problematik handelt, hat diese Klärung nicht herbeigeführt. Die Unsicherheit und die Kontroverse bestehen fort. Es werden weiterhin die unterschiedlichsten Lösungsansätze verfolgt. So wird neben der vom OLG Düsseldorf vertretenen Ansicht, die es dem Leistungserbringer freistellt, sich vor einer Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers an die Erben zu wenden, auch vertreten, die Inanspruchnahme der Erben sei einem Anspruch aus § 19 Abs. 6 SGB XII vorrangig (Zeitler, NDV 1997, 4; vgl. zum Streitstand Buchner in: Oestreicher, SGB XII, 70. EL, Stand 1.10.2013, § 19 Rn. 50 mwN). Auch nach dieser Auffassung hätte die Rechtsverteidigung der Beklagten über die Einrede der beschränkten Erbenhaftung hinaus keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings gibt es auch die Auffassung, der Erbe könne, wenn er vom Leistungserbringer aus der auf ihn kraft Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen vertraglichen Verpflichtung auf Entgeltzahlung in Anspruch genommen werde, einredeweise entsprechend § 242 BGB geltend machen, dass der Gesetzgeber den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII als vorrangig ansehe (so Buchner, a.a.O.). Es lässt sich nicht feststellen, dass eine der genannten Auffassungen sich durchgesetzt hätte.
Über das Bestehen eines gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs ist noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden. Ohne eine im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zulässige Festlegung auf einen Rechtsstandpunkt steht also nicht fest, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, den die Beklagten nach der zuletzt genannten Auffassung gemäß § 242 BGB ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin entgegenhalten könnten. Soweit ersichtlich ist unstreitig, dass das Einkommen des Verstorbenen im Umfang des von der Klägerin geforderten Betrages nicht ausreichte, die Heimkosten zu decken. Lediglich die ungeklärten Fragen, ob das Grundeigentum des Verstorbenen zu Lebzeiten allein eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe zugelassen hätte und ob aus diesem Grunde die Entstehung eines Anspruchs aus § 19 Abs. 6 SGB XII ausgeschlossen ist, lassen zweifeln, ob eben ein solcher Anspruch besteht. Auch die Beantwortung dieser Fragen erscheint sachlich und rechtlich nicht einfach (s.u.). Das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII kommt nach Aktenlage daher durchaus in Betracht. Die den Beklagten nach der ihnen günstigen Rechtsauffassung zustehende Einrede gemäß § 242 BGB wäre also nicht von vornherein substanzlos. Folglich lässt sich die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht verneinen.
5. Der Senat neigt im Übrigen dazu, der den Beklagten günstigen Rechtsauffassung zu folgen. Nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 6 SGB XII (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr. 8b) regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge. Da bei der Hilfe in Einrichtungen oder bei ambulanter Pflege die Entscheidungen oftmals längere Zeit beanspruchten und die Leistungen bereits von Dritten erbracht würden, führe die zuvor geltende Rechtslage dazu, dass Einrichtungen und Pflegepersonen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgingen. Dies erscheine nicht gerechtfertigt und erschwere schnelle Hilfe durch Dritte. Die Neuregelung verhindere dies, indem sie den Anspruch des Hilfesuchenden, soweit er bis zu dessen Tode zu erfüllen gewesen wäre, auf einen Dritten übergehen lasse. Diese Zweckrichtung, das berechtigte Vertrauen von Leistungserbringern auf Leistungen der Sozialhilfe zu schützen, dürfte der Auffassung entgegenstehen, der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfebedürftigen über dessen Ansprüche nicht entschieden oder die Hilfegewährung zu Unrecht abgelehnt hat, könne den Leistungserbringer vor der Erfüllung eines Anspruchs aus § 19 Abs. 6 SGB XII zunächst darauf verweisen, die Erben in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat aber auch Zweifel, ob der Gesetzeszweck ausreicht, es in das Belieben des Leistungserbringers zu stellen, vor einer Verfolgung oder anstelle der Geltendmachung des Anspruchs aus § 19 Abs. 6 SGB XII Befriedigung seiner Ansprüche von den Erben zu verlangen.
Durch § 19 Abs. 6 SGB XII sind Ansprüche des Hilfebedürftigen, die ohne diese besondere Art der Sonderrechtsnachfolge in Form der cessio legis auf den Leistungserbringer im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehen würden, zu deren Lasten der Erbmasse entzogen. § 19 Abs. 6 SGB XII, der inhaltsgleich den zuvor geltenden § 28 Abs. 2 BSHG aufgreift, ist eine Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Sozialhilfe. Danach war der Anspruch auf Sozialhilfe ausnahmsweise vererbbar, wenn zu Lebzeiten des Hilfe Suchenden ein Dritter die Hilfe vorgeschossen hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat. Der Erbe konnte die nachträgliche Gewährung der Sozialhilfeleistung beanspruchen, um die aus der Dritthilfe entstandenen Schulden des verstorbenen Hilfe Suchenden zu tilgen, deren Begleichung ihm als Nachlassverbindlichkeit oblag. Im Unterschied dazu lässt der Gesetzgeber den vom Träger der Sozialhilfe noch nicht erfüllten Anspruch des verstorbenen Hilfe Suchenden unmittelbar auf den Erbringer der Hilfe, also auf den Träger der Einrichtung und auf die Pflegeperson übergehen (Neumann in: Hauck/Noftz, SGB XII K, Aktualisierungsstand 03/12, § 19 Rn. 32). Das hat nicht nur zur Folge, dass der Anspruch den Erben nicht zusteht. Allgemein wird vielmehr angenommen, dass die Erben auch keinerlei rechtliche Befugnis haben, gegenüber dem Sozialhilfeträger auf die Realisierung des Anspruchs hinzuwirken, sondern dass allein der Leistungserbringer berechtigt ist, einen entsprechenden Antrag zu stellen, Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid einzulegen und vor dem Sozialgericht zu klagen. Selbst für eine Feststellungsklage betreffend die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an den Leistungserbringer soll den Erben das Rechtsschutzinteresse fehlen, und sie werden für den Fall der eigenen Inanspruchnahme durch den Leistungserbringer auf Rechtsschutz im zivilgerichtlichen Verfahren verwiesen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.10.2001 – 19 K 6382/99, NJW 2002, 1738; Neumann, a.a.O. Rn. 37).
§ 19 Abs. 6 SGB XII bzw. § 28 Abs. 2 BSHG haben demnach die Rechtsstellung der Erben des Hilfebedürftigen wesentlich verschlechtert, ohne dass dies eigentlich mit der Gesetzesänderung bezweckt gewesen wäre, deren Ziel der Schutz des berechtigten Vertrauens von Leistungserbringern auf Sozialleistungen ist, also eine Stärkung der Stellung von Leistungserbringern gegenüber den Sozialhilfeträgern.
Dieser Hintergrund lässt es zumutbar erscheinen, den Leistungserbringer vor einer Inanspruchnahme der Erben zunächst auf die Verfolgung eines Anspruchs aus § 19 Abs. 6 SGB XII zu verweisen, wenn ein solcher ernsthaft in Betracht kommt. Nach Auffassung des Senats lässt sich dies aus § 241 Abs. 2 BGB herleiten. Danach kann ein Schuldverhältnis – wie es hier nachvertraglich zwischen der Klägerin und den Erbeninnen des Verstorbenen besteht – nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Mit der einschränkungslosen und allgemeinen Aufzählung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen ist klargestellt, dass auch das Vermögen als solches in den Schutzbereich der Vorschrift fällt. Inhaltlich richtet sich die Pflicht zur Rücksichtnahme darauf, sich so zu verhalten, dass alle Beeinträchtigungen der geschützten Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils vermieden werden, die sich aus der besonderen Einwirkungsmöglichkeit bzw. dem besonderen Kontakt bei Durchführung des Schuldverhältnisses ergeben können (Toussaint in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 241 Rn. 41). Der hier zu entscheidende Fall ist durch die Besonderheit geprägt, dass es allein der Klägerin möglich ist, einen etwaigen Sozialhilfeanspruch des Verstorbenen durchzusetzen, wohingegen die Beklagten von der Rechtsverfolgung ausgeschlossen sind. Dies ist auf eine besondere gesetzliche Regelung zurückzuführen, die den Schutz von Leistungserbringern wie die Klägerin, aber nicht bezweckt, die Erben des Hilfebedürftigen zu benachteiligen. Die Klägerin ist zudem bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus § 19 Abs. 6 SGB XII privilegiert, weil sie hierbei als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG angesehen wird und Gerichtskostenfreiheit genießt (Coseriu in: jurisPK- SGB XII, 1. Aufl., Stand 17.12.2013, § 19 Rn. 78 mwN). Zu bedenken ist auch, dass Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers fristgebunden sind, so dass es in der Regel auch dem Interesse des Leistungserbringers selbst entsprechen dürfte, bei bestehender Erfolgsaussicht diese Mittel zu ergreifen, statt sich zuvor mit den Erben auf eine Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang einzulassen.
Aus der konkreten Vertragsbeziehung der Klägerin zu dem Verstorbenen und zu den Beklagten ergeben sich nach Aktenlage weitere Gesichtspunkte, die für den Rechtsstandpunkt der Beklagten sprechen. Wenn es in dem wesentliche Vertragsbedingungen beschreibenden und u. a. von beiden Beklagten als Bevollmächtigten unterzeichneten „Qualitätsmanagementhandbuch“ der Klägerin unter 5.5 heißt: „Liegt für die Zahlpflichten des Bewohners die Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers vor, entfallen insoweit die Regelungen über Zahlungsverpflichtungen des Bewohners,“ scheint dies seinem Wortlaut nach zunächst einfach für die Auslegung zu sprechen, dass die Zahlpflichten des Bewohners solange bestehen, wie eine Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers nicht vorliegt. Es lässt sich dieser Klausel aber auch entnehmen, dass die Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers die Zahlpflichten des Bewohners aufhebt, dass also gegebenenfalls die Kostentragung durch den Sozialhilfeträger vorrangig ist. Den vorliegenden Vertragsunterlagen ist eine schriftliche Abrede hierüber nicht zu entnehmen, allerdings hat die Klägerin unstreitig – offenbar aufgrund mündlicher Vereinbarung – den hier noch im Streit stehenden Teil der Unterbringungskosten dem Verstorbenen im Hinblick auf den für ihn von der Beklagten zu 1) gestellten Sozialhilfeantrag gestundet. Eine zeitliche Befristung dieser Stundung ist nicht vorgetragen. Das spricht dafür, dass diese Stundung bis zu einer Entscheidung über den Sozialhilfeantrag erfolgen sollte. Dass diese Entscheidung nicht vor dem Tod des Verstorbenen ergangen ist, führt dann nur insoweit zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage, als es jetzt aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII nicht mehr in der Hand des Verstorbenen bzw. seiner Erben lag, Einfluss auf das Bewilligungsverfahren zu nehmen. Dies ist ab dem Tod des Verstorbenen nur noch der Klägerin möglich. Das spricht dafür, dass sie hierzu auch verpflichtet ist mit der Folge, dass sie sich bei einem Unterlassen einem Schadensersatzanspruch der Erben ausgesetzt sehen könnte, der möglicherweise ihrem eigenen, noch nicht befriedigten Anspruch deckungsgleich ist, oder der Einrede aus § 162 Abs. 1 BGB, wonach eine Bedingung – hier die Bewilligung von Sozialleistungen – als eingetreten gilt, wenn ihr Eintritt wider Treu und Glauben verhindert wird.
Für eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, zunächst den Sozialleistungsträger in Anspruch zu nehmen, spricht auch die von ihr in Kopie vorgelegte, von den Beklagten zurzeit noch mit Nichtwissen bestrittene „Kostenverpflichtungserklärung“, die als Bestandteil B2/11 des „Qualitätsmanagementhandbuchs“ handschriftliche Unterschriften der Beklagten und einer dritten Person unter folgendem Formulartext enthält: „Die entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag übernehme/n ich/wir uneingeschränkt, soweit nicht Dritte (Pflegekasse, Sozialamt, LVR, Rentenversicherungsträger, Beihilfe) eintreten.“ Auch diese Formulierung spricht dafür, dass vor einer Inanspruchnahme der Beklagten die Eintrittspflicht der dort genannten Dritten zu klären ist. Sicher ist zu sagen, dass einer Inanspruchnahme der Beklagten unmittelbar aus der „Kostenverpflichtungserklärung“ die Feststellung fehlender Eintrittspflicht des Sozialhilfeträgers vorauszugehen hat. Deswegen kann für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Beklagten diese Verpflichtungserklärung unterzeichnet haben und welche rechtliche Bedeutung ihr zukommt.
Bei allem ist zu bedenken, dass es sich um einen von der Klägerin verwendeten Formularvertrag mit für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen daher Zweifel in der Auslegung zulasten der Klägerin.
Nach Aktenlage ist nicht auszuschließen, dass ein Anspruch der Klägerin aus gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf sie übergegangene Sozialhilfeansprüche des Verstorbenen besteht. Aus den vorliegenden Bescheiden des Kreises E. lässt sich entnehmen, dass ein Anspruch auf Leistung zu Lebzeiten des Verstorbenen bestanden hat, aber nur als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gegen dingliche Sicherung gewährt worden wäre. Dies als zutreffend unterstellt, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung (nur) auf Darlehensbasis gegeben waren, ob ein Darlehen (nur) gegen dingliche Sicherung hätte gewährt werden können, ob gegebenenfalls eine solche dingliche Sicherung nach dem Tod des Hilfeberechtigten nicht mehr möglich ist und ob dies dann zur Konsequenz hat, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII ausgeschlossen ist. Der Ablehnungsbescheid des Kreises E. vom 3.6.2013 und die Widerspruchsbescheide vom 29.7.2013 sowie vom 3.12.2013 bejahen diese Fragen. Doch lässt sich den Begründungen der Bescheide nicht entnehmen, ob das richtig ist.
Allein die Grundfrage, ob aufgrund der (mangelnden) Werthaltigkeit des Grundbesitzes einsetzbares Vermögen vorhanden war, ist streitig und ungeklärt. Die Beklagten haben für ihren Vortrag Beweis angetreten.
In rechtlicher Hinsicht lässt sich bereits die Frage, ob § 91 SGB XII anwendbar ist, derzeit nicht sicher beantworten. Aus den Bescheiden, insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 3.12.2013, ergibt sich zwar, dass der Verstorbene Miteigentum an einem Hausgrundstück hatte, das aufgrund der Größe des Hauses und des Umstands, dass es nach der Heimaufnahme des Verstorbenen allein von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), bewohnt wurde, nicht „angemessen“ im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII war. Demnach kam es nach dieser Vorschrift als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 91 SGB XII in Betracht. Es lässt sich den Bescheiden aber nicht entnehmen, ob der Sozialhilfeträger die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geprüft hat. Nach dieser Vorschrift darf Sozialhilfe auch nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist gegenüber der Anwendung des § 91 SGB XII vorrangig. § 91 SGB XII setzt nach Wortlaut und Gesetzessystematik voraus, dass ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1-3 SGB XII vorhanden ist, dessen Verwertung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber entweder unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII bezieht sich demgegenüber nicht auf die Verwertung des Vermögens als solche, sondern auf die Beeinträchtigung der persönlichen Situation oder sozialen Stellung des Vermögensinhabers bzw. seiner Angehörigen (Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K, Aktualisierungsstand 08/11, § 91 Rn. 14 mwN). Aus dem direkten Verweis in § 91 Satz 1 SGB XII auf das nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen folgt, dass alle Voraussetzungen vorliegen müssen, die die letztgenannte Vorschrift für die Verwertbarkeit des Vermögens aufstellt (Meckel in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl., Stand 19.3.2013, § 19 Rn. 11). Gerade für die hier gegebene Konstellation, in der ein im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht angemessenes und damit an sich zu verwertendes Hausgrundstück vom Leistungsberechtigten oder einem Angehörigen noch bewohnt wird, wird vertreten, dass zunächst eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII, und nicht erst eine solche im Sinne des § 91 SGB XII, in Betracht zu ziehen sei; denn hier finde der Gedanke, dass das Verlangen nach Vermögensverwertung nicht fürsorgerischen Prinzipien zuwiderlaufen sollte, seine systematische Berechtigung (Lücking, a.a.O. mit Nachw. zum Streitstand).
Geht man davon aus, dass § 91 SGB XII zur Anwendung kommt, ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz auch für den Fall, dass für den Bedarf der um Hilfe nachfragenden Person nach § 90 SGB XII Vermögen einzusetzen ist, dessen sofortiger Verbrauch oder Verwertung nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde, die Leistung der Sozialhilfe als Darlehen nicht zwingend vorschreibt. In solchem Fall „soll“ die Sozialhilfe vielmehr als Darlehen geleistet werden. Der Träger der Sozialhilfe hat hinsichtlich der Leistungsform eine – eingeschränkte – Wahlmöglichkeit durch ein sog. „Soll-Ermessen“. Er ist zwar im Regelfall verpflichtet, die Leistung nur als Darlehen zu gewähren. Bei Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung muss er die Leistung aber nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss erbringen. Den im vorliegenden Fall ergangenen Bescheiden ist nicht zu entnehmen, ob der Kreis E. sich dieser rechtlichen Grundlage seiner Entscheidung bewusst war. Die Begründungen legen eher nahe, dass der Kreis von einer Muss-Vorschrift ausgegangen ist.
Auch lässt sich nicht beurteilen, ob gegebenenfalls ein Darlehen dem Verstorbenen nur gegen eine dingliche Sicherung hätte gewährt werden können. Nach § 91 Satz 2 SGB XII kann die Leistungserbringung als Darlehen davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Dem Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheiden ist nicht zu entnehmen, dass dem Sozialhilfeträger bewusst war, dass das Gesetz ihm ein Ermessen einräumt. Anders als bei Satz 1 handelt es sich bei Satz 2 von § 91 SGB XII nicht um eine „Soll“-Vorschrift, sondern um eine „Kann“-Vorschrift. Damit liegt die Entscheidung über das Ob und das Wie einer Sicherung des Rückzahlungsanspruchs im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers (Lücking, a.a.O. Rn. 16; Mecke, a.a.O. Rn. 26).
Ob die Annahme des Sozialhilfeträgers zutrifft, nach dem Tod des Hilfeberechtigten könne vor dem Hintergrund, dass eine Leistungsgewährung zu dessen Lebzeiten nur in der Form der Darlehensgewährung, und zwar nur gegen dingliche Sicherung, hätte erfolgen können, ein Anspruch der Klägerin der nach § 19 Abs. 6 SGB XII nicht mehr entstehen, erscheint – abgesehen davon, dass die Richtigkeit der Grundannahmen wie dargelegt nicht beurteilt werden kann – zweifelhaft. Schon der Umstand, dass dem Sozialhilfeträger in § 91 SGB XII sowohl für die Frage, ob die Sozialhilfe als Darlehen oder als Zuschuss gewährt wird, als auch für die Frage, ob im Falle der Darlehensgewährung der Rückzahlungsanspruch zu sichern ist, Ermessen eingeräumt ist, lassen die Schlussfolgerungen des Kreises E. aus dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters der Beklagten nicht zwingend erscheinen. Gegen sie spricht vielmehr, dass § 91 SGB XII dem Sozialhilfeträger lediglich Ermessen in der Frage der Form der Hilfeleistung, nicht aber in der Frage des Ob gewährt; wenn ein Hilfebedarf besteht, besteht auch ein Anspruch auf Sozialhilfeleistung (Mecke, a.a.O. Rn.20). Auch der Zweck des § 19 Abs. 6 SGB XII, das berechtigte Vertrauen von Leistungserbringern in die Gewährung von Sozialleistungen zu schützen, spricht gegen die Auffassung des Kreises E. Näher liegt es daher, anzunehmen, dass das dem Sozialhilfeträger nach dem Gesetz zustehende Ermessen durch die bei der Entscheidung gegebenen Möglichkeiten beschränkt, äußerstenfalls „auf Null“ reduziert ist. Schließlich dürfte bei den zu treffenden Ermessensentscheidungen auch zu berücksichtigen sein, wenn die „Verspätung“ der Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch des Verstorbenen dem Sozialhilfeträger zuzurechnen ist. Vorliegend ist nicht zu erkennen, weshalb zwischen Antragstellung am 19.7.2012 und Ablehnungsbescheid am 3.6.2013 nahezu 11 Monate vergehen mussten, zumal die Wertermittlung betreffend den Grundbesitz dem Gutachterausschuss soweit ersichtlich bis dahin nicht in Auftrag gegeben war; die Einkommens- und Vermögenssituation des Verstorbenen stellt sich nach Aktenlage als überschaubar dar.
6. Es lässt sich zumindest nach derzeitigem Stand auch nicht feststellen, dass dem Verlangen der Beklagten, die Klägerin solle zunächst den Anspruch aus § 19 Abs. 6 SGB XII verfolgen, entgegenstünde, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Heimvertrags falsche Angaben zum Vermögen des Verstorbenen gemacht hätten. Zwar haben die Beklagten dem Vortrag in der Klageschrift nicht widersprochen, die Mitarbeiter der Klägerin, die Zeugin T., habe im Vorbereich abgefragt, ob eigenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben oder Grundvermögen, die einsetzbar seien, vorhanden sei, was von den Beklagten verneint worden sei. Dieser Vortrag ist daher unstreitig. Allerdings hat die Zeugin T. danach nach einzusetzendem Vermögen gefragt, so dass die Verneinung der Frage durch die Beklagten möglicherweise sogar zutreffend war oder in Anbetracht der schwierigen Rechtslage nicht auf Täuschungsabsicht oder Nachlässigkeit beruhte. Insgesamt ist der Vortrag der Klägerin zu den Umständen der Befragung der Beklagten durch die Zeugin T. bislang knapp und nicht klar. Eine Dokumentation scheint es nicht zu geben, und eine schriftliche Erklärung wurde von den Beklagten anscheinend nicht gefordert. Dem Ablehnungsbescheid des Kreises E. vom 3.6.2013, in dem es heißt, „nach den hier vorliegenden Unterlagen“ habe der Verstorbene über verwertbares Vermögen verfügt, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1) bei Stellung des Sozialhilfeantrag vom 19.7.2012 das Grundvermögen ihres verstorbenen Mannes verschwiegen hätte. Außerdem käme es darauf an, welche Schadensauswirkungen etwa unrichtige Angaben der Beklagten gegenüber der Klägerin gehabt hätten. Auch dazu liegt ausreichender Vortrag nicht vor, zumal wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kreis E. die Vermögensverhältnisse ihres verstorbenen Mannes zutreffend dargestellt hat.
7. Nach Auffassung des Senats wäre es angesichts der oben aufgezeigten Rechtsfragen nach gegenwärtigem Streitstand zu erwägen, das Hauptverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Klärung, ob ein Anspruch der Klägerin gegen den Kreis E. aus § 19 Abs. 6 SGB XII besteht, auszusetzen. Sollte der Ablehnungsbescheid des Kreises E. vom 3.6.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2013 allerdings inzwischen Bestandskraft erlangt haben, weil die Klägerin ihn nicht vor dem Sozialgericht angegriffen hat, würden die oben aufgezeigten sozialhilferechtlichen Vorfragen im landgerichtlichen Verfahren zu klären sein.
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