Oberlandesgericht München
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: 31 Wx 81/15
Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments
In Sachen
XXX
wegen Nachlassbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 12.05.2015 folgenden
Beschluss
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht – vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.07.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers.
Am 06.07.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag notariell beurkunden, in dem der Erblasser dem Beteiligten zu 1 seinen Grundbesitz in der B. Straße in München unter dem Verkehrswert überließ.
Es liegen folgende schriftliche letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:
Vom 31.05.2012 bis zu seinem Tod befand sich der Erblasser, der an chronischer lymphatischer Leukämie litt, aufgrund eines akuten Nierenversagens im Krankenhaus. Am 24.07.2012 um 21:30 Uhr errichtete der Erblasser ein Nottestament, mit dem er den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben einsetzte. Die Niederschrift wurde von dem Zeugen K. angefertigt, von diesem in Anwesenheit der Zeugen P. und B. sowie des Beteiligten zu 1 im Krankenzimmer des Erblassers vorgelesen und durch den Erblasser durch ein mündliches „Ja“ genehmigt und sodann von diesem unterschrieben.
Auf einem gesonderten Blatt, das die gleiche Beschaffenheit (kariert) und Perforierung wie die von dem Erblasser unterschriebene Erklärung aufweist und von dem Zeugen K. später in Abwesenheit des Erblassers und der Zeugen erstellt wurde, findet sich folgender Text:
„Der Text auf der ersten Seite wurde von RA K. geschrieben und zwar in Anwesenheit des Herrn J. und der Zeugen RA P. und Fr. B. im Krankenzimmer des H. J., ihm davor vorgelesen und der Inhalt genehmigt durch deutliches „Ja“ und dann unterzeichnet im Klinikum Großhadern im Krankenzimmer am 24.07.2012 um 21 Uhr 30.
(Unterschrift des Zeugen K.)“.
Der Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. Das Nottestament sei nicht wirksam errichtet worden, weil nach ihrer Ansicht zwingende Formvorschriften nicht eingehalten worden seien. Es sei auch nicht versucht worden, vor Errichtung des Nottestaments einen Notar zu erreichen. Der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen; im Übrigen verstoße das Testament gegen die guten Sitten.
Das Nachlassgericht hat die Testamentszeugen im Rahmen eines Beweisaufnahmetermins vernommen, die Patientenakte über den Erblasser von dem Krankenhaus beigezogen, schriftliche Stellungnahmen der den Erblasser behandelnden Ärzte, der Krankenschwestern sowie ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt. Mit Beschluss vom 22.10.2014 kündigte das Nachlassgericht an, den von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein zu erlassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 24.7.2012 bestimmt.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.
Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die konkrete letztwillige Verfügung ihrem Inhalt nach besonders einfach oder schwierig ist (st. Rspr.; vgl. OLG München FamRZ 2007, 2009/2011 m. w. N.) wie es auch nicht darum geht, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLGZ 1999, 205/210 f.).
b) Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser im hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung (24.07.2012) seine Entscheidungen krankheitsbedingt nicht mehr allein und unbeeinflusst treffen konnte und nicht mehr in der Lage war, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen zu bilden.
aa) Der Sachverständige Dr. D. hat bei seiner Beurteilung die Erkenntnisse aus der Patientenakte des Erblassers im Klinikum Großhadern, den ärztlichen Stellungnahmen der den Erblasser dort behandelnden Ärzte sowie der Kontaktpersonen auf der Station G 10 (Frau S. <Stationsleitung>, Frau H. <medizinische Fachangestellte> Frau R. <Krankenschwester>), und den Beobachtungen der Besucher des Erblassers (Zeuge L. am 23.07.2012 bzw. Zeugin Dr. C. zusammen mit der Beschwerdeführerin am 25.07.2012) umfassend berücksichtigt.
Hinweise auf psychiatrische Vorerkrankungen lägen ebenso wenig vor wie darauf, dass seine schwere körperliche Erkrankung (chronische lymphatische Leukämie) eine wesentliche depressive Verstimmung zur Folge gehabt hätte. Dass das Krankheitsbild zu Manifestationen im zentralen Nervensystem führt und dadurch bedingte mögliche direkte Auswirkungen auf die psychiatrische Befindlichkeit habe, werde in der Literatur nicht erwähnt. Relevante Störungen des psychopathologischen Befundes seien erst in den letzten Tagen vor dem Tod des Erblassers beschrieben. Nach der Wahrnehmung der Person des Erblassers durch Dritte in diesen Tagen („Minderung in seiner Wachheit“; vom Antrieb her beeinträchtigt; der Erblasser habe zuletzt den Eindruck gemacht, er habe diese kaum erkennen können; Bezeichnung als „eher komatös“) komme ein delirantes Syndrom in Betracht. Dieses sei – ausgehend von der Klassifikation des ICD-10 – in seinem Vollbild nicht belegt. Somit käme nach der Kategorisierung nach ICD-10 eine „sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge CLL- assoziierter somatischer Komplikationen und der Auswirkungen sedierender und analgesierender Medikation (F07.8) in Betracht.
Das ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten vom 03.04.2014, denen sich der Senat anschließt, bei dem Erblasser für den hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.07.2012 aufgrund der dokumentierten Befunde, Medikamentation und Informationen nicht zweifelsfrei zu belegen.
(1) Nach den Ausführungen des Sachverständigen kam es ab etwa sechs Tage vor seinem Tod – wohl aufgrund einer bakteriellen Infektion – zu einer zunehmenden Allgemeinzustandsverschlechterung des Erblassers. Am 20.07.2012 trat eine Temperaturerhöhung auf, vier Tage später wurde von ärztlicher Seite eine infauste Prognose gestellt und zwei weitere Tage darauf trat der Tod ein. Die Befindlichkeitsveränderungen des Erblassers sind nur dürftig dokumentiert: eine Pflegedokumentation mit einem kurzen Eintrag pro Schicht habe offenbar nicht stattgefunden, auch von ärztlicher Seite sei der Krankheitsverlauf in den letzten Lebenstagen des Erblassers nicht speziell dokumentiert, selbst die Uhrzeit, zu der die Medikamenten-Infusion an die Venenkanüle angeschlossen wurde, könne den Unterlagen nicht entnommen werden.
(2) Die Beobachtungen des Zeugen L. am 23.07.2012 wie auch der den Erblasser besuchenden Zeugin Dr. C. und der Beschwerdeführerin lassen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung einzusehen.
Im Gegensatz zu der Beschreibung des Zeugen L. („eher komatös“) werden vom Stationspersonal länger dauernde Bewusstseinstrübungen des Erblassers nicht dargestellt. Insoweit hält es der Senat entsprechend der Beurteilung des Sachverständigen Dr. D. nicht für ausgeschlossen, dass es sich bei den Beobachtungen des Zeugen L. möglicherweise um einen kurzen Augenblicksausschnitt gehandelt hat.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass ein Schluss von den Beobachtungen der Beschwerdeführerin und der Zeugin Dr. C. im Rahmen ihres Besuchs des Erblassers am 25.07.2012 auf dessen Befinden am 24.07.2012 aus medizinischer Sicht nicht zulässig ist. Bei dem Krankheitsgeschehen des Erblassers handele es sich um ein solches, das innerhalb weniger Tage rasch zunahm, so dass massive Verschlechterungen von einem Tag zum nächsten in Betracht gezogen werden müssten. Zudem sei der Erblasser am 25.07.2012 unter dem Einfluss einer Reihe von psychotrop wirksamen Medikamenten gestanden, was – soweit erkennbar – am Abend des 24.07.2012 nicht unbedingt der Fall gewesen sei. Die gemessenen Routineparameter (Körpertemperatur 37,6°C; 88 % Sauerstoffsättigung am Mittag des 24.07.2012 und ein Blutdruck von 80/60 mmHg am 23.07.2012) würden die Testierfähigkeit nicht ausschließen. Zudem sei weder von ärztlicher noch von pflegerischer Seite die Geschäftsund Testierfähigkeit des Erblassers in seinen letzten Lebenstagen konkret in Zweifel gezogen worden.
(3) Eine Einvernahme der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugin Dr. C. ist nicht geboten. Es liegt bereits deren schriftliche Stellungnahme zu ihren Beobachtungen in Bezug auf den Erblasser am 25.07.2012 vor, von der die Beschwerdeführerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren inhaltlich Kenntnis erlangt hat. Diese Anknüpfungspunkte hat der Sachverständige Dr. D. in seinem Gutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers am 24.07.2012 zugrunde gelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnisse von ihrer Vernehmung zu erwarten wären.
(4) Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens besteht kein Anlass. Der Sachverständige Dr. D. hat die für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Anknüpfungspunkte seinem Gutachten zugrunde gelegt und diese voll umfänglich gewürdigt. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel.
(5) Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinflussbarkeit des Erblassers durch den Beteiligten zu 1) allein führt nicht bereits zu dessen Testierunfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser krankheitsbedingt (!) nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung einzusehen. Eine solche Erkrankung steht aber zur Überzeugung des Gerichts nicht zweifelsfrei fest. Steht somit die Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, so hat damit die Feststellungslast für diese das Erbrecht beseitigende Tatsachen derjenige zu tragen, der sich auf die hierauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (st. Rspr.; vgl. BayObLGZ 1992, 309, 312). Dies ist hier die Beschwerdeführerin.
Insoweit setzt die Errichtung des Nottestaments voraus, dass in Anwesenheit dreier Zeugen der Erblasser seine letztwillige Verfügung erklärt, die Niederschrift über die Erklärung des Erblassers diesem vorgelesen und von ihm genehmigt wird. Die genehmigte Niederschrift ist gemäß § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 23 Satz 1 BeurkG vom Erblasser im Beisein der drei Zeugen zu unterschreiben.
Diese Anforderungen erfüllt der von den Zeugen K., P. und B. übereinstimmend geschilderte Ablauf der Testamentserrichtung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des Nachlassgerichts Bezug, die von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen werden. Die bloße Anwesenheit des durch das Testament bedachten Beschwerdegegners bei der Errichtung des Nottestaments führt nicht per se zur Unwirksamkeit des Nottestaments (§ 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 7 Nr. 1, § 27 BeurkG), da die Beteiligung der Testamentszeugen K., P. und B. rechtlich unbedenklich ist (BGH NJW 1991, 3210, 3212).
bb) Bezüglich der Niederschrift hat das Nachlassgericht zutreffend beanstandet, dass die vom Erblasser unterschriebene Testamentsurkunde nichts über den Vorgang der Erklärungsabgabe als solchen besagt (vgl. dazu BGH 37, 79, 85, 86), die mitwirkenden Testamentszeugen nicht bezeichnet (vgl. § 9, 10 BeurkG), keine Angaben zur Testierfähigkeit des Erblassers oder der nahen Todesgefahr enthält (vgl. § 11 BeurkG). Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass diese vermissten Formerfordernisse die Abfassung der Niederschrift selbst, nicht aber den Errichtungsakt als solchen betreffen (auch MüKoBGB/Hagena a.a.O. § 2250 Rn. 19; Palandt/Weidlich 74. Auflage <2015>2250 Rn. 11; Soergel/J. Mayer 13. Auflage § 2250 Rn. 14; Voit in: Reimann/Bengel/J. Mayer a.a.O. § 2249 Rn. 11) und solche Formverstöße nicht zwingend die Unwirksamkeit der Beurkundung bedingen (vgl. § 2249 Abs. 6 BGB i.V.m. § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB).
cc) Ein gültiges Nottestament nach 2250 Abs. 2 BGB liegt allerdings immer nur dann vor, wenn die schriftliche Aufzeichnung des vor drei Zeugen erklärten letzten Willens bis zum Todes des Erblassers wenigstens von einem Beteiligten unterschrieben ist (vgl. BayObLGZ 1979, 232, 240). Haben neben dem Erblasser nur ein oder zwei Zeugen unterschrieben, ist dieser Mangel gemäß § 2250 Abs. 3 Satz 2, § 2249 Abs. 6 BGB unschädlich, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament die Erklärung zuverlässig wiedergibt (BGH NJW 1991, 3210, 3212 m.w. N.). Ob zumindest einer der drei Zeugen die Unterschrift geleistet haben muss oder ob es genügt, wenn nur der Erblasser selbst (so KG NJW 1966, 1661 ff [KG Berlin 04.04.1966 – 1 W 502/66]; OLG Köln NJW-RR 1994, 777, 778 [OLG Köln 28.05.1993 – 2 Wx 8/93]; BayObLG NJW 1991, 928, 929 [BayObLG 26.10.1990 – BReg 1 a Z 19/90] <obiter dictum>; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2250 Rn. 9 i.V.m. § 2249 Rn. 11) die Aufzeichnung unterschrieben hat, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
(1) Im Ergebnis zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Schluss gelangt, dass die von dem Erblasser unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von dem Zeugen K. niedergelegten und von diesem unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet und insoweit seine Unterschrift auch die von dem Erblasser unterschriebene Erklärung mitumfasst.
Grundsätzlich ist es unschädlich, wenn eine Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich zusammenhängen (vgl. MüKoBGB/Hagena a.a.O. § 2247 Rn. 34; Staudinger/Baumann a.a.O. < 2012> § 2247 Rn 54; OLG Köln NJW-RR 2014, 1035, 1036). Besteht die Urkunde aus mehreren Blättern oder Texten, muss aber deren Zusammengehörigkeit erkennbar gemacht werden (BGHZ 136, 357, 368 ff.; NJW 2003, 1248, 1249). Dazu ist eine körperliche Verbindung nicht erforderlich; es genügt, dass sich die Einheit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der Vorschriften, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlicher Zusammenhang oder vergleichbarer Merkmalen zweifelsfrei ergibt (Palandt/Ellenberger a.a.O. § 126 Rn. 4 m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang des von dem Erblasser unterschriebenen Schriftstücks mit dem von dem Zeugen K. gesondert erstellten und unterschriebenen Schriftstück ist insofern zweifelsfrei gegeben, als die schriftliche Erklärung des Zeugen K. sowohl das Datum wie auch die Uhrzeit des von dem Erblasser unterschriebenen Schriftstück aufweist, das Schriftbild sowie das Schreibmaterial (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 907, 908) identisch mit der vom Erblasser unterschriebenen Erklärung ist und inhaltlich an die (auf dem anderen Blatt) niedergelegte und genehmigte letztwillige Verfügung des Erblassers anknüpft („Der Text auf der anderen Seite wurde von RA K. geschrieben“). Der von dem Zeugen K. niederlegte Text bekundet inhaltlich, dass der Erblasser die von ihm niedergelegte Erklärung nach mündlicher Verlesung in Anwesenheit der Testamentszeugen durch „deutliches Ja“ genehmigt und sodann unterschrieben hat. Insoweit stellt sich der von dem Zeugen K. erstellte Text als Fortsetzung und damit Teil der von dem Erblasser (bereits) unterschriebenen Niederschrift betreffend seine letztwillige Verfügung dar. Indem der Zeuge K. darin auf diese Erklärung inhaltlich Bezug nimmt, umfasst seine Unterschrift (auch) die Richtigkeit der von dem Erblasser genehmigten Erklärung.
(2) Dass der Zeuge K. die Fortsetzung der Niederschrift nicht unmittelbar nach der Genehmigung und Leistung der Unterschrift durch den Erblasser im Klinikum, sondern erst im zeitlichen Nachgang in Abwesenheit der weiteren Zeugen und des Erblassers erstellt und unterschrieben hat, ist unschädlich. Wenngleich bei der Unterschrift des Erblassers die Zeugen anwesend sein müssen, bedarf es zur Unterschrift der Zeugen, die auch nachgeholt werden kann, nicht der Anwesenheit des Erblassers (MüKoBGB/Hagena a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
Die Testamentszeugen haben sowohl in dem von ihnen gesondert erstellten „Protokoll über ein 3-Zeugen-Testamentvom 25.07.2012“ als auch in ihrer Aussage vor dem Nachlassgericht in dem Beweistermin vom 01.10.2013 den Ablauf der Errichtung des Nottestaments widerspruchsfrei geschildert. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Testamentszeugen begründen könnten, liegen nicht vor; solche wurden auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht. Der Senat ist daher ebenfalls der Überzeugung, dass die Niederschrift vom 24.07.2012 den erklärten Willen des Erblassers zutreffend wiedergibt.
III.
Die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotkG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Dr. Stackmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Förth Richterin am Oberlandesgericht
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