Setzt ein Erblasser eine Person zum einen als Nacherben, zum anderen als Vermächtnisnehmer ein, so ist das Vermächtnis grundsätzlich nach dem Tode vom Erben zu erfüllen. Bemisst sich das Vermächtnis anteilmäßig nach dem Vermögen des Erblassers, ist für die Berechnung des Vermächtnisses auch der Wert der Immobilien, die zum Nachlass gehören heranzuziehen. Die Erbschaftssteuer ist Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2006 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und der Richterin am Amtsgericht Westerhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 20. März 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 1) zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1) übersteigt 20.000,00 Euro. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 Euro nicht.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 48.173,18 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus zwei Vermächtnissen geltend, die der Erblasser S. M. zu ihren Gunsten und zu Gunsten seiner Ehefrau ausgesprochen hat.
Der Erblasser verstarb am 9. Januar 1998. Sein letzter Wohnsitz befand sich in N. . Ausweislich seines handschriftlichen Testaments, das am 19. Februar 1998 vom Amtsgericht Schöneberg eröffnet worden ist, setzte er die Beklagte zu 1), seine Lebensgefährtin, zur nicht befreiten Vorerbin und die Klägerin, seine Tochter, zur Nacherbin ein. Der Klägerin sowie seiner Ehefrau setzte der Erblasser ein Vermächtnis in Höhe von 1/4 seines Vermögens aus. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an. Wegen des Wortlauts des handschriftlichen Testaments wird auf Bd. I Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht Naumburg – Nachlassgericht – bestellte zunächst Rechtsanwalt B. zum Testamentsvollstrecker. Dessen amtlich bestellter Vertreter, Rechtsanwalt K. , erstellte am 28. März 2001 ein Nachlassverzeichnis. Wegen seines Inhalts wird auf Bd. I Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen.
Sodann wurde der Beklagte zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestellt. Dieser erstellte unter dem 8. April 2002 eine korrigierte Aufstellung der Nachlasswerte. Wegen ihres Inhalts wird auf Bd. I Bl. 17 f. d. A. Bezug genommen.
Zu dem Nachlass gehört eine in R. gelegene Eigentumswohnung nebst Garage, die eine Größe von 75 qm hat und sich in einem im Jahr 1971 errichteten 5-geschossigen Mehrfamilienhaus befindet. Der amtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. J. erstellte für diese unter dem 12. März 2002 ein Wertgutachten. Wegen seines Inhalts wird auf Bd. I Bl. 30 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) zahlte aus dem Nachlass im Juni 2001 einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM an die Beklagte zu 1) aus. Ferner zahlte er jeweils 50.000,00 DM an die Klägerin und die Ehefrau des Erblasser sowie jeweils 5.000,00 Euro an die Schwester und den Bruder des Erblassers aus. Erbschaftssteuer wurde aus dem Nachlass in Höhe von 17.192,70 Euro gezahlt.
Ausweislich des Schreibens vom 26. Dezember 2004 trat die Ehefrau des Erblassers, U. M. , ihre Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Wegen des Schreibens wird auf Bd. I Bl. 95 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, von den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Ehefrau des Erblassers einen Betrag in Höhe von zweimal einem Viertel des gesamten Nachlasswertes beanspruchen zu können. Dieser errechne sich aus dem Grundsstückswert des Grundstücks in N. (270.000,00 DM), dem Bankguthaben (46.112,60 DM) und dem Wert einer Eigentumswohnung in R. in Höhe von 163.000,00 DM). Abzüglich der Verbindlichkeiten in Höhe von 90.675,49 DM ergebe sich ein Betrag von 388.437,11 DM. 1/4 hiervon betrage 97.109,27 DM. Nach Abzug der bereits erhaltenen 50.000,00 DM ergebe sich ein jeweiliger Anspruch von 47.109,27 DM (24.086,59 Euro) für sie und für die Ehefrau des Erblassers.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) hafteten auf den eingeklagten Betrag als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 2) habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt, da durch sein Handeln auf dem Nachlasskonto ein zum Ausgleich ihrer Ansprüche ausreichender Betrag nicht mehr vorhanden sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 48.173,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Beträge in Höhe von 24.086,59 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat behauptet, der Wert der Eigentumswohnung sei überhöht angesetzt worden, da der Sachverständige die langjährige Vermietung und die negative Entwicklung der Grundstückspreise nicht berücksichtigt habe.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Eigentumswohnung befinde sich nicht mehr in der Verteilungsmasse, da sie zwischenzeitlich unstreitig als Eigentümerin eingetragen worden sei, andererseits wegen des Vorerbenvermerks nicht über diese verfügen könne. Die Klägerin könne nicht den vollen Wert der Wohnung in Ansatz bringen, da sie ansonsten zweifach an der Wohnung partizipieren würde, nämlich durch den Wert der Wohnung und später durch den Erwerb als Nacherbin.
Die 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Halle hat die Beklagte zu 1) mit dem am 20. März 2006 verkündeten Urteil verurteilt, an die Klägerin 39.576,84 Euro zu zahlen.
Der Nachlasswert belaufe sich auf 479.112,60 DM und errechne sich aus dem Grundstückswert des Grundstücks in N. (270.000,00 DM), dem Bankguthaben (46.112,60 DM) und dem Wert einer Eigentumswohnung in R. in Höhe von 163.000,00 DM. Abzüglich der Verbindlichkeiten in Höhe von 90.675,49 DM und der Erbschaftssteuer von 17.192,70 DM ergebe sich ein Betrag von 354.811,11 DM und von jeweils 88.702,78 DM (1/4) zu Gunsten der Klägerin und der Ehefrau des Erblasser. Unter Berücksichtigung der Zahlungen von jeweils 50.000,00 DM ergebe sich ein Restbetrag von jeweils 38.702,78 DM = 19.788,42 Euro.
Der Wert der Eigentumswohnung sei mit 163.000,00 DM in Ansatz zu bringen, da das Bestreiten der Beklagten zu 1) unsubstantiiert sei. Ihre Ansicht, allein die gezogenen Nutzungen für diese Wohnung seien zu berücksichtigen, gehe fehl. Die Klägerin habe nach dem Willen des Erblassers gerade zweimal am Nachlass partizipieren sollen, so dass sich eine doppelte Berücksichtigung nicht anspruchsmindernd auswirke.
Die Klägerin könne auch aus abgetretenem Recht vorgehen, da insbesondere die Formvorschrift des § 311 b Abs. 1 BGB nicht greife.
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestünden nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1) mit der Berufung und legt dar, es werde weiterhin bestritten, dass der Wert der Mietwohnung 163.000,00 DM betrage. Aufgrund des relativ schlechten Zustandes der Wohnung und der negativen Entwicklung der Grundstückspreise sei der Wert zu hoch angesetzt worden. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass sie nicht über die Wohnung verfügen könne, da sie nicht befreite Vorerbin sei und ihr nur die Nutzungen der Eigentumswohnung zustünden. Die Substanz der Eigentumswohnung stehe bereits im Zeitpunkt des Anfalls der Vorerbschaft dem Nacherben zu. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie den ihr seitens des Testamentsvollstreckers ausgezahlten Betrag bereits vollständig ausgegeben habe. Ferner habe das Landgericht fehlerhaft einen direkten Anspruch gegen sie angenommen, obwohl die Besonderheiten der Testamentsvollstreckung zu beachten seien. Bei einer eventuell fehlerhaften Auszahlung durch den Testamentsvollstrecker sei sie als Erbin dem Testamentsvollstrecker gegenüber ggf. schuldrechtlichen Ansprüchen auf Wiederherstellung seiner Verfügungsgewalt aus § 812 BGB ausgesetzt. Somit würde ihr in diesem Fall der Entreicherungseinwand zustehen, da sie sämtliche Zahlungen, die sie von dem Testamentsvollstrecker erhalten habe, vollständig ausgegeben habe. Auch die Klägerin könne gegen sie nur aus § 812 BGB vorgehen, da sie vom Testamentsvollstrecker Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten habe. Demnach gelte auch für sie die Möglichkeit, sich auf die Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB zu berufen.
Vorsorglich berufe sie sich auf Verjährung.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das am 20. März 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung
das genannte Urteil abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 48.173,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Beträge von 24.086,59 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an sie 39.576,84 Euro zu zahlen. Ferner begehrt sie eine Abänderung des Urteils soweit bei der Berechnung des Nachlasswerts, aus dem das Quotenvermächtnis berechnet worden sei, die Erbschaftssteuer in Abzug gebracht worden sei. Die Erbschaftssteuer sei entsprechend dem Erbschaftssteuerrecht für die Vorerbin lediglich nach dem ihr zugewandten Nachlasswert berechnet worden. Hierbei sei die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Zuwendung von Vermächtnissen bereits berücksichtigt. Der Abzug der von der Beklagten zu 1) zu zahlenden Erbschaftssteuer vom Nachlasswert würde sie doppelt treffen, da gegebenenfalls auch der ihr zugewandte Teil der Besteuerung unterliege.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig (§§ 511, 524 ZPO), in der Sache aber ebenfalls nicht begründet.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung aus den Vermächtnisanordnungen des Erblassers gemäß §§ 2174, 398 BGB, und zwar teilweise aus eigenem Recht und teilweise aus dem abgetretenen Recht der Ehefrau des Erblassers.
An der Aktivlegitimation der Klägerin, auch die Ansprüche der Ehefrau des Erblassers im hiesigen Rechtsstreit geltend machen zu können, bestehen in Ansehung der schriftlichen Abtretungserklärung, die von der Beklagten zu 1) mit der Berufung nicht angegriffen worden ist, keine Bedenken.
Auch die Voraussetzungen des § 2174 BGB liegen vor. Ein Vermächtnis ist die durch Testament (§ 1939 BGB) erfolgte Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die keine Erbeinsetzung ist, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) des bedachten Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten gewährt (§ 2147 BGB). Gemäß § 2174 BGB wird durch ein Vermächtnis demnach für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
Im streitgegenständlichen Testament des Erblassers findet sich im Hinblick darauf, dass die Klägerin und seine Ehefrau schon nach seinem Wortlaut 1/4 seines Vermögens als Vermächtnis nach seinem Tode erhalten sollen, eine ausdrückliche Vermächtnisanordnung in diesem Sinne. Nach dem Wortlaut des Testaments sollen die Beklagte zu 1) die Hälfte und die Klägerin sowie seine Ehefrau jeweils 1/4 seines gesamten Vermögens nach seinem Tode erhalten. Ferner soll die Klägerin nach dem Tode der Beklagten zu 1) deren Nacherbin sein.
Fraglich ist allerdings trotz des im Grundsatz eindeutigen Wortlauts, auf welchen Vermögensbegriff sich der jeweilige Vermächtnisanteil beziehen soll. Die Argumentation der Beklagten zu 1) zielt wohl darauf ab, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments Bedenken im Hinblick auf die Vermögensgegenstände ergeben könnten, aus denen der Vermächtnisanteil der Klägerin zu errechnen ist.
Die im Testament enthaltene Vor- und eine Nacherbfolge zu Gunsten der Klägerin führt in der Tat entsprechend den Ausführungen der Beklagten zu 1) dazu, dass ein Teil der Nachlassmasse nach dem Tod des Erblassers eben gerade nicht zur freien Verfügung der Vorerbin, also der Beklagten zu 1), steht. Hier stellt sich die Frage, ob der Wille des Erblassers tatsächlich darauf gerichtet war, der Klägerin schon nach seinem Tod einen kapitalisierten Anteil auch von 1/4 seiner Immobilienwerte und nach dem Tode der Beklagten zu 1) zusätzlich den gesamten Substanzwert zukommen zu lassen.
Wie ausgeführt, lässt der Wortlaut der streitgegenständlichen letztwilligen Verfügung den Schluss darauf zu, dass eben diese geschilderte Rechtsfolge dem Willen des Erblassers entsprochen hat.
Nach der Auffassung des erkennenden Senats kann auch nicht im Wege der Auslegung ein anderer Inhalt des Testaments ermittelt werden, wonach der Vermächtnisanteil der Klägerin ohne Berücksichtigung des Werts der Eigentumswohnung errechnet werden könnte.
Eine – wie vorliegend nach der Auffassung der Beklagten zu 1) – mehrdeutige letztwillige Verfügung ist nach § 2084 BGB auszulegen (Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Auflage, § 2147 Rn.1). Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei das subjektive Verständnis des Erblassers hinsichtlich der von ihm verwendeten Begrifflichkeit maßgeblich ist (BGH, FamRZ 1987, 475). Zugleich ist die Andeutungstheorie des Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach der wirkliche Wille des Erblassers im Testament selbst wenigsten einen unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (BGHZ 86, 41).
Vorliegend ist einerseits zu bedenken, dass der Erblasser bei der Erstellung seines Testaments anwaltlich beraten war. Einem Anwalt ist bekannt, was unter den Begriffen Vermögen, Vorerbe, Nacherbe und Vermächtnis zu verstehen ist. Ungeachtet dessen dürfte allgemein bekannt sein, dass unter dem Begriff Vermögen nicht nur das finanzielle Vermögen einer Person, sondern auch die in seinem Eigentum stehenden Sachwerte in Form von Immobilien und Mobilien zu fassen sind. Der Erblasser selbst war sich offenbar über den Begriff des Vermögens ebenfalls im klaren, denn auf Seite 2 seines Testamentes bestimmte er die Beklagte zu 1) zur „alleinigen Erbin meines Vermögens“. Dass der Erblasser die Beklagte zu 1) nicht auch zur Erbin seines Immobilienbesitz bestimmen wollte, behauptet sie selbst nicht.
Den Sinn und Zweck der vorliegenden testamentarischen Verfügung des Erblassers können Adressaten und Dritte durchaus in Zweifel ziehen, einer abweichenden Auslegung als die, die das Landgericht vorgenommen hat, ist das vorliegende Testament aber nach der Auffassung des Senats nicht zugänglich. Vielmehr ging der Wille des Erblassers – insofern sei auch auf die Ausführungen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 79 d. A.) Bezug genommen – dahin, seiner Lebensgefährtin die Hälfte und der Klägerin und seiner Ehefrau jeweils 1/4 seines Vermögens zukommen zu lassen, und zwar unmittelbar nach seinem Tod und nicht erst mit Eintritt der Nacherbschaft der Klägerin. Für eine abweichende Auslegung bieten weder der Wortlaut des Testaments noch die Gesamtumstände Anhaltspunkte.
Die Beklagte zu 1) hat insbesondere keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, der Erblasser habe gewollt, dass das Vermächtnis der Klägerin nur aus einem Vermögenswert nach Abzug des Werts der Eigentumswohnung errechnet werden sollte. Soweit sie ausschließlich darauf abstellt, der Erblasser habe nicht gewollt, dass die Klägerin sozusagen doppelt von der Eigentumswohnung profitiere, reicht dies in Ansehung des Wortlauts, nach dem dies gerade der Fall sein soll, ohne weitere Anhaltspunkte nicht aus.
Schließlich kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus §§ 2174, 398 BGB ist es der Beklagten zu 1) verwehrt, sich auf die nur bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung geltende Bestimmung des § 818 Abs. 3 BGB zu berufen (BGH, NJW-RR 1998, 1425, 1426). Die Rechtsprechung hat die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB nur bei einem gemäß §§ 157, 242 BGB feststellbaren Vertragswillen der Beteiligten auf vertragliche Ansprüche ausgedehnt. Für den vorliegend in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch ist indes der Anwendungsbereich zweifelsfrei nicht eröffnet.
Die Einrede der Verjährung ist ersichtlich erfolglos, da der Vermächtnisanspruch sowohl nach alten als auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Schließlich bietet auch die Berechnung der jeweiligen Vermächtnisansprüche der Klägerin und der Ehefrau des Erblassers keinen Anlass zur Beanstandung. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht als Wert der Eigentumswohnung in R. einen Betrag in Höhe von 163.000,00 DM in Ansatz gebracht hat und dabei die Ausführungen des öffentlich und bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Architekt C. J. in seinem Gutachten vom 12. März 2002 in Ansatz gebracht. Dafür dass dieser bei der Gutachtenerstattung das seinerzeit bestehende Mietverhältnis, den baulichen Zustand der Wohnung und die allgemeine Entwicklung von Grundstückspreisen in R. nicht angemessen berücksichtigt hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Beklagten zu 1) dargelegt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem auf Seite 3 genannten Bewertungsumfang, dass die genannten Faktoren berücksichtigt worden sind.
Nach alledem hat die Berufung der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.
Auch die Anschlussberufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn der Höhe nach ist der von dem Landgericht zu ihren Gunsten titulierte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht bei der Ermittlung des Nachlasswertes, aus dem die beiden hier in Rede stehenden Vermächtnisse zu ermitteln sind, rechtsfehlerhaft einen Abzug bezüglich der von der Beklagten zu 1) unstreitig abgeführten Erbschaftssteuer vorgenommen.
Ob eine Verbindlichkeit eine „Nachlassverbindlichkeit“ ist, bestimmt sich nach § 1967 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, OLGZ 1990, 393, 394). Danach gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den Erblasserschulden, die schon vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden waren, auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, die sogenannten Erbfallschulden. Diese entstehen mit dem Erbfall, und zwar notwendigerweise in der Person des Erben als dem Träger des Nachlasses. Hierzu zählen insbesondere neben den in § 1967 Abs. 2 BGB beispielhaft genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen auch solche aus vor dem 1. April 1998 entstandenen Erbersatzansprüchen, vermächtnisähnlichen Ansprüchen (wie Voraus, Dreißigster und Ansprüche der Abkömmlinge auf Ausbildungsbeihilfen), Unterhaltsansprüchen der werdenden Mutter, den Kosten der Beerdigung und die Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden (vgl. die Aufstellungen bei: Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Auflage, § 1967 Rn. 7; MK/Siegmann, BGB, 3. Auflage 1997, § 1967 Rn. 13 ff.).
Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist hingegen die Frage, ob die vom Erben geschuldete Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Verneint wird dies in der oben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1990, 1014 f.) und von Stimmen in der Literatur (RGRK/Johannsen, BGB, 12. Auflage, § 1967 Rn. 16; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2002, § 1967 Rn. 33; Schallenberg/Rafiqpoor, InsO, 2. Auflage, § 325 Rn. 9; Söffing/Volkers/Weinmann, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 1999, Stichwort „Nachlasssteuer“ Rn. 2).
Demgegenüber qualifizieren eine andere Ansicht in Rechtsprechung (BFH, NJW 1993, 350; OLG Köln, MDR 2001, 1320, 1321) und Literatur (Erman/Schlüter, BGB, 11. Auflage, § 1967 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1967 Rn. 7; Soergel/Stein, BGB, 12. Auflage, § 1967 Rn. 7; Brox, Erbrecht, 16. Auflage, Rn. 626; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 226 Rn. 3; Riering in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand September 2005, § 325 Rn. 7) die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.
Der Senat schließt sich vorliegend der letztgenannten Auffassung an. Die vom Erben geschuldete Erbschaftssteuer stellt eine Nachlassverbindlichkeit und mithin für die Berechnung des für das Vermächtnis maßgeblichen Nachlasswertes einen Abzugsposten dar.
Hierfür spricht, dass der Erbschaftssteuer nicht deshalb die Eigenschaft als Nachlassverbindlichkeit abgesprochen werden kann, weil diese eine persönliche, je nach Grad der Verwandtschaft zum Erblasser unterschiedlich hohe Belastung des jeweiligen Erben darstellt. Dieser Umstand stellt kein geeignetes Unterscheidungskriterium dar.
Es ist keine Besonderheit der Erbschaftssteuer, dass eine Verbindlichkeit zunächst den Erben trifft und sie sich nach den konkreten Verhältnissen bestimmt bzw. bestimmen kann. So treffen zum Beispiel die Kosten der vom Erben bestellten standesgemäßen Beerdigung zunächst den Erben als Auftraggeber. Auch können die Beerdigungskosten je nach den konkreten Umständen – z.B. Lebensstellung des Erblassers oder auch des Erben – sehr unterschiedlich sein. Diese Kosten zählen aber ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten, wie auch die Überschrift über den §§ 1967 ff. zeigt.
Fehl geht auch die Ansicht, die Erbschaftssteuer sei deshalb keine Nachlassverbindlichkeit, weil sie nicht im Zeitpunkt des Erbfalls entstanden sei (LG Nürnberg, JurBüro 1990, 1188).
Diese Auffassung steht im Widerspruch des § 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Danach entsteht die Erbschaftssteuer nicht erst nach dem Erbfall, insbesondere nicht erst mit ihrer Festsetzung durch die Finanzbehörden. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen, bei Erwerben von Todes wegen bereits der Tod des Erblassers. Sein Ableben markiert den zeitlichen Abschluss der Tatbestandsverwirklichung.
Demnach geht der erkennende Senat davon aus, dass die Berechnung der beiden Vermächtnisse, die das Landgericht vorgenommen hat, nicht zu beanstanden ist.
Ungeachtet dessen dürfte die vorstehende Rechtsauffassung auch dem Willen des Erblassers entsprechen. Nachdem er seine erbschaftssteuerrechtlich nicht privilegierte Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt hatte, ist kein Grund ersichtlich und von der Klägerin dargelegt worden, wieso der dieser als Vermächtnis zustehende Anteil am Nachlassvermögen aus einem Betrag errechnet werden sollte, der der Beklagten zu 1) nach dem Erbfall nicht zu Gute kommen sollte.
Sonstige Gründe, welche der Berufung der Beklagten zu 1) und der Anschlussberufung der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 BGB.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
E-Mail: info@rechtsanwalt-krau.de
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331