OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06.2012 – 6 W 20/12
Hinzuziehung eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit
(AG Lichtenfels, Beschl. v. 02.03.2012 – VI 276/09)
Gründe:
I.
Am … .05.2009, einen Tag vor seinem … Geburtstag, erlag der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner Krebserkrankung.
In den letzten Jahren vor seinem Tod lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am … .05.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament. In diesem setzte er die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur Ersatzerbin ein und schloss seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 1) und zu 3) (Beschwerdeführerinnen), sowie deren Abkömmlinge von jeder Erfolge aus.
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins. Die Beschwerdeführerinnen halten das notarielle Testament hingegen für unwirksam, weil der Erblasser testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss v. 02.03.2012 angekündigt, den von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbschein erteilen zu wollen. Zweifel an der Wirksamkeit des formgültigen Testaments bestünden nicht. Das Gericht sei von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars ergebe sich, dass die Beurkundung wegen der schweren Erkrankung des Erblassers in dessen Haus erfolgt sei. Der Erblasser sei voll informiert gewesen. In der ausführlichen Besprechung seien keinerlei Einschränkungen im Verständnis des Erblassers festzustellen gewesen. Die handschriftlich vorgenommenen inhaltlichen Abänderungen seien allesamt aufgrund des eingehenden Gesprächs mit dem Erblasser erfolgt. Vor diesem Hintergrund bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Testierfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerinnen keine substanziierten Anknüpfungspunkte für eine Testierunfähigkeit vorgebracht hätten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen weiterhin die Unwirksamkeit des notariellen Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers geltend und bestreiten daher die Erbenstellung der Beteiligten zu 2). Vielmehr seien sie beide aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zu ½ Miterbinnen geworden. Das notarielle Testament gehe auf einen Auftrag der Beteiligten zu 2) zurück, die zur Erreichung von für sie positiven wirtschaftlichen Ergebnissen nicht vor unlauteren Mitteln zurückschrecke. Das Nachlassgericht habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, den Hausarzt des Erblassers, Facharzt für Allgemeinmedizin D, zur Frage der Testierfähigkeit zu hören, und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss v. 11.03.2012 nicht abgeholfen.
Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Hausarztes angefordert, die dieser am 26.04.2012 eingereicht hat. […] Hierzu hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie Gebrauch gemacht haben. Die Beschwerdeführerinnen verweisen darauf, dass der Erblasser laut der Stellungnahme stark geschwächt gewesen sei und sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Sie meinen, er habe in diesem Zustand die Tragweite seines Tuns nicht mehr übersehen und sich dem bestimmenden Einfluss der Beteiligten zu 2) nicht mehr widersetzen können. Sie regen die Beiziehung der bei der K. geführten Krankenakten des Erblassers sowie erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens an
II.
Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft […].
Sie ist jedoch unbegründet. Wie das Nachlassgericht ist auch der Senat nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme von der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments v. … .05.2012 überzeugt. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführerinnen vermutete Testierunfähigkeit sind nicht zu erkennen.
Dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) sowie der Ausschluss der Beschwerdeführerinnen von der Erbfolge dem selbstständig und bereits deutlich vor der präfinalen Krankheitsphase gebildeten Willen des Erblassers entsprach, wird zusätzlich durch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwalts R. v. 09.12.2011 untermauert, in der dieser schildert, dass der Erblasser schon im Jahre 2008 ihm gegenüber den Entschluss geäußert habe, die Beteiligte zu 2) erbrechtlich abzusichern, und ihm entsprechende Testamentsentwürfe vorgelegt habe. Auch habe er wegen der erbitterten Auseinandersetzungen mit den Beschwerdeführerinnen die gesetzliche Erbfolge verhindern wollen.
Der den Erblasser behandelnde Hausarzt D. hat auf entsprechende schriftliche Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zwar Nahrung nicht mehr selbstständig habe aufnehmen können, stark abgenommen gehabt habe und stark geschwächt gewesen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Krebsstadiums habe er sich auch sicherlich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die von ihm eingenommenen Medikamente hätten aber „sicherlich keinen Einfluss auf die geistigen Fähigkeiten des Herrn A.“ gehabt.
Er sei auch zu keinem Zeitpunkt wegen Verwirrtheitszuständen, Nachlassens der geistigen Fähigkeiten oder demenzieller Entwicklungen auffällig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers am … .05.2009 ergeben sich hieraus nicht. Es verbleibt lediglich dabei, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits sterbenskrank war. Dass es sich hierbei um eine „psychische Ausnahmesituation“ handelt, ist eine Selbstverständlichkeit, die ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet ist, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Dies belegen im Übrigen auch die Vorschriften der §§ 2249, 2250 BGB über Nottestamente, die gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen.
Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach st. Rspr. zwar i.d.R. nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.04.2000 – 1Z BR 159/99, Rn. 23 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 05.06.2009 – 3 W 47/09, Rn. 8; Senatsbeschl. v. 12.03.2012 – 6 W 12/12; Staudinger/Baumann, BGB, 2003, § 2229 Rn. 49 ff.; MünchKomm-BGB/Hagena, 5. Aufl. 2010, § 2229 Rn. 58 f.).
Der Senat stimmt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Würdigung der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten weiteren Beweisaufnahme dem Nachlassgericht darin zu, dass es an Anhaltspunkten fehlt, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments v. … .05.2009 geben. Dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium des Erblassers kommt für sich genommen nicht einmal Indizwirkung zu. Die Stellungnahme des Notars belegt demgegenüber, dass der Erblasser uneingeschränkt zur Willensbildung in der Lage war und die im Testament niedergelegten letztwilligen Verfügungen auch seinem eigenen Willen entsprachen. Letzteres wird zusätzlich durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts R. untermauert.
Inwiefern den Krankenunterlagen bei der K. etwas zur Verfassung des Erblassers bei Testamentserrichtung zu entnehmen sein könnte, was über die Stellungnahme des Hausarztes hinausgeht, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen schließlich auf „das bestimmende Vorgehen“ der Beteiligten zu 2) verweisen, handelt es sich um eine nicht durch Tatsachen gestützte Spekulation, die im Übrigen völlig ausblendet, dass (wie die Schilderung des Rechtsanwalts R. zeigt) der Erblasser die letztlich von ihm getroffenen erbrechtlichen Regelungen bereits seit längerer Zeit plante. Dass die Beteiligte zu 2) naturgemäß ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse hatte, unterscheidet den vorliegenden Fall in keiner Weise vom Durchschnittsfall der inzwischen häufig anzutreffenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der eine – häufig von den Partnern gewünschte – erbrechtliche Absicherung der Partnerin bzw. des Partners nur im Wege eines Testaments erreicht werden kann. Es besagt außerdem nichts über die hier allein relevante Testierfähigkeit des Erblassers.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gem. § 131 Abs. 4 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgeblich ist grundsätzlich die Bedeutung des Rechtsmittels für den oder die Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 41). Nach § 107 Abs. 2 KostO ist der Wert des reinen, auf den geltend gemachten Erbteil entfallenden Nachlasses maßgebend. […]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.
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