OLG Celle 9. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2017, 9 W 134/17, – Satzungsänderung bei Kapitalerhöhung von UG zur Voll-GmbH darf keine erneute Abwälzung von Gründungsaufwand vorsehen

Mai 21, 2018
Der Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert.
Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als „Gründungs“-aufwand auf die GmbH abgewälzt werden.

OLG Celle 9. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2017, 9 W 134/17,

 

§ 5a Abs 5 GmbHG

Verfahrensgang

vorgehend AG Walsrode, 14. September 2017, Az: 8 AR 758/17

Tenor

1. Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 19. Oktober 2017 gegen den ihren Eintragungsantrag vom 18. August 2017 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergerichts – Walsrode vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert wird auf € 30.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2016 als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet worden ist, hat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18. August 2017 ihr Stammkapital von € 100,- auf € 25.000,- erhöht und die Firma der Gesellschaft entsprechend von „N. H. UG“ in „N. H. GmbH“ geändert. Diese und weitere Änderungen der Satzung hat sie unter dem 18. August 2017 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Die geänderte Satzung sieht unter ihrem § 7 vor, dass die Gesellschaft die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten der Beurkundung, Eintragung und Bekanntmachung bis zur Höhe von € 2.000,- trägt. Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag von 2016 war bereits die Unternehmergesellschaft mit Gründungskosten belastet worden.
Das Amtsgericht – Registergericht – hat die Eintragungen insgesamt mit Beschluss vom 14. September 2017 (Bl. 3 f. d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Begründung abgelehnt, die ursprüngliche, den Gründungsaufwand betreffende Regelung könne in analoger Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 5 AktG nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren aus der Satzung gestrichen werden. Zudem komme die Übernahme von Gründungskosten durch die Gesellschaft nur im Falle der Neugründung in Betracht.
Gegen diese am 19. September 2017 zugestellte (Bl. 6 d.A.) Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 19. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerde (Bl. 7 d.A.).
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn die geänderte Satzung enthält mit ihrem Gründungskosten auf die Gesellschaft abwälzenden § 7 eine unzulässige und daher die Eintragung in das Handelsregister hindernde Bestimmung.
Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründungsaufwand), also insbesondere Kosten für notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern, der Gesellschaft auferlegt werden, sofern dieser Aufwand (analog § 26 Abs. 2 AktG) im Gesellschaftsvertrag gesondert festgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.02.1989 – II ZB 10/88 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.10.2014 – 9 W 124/14 -, juris Tz. 13; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 5 Rn. 57).
Doch fällt vorliegend ein solcher Gründungsaufwand schon deshalb nicht an, weil die Beschwerdeführerin nicht gegründet worden ist. Sie ist vielmehr lediglich im Wege der Kapitalerhöhung von einer UG zur GmbH erstarkt, bleibt aber dasselbe Rechtssubjekt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 9 W 70/17 -, juris Tz. 8). Ebensowenig stellt der Übergang in die „Voll-GmbH“ durch Kapitalerhöhung einen Fall einer Umwandlung i.S.d. Umwandlungsgesetzes dar (vgl. nur Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 5a Rn. 54; Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 5a Rn. 5; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 5a Rn. 32). Gestattet ist aber – bei satzungsgemäßer Festlegung – nur die Deckung der Kosten der ursprünglichen Gründung eines Rechtsträgers aus dem Stammkapital (Lutter/Hommelhoff/Bayer, a.a.O., § 3 Rn. 85).
Ist demnach eine Abwälzung der durch die Kapitalerhöhung veranlassten Kosten auf die Gesellschaft nicht möglich, war der eine entsprechende Satzungsbestimmung umfassende Eintragungsantrag gemäß § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht deutlich gemacht hat, Interesse an einer isolierten teilweisen Eintragung anderer beschlossener Satzungsänderungen zu haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GNotKG.

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