OLG Celle, Beschluss vom 05. Dezember 2008 – 2 W 261/08 Kostenfestsetzung: Terminsgebühr auf Grund einer im Rahmen einer Güteverhandlung erfolgten Richtermediation durch einen ersuchten Richter

Oktober 14, 2019

OLG Celle, Beschluss vom 05. Dezember 2008 – 2 W 261/08
Kostenfestsetzung: Terminsgebühr auf Grund einer im Rahmen einer Güteverhandlung erfolgten Richtermediation durch einen ersuchten Richter
Die Terminsgebühren gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.
Tenor
Die am 22. Oktober 2008 beim Landgericht Verden eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom selben Tage gegen den am 8. Oktober 2008 zugestellten Beschluss des Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem Landgericht auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 56.500 € in Anspruch. Mit Beschluss vom 4. Februar 2008 ordnete das Landgericht auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Mediationsverfahrens an. Zugleich wurde der mit der Mediation betraute Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung und ggf. zur Vergleichsprotokollierung sowie zur Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter bestimmt. Am 27. Februar 2008 schlossen die Parteien vor einer Richtermediatorin einen Widerrufsvergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 104.400 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Ausweislich des Protokolls erschienen die Parteien nach Aufruf der Sache und erklärten, sie würden nicht nur auf die Einhaltung von Ladungs- und Einlassungsfristen sondern auch darauf verzichten, dass „der folgende Vergleich vor der erkennenden Kammer protokolliert“ werde. Unstreitig haben die Parteien anlässlich dieses Termins auch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt. Sodann setzte die Richtermediatorin nach Abschluss des Vergleichs den Gegenstandswert für diesen Vergleich auf bis zu 105.000 € fest. Mit Schriftsatz vom 7. März 2008 beantragte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Wert von 56.500 €, einer 0,8 Verfahrensgebühr nach einem Wert von 48.500 €, einer 1,2 Terminsgebühr nach einem Wert von 105.000 € sowie unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG einer 1,5 Einigungsgebühr nach einem Wert von 48.500 € (nämlich 908 €).
Dagegen hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2008 gewandt und geltend gemacht, dass eine Terminsgebühr nicht aus einem Gegenstandswert von 105.000 € gefordert werden könne und dass es unzulässig sei, aus dem Differenzbetrag zwischen Klageforderung und Vergleichsbetrag eine weitere Einigungsgebühr abzurechnen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2008 stellte das Landgericht trotz des bereits geschlossenen Vergleichs auf der Grundlage von § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen mit Schriftsätzen vom 3. Juli und 15. Juli 2008 einen Vergleich geschlossen hätten. Auch in diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.400 €. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte der Beklagte tragen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2008 hat die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2008 (Bl. 136 d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008, vorab per FAX beim Landgericht Verden eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Terminsgebühr lediglich nach einem Streitwert in Höhe von 56.500 € anfalle, weil der Gegenstandswert nur für den Vergleich auf 105.000 € festgesetzt worden sei. Außerdem sei nur eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 bezogen auf einen Streitwert von 105.000 €.
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat im Ergebnis zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Seiten der Klägerin eine 1,2-fache Terminsgebühr bezogen auf den Gesamtstreitwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche berücksichtigt.
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sondern auch ein Termin zur Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO (vgl. Gerold/ Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, Vorb. 3 VV-RVG Rdz. 40; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Nr. 3104 VV Rdz. 6). Wenn daher ein Richter als Mediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses tätig wird, wonach er zum Zwecke der Mediation zum ersuchten Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung, ggf. Vergleichsprotokollierung und Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO bestimmt worden ist, fällt für den durchgeführten Termin auch die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG i. V. m. Vorbemerkung Teil Abs. 3 Alt. 1 VV-RVG an. Zumindest für diesen Fall einer Güteverhandlung vor einem Richtermediator, der durch gerichtlichen Beschluss zum ersuchten Richter bestimmt worden ist, teilt der Senat die Auffassung, dass das Mediationsverfahren gebührenrechtlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. OLG Rostock AGS 2007, 126f. zitiert nach JURIS Rdz. 19) und die dadurch bedingten Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits zählen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend der Anfall einer Terminsgebühr zu bejahen, weil eine Verhandlung bzw. Erörterung i. S. von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 VV-RVG stattgefunden hat. Nachdem das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf ein beabsichtigtes Mediationsverfahren ausgesetzt hatte, hat eine Verhandlung vor einer Richtermediatorin als ersuchter Richterin stattgefunden, wobei ausweislich des Protokolls vom 27. Februar 2008 ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Nach dem unbestrittenen und somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vorbringen der Klägerin sind in dem Termin am 27. Februar 2008 auch wegen nicht rechtshängiger Ansprüche in Höhe von 48.500 € Verhandlungen geführt worden.
Die dadurch entstandene Terminsgebühr richtet sich nach einem Streitwert in Höhe von 104.400 €. Dies folgt aus der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG. Diese Vorschrift stellt sicher, dass eine Anrechnung der Gebühr in Höhe des Wertes der nicht rechtshängigen Ansprüche erfolgt, wenn die Terminsgebühr hierfür auch in einer anderen Angelegenheit anfällt (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 212). Die Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG setzt also schon begrifflich voraus, dass bei Einigungsgesprächen auch über nicht rechtshängige Ansprüche eine Terminsgebühr nach dem vollen Wert aus rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen entsteht.
Für die Kostenfestsetzung ist auch unerheblich, dass die Richtermediatorin den Wert für den Vergleich auf 105.000 € festgesetzt hat. Zum einen betrifft diese Wertfestsetzung ausschließlich den Wert für den Vergleich und enthält daher keine Aussage zum Streitwert einer Terminsgebühr. Ungeachtet dessen könnte diese Streitwertfestsetzung die Rechtspflegerin schon deshalb nicht binden, weil eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage von § 63 GKG bzw. § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 63 GKG nur durch das zuständige Prozessgericht, nicht aber durch eine als Mediatorin tätig werdende Richterin erfolgen kann, so dass insoweit eine Entscheidung durch einen ersuchten Richter nicht in Betracht kommt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann daher dahingestellt bleiben, ob Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein Mediator nicht als ersuchter Richter aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses tätig wird und daher keine Verhandlung, sondern lediglich eine Besprechung i. S. von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 Teil 3 VV-RVG vorliegt (so wohl OLG Braunschweig, AGS 2007127 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 13). Ebenso wenig bedarf es der Klärung, ob sich dem geschlossenen Vergleich nicht im Wege der Auslegung entnehmen lassen könnte, dass auch eine Terminsgebühr für außergerichtliche Vergleichsgespräche von den Partein zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt worden ist.
2. Auch der Ansatz der Einigungsgebühren ist nicht zu beanstanden. Der anwaltlich beratene Beklagte verkennt, dass das RVG in den Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG danach differenziert, ob der Vergleich rechtshängige oder nicht rechtshängige Ansprüche betrifft. Betreffen ein Vergleich bzw. Einigungsgespräche sowohl rechtshängige als auch nicht rechtshängige Ansprüche, entsteht im Hinblick auf den Wert der rechtshängigen Ansprüche nur eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV-RVG (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, VV-RVG 1003 Rdz. 75). Zu beachten ist lediglich die Obergrenze des § 15 Abs. 3 RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O.), was vorliegend geschehen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten zitierten Kommentierung von Hartmann in Kostengesetze, 38. Auflage, Nr. 1003 VV-RVG Rdz. 7, der sich im Übrigen auch nur zu dem Fall äußert, dass einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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