OLG Dresden, Beschluss vom 04. August 2010 – 17 W 0677/10

September 25, 2020

OLG Dresden, Beschluss vom 04. August 2010 – 17 W 0677/10

Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigung zur Verfügung „über Vermögensgegenstände jeder Art“; Wirkung der öffentlichen Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Löbau – Grundbuchamt – vom 19.05.2010 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis des Erstbeteiligten Abstand zu nehmen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Zweitbeteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses verkaufte sie, vertreten durch den Erstbeteiligten, mit notariellem Vertrag vom 17.03.2010 und bewilligte eine Auflassungsvormerkung. Am 13.03.2008 hatte sie den Erstbeteiligten in einem handschriftlich ausgefüllten Formular umfassend bevollmächtigt. Zweck der Vollmacht war ausweislich ihres Textes, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden, weswegen sie auch im Fall der nachträglich eintretenden Geschäftsunfähigkeit fortgelten solle. Der Erstbeteiligte dürfe in Angelegenheiten von Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnung sowie Behördenangelegenheiten für die Zweitbeteiligte entscheiden bzw. für sie auftreten. Er dürfe ihr Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen sowie Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen. Hiervon ausdrücklich ausgeschlossen war die Vornahme von Schenkungen. Die Rubrik „Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können“ blieb unausgefüllt. Angefügt an die Geschäfte der Vermögenssorge findet sich im Vordruck folgender Klammerzusatz: „Achtung: Kreditinstitute verlangen oft eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken! Für Immobiliengeschäfte, Aufnehmen von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich“. Unter den Unterschriften unter dem Formular, das noch eine Betreuungsverfügung enthält, befindet sich ein Vermerk der Betreuungsbehörde beim Landkreis Löbau/Zittau, dass die Unterschrift der Zweitbeteiligten vor der Urkundsperson vollzogen/anerkannt worden sei; ihre Echtheit werde hiermit öffentlich beglaubigt.

Auf den durch die Notarin am 22.04.2010 gestellten Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung erließ das Grundbuchamt am 19.05.2010 eine Zwischenverfügung, mit der der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt wurde. Die Vorsorgevollmacht berechtige nicht zu Grundstücksgeschäften. Hiergegen legten die Beteiligten durch Anwaltsschriftsatz Beschwerde ein. Dieser half das Grundbuchamt nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Dresden vor.

II.

Auf die zulässige Beschwerde war die Zwischenverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis des Erstbeteiligten auch für Grundstücksgeschäfte Abstand zu nehmen.

Das Grundbuchamt zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die Vollmacht vom 13.03.2008 eine im Sinne von § 6 Abs. 2 BTBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht darstellt (die Streitfrage, ob eine solchermaßen beglaubigte Vollmacht § 29 GBO Genüge tut, ist durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I 1696, entschieden). Der Vermerk der Betreuungsbehörde genügt den Vorschriften des § 40 BeurkG, auch wenn nicht eindeutig festgelegt ist, ob die Unterschrift vor der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt wurde. § 40 Abs. 3 S. 2 BeurkG enthält lediglich eine Sollvorschrift. Dass es sich bei der Vollmacht nach ihrem gesamten Inhalt um eine Vorsorgevollmacht handelt, kann nicht bezweifelt werden (dazu vgl. Spanl Rpfleger 2006, 455; sowie Rpfleger 2007, 372, 374).

Das Grundbuchamt hält jedoch zu Unrecht den Erstbeteiligten nicht zu Grundstücksgeschäften bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut, nach dem der Bevollmächtigte „über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen“ darf, auch die Veräußerung von Grundstücken. Auszugehen ist für eine derartige im Grundbucheintragungsverfahren verwendete Erklärung von deren Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Daher ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Wortes „Verwaltung“ keine Einschränkung auf die Wahrung des Vermögensstammes, da das Vermögen erkennbar in einem umfassenden Sinn verwaltet werden soll (OLG München BtPrax 2010, 132). Auch aus dem kleingedruckten Hinweis auf die Notwendigkeit einer notariellen Vollmacht für Immobiliengeschäfte ergibt sich nichts anderes. Der Vollmacht liegt ein für eine Vielzahl von Fällen erstellter und geeigneter Vordruck zugrunde. Großgedruckt ist die Bevollmächtigung zur Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art. Der kleingedruckte Klammerzusatz, der mit dem Wort „Achtung“ beginnt, richtet sich erkennbar ausschließlich an den Vollmachtgeber und stellt keinen Bestandteil der Erklärung dar; vielmehr ist für Ergänzungen in der Erklärung selbst ausdrücklich Raum gelassen. Hiervon hat die Zweitbeteiligte keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der umfassenden Bevollmächtigung bleiben muss. Dem – wohl der Vorsicht des Herausgebers geschuldeten – Klammerzusatz darf nicht über seinen Wortlaut hinaus, die lediglich eine Warnung enthält, inhaltliche Bedeutung beigemessen werden. Denn sonst wäre vom Vollmachtgeber, der umfassend bevollmächtigen will, zu verlangen, dass er den Klammerzusatz streicht. Dazu hat er nach der Fassung des Formulars jedoch keinen Anlass (so im Ergebnis auch OLG München a.a.O.).

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Anhaltspunkte, mit welchem Kostenaufwand das Hindernis gegebenenfalls hätte beseitigt werden können, liegen nicht vor.

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