1. Eine rechtlich beanstandungsfreie Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten setzt neben der Feststellung eines wichtigen Grundes, also z.B. einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, voraus, dass das Nachlassgericht sein Versagungsermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt hat.
2. Erschöpft sich die Begründung des Nachlassgerichts für die ausgesprochene Entlassung des Testamentsvollstreckers in der Benennung einer konkreten angenommenen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers (hier betreffend das Nachlassverzeichnis) sowie der eher pauschalen Andeutung weiterer Verletzungen (hier betreffend Misstrauen der Alleinerbin), ohne sich mit deren konkretem Gewicht im gegebenen Einzelfall auseinanderzusetzen, so hindert dies nicht die Bestätigung der Entscheidung des Nachlassgerichts im Ergebnis durch das Beschwerdegericht aufgrund eigener Erwägungen.
3. Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein – ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes – Ersuchen des Erblassers.
4. „Ernennungsfähig“ sind neben natürlichen und juristischen Personen auch eine teilrechtsfähige Gemeinschaft, darunter neben den Personenhandelsgesellschaften die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft „mit beschränkter Berufshaftung“.
5. Zur ausnahmsweise bezüglich des Beschwerdeverfahrens vom Grundsatz des § 84 FamFG abweichenden Kostenverteilung unter den Beteiligten nach billigem Ermessen, mit der Folge einer Auferlegung der Gerichtskosten zu gleichen Teilen und Verpflichtung zur Selbsttragung der Kosten ihrer Vertretung (u. a. mit Blick auf Umfang und Intensität der gerichtlichen Auseinandersetzung, „massive persönliche Prägung“ der Gründe sowie divergierende Begründungen der gerichtlichen Entscheidungen in beiden Rechtszügen).
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Tragung der Kosten des ersten Rechtszuges nach dem vorliegenden Beschluss richtet.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten dieser Beteiligten findet für keine Instanz statt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 €.
I.
Die am 4. Juni 1995 geborene Beteiligte zu 2. ist die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, die Beteiligte zu 1. dessen zweite Ehefrau. Mit seiner ersten Ehefrau, der Mutter der Beteiligten zu 2., schloss der Erblasser 2005 einen Ehe- und Erbvertrag, von dem er Anfang Dezember 2011 zurücktrat. Sodann schlossen der Erblasser und die Beteiligten zu 1. am 20. Dezember 2011 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, der in Ziffer II. § 2 als Verfügungen des Erblassers von Todes wegen unter anderem enthielt:
„(1) Herr A. beruft zu seiner alleinigen und unbeschränkten Erbin seine TochterB. A., ersatzweise ….
(2) Herr A. ordnet zugunsten …. [ der Beteiligen zu 1. ] folgende Vermächtnisse an:1.Er vermacht ihr an der ihm gehörenden …. Eigentumswohnung …. Ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB in der Weise, dass sie berechtigt ist, diese Wohnung allein und unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. ……..Das Wohnungsrecht ist insoweit auflösend bedingt, als es dann wegfällt, wenn die Wohnungsberechtigte die Wohnung auf Dauer verlässt, …. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Wohnungsberechtigte in ein Pflegeheim umzieht. ….Das Wohnungsrecht soll im Grundbuch …. gesichert werden.Für das Wohnungsrecht soll im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und der Wohnungsberechtigten schuldrechtlich Folgendes gelten: …. Ein Entgelt für die Ausübung des Wohnungsrechtes ist nicht zu zahlen. Die Wohnungsberechtigte hat für die Dauer ihres Wohnungsrechtes sämtliche Verbrauchskosten selbst zu tragen. Außerdem hat die Wohnungsberechtigte sämtliche auf der Eigentumswohnung ruhenden privaten und öffentlichen Lasten – einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten – und die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten – einschließlich der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen – zu tragen…..2.Herr A. vermacht …. [ der Beteiligten zu 1. ] ferner— das zu seinem Nachlass gehörende Mobiliar und die zu seinem Nachlass gehörenden Hausratsgegenstände bzw. seine Mitberechtigung hieran, soweit sich diese Gegenstände in der zuletzt von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung oder in dem zuletzt von ihnen gemeinsam bewohnten Haus befinden,— den zu seinem Nachlass gehörenden Anteil an Guthaben auf gemeinsamen Konten bei Banken und Sparkassen mit der Verpflichtung, alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen,— den zu seinem Nachlass gehörenden Personenkraftwagen…..
(3) Herr A. ordnet Testamentsvollstreckung an mit der Maßgabe, dass einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Erfüllung der von ihm ausgesetzten Vermächtnisse ist.Für den Fall, dass bei seinem Tod seine Tochter B. A. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben sollte, ordnet Herr A. ferner für die Zeit bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres Dauer-Testamentsvollstreckung an.Der Testamentsvollstrecker soll die in Abs. (2) angeordneten Vermächtnisse erfüllen, den Nachlass verwalten und die Tochter B. auf den verantwortungsbewussten Umgang mit dem geerbten Vermögen vorbereiten. Wenn die Tochter B. das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist der Testamentsvollstrecker nach seinem billigen Ermessen berechtigt, der Tochter B. einzelne Nachlassgegenstände herauszugeben und aus der Testamentsvollstreckung freizugeben sowie ihr insbesondere zur Bezahlung ihres Unterhaltes oder zur Bezahlung von Ausbildungskosten oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung Erträge aus dem Nachlass oder sonstige Geldbeträge aus dem Nachlass zu überlassen.Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und soll von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein, soweit dies rechtlich zulässig ist. Er ist auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.Zum Testamentsvollstrecker beruft Herr A. …. [ die Beteiligte zu 1. ]. Ein Ersatz-Testamentsvollstrecker wird nicht benannt.Von dem Testamentsvollstrecker wird erwartet, dass er eine Testamentsvollstreckervergütung nicht verlangt. Jedoch sollen ihm die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes entstehen, erstattet werden, nicht jedoch die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vermächtnisse.“
Mit Schrift ihrer Mutter, die zu diesem Zeitpunkt ihre Verfahrensbevollmächtigte gewesen ist, vom 4. Dezember 2016 hat die Beteiligte zu 2., gestützt auf § 2227 BGB, beantragt, die Beteiligte zu 1. als Testamentsvollstreckerin abzuberufen. Diesem Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung entsprochen (es hat die Beteiligte zu 1. entlassen) und zugleich die Beteiligte zu 3. zur neuen Testamentsvollstreckerin ernannt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 21. November 2017 zugestellt worden ist, wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem am 21. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Diesem tritt die Beteiligte zu 2., aber auch die Beteiligte zu 3. entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, namentlich zu den in Rede stehenden Entlassungsgründen, wird auf den Inhalt der Nachlassakten sowie der Testamentsakte 14 IV 307/16 AG Ratingen Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist infolge der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 17. Januar 2018 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.
Es ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Für den Beginn der Beschwerdefrist und damit die Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels kommt es nicht auf eine etwa vorangegangene formlose Übersendung des angegriffenen Beschlusses an die Beteiligte zu 1. an, sondern gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die förmliche Zustellung an diese.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als sachlich nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Nachlassgericht die Entlassung der Beteiligten zu 1. aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin ausgesprochen und die Beteiligte zu 3. als neue Testamentsvollstreckerin ernannt.
1.a) Bis zu ihrer Entlassung durch das Nachlassgericht amtierte die Beteiligte zu 1. als Testamentsvollstreckerin. Ihre Berufung im notariellen Erbvertrag von 2011 ist wirksam, was auch die übrigen Beteiligten nicht bezweifeln. Das Amt war noch nicht beendet.
b) Entlassen werden kann die Beteiligte zu 2. einzig gemäß § 2227 BGB. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere – mithin beispielhaft – eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Anhand welcher Maßstäbe im einzelnen die Frage der Entlassung aus seiner Sicht zu beurteilen ist, hat der Senat neuerdings in seinem Beschluss vom 10. Februar 2017 in Sachen I-3 Wx 20/16 näher dargelegt; an diesen Grundsätzen hält er nach Überprüfung fest, dies umso mehr, als zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof die vorstehende Entscheidung zitiert hat, ohne sich von deren Standpunkt zu distanzieren (in: NJW 2017, 2112 ff [BGH 17.05.2017 – IV ZB 25/16] – juris-Version Rdnr. 25). Danach gilt:
§ 2227 BGB ist nach weitaus überwiegender Auffassung so zu verstehen, dass das Gericht zunächst beurteilen muss, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erfüllt ist, und sodann sein Versagungsermessen auszuüben hat; mit anderen Worten muss das Gericht beim Vorliegen eines wichtigen Grundes den Testamentsvollstrecker nicht zwingend entlassen, vielmehr hat es zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen. Nach anderer Auffassung ist bereits die Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und ist schon an dieser Stelle zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung abzuwägen. In jedem Fall aber entscheidet damit letztlich das Ergebnis der Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse, so dass nur solche Gründe eine Entlassung rechtfertigen, die ein Gewicht haben, das sich auch gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Umständen durchsetzt. Im Einzelnen ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob bestimmte Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten, womit zugleich gesagt ist, dass dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers bekannte Tatsachen regelmäßig nicht dessen Entlassung rechtfertigen und grundsätzlich nicht etwa ein Vertrauensverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker für das Amt vonnöten ist. Auf der anderen Seite bietet § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und hierbei nötigenfalls die Nachlassbeteiligten durch staatliche Gerichte zu schützen. Daraus folgt, dass eine – ernstliche – Gefährdung der Rechte oder Interessen der Erben, die diese nach ihrer eigenen Entschließung wahrnehmen bzw. verfolgen wollen, einen weiteren Kern der zur Entlassung berechtigenden Gründe bildet. Das gilt namentlich bei Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers: Zu einer „groben“ Verletzung werden sie regelmäßig erst, wenn die vorbezeichnete Gefährdung gegeben ist. Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB – Lange, Stand: 01.11.2017, § 2227 Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Reimann, BGB, 2016, § 2227 Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
b) Danach gilt hier:
aa) Mit der vom Nachlassgericht gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Diese Begründung erschöpft sich in der Benennung einer konkreten angenommenen Pflichtverletzung der Beteiligten zu 1. (betreffend Nachlassverzeichnis) sowie der eher pauschalen Andeutung weiterer Verletzungen (betreffend Misstrauen der Alleinerbin), ohne sich mit deren konkretem Gewicht im gegebenen Einzelfall – die Beteiligte zu 1. hatte einen Notar mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragt – auseinanderzusetzen.
bb) Zu dem vom Nachlassgericht gefundenen Ergebnis führen indes andere Erwägungen.
(1) § 2 des Erbvertrages lässt erkennen, dass es dem Erblasser darum zu tun war, zwar seiner Tochter sein Vermögen der Substanz nach im wesentlichen zuzuwenden, es dabei aber der Beteiligten zu 1. als seiner Ehefrau zu ermöglichen, das bisherige gemeinsame Leben in gewohnter Umgebung – Wohnung, Inventar, PKW – fortzusetzen, auch sollten Gelder, die bisher gemeinsam bewirtschaftet wurden, ihr zufallen. Was das Wohnungseigentum anbelangt, sollte ihr zu diesen Zwecken ein lebenslängliches, grundbuchlich gesichertes Wohnungsrecht unter Ausschluss der Erbin zustehen. Dem entsprach eine überdurchschnittlich weitgehende Pflicht zur Tragung von Kosten und Lasten durch die Beteiligte zu 1.
Es tritt hinzu, dass die Bestimmung, die Beteiligte zu 1. habe „alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen“, in Ziffer II. § 2 (2) 2., zweiter Spiegelstrich des Erbvertrages in Anbetracht des Kontextes dieser Anordnung sowie im Hinblick auf die zum Wohnungsrecht getroffenen Kosten- und Lastenregelungen stark auslegungsbedürftig ist.
Faktisch gehört zum Nachlass darüber hinaus ein vermietetes Wohnungseigentum.
Schließlich bringt eine Dauervollstreckung es regelmäßig – und für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich – mit sich, dass den Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 2218 BGB gesteigerte Bedeutung zukommt.
Bereits nach alledem lässt sich feststellen, dass die vorliegende Testamentsvollstreckung sowohl der Sache nach – insbesondere bei der Abgrenzung der Rechtssphären von Erbin und Vermächtnisnehmerin, namentlich hinsichtlich der Kontenführung – als auch in der Darstellung gegenüber der Erbin eine mehr als nur geringfügige Geschäftsgewandtheit voraussetzt. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gewinnt noch dadurch an Gewicht, dass sich nach Aktenlage die Beteiligte zu 2. als Erbin umfassend ihrer Mutter als Vertreterin bedient und diese eine besonders intensive Rechtswahrung verfolgt. Zudem ist mindestens zweifelhaft, ob der Erblasser diese Konfliktlage in ihrem Umfang und ihren Auswirkungen hinreichend vorhergesehen, jedenfalls bedacht hat; die im Erbvertrag niedergelegten Anordnungen (Ziffer II. § 2 (3), 3. Abs.) verhalten sich schwerpunktmäßig zur Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1. und zu 2. (persönlich).
(2) Auf diesen Grundlagen muss davon ausgegangen werden, dass der Erblasser bei sorgfältigem Bedenken aller Umstände an der Person der Beteiligten zu 1. als Testamentsvollstreckerin nicht festgehalten hätte. Denn mit ihr kann das im Erbvertrag selbst formulierte Ziel der Vollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 2. kaum erreicht werden: Die Vorbereitung auf den „verantwortungsbewussten Umgang mit dem geerbten Vermögen“ wie auch die Ausstattung der Beteiligten zu 2. mit bestimmten Beträgen zur Lebensführung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Erbin und Testamentsvollstreckerin voraus. Dieses ist aber nicht entstanden und wird aller Voraussicht nach auch nicht mehr entstehen, da einerseits die Amtsführung der Beteiligten zu 1. Unregelmäßigkeiten – ob es sich dabei um Pflichtverletzungen handelt, ist zweitrangig – aufweist, mögen diese auch teilweise auf mangelndem Problembewusstsein, anderenteils auf einer objektiv rechtlich zweifelhaften Lage beruhen, und auf der anderen Seite zwischen eine Kommunikation der beiden Beteiligten die Vertreterin der Beteiligten zu 2. „geschaltet“ ist.
Es mag dahingestellt bleiben, ob sich die besagten Unregelmäßigkeiten bereits aus erstinstanzlichen Darlegungen der Beteiligten zu 2., insbesondere ihrem Schriftsatz vom 10. August 2017, hinreichend ergeben (eingehend erwidert mit Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 20. Oktober 2017). Jedenfalls stehen sie fest aufgrund des Schriftsatzes der Beteiligten zu 3. vom 28. März 2018, denen die Beteiligte zu 1. nicht mehr entgegengetreten ist. Danach hat die Beteiligte zu 1. eine Vereinbarung über die Prolongation der Immobiliendarlehen geschlossen, die wesentlich dazu betrug, dass die Liquiditätslage des Nachlasses kritisch ist und von der Beteiligten zu 3. zeitweise eine Nachlassinsolvenz erwogen werden musste; und dies trotz von der Beteiligten zu 2. vorangehend erhobener Einwände. Ungeachtet des derzeitigen monatlichen Überhangs der Ausgaben über die Einnahmen hat sie Abbuchungen zu ihren Gunsten vorgenommen, die zwar als Erstattungsleistungen sachlich berechtigt sein mögen, die Liquidität indes weiter geschmälert haben. Eine Mietkaution hat sie nach der Vereinnahmung rechtswidrig angelegt; die von ihr zur Erklärung angeführten Umstände zeigen wiederum eine Vermengung mit ihrem Eigenvermögen. Letztere war auch hinsichtlich Mietzahlungen für einen – in der Sache vom Erblasser angemieteten und trotz Gebotenheit nicht gekündigten – Kellerraum festzustellen.
2.
Die Ernennung der Beteiligten zu 3. ist nicht zu beanstanden.
a) Zu Recht hat das Nachlassgericht über die Ernennung befunden, obwohl keine Beteiligte einen dahingehenden Antrag gestellt hatte. Denn allein entscheidend ist, ob ein Ersuchen des Erblassers im Sinne des § 2200 Abs. 1 BGB vorliegt.
b) Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht eine Ernennung vornehmen, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dieses ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich erfolgen, es kann der Verfügung auch im Wege der – gegebenenfalls auch der ergänzenden – Auslegung entnommen werden. Hierfür muss die Gesamtheit der von Todes wegen getroffenen Verfügungen erkennen lassen, dass es dem Erblasser nicht gerade auf die ernannte Person ankam, sondern die Testamentsvollstreckung bis zur Aufgabenerledigung weitergeführt werden soll (BGH NJW-RR 2013, 905 f [BGH 24.04.2013 – IV ZB 42/12] a.E.; eingehend Reimann a.a.O., § 2200 Rdnr. 7 f m. zahlr. Nachw.).
Danach liegt hier ein Ersuchen in schlüssiger Form vor. Die Beteiligte zu 1. mag vom Erblasser ernannt worden sein, weil sie die Stiefmutter der Erbin ist und wegen ihrer Stellung als Vermächtnisnehmerin ein eigenes Interesse an Verfügungen der Erbin hat. Darin kann sich die Bedeutung der Testamentsvollstreckung für den Erblasser aber nicht erschöpft haben; ginge es nur um einen Schutz der Beteiligten zu 1. durch zumindest faktische Stärkung ihrer Rechtsposition, wäre nicht verständlich, weshalb der Erblasser die Dauervollstreckung nicht für die Lebenszeit der Testamentsvollstreckerin nach § 2210 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnet hat. Vielmehr zeigt die Beschreibung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Erbvertrag (II. § 2 (3), 3. Abs.), dass die Beteiligte zu 2. und Alleinerbin durch die Testamentsvollstreckung bis zu ihrem 25. Lebensjahr, traditionell gesprochen, für den Antritt der Erbschaft reif gemacht werden und hierbei ab Volljährigkeit bestimmten, primär zukunftsgerichteten Bedürfnissen – Unterhalt, Ausbildung, Selbständigkeit – durch Überlassung bestimmter Beträge Rechnung getragen werden sollte. Diese Aufgaben erledigen sich vor Erreichung des 25. Geburtstages nicht, wenn die Beteiligte zu 1. als Testamentsvollstreckerin wegfällt. Welche Bedeutung die durch die Testamentsvollstreckung bewirkte „Vorsorge“ für den Erblasser hatte, zeigt die Ausführlichkeit der oben genannten Ziffer des Erbvertrages.
c) Eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG) kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Ernennungsfähig ist nicht nur jede natürliche oder – was aus § 2210 Satz 3 BGB folgt – juristische Person, sondern auch eine teilrechtsfähige Gesellschaft, darunter neben den Personenhandelsgesellschaften die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft (Reimann a.a.O., § 2197 Rdnr. 79).
d) Bedenken gegen die Eignung der Beteiligten zu 3. werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit der Erblasser im Erbvertrag zum Ausdruck gebracht hat, vom Testamentsvollstrecker werde „erwartet“, dass er unentgeltlich tätig werde, bezog sich diese Erwartung nach dem Zusammenhang der Anordnungen einzig auf eine Tätigkeit der Beteiligten zu 1.; denn nur sie hatte der Erblasser nach den vorangehenden Bestimmungen zur Person und zum Fehlen einer Ersatzbenennung im Blick. Selbst bei ihr fasste er die Unentgeltlichkeit nicht als strikte Vorgabe, sondern lediglich als seine persönliche Vorstellung, so dass die Beteiligte zu 1. bei abweichender Handhabung eine gesonderte Obliegenheit zur Rechtfertigung getroffen hätte. Angesichts dessen kann für den ungeregelten Fall der gerichtlichen Ernennung zwanglos angenommen werden, dass der Erblasser ein Entgeltverlangen hingenommen hätte, sofern auf diese Weise – wie hier prognostisch in der Tat – der Zweck der Testamentsvollstreckung erreicht würde.
III.
1.
Das Nachlassgericht hat allerdings eine Entscheidung über die in seiner Instanz angefallenen Kosten unterlassen. Diese holt der Senat als Beschwerdegericht von Amts wegen nach.
Die hier ausgesprochene Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und weicht damit bezüglich des Beschwerdeverfahrens vom Grundsatz des § 84 FamFG ab. Es entspricht ausnahmsweise billigem Ermessen, die Beteiligten zu 1. und 2. die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und die Kosten ihrer Vertretung jeweils selbst tragen zu lassen; ein Ausspruch zu den etwa bei der Beteiligten zu 3. angefallenen Kosten erübrigt sich, weil deren Erstattungsfähigkeit nach den auf sie als Testamentsvollstreckerin geltenden Grundsätzen zu beurteilen ist und einer Entscheidung in diesem Rechtsverhältnis vorbehalten bleiben kann.
Die genannte Kostenverteilung entspricht der Billigkeit, weil Umfang und Intensität der vorliegenden gerichtlichen Auseinandersetzung erkennbar einerseits in erheblichen Spannungen im Verhältnis der Mutter der Beteiligten zu 2., die für den größeren Teil der Verfahrensdauer deren Interessen wahrnahm, und der Beteiligten zu 1., andererseits im Bemühen um Fürsorge der ersteren für die Beteiligte zu 2. ihre ausschlaggebenden Gründe hatten, mithin massiv persönlich geprägt waren. Es tritt hinzu, dass die gerichtlichen Entscheidungen in beiden Instanzen nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung übereinstimmen. Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Streitigkeiten auch verstärkt wurden nicht durch das Verhalten einer bestimmten Beteiligten als solcher, sondern – sozusagen als neutrale Quelle – durch Anordnungen des Erblassers, die auslegungsbedürftig sind oder in ihrer praktischen Ausführbarkeit nicht hinreichend bedacht erscheinen.
2.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats stützen sich auf eine Anwendung in Rechtsprechung und Schrifttum bereits entwickelter Grundsätze auf den vorliegend gegebenen Fall.
3.Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 65, 1. Halbs. GNotKG. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat das Rechenwerk im amtsgerichtlichen Beschluss vom 1. August 2017 zugrunde gelegt, in rechtlicher Hinsicht treffen die Ausführungen im Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 20. Dezember 2017 zu: Den Gesetzesmaterialien ist klar zu entnehmen, der Wortlaut des § 65 GNotKG sei dahin zu verstehen, dass bei Entlassung und (Neu-)Ernennung eines Testamentsvollstreckers wegen der zwei getrennten Verfahrensgegenstände (§ 35 Abs. 1 GNotKG) insgesamt 20 % des Bruttonachlasswertes anzusetzen seien (vgl. auch Korintenberg-Klüsener, GNotKG, 20 Aufl. 2017, § 65 Rdnr. 9).
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