OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2018 – I-7 U 23/17
Zu den Voraussetzungen an ein lebzeitiges Eigeninteresse
Ein lebzeitiges Eigeninteresse an einer Schenkung liegt nicht vor, wenn ihr die Einschätzung der Erblasserin zugrunde liegt, dass der Vertragserbe „schon zu Lebzeiten genug erhalten“ habe.
(LG Kleve, Teilurt. v. 18.01.2017 – 1 O 49/15)
Aus den Gründen:
Gem. § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Da die Benachteiligungsabsicht mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden ist, wäre sie von Ausnahmefällen abgesehen in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1972 – IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343 [350]). Dennoch greift die Vorschrift nicht zwangsläufig bei jeder Schenkung ein. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der alleinige Zweck die Vereitelung des Eigentumsübergangs des verschenkten Gegenstandes an den Erben beim Erbfall ist. Sie liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH, Urt. v. 23.09.1981 – IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274 [282]). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH, Urt. v. 12.06.1980 – IVa ZR 5/80, BGHZ 77, 264 [266]). Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (BGH, Urt. v. 27.01.1982 – IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44 [46]; v. 23.09.1981 – IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will.
In ihrer Anhörung vor dem Senat haben die Parteien die Motivationslage klargestellt. Der Kläger hat eingeräumt, dass die Unzufriedenheit der Mutter mit seiner Ehefrau nur zu leichten Spannungen führte. Die Beklagte hat vor dem Senat eingeräumt, dass eine Gegenleistung für die Pflege nicht die Motivation der Mutter für die Grundstücksübertragung gewesen sei. Nach ihren Angaben sollte die Übertragung nach dem Wunsch der Mutter auf sie als Tochter deswegen erfolgen, weil der Kläger schon zu Lebzeiten genug erhalten hatte, er nicht noch mehr erhalten sollte, weil sie fürchtete, er werde den Rest verkaufen oder „verschulden“, also versilbern, beleihen oder sonst verlieren. Diese von der Beklagten eingeräumte Motivation spiegelt sich in der notariellen Übertragungsurkunde wieder: Sie dokumentiert keine Pflegeverpflichtung oder eine Gegenleistung für die gewährte Pflege, sondern eine Übertragung im Wege der „vorweggenommen Erbfolge“. Das bezeichnet eine unentgeltliche Übertragung aus erbrechtlicher Motivation, da sie möglicherweise für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen Bedeutung haben kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.01.2010 – IV ZR 91/09, BGHZ 183, 376). Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die Mutter auch nach dem Vortrag der Beklagten die Regelung aus dem Erbvertrag, dass der Kläger Erbe sein sollte, durch eine unentgeltliche, schenkweise Weggabe der Grundstücke korrigieren wollte. Das ist der Grundfall des § 2287 BGB: Die Erblasserin verschenkte die Grundstücke in der Absicht, den Beklagten als Vertragserben zu beeinträchtigen.
Eine Verurteilung der Beklagten kann allerdings derzeit nicht erfolgen, weil die Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils verurteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1983 – IVa ZR 168/82, BGHZ 88, 269–273, NJW 1984, 121 [BGH 28.09.1983 – IVa ZR 168/82] [122]). Vertragserbe und Schlusserbe müssen bei ihrer Erberwartung mit der Pflichtteilslast rechnen. Sie sind gegebenenfalls vor dem Beschenkten zur Ergänzung des Pflichtteils wegen Schenkungen verpflichtet. Demgemäß kann auch ihr Anspruch aus § 2287 BGB nur soweit reichen, wie sie in ihrer berechtigten Erberwartung beeinträchtigt werden. Da sie die Pflichtteilsansprüche vorab zu erfüllen haben oder ohne die beeinträchtigende Schenkung zu erfüllen hätten, sind sie von vornherein nicht i.S.v. § 2287 BGB beeinträchtigt, soweit ein Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil zu decken geeignet ist. Der Bereicherungsanspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils übrig bleibt. Deshalb muss der Kläger zugleich den Pflichtteil der Beklagten an diese auskehren. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch aus § 2287 BGB nach dem Wert des Geschenks oder dem Gesamtwert des Nachlasses zu berechnen ist (vgl. dazu Ruby/Schindler, ZEV 2018, 21 [23] [OLG München 26.07.2017 – 7 U 302/17] [OLG München 26.07.2017 – 7 U 302/17] m.w.N.). Der Wert des Grundstücks bedarf jedenfalls der Aufklärung.
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